Oberlandesgericht Köln, 3 U 40/96 – Für die Ausgleichung gemäß §§ 2050, 2055 BGB ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend

August 20, 2017

Oberlandesgericht Köln, 3 U 40/96

 Für die Ausgleichung gemäß §§ 2050, 2055 BGB ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend. 2. Die Ausgleichung verschafft keinen Zahlungsanspruch; vielmehr handelt es sich lediglich um einen Rechnungsposten, der die Teilungsquote des § 2047 BGB verändert. 3. Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur das Rechtsverhältnis selbst sein, nicht aber seine Vorfragen oder seine einzelnen Elemente, insbesondere nicht die Berechnungsgrundlagen eines Anspruchs (hier: Einzelfragen hinsichtlich der Berechnung der Auseinandersetzungsquote im Teilungsplan des Testamentsvollstreckers).
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. Februar 1996 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 1 O 338/95 – wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.