2. Bei der Berechnung dieser übernommenen Nachabfindung sind die vom neuen Hofnachfolger an den ersten Hofnachfolger zu erbringenden Altenteilsleistungen nicht als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.
4. Ist ein nach § 12 Berechtigter nach Eintritt des Hoferbfalles (hier Übergabevertrag von 1996), aber vor Entstehung des Anspruchs aus § 13 HöfeO verstorben, so können seine Erben den in seiner Person anwartschaftsrechtlich entstandenen Anspruch gegen den Verpflichteten erheben. Dementsprechend ist hier nach dem Tod der Mutter des Antragstellers als altenteilsberechtigte Ehefrau des Erblassers deren potentieller Anspruch aus § 13 HöfeO mit einer Quote von 1/2 (gemäß §§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB) in ihren Nachlass gefallen und kann nach dem Tod des Übergebers von ihren Erben geltend gemacht werden.
OLG Celle Senat für Landwirtschaftssachen, Beschluss vom 18.11.2013, 7 W 64/13 (L)
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