OLG Celle 11. Zivilsenat, Urteil vom 24.09.2015, 11 U 89/14 – Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung

August 11, 2017

 

Das Verfahren wird nicht ausgesetzt.
Das Versäumnisurteil des Senats vom 11. Mai 2015 wird mit folgender Maßgabe aufrechterhalten: Das angefochtene Urteil wird zu 1. seines Tenors dahin abgeändert, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstands für die erste und zweite Instanz wird – zugleich unter  Abänderung der im angefochtenen Urteil erfolgten erstinstanzlichen Festsetzung – einheitlich auf 36.850,76 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Kapitalanlageberatung in Anspruch.
Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Mit diesem Urteil hat das Landgericht die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Feststellungsklage seien hier nicht gegeben. Da eine Schadensberechnung möglich sei, gelte der prozessuale Vorrang der Leistungsklage. Ergänzend hat das Landgericht angenommen, dass die Klage jedenfalls auch unbegründet wäre. Wegen der Einzelheiten der Begründung des angefochtenen Urteils wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er ist der Ansicht, hier gebe es keinen Vorrang der Leistungsklage. Das Landgericht habe zudem rechtsfehlerhaft auch Ausführungen zur Begründetheit gemacht. Im Übrigen habe es die Anforderungen an die Substantiierung seines Vorbringens überspannt, die Fehlerhaftigkeit des streitbefangenen Emissionsprospekts verkannt, übersehen, dass die Beklagte ihn auch nicht auf andere Weise als durch den Prospekt aufgeklärt habe, rechtliche Hinweise zu spät bzw. unzureichend erteilt sowie zu Unrecht Verjährung angenommen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11. Mai 2015 hat der Kläger keinen Antrag gestellt. Auf Antrag der Beklagten hat der Senat daraufhin die Berufung durch Versäumnisurteil zurückgewiesen, das den Klägervertretern am 19. Mai 2015 zugestellt worden ist und gegen das der Kläger am 2. Juni 2015 – unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen – Einspruch eingelegt hat.
Im Hinblick auf die Verjährungseinrede der Beklagten vertritt er die Ansicht, die im Güteantrag angegebene Beteiligungsnummer genüge als „individualisierende Maßnahme“; der Güteantrag sei daher auch im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend bestimmt. Ungeachtet dessen sei das Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG auszusetzen.
Der Kläger beantragt,
1. das Versäumnisurteil vom 11. Mai 2015 – 11 U 89/14 – aufzuheben;
2. das Endurteil des Landgerichts Lüneburg vom 25. März 2014, Az.: 5 O 58/14, aufzuheben;
3. den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Lüneburg zurückzuverweisen;
hilfsweise zu 2. und 3.:
unter Abänderung des am 25. März 2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Lüneburg, Az.: 5 O 58/14,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 41.839,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen die schriftliche Zustimmung des Klägers auf Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung an der S.-D.-U. D. B. O. D1 ../.. – K. B. GmbH & Co. KG, Vertrags-Nr.: …;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an der S.-D.-U. D. B. O. D1 ../.. – K. B. GmbH & Co. KG, Vertrags-Nr.: …, zu ersetzen;
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung im Verzug befindet;
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung als Nebenforderung in Höhe von 1.502,73 € zu zahlen sowie von den weiteren vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.500,47 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie tritt zudem dem Aussetzungsantrag des Klägers entgegen.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens und des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Das Versäumnisurteil des Senats vom 11. Mai 2015 ist mit der aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Maßgabe aufrechtzuerhalten. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verfahren ist auch nicht auszusetzen.
Im Einzelnen:
1. Der Hauptantrag des Klägers auf Aufhebung und Zurückverweisung bleibt ohne Erfolg.
a) Der Kläger kann eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) nicht mit der Begründung erreichen, dass dem angefochtenen Urteil nicht mit der notwendigen Klarheit zu entnehmen sei, ob es Prozess- oder Sachurteil ist.
aa) Zwar trifft es zu, dass ein Urteil wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkungen nicht gleichzeitig Prozess- und Sachurteil sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1975 – I ZR 122/74, juris, Rn. 19, unter Hinweis auf das Urteil vom 10. Dezember 1953 – IV ZR 48/53). Daher sind Ausführungen zur materiellen Rechtslage in einem Prozessurteil auch in keiner Weise verbindlich und somit im nächsten Rechtszug als nicht geschrieben zu behandeln (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2012 – I ZR 86/10, juris, Rn. 26; Urteil vom 5. Dezember 1975, a.a.O.).
bb) Jedoch ist das angefochtene Urteil nicht zugleich Prozess- und Sachurteil. Es ist vielmehr ein reines Prozessurteil.
Dies folgt zum einen aus der Tenorierung („wird als unzulässig abgewiesen“, Seite 1 LGU) und zum anderen aus der Feststellung in den Entscheidungsgründen „Die Klage ist unzulässig“ (Seite 5 LGU) in Verbindung mit der ersichtlich hypothetisch angestellten Erwägung, dass „die Klage, wäre sie zulässig, auch unbegründet“ wäre. Die betreffenden Ausführungen zur (Un-)Begründetheit sind mithin lediglich als obiter dicta anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 – XII ZR 216/05, juris, Rn. 14; siehe auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 15. September 2014 – 4 A 81/14, juris, Rn. 6 und 8) und insofern „unschädlich“.
b) Eine Aufhebung und Zurückverweisung kommt  hier aber auch insoweit nicht in Betracht, als der Kläger geltend macht, das Landgericht habe die Zulässigkeit der Feststellungsklage zu Unrecht verneint.
aa)  Zwar hätte das Landgericht die Klage nicht mit der Begründung abweisen dürfen, dass die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Feststellungsklage hier nicht gegeben seien:
Auch wenn es im Grundsatz zutrifft, dass ein abstraktes Feststellungsinteresse regelmäßig fehlt, wenn die Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 7a), ist das Landgericht hier nämlich unzutreffend davon ausgegangen, dass „der Schaden“, den der Kläger geltend macht, „vollends bezifferbar“ (vgl. Seite 9 LGU), eine Leistungsklage mithin in vollem Umfang möglich sei. Dass diese Annahme falsch ist, ergibt sich bereits aus dem vom Landgericht selbst zitierten Klagevortrag (Seite 9 LGU):
Der zu ersetzende Schaden umfasst die aufgebrachten Kapitalbeträge (Abzüglich erhaltener Ausschüttungen), den entgangenen Gewinn, ggf. entstandene sonstige Schäden (z. B. aus einer Darlehensfinanzierung oder Steuernachzahlungen) sowie sämtliche zukünftig sich aus der Beteiligung noch entstehende Schäden“.
Der vom Kläger begehrte Schadensersatz betrifft mithin sowohl bereits bezifferbare Schäden (z. B. das eingebrachte Kapital abzüglich erhaltener Ausschüttungen) als auch zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht bezifferbare Schäden (z. B. Steuerforderungen, Ausschüttungsrückforderungen).
Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt (z. B. der Schaden) aber – wie hier – zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, ist eine Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 30. März 1983 – VIII  ZR 3/82, juris, Rn. 27; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Januar 2008 – VI ZR 53/07, juris, Rn. 6). Der Geschädigte ist in einem solchen Fall zwar auch nicht gehindert – wie hier mit der Berufungsbegründung hilfsweise geschehen -, bezüglich des bereits bezifferbaren Teils des Schadens Leistungsklage und im Übrigen Feststellungsklage zu erheben (vgl. Zöller/Greger, a.a.O.). Er kann aber genauso – wie hier in erster Instanz – ausschließlich auf Feststellung klagen, ohne dass dies zur Unzulässigkeit seiner Klage führt.
Das Landgericht hätte die Klage mithin nicht durch das angefochtene Prozessurteil abweisen dürfen.
bb) Die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ist indes auch in einem Fall wie dem vorliegenden nicht zwingend. Nach § 538 Abs. 1 ZPO gilt vielmehr der Grundsatz der Selbstentscheidung. Die eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts ist daher die Regel; in den aufgezählten Fällen des § 538 Abs. 2 ZPO darf das Berufungsgericht von der Sachentscheidung absehen und die Sache zurückverweisen (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 538 Rn. 1 und 2). Es hat aber bei der insofern zu treffenden Ermessensentscheidung, ob es statt der Zurückverweisung die eigene Sachentscheidung wählt, einerseits den Grundsatz der Prozessökonomie zu beachten, andererseits jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Parteien mit einer Sachentscheidung des Senats eine Tatsacheninstanz verlieren (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 538 Rn. 6 und 7).
Diese Abwägung führt hier zur eigenen Sachentscheidung des Senats:
(1) Es liegt ein Fall vor, in dem auch der Senat zu dem Ergebnis kommt, dass die Klage abzuweisen ist – wenn auch aus materiell-rechtlichen Gründen (siehe dazu nachfolgend unter 2.).
(2) Zwar wird dem Kläger durch eine zweitinstanzliche Sachentscheidung und durch den damit veränderten Rechtskraftumfang eine durch das Urteil des Landgerichts begründete Rechtsstellung aberkannt. Jedoch ist das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung dieser Rechtsstellung hier nicht schutzwürdig. Der Kläger hat vielmehr durch die Einlegung der Berufung erkennbar den gesamten Anspruch zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt; er erstrebt mithin weiterhin ein umfassendes Sachurteil. Dann aber liegt kein schutzbedürftiger Besitzstand vor, den der Kläger durch das angegriffene Urteil erlangt hat und der in seinem Interesse zu sichern wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1988 – VII ZR 372/86, juris, Rn. 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Dezember 1975, a.a.O., Rn. 21).
(3) Vor diesem Hintergrund sprechen die Grundsätze der Prozessökonomie für eine eigene Sachentscheidung des Senats, zumal im Fall der Zurückverweisung ein anderes Ergebnis als eine Abweisung der Klage als unbegründet nicht zu erwarten wäre (vgl. zu diesem Argument BGH, Urteil vom 21. April 1988, a.a.O., Rn. 20).
2. Die danach zu treffende Sachentscheidung des Senats führt zur Zurückweisung der Berufung auch im Hinblick auf die Hilfsanträge. Die Klage ist unbegründet.
a) Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der streitbefangenen Beteiligung sind jedenfalls kenntnisunabhängig verjährt (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Der Güteantrag des Klägers hat den Eintritt der Verjährung mangels hinreichender Individualisierung nicht gehemmt.
aa) Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 20. August 2015 – III ZR 373/14, juris, Rn. 15 ff.; vom 18. Juni 2015 – III ZR 198/14, juris, Rn. 16 ff. m.w.N., sowie III ZR 189/14, juris , Rn. 15 ff.; III ZR 191/14, juris, Rn. 16 ff., und III ZR 227/14, juris, Rn. 16 ff.), die das Bundesverfassungsgericht durch Nichtannahmebeschlüsse vom 10. September 2015 bestätigt hat (vgl. 1 BvR 1816-1819/15, juris), hemmt die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung unter folgenden Voraussetzungen:
(1) Der Güteantrag muss die formalen Anforderungen erfüllen, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden.
(2) Der Güteantrag muss darüber hinaus für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Dementsprechend muss der Güteantrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen. Auch wenn insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, weil das Güteverfahren in erster Linie auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Rechtsstreits abzielt und keine strikte Antragsbindung wie im Mahn- oder Klageverfahren besteht, kommt hinzu, dass die Gütestelle durch den Antrag in die Lage versetzt werden muss, als neutraler Schlichter und Vermittler im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Dies setzt voraus, dass sie ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert wird.
Nach diesen Grundsätzen hat der Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest so weit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (siehe zu alledem BGH, Urteile vom 3. September 2015 – III ZR 347/14, juris, Rn. 16 f.; vom 20. August 2015 – III ZR 373/14, a.a.O., Rn. 17 f.; vom 18. Juni 2015 – III ZR 198/14; III ZR 191/14; III ZR 227/14, a.a.O., jeweils Rn. 25, und III ZR 189/14, a.a.O., Rn. 24; Beschlüsse vom 13. August 2015 – III ZR 358/14, juris, Rn. 3,  und III ZR 380/14, juris, Rn. 14, sowie vom 16. Juli 2015 – III ZR 164/14, juris, Rn. 3, und III ZR 302/14, juris, Rn. 5).
Ohne die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein; sie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden (BGH, Urteile vom 20. August 2015 – III ZR 373/14, a.a.O., Rn. 19; vom 18. Juni 2015 – III ZR 198/14, a.a.O., Rn. 17; vom 10. Oktober 2013 – VII ZR 155/11, juris, Rn. 17).
bb) Der vorliegende Güteantrag (Anlage K 1a, Bl. 379 ff. d. A.) genügt den genannten Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht.
(1) Der Güteantrag benennt zwar die Namen des Klägers und in konkreter Weise auch die Kapitalanlage nebst Beteiligungsnummer, jedoch wird bereits die Zeichnungssumme nur ungenau damit angegeben, dass „nach bisheriger Feststellung“ des Klägervertreters „Einlagen in Höhe von insgesamt 25.564,59 € zzgl. 5 % Agio erfolgt“ seien. Dass diese festgestellten Zahlungen der Zeichnungssumme entsprechen, wird nicht behauptet. Zudem lässt die Einschränkung „nach bisheriger Feststellung“ offen, ob der Kläger den Betrag im Güteverfahren als tatsächlich geleistet vortragen will. Des Weiteren fehlen Angaben zum ungefähren Beratungszeitraum sowie zum Ablauf der Beratung (zumindest im Groben). Der Antrag enthält keinerlei Angaben zu Zeit und Ort der Beratung und zu deren Dauer. Es wird auch nicht dargestellt, ob ein oder mehrere Beratungsgespräche vor der Zeichnung stattfanden. Ebenso wenig wird die Person des Beraters benannt. Vielmehr wird im Güteantrag lediglich mitgeteilt, dass die Beteiligung „infolge einer Beratung durch einen Berater der Antragsgegnerin geschlossen“ worden sei. Ohne jeglichen individualisierenden Bezug zur konkreten Beratungssituation wird weiter nur allgemein ausgeführt, dass die Beteiligung „unter Zuhilfenahme von Prospekt- und Werbematerial sowie unter Einschaltung von auf diese Werbemittel geschulten Beratern geschlossen“ worden sei. Diese Ausführungen sind formelhaft und wurden von den Prozessbevollmächtigten des Klägers ersichtlich in einer Vielzahl von Fällen textgleich verwendet. Sie genügen nicht den von der jüngsten  Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestellten Anforderungen an eine hinreichende Individualisierung.
(2) An dieser Feststellung ändert die Mitteilung der Beteiligungsnummer im Güteantrag nichts. Die Beklagte, die weder Fondsgesellschaft noch Darlehensgeberin (der Kläger spricht in der Klageschrift von „ggf. entstandene(n) sonstige(n) Schäden (z.B. aus einer Darlehensfinanzierung…)“…) war, konnte diesem „Formularantrag“ die gerügten Vermittlungsvorgänge nämlich nicht – zumindest nicht ohne weitere Nachforschungen – entnehmen. Selbst wenn ein Antragsgegner anhand der Anteilsnummer in der Lage wäre, sich die im Güteantrag fehlenden Informationen durch Einsichtnahme in seine womöglich noch vorhandenen Unterlagen selbst zu verschaffen, sind Angaben zur Individualisierung des Streitgegenstands in einem Güteantrag nicht entbehrlich. Vielmehr muss der Güteantrag selbst dem Erfordernis der Individualisierung genügen. Es entfällt daher nicht, wenn der Antragsgegner durch Nachforschungen möglicherweise den Gegenstand des Güteverfahrens selbst ermitteln kann (vgl. OLG Bremen, a.a.O., Seite 7 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Juli 2014 – 19 U 2/14, juris, Rn. 27; BeckOK-BGB/Henrich, Stand 1. Mai 2015, § 204 Rn. 26). Gerade im vorliegenden Streitfall drängte sich dieses Erfordernis nicht nur wegen des seit der Anlageberatung verstrichenen langen Zeitraums auf, sondern auch wegen der außerordentlichen Vielzahl weitgehend wortgleicher Güteanträge, die zum Jahreswechsel 2011/2012 vor allem von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Beklagte gestellt wurden. Darauf, dass die Beteiligungsnummer mitgeteilt wurde, kommt es deshalb nicht an. Eine hierzu gegenteilige Einschätzung ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9. Juli 2014
(17 U 172/13, juris).
Mit den weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 14. August 2015 widerlegt der Kläger im Übrigen seine eigenen Behauptungen. Er macht sich Vorbringen der Beklagten in einem vor dem Landgericht Konstanz geführten Verfahren zu Eigen. Daraus ergibt sich indes, dass die Beklagte die – nicht von ihr selbst vergebene – Anteilsnummer zwar mit Hilfe ihrer EDV einem bestimmten Geschäftsvorfall zuordnen, die wesentlichen Einzelheiten des diesem Geschäftsvorfall zugrunde liegenden Lebenssachverhalts aber gerade nicht ohne größere Mühe (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 – III ZR 198/14, a.a.O., Rn. 27) sicher selbst ermitteln konnte.
cc) Auch das Verfahrensziel war nur unzureichend damit umschrieben, dass die Antragsgegnerin wegen der behaupteten Verletzung von Aufklärungspflichten „der antragstellenden Partei alle im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandenen Schäden zu ersetzen“ habe und der Kläger „so zu stellen“ sei, „als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre“.
In dieser Form ist der Güteantrag zu unbestimmt, weil er weder einen konkreten Antrag noch eine sonstige näherungsweise Bezifferung der behaupteten Ansprüche enthält. Es wird allein Ersatz aller „im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandene(n) Schäden“ geltend gemacht, deren Zusammensetzung sodann in ab-strakter Weise erläutert wird. Kann die Beklagte hieraus noch entnehmen, dass Schadensersatz in Form der Rückabwicklung der Beteiligung begehrt wird, so kann sie jedenfalls mangels Vortrags über die Realisierung der Schäden nicht die Höhe der tatsächlichen Forderungen der Gegenseite ermitteln.
Zu berücksichtigen ist dabei im vorliegenden Fall auch, dass die streitgegenständliche Beratungssituation Mitte/Ende der neunziger Jahre seinerzeit mindestens 12 Jahre zurücklag. Es hätte sich dem Kläger bei der gebotenen Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten ohne weiteres aufdrängen müssen, dass in einem solchen Fall zumindest das Jahr der angeblich fehlerhaften Beratung, der Name des beratenden Mitarbeiters und eine Größenordnung der Schadensersatzvorstellungen essentiell waren, um der Beklagten eine in Ansätzen fundierte Prüfung des im Güteantrag geäußerten Antragstellerbegehrens und so eine sinnvolle Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob sie sich auf eine Schlichtung einlassen wollte. Die Beklagte konnte indes aufgrund dieses Antrags nicht mit zumutbarem Aufwand feststellen, in welcher Höhe sich der Kläger etwaiger Ansprüche gegen sie berühmte und aus welchen Forderungen sich diese zusammensetzten. So konnte sie zum Beispiel – als allein mit dem Vertrieb der Beteiligung befasstes Unternehmen – die anzurechnenden Ausschüttungen nicht mit vertretbarem Aufwand ermitteln. Erst recht verfügte die Beklagte über keine Informationen zur Höhe der zur Finanzierung der Beteiligung vom Kläger etwa aufgewendeten Darlehenszinsen sowie des entgangenen Gewinns und etwaiger Anwaltskosten. Der pauschale und für – senatsbekannt – tausende nahezu gleichlautender Anträge vorformulierte Güteantrag vermochte damit die ihm obliegende Warnfunktion für den Schuldner nicht ansatzweise zu erfüllen; das Güteverfahren konnte die mit ihm erstrebte Wirkung einer Verjährungshemmung daher nicht erreichen.
Dass der Kläger im späteren Verlauf lediglich Feststellungsklage erhoben hat, ändert daran nichts. Die Ansicht, dass Angaben zur Anspruchshöhe in einem Güteantrag vollständig entbehrlich seien, übersieht die Besonderheiten der Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB und ist spätestens durch die vorstehend zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung überholt.
b) Der Senat hält den Güteantrag des Klägers aber auch deshalb nicht für verjährungshemmend, weil die Bekanntgabe an die Beklagte unstreitig erst im November 2012 erfolgte, mithin mehr als zehn Monate nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist am 2. Januar 2012. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger den Güteantrag noch innerhalb der absoluten Verjährungsfrist bei der Güteantragsstelle einreichte. Die Verjährungshemmung trat jedenfalls nicht mit der Einreichung ein, weil die Bekanntgabe nicht im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz BGB demnächst veranlasst wurde.
aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe „demnächst“ veranlasst wurde, sind dieselben Maßstäbe anzulegen wie im Rahmen der vergleichbar gelagerten Fragestellung bei der Zustellung nach § 167 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2009 – XI ZR 230/08, juris, Rn. 14). Es gilt mithin nicht eine rein zeitliche Betrachtungsweise, sondern es kommt – auch bei mehrmonatigen Verzögerungen – darauf an, ob der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter diese bei sachgerechter Handhabung hätte vermeiden können (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 15 f.).
bb) Davon ist hier auszugehen. Die der erheblichen Verzögerung der Antragsbekanntgabe zugrundeliegende Überlastung der Gütestelle ist dem Kläger – ausnahmsweise – zuzurechnen  (so – u.a. – auch Senatsbeschluss vom 29. Januar 2015 im Parallelverfahren 11 U 106/14).  Unstreitig reichten allein die Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der hier tätig gewordenen Gütestelle des Rechtsanwalts Christian D. zum Jahresende 2011 und Jahresanfang 2012 rund 12.000 Güteanträge ein, davon rund 4.500 gleichzeitig „im Paket“. Trotz dieses ungewöhnlich hohen Aufkommens „in letzter Sekunde“ verfasster Güteanträge – und in Kenntnis des Umstands, dass wegen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die zehnjährigen Verjährungsfristen auch in zahlreichen anderen Verfahren abliefen und daher ohnehin mit einer erhöhten Belastung der Gütestellen zu rechnen war – haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers nichts unternommen, die zu erwartende Überlastung der Gütestelle und die daraus folgenden Bearbeitungsverzögerungen dadurch zu verhindern, dass sie die Güteanträge auf viele, möglichst zudem mit mehreren zur Schlichtung befugten Personen besetzte Gütestellen verteilten. Im Gegenteil fügten sie den Güteantrag des Klägers der übergroßen Masse der anderen Güteanträge in den Parallelverfahren bei und wählten auch für dessen Einreichung eine einzige „Ein-Mann-Gütestelle“ aus, obwohl von vornherein klar war, dass diese den immensen Arbeitsanfall nicht in angemessener Zeit („demnächst“) würde bewältigen können. Die Auswahl der Gütestelle D. – welchen Grund auch immer sie gehabt haben mag – stellt sich vor diesem Hintergrund zumindest als bewusste Inkaufnahme der monatelangen Bekanntgabeverzögerung dar. Da sie für den Kläger, der sich das Vorgehen seiner Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, vermeidbar war, geht dies zu seinen Lasten.
cc) Der Kläger kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf die gefestigte Rechtsprechung berufen, wonach einem Anspruchsteller auch erhebliche Verzögerungen bei der Zustellung (bzw. hier: Bekanntgabe) der verjährungshemmenden Antragsschrift nicht angelastet werden dürfen, wenn er die Antragsschrift rechtzeitig eingereicht und einen etwaigen Kostenvorschuss alsbald nach der Zahlungsaufforderung bezahlt hat (unter anderem BGH, Urteile vom 12. Juli 2006 – IV ZR 23/05, juris, Rn. 20 ff., und vom 22. September 2009, a.a.O.). Diese Rechtsprechung ist aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls nicht einschlägig.
(1) Die bislang von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedenen Fälle waren allesamt dadurch gekennzeichnet, dass sich ein einzelner Anspruchsteller mit einer einzelnen Antragsschrift an ein Gericht oder eine Gütestelle wandte und sodann hinnehmen musste, dass die Zustellung bzw. Bekanntgabe seines Antrags an den Antragsgegner sehr viel länger dauerte als dies bei gewöhnlichem Verlauf zu erwarten gewesen wäre. Das gilt insbesondere auch für den vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22. September 2009 (a.a.O.) entschiedenen Fall, dem – ähnlich wie im vorliegenden Fall – eine sogenannte rechtshistorische Ausnahmesituation zugrunde lag. Dem jeweiligen Anspruchsteller war in diesen Fällen zugutezuhalten, dass er mit der Antragseinreichung den Verjährungseintritt (oder den Ablauf anderer Ausschlussfristen) gerade vermeiden wollte und seinerseits bereits alles für eine ordnungsgemäße Antragszustellung Gebotene getan hatte und deshalb auf ein etwaiges Vertrauen des Antragsgegners in seine Leistungsfreiheit keine Rücksicht mehr zu nehmen brauchte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006, a.a.O., Rn. 23). Deshalb traf ihn auch keine Obliegenheit oder Verpflichtung, durch Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens oder durch Angebote zur weiteren Mitwirkung auf eine größtmögliche Beschleunigung zu dringen (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2009, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.).
(2) Im vorliegenden Fall wurde der Kläger indes nicht erst im Nachhinein – nach Erledigung aller ihm obliegenden Mitwirkungspflichten – von der Überlastung der angerufenen Gütestelle und der daraus folgenden Zustellungsverzögerung überrascht. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers führten diese Überlastung vielmehr selbst erst herbei, indem sie ca. 12.000 Güteanträge gleichzeitig bei derselben (Ein-Mann-)Gütestelle einreichten. Diese extrem große Menge brachte es zwangsläufig – und für die Prozessbevollmächtigten des Klägers von vornherein erkennbar – mit sich, dass es zu Zustellungsverzögerungen kommen musste. Selbst wenn die Behandlung eines einzelnen Antrags einschließlich Entgegennahme, Eingangsstempelung, Sortieren nach Fallgruppen, Erfassung der Beteiligten per EDV, verfahrenseröffnender Verfügung des Schlichters, Fertigung des Übersendungsschreibens für den Antragsgegner und sodann Versendung an denselben – bei einer dem Kläger äußerst wohlwollenden Schätzung – nur insgesamt zehn Minuten in Anspruch genommen haben sollte, hätte der Arbeitsaufwand 2.000 Stunden oder, bei einem üblichen acht Stunden dauernden Arbeitstag, 250 Arbeitstage betragen. Für die Prozessbevollmächtigten des Klägers war es deshalb offensichtlich, dass eine Gütestelle, die nur mit einem einzelnen Schlichter ausgestattet ist, durch einen solchen zusätzlichen Arbeitsanfall zumindest soweit überfordert sein musste, dass eine Zustellung „demnächst“ nicht zu erwarten war.
Diese Offensichtlichkeit ergab und ergibt sich gerade auch aus einem Vergleich mit den Kapazitäten der „Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle H.“ (im Folgenden kurz: ÖRA). Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers – ebenso wie verschiedene ihrer Mitbewerber – auf die Überlastung verweisen, die auch bei dieser besonders großen Gütestelle zum Jahreswechsel 2011/2012 geherrscht und zu Zustellungsverzögerungen von teilweise mehr als einem Jahr geführt habe, verfängt dieser Einwand nicht. Die ÖRA hat nach ihren eigenen – im Internet und damit allgemein zugänglichen und senatsbekannten – Angaben über ein ganzes Jahr hinweg verteilt rund 2.500 Schlichtungsanträge zu bearbeiten. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers überhäuften die bedeutend kleinere Schlichtungsstelle D. dagegen binnen kürzester Zeit mit dem nahezu fünffachen Aufkommen. Selbst wenn – bei einer entlegenen Kanzlei eines einzelnen Rechtsanwalts kaum anzunehmen – Rechtsanwalt D. einen der ÖRA auch nur ansatzweise vergleichbaren personellen „Unterbau“ vorgehalten haben sollte, war es mit Händen zu greifen, dass er einen Arbeitsanfall von zumindest 250 Arbeitstagen nicht binnen eines Zeitraums erledigen konnte, innerhalb dessen eine Zustellung gemeinhin noch als „demnächst“ anzusehen ist. Das tatsächliche Geschehen schließt im Übrigen auch die Richtigkeit der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgebrachten Hypothese aus, dass der Schlichter sein Personal in ausreichender Weise und rechtzeitig aufgestockt haben könnte. Unstreitig wurden der Beklagten die ersten zum Jahreswechsel 2011/2012 gestellten Güteanträge erst im April 2012 zugeleitet. Dabei handelte es sich bereits um die in der Schlichtungsstelle D. offenbar vorrangig bearbeitete Fallgruppe „I.- und D.-Medienfonds“.
(3) Versäumnisse sind einem Anspruchsteller nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar allein insoweit zuzurechnen, als sich feststellen lässt, dass die geforderte Handlung den Verfahrensgang verkürzt hätte (vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 2003 – IV ZR 44/02, juris, Rn. 17; vom 27. April 2006 – I ZR 237/03, juris, Rn. 19). Diese Feststellung lässt sich hier aber mit dem nach § 286 ZPO nötigen Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, treffen. Als Grundlage der Überzeugungsbildung des Senats genügt der äußere Anschein, der sich aus dem Gesamtbild der Bemühungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers zum Jahreswechsel 2011/2012 und den ihnen damals offen stehenden Handlungsalternativen ergibt. So ist senatsbekannt, dass es im Land Niedersachsen, in dem sowohl der Wohnsitz des Klägers als auch der Sitz der Beklagten liegen, zurzeit 64 anerkannte Gütestellen gibt. Hätten die Prozessbevollmächtigten des Klägers ihre rund 12.000 Güteanträge daher zum Beispiel auf alle diese in Niedersachsen anerkannten Gütestellen verteilt, hätte jede einzelne von ihnen davon weniger als 200 Stück zu bearbeiten gehabt. Ausgehend von der Schätzung einer Eingangsbearbeitungszeit von 10 Minuten pro Antrag, wäre jeder Gütestelle dadurch ein zusätzlicher Arbeitsaufwand von 33 Stunden entstanden, mithin weniger als die übliche Wochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft. Eine noch geringere Belastung der einzelnen angerufenen Gütestelle wäre entstanden, wenn die 12.000 Güteanträge entsprechend dem Wohnsitz der jeweiligen Anspruchsteller auf sämtliche im Bundesgebiet vorhandenen Gütestellen verteilt worden wären.
Zwar verbleibt die theoretische Möglichkeit, dass alle im Bundesgebiet zum Jahreswechsel 2011/2012 anerkannten Gütestellen so stark ausgelastet waren, dass eine zusätzliche Belastung mit 100 oder 200 von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellten Güteanträgen auch dort zu einer mehr als zehnmonatigen Verzögerung der Bekanntgabe geführt hätte. Diese Möglichkeit lässt sich mit letzter Sicherheit nur ausschließen, wenn – nach entsprechendem Vortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers – die Leiter aller in Deutschland anerkannten Gütestellen als Zeugen über den Geschäftsanfall zur damaligen Zeit vernommen würden. Der Senat hält die Hypothese indes für so außerordentlich fernliegend, dass er sich an einer gegenteiligen Überzeugungsbildung auch ohne Beweisaufnahme nicht gehindert sieht. Allein die damaligen Verhältnisse bei der kleinen Gütestelle D. belegen nämlich das Gegenteil. Es ist unstrittig, dass diese Gütestelle bis zum Monat April 2012 jedenfalls all die zahlreichen Güteanträge, die sich auf die I.- und D.-Medienfonds bezogen, bekanntgeben konnte. Im Übrigen schlug sich das Auslaufen einer Vielzahl absoluter Verjährungsfristen gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, § 199 Abs. 3 BGB am 2. Januar 2012 innerhalb der niedersächsischen Zivilgerichtsbarkeit nach Beobachtung des Senats zwar in einem insgesamt erhöhten Geschäftsaufkommen nieder, und zwar sowohl unmittelbar nach jenem Datum als auch – als Fortsetzung vorangegangener Mahn- oder Güteverfahren – einige Monate später. Eine auch nur annähernd vergleichbare extreme Vielzahl an Verfahren wie die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers und – mit Abstrichen – auch von ihren Mitbewerbern im Bereich des Kapitalanlagerechts angestrengten hat es in anderen Rechtsgebieten indes nicht gegeben. In anderen Rechtsgebieten sind Güteanträge, deren Bekanntgabe sich um viele Monate verzögerte, in der zivilgerichtlichen Praxis auch kaum aufgefallen. Da sowohl die Prozessbevollmächtigten des Klägers als auch ihre ähnlich agierenden Mitbewerber die Güteanträge jeweils bei einer einzelnen Gütestelle einreichten, ist kein anderer Schluss möglich als derjenige, dass die übrigen Gütestellen nicht in der gleichen extremen Weise überlastet gewesen sind.
c) Nicht zuletzt ist der Hemmungseinwand hier rechtsmissbräuchlich und deshalb gemäß § 242 BGB ohnehin unbeachtlich. Der Kläger versucht nämlich dadurch, dass er sich auf die Hemmung der Verjährung berufen, in unzulässiger Weise eine Rechtsstellung – hier verfahrensrechtliche Vorteile – auszunutzen, die er selbst in unredlicher Weise erworben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2013 – XII ZB 81/11, juris, Rn. 18; vgl. auch Urteil vom 6. Oktober 1971 – VIII ZR 165/69, juris, Rn. 9).
aa) Zwar verhält sich ein Anspruchsteller nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er ein Verfahren, das gemäß § 204 Abs. 1 BGB zur Hemmung einer laufenden Verjährung führt, ausschließlich zu diesem einen Zweck betreibt und nicht die vom Gesetzgeber vorrangig vorgesehenen weiteren Verfahrenszwecke verfolgt, etwa eine Beweissicherung nach §§ 485 ff. ZPO oder eine gütliche Einigung im außergerichtlichen Güteverfahren. Das Gesetz sieht aber vor, dass die Verjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers unterbrochen wird, die einen auf Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den Schuldner erkennbar macht. Für die Hemmung der Verjährung ist deshalb allein entscheidend, ob dieser Wille für den Schuldner im Rahmen des vom Gläubiger gewählten Verfahrens klar zum Ausdruck kommt (so auch BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 – VI ZR 306/92, juris, Rn. 20, 22). Einen entsprechenden ernsthaften Willen des Gläubigers nimmt der Gesetzgeber in allen der Klageerhebung verjährungsrechtlich gleichgestellten Fällen an. Der Gesetzgeber erachtet den Gläubiger für schutzwürdiger als den Schuldner, sobald der Gläubiger angemessene und unmissverständliche Schritte zur Durchsetzung des Anspruchs ergriffen hat. Der Gläubiger ist mithin davor zu schützen, dass sein Anspruch verjährt, nachdem er ein förmliches Verfahren mit dem Ziel der Durchsetzung des Anspruchs eingeleitet hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2004 – IX ZR 155/03, juris, Rn. 16 m.w.N.). Dabei dürfen Güteverfahren in Kapitalanlagesachen durchaus auch als Massenverfahren zum Zwecke der Verjährungshemmung betrieben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – XI ZB 12/12, juris, Rn. 159).
bb) Will aber der Gläubiger ein Verfahren, dessen Einleitung die Verjährung hemmt, in Wahrheit überhaupt nicht betreiben, sondern geht es ihm einzig darum, die Antragsschrift rechtzeitig vor Vollendung der Verjährung einzureichen, kommt dem aus Gründen des Rechtsmissbrauchs keine verjährungshemmende Wirkung zu (vgl. Reichsgericht, Urteil vom 26. Oktober 1907 – V 58/07, RGZ 66, 412, 414; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, a.a.O., Rn. 22). Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers, der davon ausgegangen ist, dass das Sich-Berufen auf die verjährungshemmende Wirkung eines der in § 204 Abs. 1 BGB genannten Verfahrens im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein kann. Denn er hat sich in der Gesetzesbegründung zu dem Hinweis veranlasst gesehen, dass die zur Verhinderung der missbräuchlichen Erlangung einer Verjährungshemmung getroffenen Regelungen nicht als abschließend zu verstehen seien; zugleich hat er seiner Erwartung Ausdruck gegeben, dass die Gerichte rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgungsmaßnahmen keine Hemmungswirkung zubilligen würden (BT-Drucks. 14/6857, Seite 44).
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht deswegen auch dahin, dass Fallgestaltungen, in denen ein Gläubiger im Einzelfall mit Hilfe unzulässiger oder unbegründeter Anträge in missbräuchlicher Weise versucht, die Hemmung der Verjährung herbeizuführen, durch Anwendung von § 242 BGB begegnet werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 28. September 2004, a.a.O., Rn. 20; vom 21. Dezember 2011 – VIII ZR 157/11, juris, Rn. 9 ff.).
cc) Im Streitfall führt eine Gesamtschau aller Umstände zu der Bewertung, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers das in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB vorgesehene Güteverfahren dergestalt missbrauchten, dass sich der Kläger, dem das Verhalten seiner Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird, nicht mehr auf dessen verjährungshemmende Wirkung berufen darf (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2015 – 14 U 240/13, Seite 40 f., beiden Prozessbevollmächtigten bekannt). Die Prozessbevollmächtigten des Klägers versuchten nämlich mit der Güteantragstellung nur den Anschein zu erwecken, der Kläger wolle seinen Anspruch ernsthaft verfolgen.
(1) So war der vom Gesetzgeber vorausgesetzte wesentliche Zweck des Güteverfahrens, nämlich die vorgerichtliche Erörterung und Beilegung des Streits, von vornherein nicht erreichbar. Die Beklagte hat – dem Senat aus den zahlreichen Parallelverfahren bekannt – diesbezüglich (regelmäßig unbestritten) vorgetragen, dass sie den Prozessbevollmächtigten des Klägers schon seit dem Jahr 2009 geradezu „gebetsmühlenartig“ immer wieder mitgeteilt habe, über die von ihnen geltend gemachten Ansprüche wegen Falschberatung nicht zu verhandeln. Angesichts dieser Haltung der Beklagten konnten die Prozessbevollmächtigten des Klägers aber nicht ernsthaft damit rechnen, im Wege des Güteverfahrens für den Kläger einen Vollstreckungstitel zu erwirken.
(2) Der streitbefangene Güteantrag taugte überdies nicht als Ausdruck des Willens, auf gütlichem Wege zu einem Vollstreckungstitel zu gelangen, weil die Prozessbevollmächtigten des Klägers durch ihre Vorgehensweise bei der Antragstellung die für alle übrigen Beteiligten denkbar ungünstigsten Bedingungen schufen. Anstelle einer für den Kläger selbst und für die Beklagte schnell und einfach erreichbaren ortsnahen Gütestelle wählten sie die örtlich abgelegene Gütestelle des Rechtsanwalts D. aus. Einen in der Sache selbst liegenden Grund für diese Auswahl – etwa eine besondere Fachkompetenz dieses Schlichters in Kapitalanlagesachen – haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst nicht behauptet.
(3) Die angerufene Gütestelle wäre zudem – wie oben bereits ausgeführt – praktisch kaum in der Lage gewesen, ein geordnetes Güteverfahren einschließlich einer Erfolg versprechenden mündlichen Verhandlung durchzuführen. Es ist nicht ersichtlich, dass die angerufene Gütestelle über mehr als eine von der Landesjustizverwaltung anerkannte Güteperson, nämlich den Rechtsanwalt C. D. selbst, verfügte und verfügt. Hätte sich nur die Beklagte auf die rund 4.500 gegen sie gerichteten Güteanträge eingelassen und an einer Güteverhandlung mit dem jeweiligen Antragsteller teilnehmen wollen und hätte eine solche Verhandlung auch nur eine Stunde gedauert, hätte Rechtsanwalt D. allein 562 volle Arbeitstage benötigt, um alle Verhandlungen durchzuführen. Hätten sich auch die übrigen rund 7.500 Gegner der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Jahreswende 2011/2012 gestellten Güteanträge zur Teilnahme an Güteverfahren bereit erklärt, hätte Rechtsanwalt D. mehr als vier Jahre lang jeden einzelnen Arbeitstag Güteverhandlungen führen müssen. Er teilte der Beklagten indes in seinem Schreiben vom 13. Dezember 2012 mit, er halte – gerade einmal – die Donnerstage zwischen 8.00 und 17.30 Uhr für Güteverfahren frei. Die aussichtslose und für die Prozessbevollmächtigten des Klägers erkennbare und erwartbare Überforderung der angerufenen Gütestelle wurde auch nicht dadurch gemildert, dass Rechtsanwalt D. zunächst einen Sammeltermin für alle 4.500 gegen die Beklagte gerichteten Verfahren durchführen wollte. Durch diesen Termin hätte sich die Notwendigkeit, anschließend in jedem einzelnen Verfahren eine Güteverhandlung durchzuführen, nicht umgehen lassen. Da die Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht einmal in den Klageschriften konkreten Vortrag zu den in Rede stehenden Beratungssituationen gehalten haben, spricht nichts dafür, dass sie in einer Güteverhandlung bei Rechtsanwalt D. zur Aufklärung jedes einzelnen der 4.500 Sachverhalte in der Lage gewesen wären. Damit erschwerten die Prozessbevollmächtigten des Klägers sowohl der Güteperson als auch der Beklagten eine Auseinandersetzung mit dem Rechtsverfolgungsbegehren der jeweiligen Antragsteller zusätzlich. Hätte sich die Beklagte auf das (bzw. die) Güteverfahren eingelassen, hätte sie erst erhebliche Vorarbeit leisten und anhand der im Antrag mitgeteilten Beteiligungsnummer die Einzelheiten der Beratung und insbesondere die Person des Beraters selbst ermitteln müssen, um mit dem Streitgegenstand vertraut zu werden. Dieser Mehraufwand war vor allem wegen der extremen Vielzahl der gegen sie gerichteten Güteanträge besonders geeignet, die Beklagte von einer Teilnahme an dem Güteverfahren abzuhalten.
(4) Die Mangelhaftigkeit des Inhalts der Güteanträge hat noch in einer zweiten Hinsicht  Bedeutung für die Frage des Rechtsmissbrauchs. Sie ist aus der Sicht eines objektiven Beobachters auch ein selbstständiges Beweisanzeichen dafür, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers dessen Ansprüche jedenfalls mit dem Güteantrag (noch) nicht mit Ernsthaftigkeit verfolgten. Der in Rede stehende Güteantrag wurde – ebenso wie die dem Senat in Parallelsachen vorliegenden – ersichtlich ohne Befassung mit den konkreten Umständen des Einzelfalls verfasst. Bis fünf Tage vor dem vom Schlichter D. angesetzten „Sammeltermin“ am 18. Dezember 2012 waren die Prozessbevollmächtigten des Klägers trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Beklagten nicht einmal in der Lage, schriftliche Vollmachten für alle Güteantragsteller vorzulegen. Wer als Antragsgegner mit derartig hastig und oberflächlich abgefassten Güteanträgen konfrontiert wird, darf zu Recht Zweifel hegen, ob der jeweilige Antragsteller selbst die behaupteten Ansprüche tatsächlich ernsthaft verfolgen möchte (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2015, a.a.O., Seite 40 f.).
(5) Zum Gesamteindruck des Senats, dass die Vorschaltung der Güteverfahren von vornherein nicht auf die Erzielung gütlicher Einigungen, sondern allein darauf ausgerichtet war, sich im Zusammenwirken mit der Gütestelle D. eine Hemmung der Verjährung und ein ausreichendes Zeitfenster zur Vorbereitung der geplanten DLF-Klagewelle zu verschaffen, hat beigetragen, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers bundesweit (dezentral) 1.750 Klagen gegen die Beklagte angestrengt und sämtliche Ansprüche noch einmal gegen den Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaften (zentral) beim Landgericht Stuttgart erhoben haben, anstatt beide Beklagte jeweils zusammen beim Landgericht Stuttgart zu verklagen (vgl. § 32 b Abs. 1 ZPO bzw. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Daher drängt sich der Eindruck auf, dass der Zweck vor allem darin bestand, zu Lasten der beteiligten Rechtsschutzversicherungen einen Millionenumsatz für die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu generieren (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 5 U 114/14, Seite 7 f., den Prozessbevollmächtigten bekannt; LG Neuruppin, Urteil vom 12. Juni 2014 – 5 O 127/13, juris, Rn. 15 ff.).
3. Nach dem Vorstehenden kann offenbleiben, ob etwaige Ansprüche des Klägers wegen einer nicht anlegergerechten Beratung gemäß  den §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch kenntnisabhängig verjährt sind. Ebenso dahinstehen kann die Frage, ob der Kläger eine Beratungspflichtverletzung überhaupt schlüssig vorgetragen hat und ob etwaige Fehler des Anlageprospekts für die Beklagte erkennbar waren.
4. Das Berufungsverfahren ist auch nicht auszusetzen.
a) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG setzt das Prozessgericht nach der Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses im Klageregister alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren von Amts wegen aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt jedoch nicht von den Feststellungen ab, welche die Prozessbevollmächtigten des Klägers in den beim Kammergericht Berlin anhängigen Musterverfahren anstreben. Die Feststellungsziele in jenen Verfahren beziehen sich – jedenfalls bislang – ausschließlich auf den Inhalt der Prospekte für die D1- und D2-Fonds und die Erkennbarkeit etwaiger Fehler dieser Prospekte. Die Klage ist im vorliegenden Prozess indes – wie dargelegt – schon wegen Verjährung abzuweisen, ohne dass es einer Überprüfung des verwendeten Fondsprospekts bedarf.
b) Unrichtig ist die Auffassung des Klägers, die Vorgreiflichkeit des Musterverfahrens sei ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls ausschließlich abstrakt zu beurteilen, weswegen die bloße Möglichkeit genüge, dass die im Musterverfahren angestrebten Feststellungen – zumal nach Auffassung einer höheren gerichtlichen Instanz – entscheidungserheblich seien.
aa) Zwar ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Frage, ob die Entscheidung eines Rechtsstreits von den im Musterverfahren geltend gemachten Feststellungszielen abhängt, grundsätzlich durchaus abstrakt zu beurteilen; deshalb genügt es, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von den Feststellungszielen abhängen kann. Nicht erforderlich ist, dass die Entscheidung nach Klärung sämtlicher übriger Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen nur noch von den Feststellungszielen abhängt (BT-Drucks. 17/8799, S. 20). Zum Beleg seiner Auffassung zitiert der Kläger die Begründung des Gesetzentwurfs indes nur unvollständig. Der Gesetzgeber hat (a.a.O.) weiter ausgeführt: „An dieser Stelle wird dem Prozessgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt. Das Gericht kann auf die Verfahrenssituation zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses Rücksicht nehmen; es muss nicht sogleich aussetzen, wenn demnächst eine Beweisaufnahme ansteht, sondern kann diese zunächst durchführen und erst auf der Grundlage des Beweisergebnisses die Abhängigkeit von den Feststellungszielen beurteilen.“
Aus der Gesamtheit beider Begründungsteile lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Schluss ziehen, dass es dem Prozessgericht verwehrt wäre, das Vorliegen weiterer Anspruchsvoraussetzungen oder anspruchsausschließender Tatsachen, die mit den Feststellungszielen nicht im Zusammenhang stehen, trotz Anhängigkeit des Musterverfahrens zu prüfen und davon die Frage der Aussetzung abhängig zu machen. Schon die in der Gesetzesbegründung verwendete Formulierung, die Entscheidung des Rechtsstreits müsse „mit hinreichender Wahrscheinlichkeit“ von den Feststellungszielen abhängen können, gewährt einen größeren Spielraum als der Kläger einräumen möchte. Wenn sich die Entscheidung des Rechtsstreits auf andere offenkundig vorliegende Gründe stützen lässt, die keine Befassung mit ungeklärten Rechts- oder Tatsachenfragen erfordern, fehlt es an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Die Vorgreiflichkeit des Musterverfahrens lässt sich dann vielmehr sicher ausschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – XI ZB 17/13, juris, Rn. 13; ebenso Kölner Kommentar-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 8 Rn. 32). Überdies sieht die Gesetzesbegründung sogar die Möglichkeit einer Beweisaufnahme über einzelne Anspruchsvoraussetzungen vor, bevor über die Aussetzung entschieden wird. Daraus folgt, dass eine Aussetzung erst recht bei unzweifelhaft gegebener Entscheidungsreife unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 14).
bb) Entgegen der Ansicht des Klägers hat ein etwaiger Wille des Gesetzgebers, die Prüfung der Vorgreiflichkeit habe uneingeschränkt abstrakt zu erfolgen, im Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KapMuG keinen Niederschlag gefunden. Die Vorschrift ist im Indikativ gefasst („…abhängt“). Der Indikativ steht für ein tatsächliches – und nicht lediglich denkbares – Geschehen.
Im Übrigen verbieten Sinn und Zweck der Regelung die strikte Auslegung des Klägers. Lässt sich – wie im vorliegenden Fall – ein Rechtsstreit mit unzweifelhafter Begründung sogleich entscheiden, ohne dass es auf die Feststellungsziele in einem Musterverfahren ankommt, gibt es keinen Grund für eine Aussetzung. Der entscheidungsreife Prozess würde durch die Aussetzung lediglich verzögert, obwohl das Musterverfahren keinen entscheidungserheblichen Erkenntnisgewinn verspricht. Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens würde er vielmehr unverändert wiederaufgenommen. Ein solches Vorgehen wäre mit dem Anspruch der Prozessparteien auf effektiven Rechtsschutz und mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) unvereinbar (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 14).
cc) Auch der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers beim Kammergericht Berlin gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG gestellte Erweiterungsantrag rechtfertigt eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nicht. Solange das Kammergericht das dort anhängige Musterverfahren nicht durch Beschluss um die in diesem Antrag formulierten Feststellungsziele erweitert hat, entfaltet der Antrag für andere Prozesse keine Rechtswirkungen. Eine Aussetzung gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG kommt frühestens mit der Bekanntmachung der Erweiterung im Klageregister in Betracht, weil sonst schlechterdings die Voraussetzung der Vorgreiflichkeit nicht vorliegen kann (vgl. Kölner Kommentar-KapMuG/Kruis, a.a.O., § 8 Rn. 17 ff.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 3, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, §§ 3, 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO. Der Streitwert ist aufgrund der Werte der Hilfsanträge zu Nummer 1 und 2 der Berufungsbegründung zu bestimmen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Der Hilfsantrag zu Nummer  1 hat einen Wert von 32.877,76 € (Einzahlungen abzüglich Ausschüttungen). Dem entgangenen Gewinn ist gemäß § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO kein eigenständiger Wert beizumessen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 – III ZR 228/14, juris, Rn. 3 m.w.N.). Als Wert des Hilfsantrags zu Nummer 2 ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Betrag in Höhe von 50 % der Ausschüttungen, mithin 3.973 €, festzusetzen.

 

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