OLG Bremen: 5 W 25/15 – Voraussetzungen eines Nottestamentes

Juli 21, 2017

Oberlandesgericht Bremen: Beschluss vom 05.01.2016 – 5 W 25/15

Von einer „nahen Todesgefahr“ i.S.d. § 2250 Abs. 2 BGB kann nicht gesprochen werden, wenn sich weder objektiv noch aus der subjektiven Sicht der Testamentszeugen hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Einschaltung eines Notars nicht mehr möglich ist. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn in einer Großstadt mit über 160 Notaren ein halber Tag abgewartet werden kann, bis es zur Errichtung des sog. Drei-Zeugen-Testaments kommt.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Nachlassgericht – […] vom 4. Juni 2015 (34 VI 637/13) wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 200.000,00/230.000,00 €.
Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren um die Erteilung eines Erbscheins zu Gunsten des Antragstellers.

Der am 14.05.1923 in […] geborene kinderlose und unverheiratete Erblasser verstarb am […] 2012 um 14:00 Uhr in […] im Krankenhaus. Er hatte längere Zeit in England gelebt und dort eine Immobilie erworben. Anlässlich eines Türkeiurlaubs hatte er in den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts den am […] 1964 geborenen Antragsteller kennen gelernt und diesem ein Studium in England ermöglicht. In der Folge entwickelte sich zwischen beiden eine Vater-Sohn-Beziehung. Im Frühjahr 2012 erkrankte der Erblasser und erwog eine Rückkehr nach Deutschland. Dabei war zunächst offen, ob er zu dem bereits früher nach Süddeutschland umgesiedelten Antragsteller oder nach […] ziehen würde. Im Juni 2012 entschloss sich der Erblasser, zunächst seinen Wohnsitz in […] zu nehmen. Im Zusammenhang mit der Umsiedlung veräußerte der Erblasser seine Immobilie in England. Der Veräußerungserlös wurde auf ein in England geführtes Konto eingezahlt, für das der Erblasser und der Antragsteller verfügungsbefugt waren (Bl. 116/117/233 d.A.). Am 31.08.2012 wurde das Geld von dort auf ein Konto des Antragstellers bei der […]-Bank in Deutschland überwiesen (B. 118 d.A.). Am 05.09.2012 eröffneten der Erblasser und der Antragsteller bei der […]-Bank A. ein gemeinsames Girokonto, auf welches der Antragsteller am 11.09.2012 den auf seinem Konto eingegangenen Veräußerungserlös überwies (Bl. 210 ff,.207 d.A.). Am 06.09.2012 erteilte der Erblasser dem Antragsgegner 1) in notarieller Urkunde eine Vollmacht zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten und widerrief sämtliche dem Antragsteller erteilten Vollmachten (Bl. 56 ff. d.A.). Unter dem 14.09.2012 wurde der Antragsteller durch ein Anwaltsbüro im Auftrage des Erblassers aufgefordert, den Veräußerungserlös auf ein Konto des Erblassers bei der […]-Bank in B. zu überweisen (Bl. 84 d.A.). Dem kam der Antragsteller auch nach. Am 28.11.2012 stürzte der Erblasser in seiner Wohnung und musste sich ins Krankenhaus begeben. In der Folge kam es zu weiteren Krankenhausaufenthalten. Unter anderem bildete sich an seinem Rücken ein Abszess, der am 15.12.2012 punktiert werden musste. In diesem Zusammenhang kam es am 16.12.2012 zur Errichtung einer Urkunde, über deren Qualität die Verfahrensbeteiligten streiten. Nach dem Tode des Erblassers wurden drei letztwillige Verfügungen eröffnet:

– Zwei während des Aufenthaltes in England errichtete letztwillige Verfügungen vom 10.03.1998 und 13.03.2002. Hierbei handelt es sich um englischsprachige maschinenschriftliche Dokumente, die vom Erblasser und zwei Zeugen unterzeichnet wurden. In der ersten Verfügung bestimmte der Erblasser seinen Anwalt […] zum „executor“/“trustee“ seines letzten Willens, setzte zwei Vermächtnisse aus (antike Uhr/chinesische Vase) und ordnete an, dass der trustee seine Immobilie veräußern, aus dem Erlös seine Schulden und Beerdigungskosten begleichen und den Restbetrag an den Antragsteller auszahlen sollte. In der Verfügung von 13.03.2002 modifizierte der Erblasser die Regelungen hinsichtlich der Berufung des trustees (BA Bl. 74/75).

– Ein als „Testament“ überschriebenes, handschriftlich von der Zeugin D. geschriebenes und unterschriebenes Dokument, welches neben dem Datum „16.12.12“ den Namen des Erblassers trägt. Darin widerrief der Erblasser seine bisherigen letztwilligen Verfügungen in Deutschland und England und enterbte den Antragsteller, „da er mich um mein Geld betrogen hat“. Ferner setzte er die Antragsgegner zu seinen Erben ein (BA Bl. 7).

Mit seinem am 19.07.2013 beim Amtsgericht […] – Nachlassgericht – eingegangenen Antrag begehrte der Antragsteller die Erteilung eines Erbscheins, ausweislich dessen er den Erblasser allein beerbt hat.

Der Antragsteller ist der Meinung, er sei aufgrund der letztwilligen Verfügungen des Erblassers vom 10.03.1998/13.03.2002 zu dessen alleinigem Erben berufen. Das Testament vom 16.12.2012 sei unwirksam. Einerseits bezweifle er, dass dieses überhaupt vom Erblasser unterschrieben worden sei und dass der Erblasser, der kurz zuvor operiert worden sei, überhaupt testierfähig gewesen sei, andererseits hätten die Voraussetzungen für die Errichtung eines so genannten 3-Zeugen-Testaments nicht vorgelegen. Die Urkunde sei, ebenso wie die notarielle Vollmacht zu Gunsten des Antragsgegners 1), Folge einer massiven Beeinflussung des Erblassers durch die Antragsgegner. Diese hätten beim Erblasser den Irrtum erzeugt, er – der Antragsteller – habe den Erblasser um den Verkaufserlös aus der Immobilie in England prellen wollen. Tatsächlich sei die Überweisung von England nach Deutschland und die Einzahlung auf ein gemeinsames Konto des Erblassers und des Antragstellers mit dem Erblasser abgestimmt gewesen. Das Geld habe er zunächst auf ein Betreuerkonto einzahlen wollen, um es vor dem Zugriff der Antragsgegner zu bewahren. Insofern bezweifelt er auch eine Mandatierung der die Zahlungsaufforderung verfassenden Anwälte durch den Erblasser. Vorsorglich hat der Antragsteller das Testament vom 16.12.2012 durch Erklärung vom 21.03.2013 angefochten, weil es durch den von den Antragsgegnern veranlassten Irrtum getragen sei, er – der Antragsteller – habe den Erblasser um sein Geld bringen wollen. Die Antragsgegner hätten seinen Kontakt zum Erblasser erschwert, was sich aus dem SMS-Verkehr der Beteiligten ergebe. Dass er den Erblasser nach dessen Sturz nicht besucht habe, beruhe auf einer geschäftlichen Verhinderung, was er dem Erblasser auch vermittelt habe.

Die Antragsgegner sind der Meinung, die in England errichteten letztwilligen Verfügungen des Erblassers seien unwirksam. Insbesondere seien sie durch das Testament vom 16.12.2012 widerrufen worden. Das Testament vom 16.12.2012 habe der Erblasser nicht selbst schreiben können, weil er nach der Operation zu stark geschwächt gewesen sei. Am Vortage habe der Arzt dem Erblasser eröffnet, dass er den bevorstehenden Eingriff möglicherweise nicht überleben werde, so dass er regeln solle, was zu regeln wäre. Daraufhin habe sich der Antragsgegner 1) mit der Zeugin D. in Verbindung gesetzt, die das Testament des Erblassers am Nachmittag des 16.12.2012 nach dem Diktat des Erblassers aufgesetzt habe. Hierbei seien die Antragsgegner 1) und 2) anwesend gewesen. Die Zeugin D. habe das Testament dann verlesen und gemeinsam mit dem Erblasser unterzeichnet. Hierbei sei der Erblasser bewusstseinsklar gewesen. Vorsorglich haben die Antragsgegner die letztwilligen Verfügungen vom 10.03.1998/13.03.2002 mit Erklärung vom 20.03.2014 angefochten, denn der Antragsteller habe den Erblasser bei der Verwendung des Erlöses aus dem Hausverkauf in England hintergangen und erst nach Einschaltung eines Rechtsanwalts das Geld an den Erblasser zurückgezahlt. Auch danach habe sich der Antragsteller nicht mehr um den Erblasser gekümmert. Insbesondere habe er ihn nach dessen Sturz Ende November 2012 nicht mehr besucht, was den Erblasser tief enttäuscht habe. Dem Antragsteller sei es immer nur um sein Geld gegangen und er habe in vielen Telefonaten den Erblasser bedrängt, die im September errichtete Vollmacht zu Gunsten des Antragsgegners 1) zu widerrufen.

Das Amtsgericht hat die Verfahrensbeteiligten am 10.07.2014 und 09.03.2015 angehört und die Zeugin D. vernommen (Bl. 178 ff. u. 256 ff. d.A.).

Mit Beschluss vom 04.06.2015 hat das Amtsgericht – Nachlassgericht – die aufgrund des Antrags des Antragstellers zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet (Bl. 323 ff. d.A.). Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Antragsteller könne sein Erbrecht aus den vom Erblasser in England formgerecht und wirksam errichteten letztwilligen Verfügungen herleiten. Diese seien insbesondere nicht durch das Testament vom 16.12.2012 widerrufen worden. Es könne dahinstehen, ob dieses als Nottestament wirksam errichtet worden sei, denn jedenfalls sei es aufgrund der Anfechtung seitens des Antragstellers als von Anfang an nichtig anzusehen. Das Testament vom 16.12.2012 beruhe ausweislich seines Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf der Vorstellung des Erblassers, wonach der Antragsteller den Erblasser im Zusammenhang mit dem Transfer des Verkaufserlöses von England nach Deutschland hintergangen habe, indem er das Geld auf ein eigenes Konto überwiesen habe. Diese Vorstellung sei indes falsch gewesen, weil aufgrund der vorgelegten Urkunden feststehe, dass das Geld tatsächlich auf ein vom Erblasser gemeinsam mit dem Antragsteller eingerichtetes Konto bei der […]-Bank geflossen sei, über das der Erblasser verfügungsbefugt gewesen sei. Demgegenüber sei der Umstand, dass der Erblasser möglicherweise über das Verhalten des Antragstellers nach seinem Sturz enttäuscht gewesen sei, nicht zum tragenden Motiv des Testaments vom 16.12.2012 geworden. Dies gelte erst recht für etwaige weiter zurückliegende Ereignisse wie beispielsweise die Nichtaufnahme des Erblassers in den Haushalt des Antragstellers, was sich schon daraus ergebe, dass der Erblasser dies während der 2. Jahreshälfte 2012 nicht zum Anlass genommen habe, seine letztwilligen Verfügungen zu verändern. Aus diesem Grunde gehe auch die Anfechtung der in England errichteten letztwilligen Verfügungen seitens der Antragsgegner ins Leere.

Gegen die den Antragsgegnern zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 16.06.2015 zugestellte Entscheidung haben diese mit per Telefax eingereichtem Schriftsatz vom 16.07.2015 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Verwendung des Begriffs „betrogen“ nicht im strafrechtlichen Sinne verstanden werden dürfe, sondern dass der Erblasser damit allgemein zum Ausdruck habe bringen wollen, dass der Antragsteller ihm den Zugriff auf sein Geld erschwert habe. Das Geld habe sich nicht auf einem Konto in B. befunden, sondern auf dem Konto einer Bank in Süddeutschland, die keine Niederlassung in B. unterhalten habe. Dass der Erblasser darüber hinaus auch die Enttäuschung über den verweigerten Besuch des Antragstellers zur Grundlage seines Widerrufs gemacht habe, habe nur deswegen nicht seinen Ausdruck im Wortlaut der Verfügung vom 16.12.2012 gefunden, weil es sich um ein unter dem Druck der Verhältnisse gefertigtes Nottestament gehandelt habe. Gleichwohl sei dieser Umstand ebenfalls ein bestimmendes Motiv gewesen.

Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt aus, dass sich aufgrund der Darstellung in der Beschwerde und den Angaben der Antragsgegner bzw. der Zeugin D. ergebe, dass die behaupteten Umstände im Zusammenhang mit der Errichtung der Verfügung vom 16.12.2012 auf unwahrem Parteivortrag beruhten.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegner ist gem. §§ 58, 59, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG statthaft und zulässig, aber unbegründet, denn die Erbeinsetzung des Antragstellers ist wirksam.

Grundlage der Erbfolge sind die beiden letztwilligen Verfügungen des Erblassers vom 10.03.1998 und 13.03.2002 (Bl. 74 u. 75 BA). Maßgeblich für deren Beurteilung ist das deutsche Erbrecht, denn der Erblasser war im Zeitpunkt seines Todes deutscher Staatsbürger (Art. 25 Abs. 1 EGBGB). In der Verfügung vom 10.03.1998 hat der Erblasser den Antragsteller zum Erben eingesetzt, indem er bestimmt hat, dass der von ihm eingesetzte trustee […] den Erlös nach Veräußerung der Immobilie und Erledigung der Erbfallkosten an den Antragsteller auskehren soll. Dass es neben der – bereits zu Lebzeiten des Erblassers veräußerten – Immobilie weiteres erhebliches Vermögen des Erblassers gegeben haben könnte, ist nicht ersichtlich.

Bedenken gegen die Wirksamkeit des Testaments bestehen nicht. Nach Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ist eine letztwillige Verfügung wirksam, wenn sie nach dem Recht des Ortes wirksam errichtet ist, an dem sie errichtet wurde. Da die Verfügungen vom 10.03.1998 und 13.03.2002 ausweislich ihres Inhalts in East- Sussex – mithin in England – errichtet wurden, kann ihre Wirksamkeit nach englischem Recht beurteilt werden. Maßgebend ist insoweit, wie das Nachlassgericht zutreffend ausgeführt hat, Sec. 9 Wills Act 1837 i.d.F. des Administration of Justice Act 1982 (Ferid/Firsching Int. ErbR Großbritannien Grdz. F IV Rn. 164 ff.), wonach es der Einhaltung einer Schriftform – die auch Maschinenschrift umfasst -, der Unterzeichnung in Gegenwart zweier Zeugen und der Gegenzeichnung durch die Zeugen in Gegenwart des Erblassers bedarf. So liegt es hier, denn beide Testamente sind maschinenschriftlich verfasst und ausweislich des Abschlussvermerks vom Erblasser und – in allseitiger Gegenwart – den beiden Zeugen unterzeichnet worden.

Ein Widerruf der genannten letztwilligen Verfügungen des Erblassers durch die Verfügung von Todes wegen vom 16.12.2012 ist nicht erfolgt, denn diese Verfügung ist unwirksam.

Ein wirksames Drei-Zeugen-Testament hat gem. § 2250 Abs. 2 BGB zur Voraussetzung, dass der Testierende sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar noch vor einem Bürgermeister nach § 2249 BGB möglich ist. Die derart nahe Gefahr des Todes muss dabei entweder objektiv vorliegen oder subjektiv nach Überzeugung aller drei Testamentszeugen bestehen. Ist der Erblasser nur körperlich zu schwach, um ein eigenhändiges Testament errichten zu können, wird bei Fehlen der übrigen Voraussetzungen der Tatbestand des § 2250 BGB nicht erfüllt (OLG München FamRZ 2009, 1945; MüKo-Hagena 6.° 2013 § 2250 Rn. 7, 8). Ein in einem Krankenhaus errichtetes Drei-Zeugen-Testament ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Besuch des Notars bei einem wachen, allseits orientierten Patienten hätte abgewartet werden können, weil ein Notar ohne weiteres hätte erreicht werden können (OLG München aaO.). So liegt es hier:

Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer objektiven Todesgefahr am 16.12.2012 bestehen nicht. Nach der übereinstimmenden Darstellung der Antragsgegner 1) und 2) sowie der Zeugin D. war der Erblasser am 16.12.2012 zwar „körperlich geschwächt, aber geistig klar“ (Agg. 1)), bzw. „in ganz guter Verfassung“ (Agg. 2) bzw. „in gutem Zustand“ „als wenn nichts wäre“ (Zg. D.). Vorausgegangen war ein operativer Eingriff am Vortage, in dessen Verlauf dem Erblasser ein Abszess punktiert worden war. Nach Darstellung der Antragsgegner 1) und 2) hatte der Krankenhausarzt dem Erblasser anlässlich des ärztlichen Aufklärungsgesprächs offen gelegt, dass die sich anschließende Operation mit dem Risiko des Versterbens verbunden war und dem Erblasser empfohlen, das zu regeln, was zu regeln sei. Schon der Umstand, dass der Erblasser erst am 23.12.2012 – also sieben Tage später – verstarb, spricht dagegen, dass die – präoperativ wohl bestehende – Todesgefahr nach dem gelungenen Eingriff unmittelbar fortdauerte. Dass der Erblasser sich etwa am 16.12.2012 in einem – z.B. intensivmedizinischen – Behandlungszustand befand, der eine akute Todesgefahr signalisierte, haben die Beteiligten nicht berichtet. Es fehlen aber auch hinreichende Anhaltspunkte für die subjektive Annahme der Testamentszeugen, der Erblasser habe sich am 16.12.2012 in Todesgefahr befunden. Abgesehen davon, dass die Antragsgegner 1) und 2) zu diesem Punkt lediglich über ihren Eindruck vom Vorabend berichtet haben, bedarf es für die Feststellung dieser subjektiven Wertungen der Testamentszeugen des Vorliegens objektiv feststellbarer Anknüpfungspunkte, damit nicht absurde, abwegige oder durch späteres Geschehen geprägte Annahmen zum Beurteilungsmaßstab werden. Die von den Antragsgegnern 1) und 2) und der Zeugin geschilderte Befindlichkeit des Erblassers spricht insoweit gegen eine subjektive Annahme der Todesgefahr. Nach deren Darstellung war der Erblasser am 16.12.2012 nicht nur in dem oben beschriebenen relativ guten Allgemeinzustand, sondern sogar guter Hoffnung, die Klinik lebend zu verlassen, denn nach den Angaben der Zeugin und des Antragsgegners 1) übergab der Erblasser der Zeugin das Testament mit der Auflage, es ihm nach seiner Entlassung wieder zurückzugeben. Auch andere Umstände im Hinblick auf den Zustand des Erblassers, die an diesem Tage den Rückschluss erlauben konnten, dieser werde den Tag nicht überleben, fehlen. Vielmehr war es zeitlich noch möglich, den Vormittag abzuwarten, um erst am Nachmittag des 16.12.2012 mit der dann eingetroffenen Zeugin D. die Errichtung des Testaments in die Wege zu leiten. Daraus folgt insbesondere, dass es unter den gegebenen Umständen ohne weiteres möglich gewesen wäre, am 16.12.2012 einen Notar beizuziehen. Nach den Angaben der Antragsgegner 1) und 2) soll der Erblasser nach der Operation bereits am Abend des 15.12.2012 den Wunsch geäußert haben, nunmehr ein Testament verfassen zu wollen. Gleichwohl kam es erst am Nachmittag des 16.12.2012 zum Aufsetzen des Drei-Zeugen-Testaments. Es hätte also der gesamte Vormittag des 16.12.2012 zur Verfügung gestanden, um einen Notar zu finden, der bereit gewesen wäre, den letzten Willen des Erblassers am Nachmittag aufzunehmen. Dass dies in einer Großstadt wie […], in der zum damaligen Zeitpunkt über 160 Notare zugelassen waren, nicht möglich gewesen sein soll, hat weder einer der Beteiligten bekundet, noch ist es objektiv ersichtlich. Tragender Grund, von der Einschaltung eines Notars abzusehen, war nach der Darstellung der Zeugin D. denn auch der Wunsch des Erblassers, Geld zu sparen und nicht die Besorgnis, er könne das Eintreffen des Notars wohlmöglich nicht mehr erleben. Von einer Notlage i.S.d. § 2250 Abs. 2 BGB, die ein Herbeirufen eines Notars verhindert hätte, kann daher unter den gegebenen Umständen keiner der Testamentszeugen ernsthaft ausgegangen sein, so dass es insgesamt am Vorliegen der Todesgefahr als der wesentlichen Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Drei-Zeugen-Testaments mangelt.

Auch durch die in der zugunsten des Antragsgegners 1) notariell errichteten Generalvollmacht vom 6.09.2012 enthaltene Erklärung über den Widerruf etwaiger früher erteilter Vollmachten sind die letztwilligen Verfügungen vom 10.03.1998 und 13.03.2002 nicht wirksam widerrufen worden. Insoweit fehlt es bereits an hinreichend tragfähigen Anknüpfungspunkten für die Annahme, dass der notariell beratene Erblasser den Willen gehabt haben könnte, mit der auf die Regelung seiner Alltagsgeschäfte gerichteten Vollmachtserteilung auch eine Abänderung seines letzten Willens herbeizuführen.

Dem Amtsgericht ist auch darin zu folgen, dass die Verfügungen des Erblassers vom 10.03.1998 und 13.03.2002 durch die Antragsgegner nicht wirksam angefochten worden sind.

Gem. § 2078 Abs. 2 BGB, der hier einzig als Anfechtungsgrund in Betracht kommt, kann eine letztwillige Verfügung – hier: die Erbeinsetzung des Antragstellers – u.a. dann angefochten werden, wenn der Erblasser zur der Verfügung durch die irrige Annahme oder die Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes bestimmt worden ist. Hierzu können auch sog. unbewusste Vorstellungen gehören, wie die Erwartung, es werde nicht ein schwerwiegendes Fehlverhalten des eingesetzten Erben gegenüber dem Erblasser dessen Empfindungen gegenüber dem Erben in Abneigung kehren (sog. Wohlverhaltenserwartung – OLG München NJW-RR 1989, 1410, 1412 [OLG München 20.06.1989 – 25 U 3632/88]; MüKo-Leipold 6.° § 2078 Rn. 30 m.w.N.). Die nicht erfüllte Erwartung künftigen Wohlverhaltens des eingesetzten Erben kann aber nur dann die Anfechtung tragen, wenn sie nicht nur eine Ursache, sondern der bewegende Grund für den letzten Willen war (BayObLG ZEV 2006, 209, 212 sub 3e; BGH NJW-RR 1987, 1412, 1413). Nur besonders schwerwiegende Umstände, die gerade diesen Erblasser auch unter Berücksichtigung seiner ihm eigenen Vorstellungen mit Sicherheit dazu gebracht hätten, anders zu testieren, sollen eine Anfechtung begründen können (vgl. BGH, NJW 1962, 1058; BGH NJW 1963, 246 [BGH 31.10.1962 – V ZR 129/62]). Als Anfechtungsgrund reicht keinesfalls aus, dass möglicherweise Vertrauen bestand und enttäuscht wurde (BGH, LM BGB § 2078 BGB Nr. 11). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt das von den Antragsgegnern behauptete Verhalten des Antragstellers keine Anfechtung.

Grundlage der Erbeinsetzung des Antragstellers war dessen Verhältnis zum Erblasser als dessen Pflegesohn. Das folgt schon aus der ausdrücklichen Erwähnung dieses Umstandes in der letztwilligen Verfügung vom 10.03.1998 (… „formyfosterson […]“), einem Zeitpunkt, zu dem diese Verbindung bereits seit mehr als 10 Jahren bestand. Im Übrigen herrscht zwischen den Verfahrensbeteiligten hinsichtlich dieses Umstandes auch kein Streit. Dass der Erblasser bei Abfassung seines letzten Willens von der Vorstellung geleitet war, dieser werde ihn in der Zukunft versorgen und pflegen, lässt sich der Verfügung demgegenüber nicht entnehmen. Dass es also zunächst nicht zur Aufnahme des Erblassers in den Haushalt des Antragstellers kam, vermag die Anfechtung nicht zu begründen. Ebenso wenig trägt der Umstand, dass der Antragsteller den Erblasser nach dessen Sturz Ende November 2012 nicht im Krankenhaus besuchte, auch wenn dies den Erblasser – wie die Antragsgegner 1) und 2) geschildert haben – stark enttäuschte. Jede enge und familiäre Beziehung zwischen Menschen durchläuft erfahrungsgemäß Zeiten von Enttäuschung und Ärger, weil es in den gegenseitigen Vorstellungen über das angemessene Verhalten zu Differenzen kommt. Ob derartige Differenzen geeignet sind, eine Anfechtung gem. § 2078 Abs. 2 BGB zu tragen, lässt sich nur im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände beurteilen. Dabei ist auf der einen Seite die langjährige Dauer der Vater-Sohn-Beziehung zwischen dem Erblasser und dem Antragsteller zu berücksichtigten, die auch nach den Angaben der Antragsgegner bis zuletzt von dem Wusch einer Aussöhnung zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern geprägt war. Einer solchen langjährigen Beziehung ist es eigen, dass sie zwar durch ein Fehlverhalten eines der Beziehungsbeteiligten leidet, es aber nur in ganz schwerwiegenden Fällen zu einem Beziehungsabbruch kommt. Auf der anderen Seite war der unterlassene Besuch des Erblassers nicht Folge eines Zerwürfnisses zwischen dem Erblasser und dem Antragsteller gewesen, sondern hatte seine Ursache in einem von außen einwirkenden Vorgang, nämlich der geschäftlichen Notwendigkeit der Reise des Antragstellers in die Türkei. Schließlich belegt das – nach Darstellung der Antragsgegner auf dem Willen und den Worten des Erblassers beruhende – Testament vom 16.12.2012, dass nicht die Enttäuschung des Erblassers über den unterbliebenen Besuch des Antragstellers, sondern der vermeintliche Betrug beim Umgang mit „seinem Geld“ das vorherrschende Motiv für die Enterbung sein sollte. Damit erreicht die Enttäuschung des Erblassers über das Verhalten des Antragstellers nach seinem Sturz nicht das Maß an Bedeutungsschwere, das für eine Anfechtung notwendig ist. Dass die Annahme eines „Betruges“ seitens des Antragstellers tatsächlich rechtsirrig war, hat das Amtsgericht mit überzeugenden Gründen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, zutreffend ausgeführt. Dem hat die Beschwerde im Ergebnis nichts entgegenzusetzen. Dass der Erblasser den Begriff „Betrug“ in einem anderen, weiteren Sinne dergestalt verstanden haben will, dass damit auch schon die verzögerte bzw. erschwerte Zuleitung des Verkaufserlöses gemeint sein sollte, lässt sich den Erklärungen der Antragsgegner 1) und 2) bzw. der Zeugin D. in den beiden Anhörungsterminen nicht entnehmen. Offensichtlich gingen nämlich die Antragsgegner bis zur Vorlage der Urkunden über den Zahlungsfluss und die Verfügungsbefugnisse durch den Antragsteller im Erbscheinsverfahren davon aus, dass das Geld tatsächlich nicht auf einem Konto gelandet war, auf das der Erblasser zugreifen konnte. Offenbar war dies dem Erblasser selbst nicht ganz klar, obwohl er durch seine Unterschriftsleistungen bei der VR-Bank in [….] eigentlich darüber informiert gewesen sein muss, dass er auf dieses Konto selbst zugreifen konnte.

Die Erbeinsetzung des Antragstellers ist auch nicht durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung beschränkt. Allerdings hatte der Erblasser in seinen beiden Verfügungen von Todes wegen angeordnet, dass der unbewegliche Nachlass („residueofmyestate“) von dem Solicitor Sanders als executor bzw. trustee verwaltet und abgewickelt werden sollte. Diese Anordnung ist auf der Grundlage des gem. Art. 25 EGBGB anzuwendenden deutschen Sachrechts als Anordnung einer Testamentsvollstreckung auslegungsfähig (OLG Schleswig FamRZ 2015, 357 Rn. -Juris – 28 unter Hinweis auf BayObLG ZEV 2003, 503 ff. [BayObLG 18.03.2003 – 1Z BR 71/02]). Indes steht die Ernennung eines Testamentsvollstreckers aufgrund eines Ersuchens des Erblassers im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts (BayObLG FamRZ 2004, 1406; MüKo-Zimmermann, 6.° 2013 § 2200 Rn. 5). Das bedeutet, dass das Nachlassgericht von einer Ernennung eines Testamentsvollstreckers absehen bzw. sie ablehnen kann, wenn z.B. der Nachlass die Testamentsvollstreckung nicht lohnt oder deren Ausführung infolge von Veränderungen ihren Sinn verloren hat (Palandt/Weidlich 74.°, § 2200 Rn. 4). So liegt es aber hier: Einerseits ist die Einsetzung eines executors bzw. trustees im englischen Recht die notwendige Folge des Fehlens der im kontinentalen Recht geläufigen Universalsukzession (vgl. Ferid/Firsching Int. ErbR Großbritannien Grdz. D I Rn. 97). Da sich die Abwicklung des Nachlasses gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB aber vorliegend nach deutschem Recht vollzieht, tritt diese Lücke hier nicht auf. Andererseits ist das Immobilienvermögen des Erblassers unstreitig zu dessen Lebzeiten versilbert und der Erlös nach Deutschland transferiert worden, so dass die dem executor übertragene Aufgabe entfallen ist. Wenn aber – wie hier – das Nachlassgericht ermessensfehlerfrei von der Ernennung des Testamentsvollstreckers absehen kann, gibt es keinen Grund, den zu erteilenden Erbschein mit einem Testamentsvollstreckungsvermerk zu versehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 80 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 61, 40 GNotKG.

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