OLG Celle Urteil vom 22.01.2014, 9 U 93/13 – GmbH: Rechtsschutzinteresse ausscheidenden Gesellschafters an Beschlussanfechtungsverfahren

August 10, 2017

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Mai 2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hildesheim wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des je zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Klägerin, Gesellschafterin der Beklagten neben der V., ficht Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22. Oktober 2012 an; ferner erhebt sie positive Beschlussfeststellungsklage.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, der tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlichen Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts (Bd. I, Bl. 130 d. A.) in Form der mit Beschluss vom 19. August 2013 (Bd. I, Bl. 141a ff. d. A.) berichtigten Fassung Bezug genommen, mit dem der Klage nur zu einem geringen Teil (hinsichtlich eines Beschlusses betreffend die Absetzung bestimmter Gegenstände von der Tagesordnung) stattgegeben worden ist. Das Landgericht hat angenommen, die Beschlüsse seien in formal ordnungsgemäßer Weise gefasst worden. Soweit der Klägerin Auskünfte verweigert worden seien, sei dieser Beschluss, bei dem es sich nicht um einen allgemeinen Vorratsbeschluss gehandelt habe, der Anfechtungsklage nicht zugänglich. Soweit die Gesellschafterversammlung mit den Stimmen der V. als Mehrheitsgesellschafterin den Anträgen der Klägerin betreffend die Geltendmachung von Schadensersatz gegen den Geschäftsführer und zu dessen Abberufung nicht gefolgt sei, sei dies nicht zu beanstanden; insbesondere sei der Vortrag der Klägerin zu unkonkret, um Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass die Mitgesellschafterin von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Prozessziel, soweit vom Landgericht abgewiesen, in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie macht geltend, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft verkannt, dass der Sachvortrag der Klägerin, den die Beklagte nur unzureichend bestritten habe, weitgehend als unstreitig zu behandeln sei. In der Sache handele es sich bei dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3, soweit ihn die Kammer als wirksam angesehen habe, um einen unzulässigen Vorratsbeschluss. Ohnehin seien alle gefassten Gesellschafterbeschlüsse schon deswegen nichtig, weil die Einberufung zur Gesellschafterversammlung entgegen dem Begehr der Klägerin über Monate hinweg durch den Geschäftsführer der Beklagten vereitelt und die Tagesordnung sodann mehrfach geändert worden sei, wobei die Vorlagen der Klägerin gleichsam nach hinten durchgereicht worden seien. Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin gegen dieses Prozedere während der Gesellschafterversammlung protestiert habe. Hinzu komme, dass die Mehrheitsgesellschafterin unzulässigerweise mit zwei Vertretern aufgetreten sei. Einer der beiden habe zudem einem Interessenkonflikt unterlegen, weil er zugleich als Versammlungsleiter fungiert habe. Gegenstimmen der Klägerin seien ignoriert worden. Dadurch, dass die Gesellschafterversammlung die ursprünglich vorgesehenen Tagesordnungspunkte 4 bis 15 abgesetzt habe, sei der Klägerin eine eingehendere Begründung der Anträge zu den Tagesordnungspunkten 16 und 17 unmöglich gemacht worden, was zur Unwirksamkeit der angefochtenen Beschlüsse führe. Ferner habe das Landgericht verkannt, dass beide Beschlüsse zu dem Tagesordnungspunkt 3 schon aus dem Gedanken des § 139 BGB nichtig seien. Der Beschluss betreffend die Verweigerung von Auskunft und Einsicht entbehre zudem der erforderlichen Begründung. Darüber hinaus hätten der Geschäftsführer der Beklagten und Vertreter der V. kollusiv zusammengewirkt, um deren Mehrheitsmacht zu missbrauchen und Rechte der Klägerin als Minderheitsgesellschafterin auszuhebeln. Deswegen sei die Mehrheitsgesellschafterin zu den Tagesordnungspunkten 16 und 17 nicht stimmberechtigt gewesen. Wie die hiesige Klägerin (und dortige Beklagte) in dem weiteren, die Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern betreffenden Verfahren 9 U 91/13 OLG Celle (= 10 O 98/12 LG Hildesheim) vorgetragen habe, versuche die Mehrheitsgesellschafterin, die Beklagte vollständig zu vereinnahmen und die Klägerin aus dieser heraus zu drängen. Auch im vorliegenden Verfahren komme der Klägerin deswegen eine Beweiserleichterung entsprechend dem Gedanken des § 93 AktG zugute. Schließlich habe das Landgericht die Anträge der Klägerin zu 2 b und 3 b vollständig übergangen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen; wegen der Anträge auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
II.
Die Berufung erweist sich als unbegründet. Soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, ist dies aus zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen geschehen, denen sich der Senat anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Hinzu kommt, dass der Klägerin das für die Erhebung der vorliegenden Beschlussanfechtungs- bzw. Feststellungsklage nötige rechtliche Interesse fehlt, denn sie hat ihren Geschäftsanteil an der Beklagten an die Mitgesellschafterin V. gegen Zahlung eines (symbolischen) Entgeltes von einem Euro abzutreten (vgl. Urteil des Senats vom selben Tage in dem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der VHV, 9 U 91/13 OLG Celle = 10 O 98/12 LG Hildesheim).
1. Die Klägerin hat schon kein billigenswertes Interesse daran, die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten für unwirksam erklären zu lassen oder das Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen feststellen zu lassen. Sie ist vielmehr verpflichtet, ihre Geschäftsanteile an der Beklagten auf ihre Mitgesellschafterin zu übertragen, und steht deshalb von der Interessenlage her einem nicht (mehr) an der Gesellschaft beteiligten Dritten gleich. Dies war schon zum Zeitpunkt der angefochtenen Beschlussfassung im Oktober 2012 der Fall. Am Tag der Gesellschafterversammlung war die Klägerin zur Übertragung ihres Geschäftsanteils verpflichtet und von der V. darauf auch schon entsprechend in Anspruch genommen. Die Klägerin hat, weil sie die von ihr im notariellen Vertrag vom 28. Dezember 2011 (UR Nr. 667 des Notars Dr. C. in H., Anlage K 32 im gesonderten Anlagenordner) übernommene Verpflichtung zur Einzahlung eines Zuschusses von 350.000 € in die Kapitalrücklage der Beklagten bis zum 30. Juni 2012 nicht (auch nicht verspätet oder teilweise) erfüllt hat, ihren Geschäftsanteil auf die Mitgesellschafterin zu übertragen (§ 11 des genannten Vertrages). Das hat das Landgericht in dem genannten Verfahren zwischen den Gesellschafterinnen zutreffend erkannt und der Senat mit Urteil vom heutigen Tage bestätigt, in welchem er u. a. ausgeführt hat:
„1. Anhaltspunkte dafür, dass die vertragliche Regelung, auf die die Klägerin ihren Antrag stützt, von vornherein, etwa wegen Sittenwidrigkeit, unwirksam sein könnte, sind weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen. Dass sich die Beklagte in § 11 der genannten Vereinbarung verpflichtet hat, – bei Ausbleiben ihres binnen einer Frist von einem halben Jahr zu zahlenden Zuschusses in die Kapitalrücklage – ihren Geschäftsanteil im Nennwert von rund 42.000 € für einen symbolischen Betrag von nur einem Euro zu verkaufen und abzutreten, ist unter den konkreten Umständen des Streitfalls unbedenklich. Zum einen handelt es sich dabei letztlich um eine vom Willensentschluss der Beklagten abhängende Potestativbedingung. Zum anderen ist die Verpflichtung der Beklagten zur Kapitalaufbringung in Relation zu der korrespondierenden Pflicht der Klägerin zu sehen, die ihrerseits der Gesellschaft Liquidität zuzuführen hatte, und zwar in kürzerer Zeit und in (auch unter Betrachtung der Relation der Größe der jeweiligen Geschäftsanteile) wesentlich größerer Höhe, nämlich 1,5 Mio. Euro. Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte die Klägerin den Geschäftsanteil der Beklagten mithin keineswegs zum „Nulltarif“ erwerben; zudem hatte die Beklagte die Möglichkeit, dies durch Erfüllung ihrer eigenen Einschusspflicht zu vermeiden. Zudem waren die Einzahlungen der Klägerin unmittelbar dem Geschäftsführer der Beklagten nützlich; die vereinbarte Verwendung der klägerischen Zahlung vermied für ihn die Gefahr, anderweit haften zu müssen (vgl. S. 12 Mitte des Schriftsatzes der Beklagten vom 11. Dezember 2013, Bl. 511 d. A.).
2. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und warum die Verpflichtung der Beklagten (im Gegensatz zu derjenigen der Klägerin, die ihren Zuschuss jedenfalls ganz überwiegend gezahlt hat) wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage weggefallen sein soll. Soweit die Beklagte meint, die Klägerin habe in kollusivem Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer B. die Anteile der Beklagten entwertet und ihr damit faktisch die Möglichkeit entzogen, die Einzahlung in die Kapitalrücklage zu erbringen oder zu finanzieren, entbehrt dieser Vortrag konkreter Substanz, um in rechtlicher Hinsicht überprüfbar zu sein. Zum einen werden keine der Klägerin bzw. ihren Organen selbst vorwerfbaren Handlungen bzw. pflichtwidrige Unterlassungen vorgetragen. Zum anderen liegt die Darstellung der Beklagten auch fern, denn durch eine bewusste Schädigung der D. GmbH hätte sich die durch Kapitalzuführung gerade erst finanziell selbst stark engagierte Klägerin im Wesentlichen selbst geschadet.
a) Davon abgesehen zeigt die Beklagte auch weder auf, was ihrer Auffassung nach maßgebliche (ungeschriebene) Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen sein soll, noch, warum und in welcher Richtung der Vertrag anzupassen sein sollte. Ausweislich der niedergelegten Abreden lag der notariellen Vereinbarung, die der Sanierung der D. GmbH dienen sollte, zugrunde, dass beide Gesellschafterinnen, wenn auch in zugunsten der Beklagten ungleichem Umfang, Beiträge zur Zuführung von Kapital leisten sollten. Dass die Beklagte als Minderheitsgesellschafterin die wirtschaftlichen Entscheidungen des Geschäftsführers hätte steuern dürfen oder ihren Zuschuss nur bei ihren Vorstellungen entsprechender wirtschaftlicher Entwicklung hätte leisten sollen, widerspricht den übernommenen Verpflichtungen und kann keine gemeinsame Vorstellung beider Parteien im Sinne einer Geschäftsgrundlage gewesen sein.
b) Soweit die Beklagte dem Geschäftsführer B. der Gesellschaft vorsätzlich fehlerhaftes und die D. GmbH schädigendes Verhalten (dabei soll es sich zum Ersten um Zahlungen an die C. GmbH, zum Zweiten um die Aufgabe von bereits erbrachten Vorleistungen im Rahmen einer Zusammenarbeit mit der Universität F. und zum Dritten um die Ausdehnung des Personalbestandes handeln) vorwirft, ist das Vorbringen, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, schon nicht konkret genug, um auf seine Erheblichkeit hin überprüft zu werden. Zu welchem Zeitpunkt der Geschäftsführer welche konkrete Entscheidung getroffen oder umgesetzt haben soll, und wegen welcher konkreten, zum damaligen Zeitpunkt zu berücksichtigenden Umstände sein Tun oder Unterlassen von seinem Leitungsermessen nicht mehr gedeckt gewesen sein soll, ist nicht im Ansatz nachzuvollziehen. Erst recht zeigt die Beklagte keine konkreten Umstände auf, aus denen sich eine Verantwortlichkeit der Klägerin als Gesellschafterin hierfür ableiten ließe. Nur am Rande sei angemerkt, dass etwa die Zahlung an die C. GmbH, die die Beklagte dem Geschäftsführer und der Beklagten zum Vorwurf macht, in der notariellen Vereinbarung der Parteien ausdrücklich vorgesehen ist (Anl. K 1, dort Seite 6, V 1 b).
3. Es ist auch nicht feststellbar, dass und warum die Klägerin dadurch, dass sie die von der Beklagten vertraglich übernommene Übertragungsverpflichtung einfordert, rechtsmissbräuchlich handelt.
a) Betreffend die von der Beklagten auch in dieser Hinsicht erhobenen Vorwürfe gilt das oben unter Nr. II 2 Ausgeführte.
Hinzu kommt, dass die Beklagte nichts dazu vorträgt, woran im Einzelnen die Finanzierung der ihr obliegenden Zuschusszahlung von 350.000 € konkret gescheitert sein soll, so dass auch nicht erkennbar ist, ob und in welcher Weise eine (nach dem oben Gesagten ohnehin nicht mit Substanz vorgetragene) Pflichtverletzung der Klägerin hierfür ursächlich gewesen sein soll. Die Beklagte erklärt nicht, dass, wann und mit wem sie erfolgversprechende Verhandlungen etwa zur Finanzierung von ihr benötigter Mittel geführt habe und aus welchen Gründen diese letztlich gescheitert seien. Mit Erträgen aus der Geschäftstätigkeit der D. GmbH bereits vor dem Stichtag, zu dem die Zuschusszahlung spätestens zu leisten war (dem 30. Juni 2012), konnte die Beklagte von vornherein nicht rechnen, ansonsten wäre die Einzahlung eines Zuschusses überflüssig gewesen.
b) Soweit die Beklagte im Berufungsrechtszug zudem geltend macht, die Klägerin habe ihrerseits die ihr obliegende Verpflichtung zur Aufbringung von Liquidität nicht in der gebotenen Weise erfüllt, weil sich allenfalls ein von dieser aufgebrachter Betrag von „ca.“ 1.490.000 € rechnerisch nachvollziehen lasse, nicht jedoch von 1.500.000 €, berührt eine derart geringe, sich im Promillebereich bewegende Abweichung die eigene Verpflichtung der Beklagten zur Zuschusszahlung nicht, zumal die Beklagte (deren Geschäftsführer von der Kapitalzufuhr durch die Klägerin auch persönlich dadurch profitiert hat, dass er von eigenen Verpflichtungen frei geworden ist, vgl. S. 12 Mitte des Schriftsatzes vom 11. Dezember 2013, Bl. 511 d. A.) diese nicht einmal anteilig beglichen hat. Im Übrigen ist nur die Verpflichtung zur Kapitalaufbringung durch die Beklagte in dem Vertrag vom 28. Dezember 2011 mit dem dortigen § 11 sanktionsbewehrt worden, nicht auch diejenige der Klägerin. Ohnehin hat die Beklagte auch in dieser Hinsicht schon nicht in gebotener konkreter Weise vorgetragen und belegt, dass und in welcher Höhe die Verpflichtung der Klägerin, die nicht als Zahlungspflicht einer glatten Summe beschrieben war, konkret unerfüllt geblieben sei.
Entgegen der Auffassung der Beklagten regelt der Vertrag vom 28. Dezember 2011 auch nicht, dass die Klägerin die ihr obliegende Verpflichtung zur Liquiditätszuführung allein durch Barzahlungen (und nicht etwa durch Verrechnung oder Aufrechnung) hätte erfüllen können.
4. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts der Beklagten ersichtlich, wobei hinzu kommt, dass ein Rücktritt der Beklagten nur von der eigenen Verpflichtung zur Leistung eines Zuschusses in die Kapitalrücklage (die Klägerin hat die ihre zumindest im Wesentlichen erbracht) schwerlich interessengerecht wäre und – bei Bestehenbleiben der Rechte der Beklagten und der von der Klägerin bereits erfüllten eigenen Verpflichtungen – nicht in Betracht kommen kann.
5. Der Beklagten kommen auch keine Vortrags- oder Beweiserleichterungen durch eine analoge Anwendung der Regelungen des § 93 AktG zugute. Die Klägerin als Mitgesellschafterin ist kein Leitungsorgan der D. GmbH; zu einer missbräuchlichen Ausnutzung der Leitungsmacht als „herrschendes Konzernunternehmen“ sind konkret subsumierbare Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich. Den Vertrag vom 28. Dezember 2011 hat die Beklagte ohnehin in offenbar freier Willensentscheidung (wenn auch unter dem erkennbaren Sachzwang akuten Finanzbedarfs der D. GmbH, den die Beklagte allein nicht decken konnte) und zudem schon bei den Verhandlungen im Vorfeld anwaltlich beraten abgeschlossen.
Ebenso fern liegt die Auffassung der Beklagten, das Landgericht habe ihren Vortrag als unstreitig behandeln müssen, weil er in der Sache schlüssig, konkret und substantiiert, das Bestreiten der Klägerin hingegen unzureichend gewesen sei.“
Diese Ausführungen gelten auch im vorliegenden Verfahren mit der Maßgabe, dass es sich bei der in den zitierten Passagen genannten Beklagten um die hiesige Klägerin und bei der dort aufgeführten Klägerin um die Mitgesellschafterin der hiesigen Klägerin, die V., handelt.
Der Klägerin ist es verwehrt, noch auf die Willensbildung der Beklagten Einfluss zu nehmen, nach dem sie zu Recht auf ihr Ausscheiden als Gesellschafterin in Anspruch genommen worden ist. Auch ein fortdauerndes Rechtsschutzinteresse der Klägerin, etwa unter dem Gesichtspunkt, dass sie wegen einer Auseinandersetzung an den wirtschaftlichen Geschicken der Gesellschaft nach wie vor Interesse haben könnte, scheidet im vorliegenden Fall aus, weil sie ihren Anteil gegen ein von der Mitgesellschafterin zu zahlendes (symbolisches) geringes Entgelt abzutreten hat.
2. Darüber hinaus sind die Anfechtungs- bzw. Feststellungsanträge der Klägerin auch in der Sache unbegründet, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat.
a) Insbesondere sind die Gesellschafterbeschlüsse nicht deswegen formnichtig, weil es, wie die Klägerin meint, im Vorfeld der Gesellschafterversammlung zu einer Hinhaltetaktik seitens des Geschäftsführers gekommen wäre bzw. angesetzte Gesellschafterversammlungen nicht stattgefunden hätten. Würde dieser Umstand zu einer Nichtigkeit der Beschlüsse anschließender Gesellschafterversammlungen führen, könnte die Beklagte künftig nie mehr wirksame Beschlüsse fassen, was fernliegend erscheint.
Auch der Umstand, dass die Beschlussanträge der Klägerin an den Schluss der Tagesordnung verlegt worden sind, macht die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nicht unwirksam, zumal es für das Vorziehen des Tagesordnungspunktes betreffend die Auskunftsverweigerung gegenüber der Klägerin einen nachvollziehbaren sachlichen Grund gab, nämlich dass damit eine Vielzahl ursprünglich vorgesehener Tagesordnungspunkte auf einmal erledigt werden konnte.
b) Ebenso führt es nicht zur Unwirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse, dass die Mehrheitsgesellschafterin auf die fragliche Gesellschafterversammlung zwei Vertreter entsandt hatte. Auf die Auswertung der Abstimmung, die nicht an die Anzahl der erschienen Personen, sondern an die Höhe der Geschäftsanteile geknüpft war, hatte dies keine Auswirkung; die Mitgesellschafterin hat auch nicht gegen das Gebot einer einheitlichen Stimmabgabe verstoßen. Dass für die V. zwei Personen erschienen waren, war vielmehr zwingend, weil diese ausweislich des Handelsregisters (HRB … Amtsgericht H) ihrer Satzung gemäß stets durch zwei Personen, nämlich entweder zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, vertreten wird.
Dass und warum der Vertreter M. der V. einem Interessenkonflikt unterlegen habe, ist nicht ersichtlich. Seine Funktion als Leiter der Gesellschafterversammlung genügt dafür nicht.
Auch sind die Gesellschafterbeschlüsse nicht deswegen unwirksam, weil Stimmen der Klägerin, etwa betreffend die Umstellung der Tagesordnung, „ignoriert“ worden seien. Dass sich die Klägerin als Minderheitsgesellschafterin nicht gegen die Mehrheitsgesellschafterin hat durchsetzen können, liegt vielmehr in der Natur der Sache.
3. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem von der Klägerin angefochtenen Beschluss zum Tagesordnungspunkt 3 betreffend die Verweigerung von Auskunft an die Klägerin um einen allgemeinen Vorratsbeschluss gehandelt hat oder, wie das Landgericht angenommen hat, um einen (wenn auch pauschalen) Beschluss betreffend eine Mehrzahl konkreter Auskunftsbegehren der Klägerin. Allerdings erscheint dem Senat die letztgenannte Auffassung naheliegender, weil der Beschluss offenbar auf die konkreten Auskunftsbegehren bezogen war, die zuvor Gegenstand der vorgesehenen Tagesordnungspunkte 4 und 5 gewesen sind und die seinetwegen aufgehoben werden konnten.
Selbst wenn es sich bei dem genannten Beschluss nämlich um einen Vorratsbeschluss handelte, würde ihn dies nicht unwirksam machen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind Vorratsbeschlüsse betreffend die Auskunftsverweigerung an Gesellschafter nicht per se unzulässig. Vielmehr sind sie, anders als individuelle Verweigerungsbeschlüsse betreffend konkrete Informationsbegehren, nicht von vornherein der Anfechtungsklage entzogen, sondern einer solchen zugänglich (vgl. BGH, NJW 2009, 2300).
Im vorliegenden Fall durfte die Beklagte der Klägerin Auskunft über Belange der Gesellschaft aber auch „auf Vorrat“ betreffend etwaige künftige Begehren verweigern, weil die Klägerin nach dem oben Gesagten und dem Inhalt der wiedergegebenen Entscheidung des Senats in der Sache 9 U 91/13 betreffend das Verfahren zwischen den Gesellschafterinnen aus der Gesellschaft durch Übertragung ihres Geschäftsanteils auf die Mitgesellschafterin auszuscheiden hat und deshalb keine gesellschaftlichen Rechte mehr geltend machen darf, auch nicht auf Auskunft. Vielmehr musste, was für die Parteien auf der Hand lag, die Beklagte befürchten, dass die Klägerin mit den aus Auskünften gewonnenen Informationen als potentielle Konkurrentin in Erscheinung treten könnte.
Hätte die Klägerin, ihrer Übertragungsverpflichtung wegen unterbliebener Kapitalzuschusszahlung entsprechend, ihren Geschäftsanteil auf die Mitgesellschafterin bereits übertragen, so könnte sie schon wegen ihrer Position als Außenstehende keine Auskunftsbegehren als Gesellschafterin geltend machen. Dadurch, dass sie sich dem Übertragungsbegehren ihrer Mitgesellschafterin unberechtigt verweigert, kann sie nicht besser stehen.
4. Soweit die Gesellschafterversammlung der Beklagten mit den die Mehrheit bildenden Stimmen der Mitgesellschafterin die Beschlussanträge der Klägerin betreffend Schadensersatz gegen den Geschäftsführer und dessen Abberufung (Tagesordnungspunkte 16 und 17) nicht angenommen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Auch insoweit gilt, dass die Klägerin keinen konkreten und überprüfbaren Sachvortrag dazu gehalten hat, wonach der Geschäftsführer vorwerfbar seine Pflichten in einer Weise verletzt hätte, die seine Abberufung und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gebieten würde. Erst recht hat die Klägerin nichts konkret Überprüfbares dazu vorgetragen, dass und in welcher Weise ihre Mitgesellschafterin mit dem Geschäftsführer kollusiv zusammengewirkt haben soll, weshalb die Mitgesellschafterin hinsichtlich der streitgegenständlichen Tagesordnungspunkte nicht (gleichsam als Richter in eigener Sache) stimmberechtigt gewesen wäre (s. dazu oben unter Nr. 2 b des eingerückten Urteils). Auch insoweit kommen der Klägerin nicht etwa Vortragserleichterungen zugute, zumal nicht solche, nach denen letztlich jeder konkrete Tatsachenvortrag entbehrlich sein könnte.
Die Klägerin kann auch nicht deswegen, weil ihr (nach dem oben Gesagten ohnehin zu Recht) Auskunft verweigert worden ist, Beschlüsse betreffend die (Nicht-) Geltendmachung von Schadensersatz oder betreffend die Fortdauer der Bestellung des Geschäftsführers anfechten. Abgesehen davon, dass das Ergebnis der fraglichen Auskunftsersuchen in keinem überprüfbar dargestellten Verhältnis zu Beschlüssen betreffend den Geschäftsführer steht (möglicherweise will die Klägerin mit den Auskünften Belege für ihre Vorwürfe erst noch zu Tage fördern, mithin ausforschen), wäre eine Begründung der Anträge der Klägerin betreffend den Geschäftsführer am Tage der Gesellschafterversammlung ohnehin nicht möglich gewesen: Bei bewilligter Auskunft hätte die Klägerin diese erst einholen und sodann auswerten müssen.
5. Weil die Beschlussanfechtung der Klägerin betreffend die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 16 und 17 nicht durchgreift, ist ihre entsprechende positive Beschlussfeststellungsklage (mit gegenteiligem Beschlussinhalt) erst recht unbegründet.
6. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

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