OLG Celle 6 W 14/16, Vergütungsfestsetzung für den Nachlasspfleger

Juli 20, 2017

OLG Celle 6. Zivilsenat, Beschluss vom 24.03.2016, 6 W 14/16

Vergütungsfestsetzung für den Nachlasspfleger

Die gerichtliche Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers, der sein Amt berufsmäßig ausübt, setzt die minutengenaue detaillierte Darstellung der für die unbekannten Erben entfalteten Tätigkeiten voraus. Die Schätzung der zu bewilligenden Vergütung ist ausgeschlossen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Die dem Beteiligten zu bewilligende Vergütung wird auf 513,56 € festgesetzt. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt 78 % der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 2.336 €

Gründe

Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

I. Der Beteiligte hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit als Pfleger des von dem Erblasser hinterlassenen Nachlasses in Höhe von 513,56 € (§ 1836 Abs. 1 Satz 2, § 1915 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, § 1960 Abs. 2 BGB). Dieser errechnet sich anhand der Auflistung der Tätigkeiten des Beteiligten in der Anlage zu dem Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung vom 16. April 2015 (Bl. 68 f. d. A.) wie folgt:

12 mal Kontrolle des Wohnhauses je eine Stde.

12,00 Stdn.

Notartermin zum Verkauf des Grundstücks

2,00 Stdn.

Übergabe des Grundstücks

1,33 Stdn.

Summe (15,33 Stdn. x 33,50 €) =

513,56 €

1. Nur hinsichtlich dieser Tätigkeiten genügt die Auflistung gerade noch den Anforderungen, die an sie zu stellen sind. Zu den übrigen Tätigkeiten hat das Amtsgericht zutreffend angenommen, dass ihre Beschreibung durch den Beteiligten viel zu allgemein gehalten ist, als dass sie die gebotene Prüfung durch das Nachlassgericht ermöglichte, ob die Tätigkeiten zur Erfüllung der sich aus der Pflegschaft ergebenden Aufgaben erforderlich und der dafür getriebene Zeitaufwand angemessen gewesen sind (dazu: Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl., Anh zu § 1836 VBVG § 3 Rn. 4). Die aufgewandte Zeit ist nicht durch Angabe der entfalteten Tätigkeiten im Einzelnen, wie zum Nachweis gegenüber dem Nachlassgericht erforderlich, detailliert abgerechnet (vgl. Palandt a. a. O. § 4 VBVG Rn. 19). Der Beteiligte hat nur die Orte und Gegenstände seines Einsatzes mitgeteilt, nicht aber das Entscheidende, nämlich was er minutengenau im Einzelnen getan hat.

2. Die Schätzung des Anspruchs, soweit der Beteiligte sein Tätigwerden nicht ausreichend dargestellt hat, entsprechend § 287 ZPO scheidet anders als bei der ausnahmsweisen Bewilligung einer Vergütung für den nicht berufsmäßigen Pfleger (§ 1836 Abs. 2 Halbs. 1, § 1915 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB) aus. Die Vergütung des Beteiligten liegt anders als diejenige des nicht berufsmäßigen Pflegers nicht im Ermessen des Gerichts, sondern richtet sich streng nach dem tatsächlichen erforderlichen Aufwand, welcher Maßstab durch eine Schätzung unterlaufen werden könnte. Das Abrücken von der Forderung nach minutengenauer detaillierter Beschreibung der entfalteten Tätigkeiten könnte dazu führen, dass Pfleger durch großzügige pauschale Darstellung ihres Aufwandes im Wege der Schätzung eine höhere Vergütung erzielten, als sie bei korrekter Wiedergabe ihrer Tätigkeiten bewilligt bekommen hätten.

II. Für die gerichtliche Festsetzung der Fahrtkosten gibt es keine gesetzliche Grundlage. Das Gericht darf Ersatz von Aufwendungen nur festsetzen, soweit der Beteiligte ihn aus der Staatskasse verlangen kann (§ 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 1 FamFG), woran es fehlt. Der Nachlass ist nicht mittellos (§ 1835 a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1, § 1915 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB). Er hat noch einen Wert von 8.229,82 € (Kontenübersicht vom 3. Juli 2015; Anlage zum Schreiben des Beteiligten vom 3. Juli 2015 – Bl. 77 d. A.), dem der Beteiligte seine Aufwendungen entnehmen kann, wobei die Berechtigung dazu gegebenenfalls mit den Erben im Prozesswege zu klären ist (vgl. Beschl. d. Sen. v. 18. Jan. 2016 zu 6 W 192/15 S. 2 u. 2 a).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Entscheidung zum Beschwerdewert beruht auf § 36 Abs. 1, § 61 Abs. 1 GNotKG. Maßgebend war das Interesse des Beteiligten, die von ihm beantragten 2.336 € statt nichts bewilligt zu erhalten.

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