OLG Düsseldorf, I-3 Wx 194/10 -Erbvertrag, Geltendmachung des Pflichtteils

August 23, 2017

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 194/10

1.

Verfolgt der in einem Erbvertrag seiner Mutter und seines Stiefvaters begünstigte Abkömmling nach dem Tod der Mutter unter Hinweis auf seine Stellung als gesetzlicher Erbe seinen Anspruch gegen den Stiefvater und schlägt er als einvernehmliche Lösung die Zahlung einer Abfindung „unter Verzicht auf die Rechte aus dem Erbvertrag“ vor, so kann hierin die Geltendmachung des Pflichtteils liegen.

2.

Macht der Abkömmling den Pflichtteil zunächst ohne Kenntnis der in einer überarbeiteten Fassung des Erbvertrages enthaltenen Pflichtteilssanktionsklausel geltend und verfolgt er den Pflichtteilsanspruch bei späterer Kenntniserlangung weiter, so gewinnt die (Weiter-) Verfolgung des Pflichtteils die rechtliche Qualität einer bewussten Geltendmachung in Kenntnis (auch der neuesten Fassung) der Verwirkungsklausel und löst die Bedingung für den Fortfall der Erbeinsetzung aus.

 

Tenor:

Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes 28.050 Euro

Eine solche Situation hätte sich – unter Zugrundelegung allein des Wortlauts des Erbvertrages vom 09. Juni 2005 – ergeben können, wenn – wie hier – die Mutter des Beteiligte zu 1 als Erste verstirbt, der Beteiligte zu 1 mit Rücksicht auf die Sanktionsklausel den Pflichtteil nach seiner Mutter nicht geltend gemacht hätte, der Erblasser – was Ziffer 6 des Erbvertrags zulässt – die Begünstigung des Beteiligten zu 1 widerrufen, das heißt anderweit testiert hätte, und der Beteiligte zu 1, da als Stiefsohn mit dem Erblasser nicht verwandt, einen Pflichtteil ihm gegenüber nicht geltend machen könnte.

 

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