1.
G r ü n d e :
I.
Der Beteiligte zu 1 ist der Stiefsohn des am 30. Juli 2008 verstorbenen Erblassers. Die Beteiligten zu 4 und 5 sind leibliche Abkömmlinge des Erblassers. Die Beteiligten zu 1 und 3 sind leibliche Abkömmlinge der am 16. Dezember 2005 verstorbenen B. M., die in zweiter Ehe mit dem Erblasser verheiratet war. Beide hatten – neben den vorerwähnten leiblichen Abkömmlingen aus früheren Verbindungen – ein gemeinsames Kind, nämlich die Beteiligte zu 2.
Die Eheleute M. hatten diverse gemeinsame letztwillige Verfügungen errichtet: Der nach dem Tod der Ehefrau am 28. März 2006 eröffnete notarielle Erbvertrag vom 04. Februar 1978 bestimmte die gegenseitige alleinige Erbeinsetzung des Längstlebenden der Eheleute; der Überlebende berief zu seinen Erben zu gleichen Teilen die jeweiligen Kinder der Eheleute aus deren früheren Verbindungen sowie das gemeinsame Kind, die Beteiligte zu 2; „sollte eines der fünf Kinder oder ihrer Abkömmlinge den Pflichtteil nach dem Erstverstorbenen verlangen, so erhält es aus dem Nachlass des Letztverstorbenen ebenfalls nur noch den Pflichtteil.“ (§ 4 des Erbvertrages).
Von dieser Verfügung erhielt der Beteiligte zu 1 im April 2006 Kenntnis durch das Nachlassgericht.
Mit weiterem notariellem Vertrag vom 12. Januar 1994 – eröffnet nach der Ehefrau (B. M.) durch das Amtsgericht Neuss am 04. Mai 2006 – wurde § 4 unter Bezugnahme auf die vorerwähnte Urkunde aus dem Jahre 1978 klarstellend wie folgt neu gefasst:
„Verlangt eines der erstehelichen Kinder oder deren Abkommen vom Überlebenden von uns das gesetzliche Pflichtteilsrecht, so soll dieses Kind für sich und seine Abkommen von der Erbfolge nach dem Zuletztverstorbenen ausgeschlossen sein. Da diesem Kind ein Pflichtteilsrecht nach dem Letztversterbenden gesetzlich nicht zusteht, soll es demnach kein Pflichtteilsrecht erhalten. Soweit die in § 4 der bezogenen Urkunde enthaltene Bestimmung dem entgegensteht, wird sie von uns hiermit aufgehoben. Alle übrigen Bestimmungen der bezogenen Urkunde bleiben unverändert bestehen.“
Schließlich bestimmten die Eheleute mit notariell beurkundetem Ehe- und Erbvertrag vom 09. Juni 2005 Folgendes:
„…
(2) Aufhebung früherer Verfügungen
Verfügungen von Todes wegen, die wir etwa bisher gemeinsam oder einzeln errichtet haben, heben wir hiermit auf.
(3) Erbfolge nach dem Zuerstversterbenden
Der Zuerstversterbende von uns setzt den Überlebenden zu seinem alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Diese Bestimmung soll unabhängig davon gelten, ob und welche Pflichtteilsberechtigten beim Tode des Erstversterbenden von uns vorhanden sein werden.
(4) Erbfolge nach dem Überlebenden, gleichzeitiges Ableben
Jeder von uns beruft, sowohl für den Fall, dass er der Überlebende von uns ist, als auch für den Fall, dass wir gleichzeitig versterben oder in gemeinsamer Gefahr hintereinander umkommen, zu seinen alleinigen Erben,
- die Kinder des Ehemannes aus dessen erster geschiedener Ehe mit H. M.
geborene H.,
aa) H. M., … zu 1.650/10.000 Anteil;
bb) G. E. geborene M., … zu 1.650/10.000 Anteil;
die Kinder der Ehefrau aus ihrer ersten geschiedenen Ehe mit S. W.
aa) C. S. geborene W., … zu 2.525/10.000 Anteil;
bb) J. W., … zu 1.650/10.000 Anteil;
c) das gemeinsame Kind der Beteiligten,
M. M., … zu 2.525/10.000 Anteil…“
Die Schlussbestimmungen unter Ziffer 6 regeln u. A. Folgendes:
“ …Unsere Erklärungen über die gegenseitige Erbeinsetzung nehmen wir erbvertragsmäßig bindend wechselseitig an; ein vertragliches Recht zum einseitigen Rücktritt von dieser Bestimmung will sich keiner von uns vorbehalten.
Die weiteren Verfügungen sollen nur testamentarisch wirken und jederzeit einseitig widerruflich sein.
Verlangt eines der erstehelichen Kinder des Erstversterbenden oder deren Abkömmlinge bzw. das gemeinsame Kind der Beteiligten oder dessen Abkömmlinge vom Überlebenden von uns das gesetzliche Pflichtteilsrecht nach dem Erstversterbenden, so soll dieses Kind für sich und seine Abkömmlinge von der Erbfolge nach dem Zuletztverstorbenen von uns ausgeschlossen sein. …“
Dieser Vertrag wurde zusammen mit demjenigen aus dem Jahre 1994 nach dem Ableben der Ehefrau durch das Amtsgericht Neuss am 04. Mai 2006 eröffnet und dem Beteiligten zu 1 gemäß der Verfügung vom selben Tag bekannt gemacht. Die Versendung der Mitteilung erfolgt am 05. Mai 2006.
Der Beteiligte zu 1 hatte sich indes bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 09. März 2006 an den Ehemann seiner Mutter, den Erblasser im nunmehrigen Erbscheinerteilungsverfahren, gewandt und darin unter Anderem ausgeführt:
“ Unser Mandant ist gesetzlicher Erbe nach seiner verstorbenen Mutter. Wir sind beauftragt, seine Ansprüche insoweit durchzusetzen. Vorab wollen wir darauf hinweisen, dass wir an einer einvernehmlichen Regelung interessiert sind und demzufolge jegliche Schärfe unterlassen wollen. Wir hoffen, dass Sie in gleicher Weise bereit sind, in der Sache mit uns zu arbeiten.
Vorab bitten wir um Mitteilung, ob Sie Kenntnis darüber haben, dass Ihre Ehefrau ein Testament hinterlassen hat. Falls das der Fall ist, dürfen wir Sie darum bitten, uns eine Kopie des Testaments zuzuleiten.
Wir fragen weiterhin an, ob Sie bei dem Amtsgericht Neuss bereits ein Erbscheinverfahren eingeleitet haben. Letztlich bitten wir um Mitteilung über welche Vermögenswerte Ihre Ehefrau im Zeitpunkt ihres Todes verfügt hat. Ferner bitten wir um entsprechende Aufstellung nebst Belegen.“
Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 24. April 2006 schlug der Beteiligte zu 1 vor, dass ihn der Erblasser gegen Verzicht auf die Rechte aus dem Erbvertrag der Eheleute M. mit einem Betrag in Höhe von 9.500,- Euro abfinde.
Dieses Angebot wurde am 28. April 2006 gegenüber den Anwälten des Beteiligten zu 1 telefonisch angenommen.
Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 10. Mai 2006 ließ der Beteiligte zu 1 gegenüber dem Erblasser bestätigen, dass mit der Zahlung eines Betrages von 9.500 Euro sämtliche Ansprüche nach seiner verstorbenen Mutter erledigt seien. Im Hinblick darauf, dass der Betrag kreditiert werden solle, sei er damit einverstanden, dass die Zahlung spätestens zum 31. Juli 2006 erfolgt unter der Voraussetzung, dass ab dem 15. Mai 2006 eine Verzinsung in Höhe von 6 % als vereinbart gelte.
Der Betrag wurde der Kontoverbindung des Beklagten zu 1 am 18. Mai 2006 gut geschrieben.
Der Beteiligte zu 1 hat nach dem Ableben des Erblassers nunmehr einen Teilerbschein beantragt, der für ihn einen Erbanteil von 1.650/10.000 ausweist.
Er hat gemeint, die Einnahme des Vergleichsbetrages nach dem Ableben seiner Mutter beruhe nicht auf der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nach seiner Mutter, sondern seines gesetzlichen Erbanteils. Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen setze voraus, dass ihm die Enterbung oder testamentarische Übergehung seitens seiner Mutter bekannt gewesen sei; davon könne indes angesichts der zeitlichen Abfolge nicht die Rede sein. Die Strafklausel des jüngsten Erbvertrages habe er nicht gekannt. Einer Anfechtung des in der Entgegennahme des Vergleichsbetrages etwa liegenden Erklärungsinhaltes habe es nicht bedurft, da er weder getäuscht worden, noch über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum gewesen sei.
Sowohl der Erblasser, als auch die mutmaßlich von der Strafklausel in Kenntnis gesetzte Beteiligte zu 2, habe ihn nach Erhalt des Aufforderungsschreibens darüber unterrichten müssen, dass der maßgebliche Erbvertrag eine anders lautende Rechtsnachfolgeregelung und eine weiter gehende Strafklausel enthalte. Vom Erbfall bis zur Geltendmachung der Erbansprüche habe hinreichend es hinreichend Zeit gegeben, ihn über die testamentarische Regelung zu informieren; man habe ihn aber offenbar bewusst „ins offene Messer laufen lassen.“.
Zu einer Rückzahlung des Vergleichsbetrages habe keine Veranlassung bestanden, zumal er unter dem 09. März 2006 lediglich Ansprüche als gesetzlicher Erbe seiner Mutter geltend gemacht habe.
Die übrigen Beteiligten sind dem entgegen getreten und haben geltend gemacht, der Beteiligte zu 1 habe nach dem Ableben der Mutter Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Er habe zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Ehevertrag der Eheleute M. gehabt. Dies ergebe sich schon aus der Formulierung im Anschreiben vom 24. April 2006, zumal der Erbvertrag vom 04. Februar 1978 bereits am 28. März 2006 eröffnet worden sei. Der Erbvertrag vom 09. Juni 2005 sei den Beteiligten bereits vor der förmlichen Eröffnung durch das Nachlassgericht Anfang Mai 2006 bekannt gewesen.
Das Amtsgericht – Nachlassgericht – hat mit Beschluss vom 09. Juni 2010 den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 abgelehnt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, in der Aufforderung gemäß Schreiben vom 09. März 2006 und der Einvernahme des Vergleichsbetrages sei die Geltendmachung des gesetzlichen Pflichtteils nach Frau U. M. als Erstversterbender durch den Beteiligten zu 1 zu sehen, was mit Blick auf eine vor Entgegennahme des Vergleichsbetrages erlangte Kenntnis von einer entsprechenden Pflichtteilsklausel nach Ziffer 6 des Erbvertrages die Sanktion des Ausschlusses von der Erbfolge nach dem Erblasser zur Folge habe.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er geltend macht, das Amtsgericht bejahe zu Unrecht das Eingreifen der Pflichtteilsstrafklausel; deren Enterbungswirkung sei ohnehin nur zu rechtfertigen, wenn sichergestellt sei, dass der Abkömmling nach dem Tod des Längstlebenden nicht leer ausgehe.
Die Pflichtteilsstrafklausel entfalte ihre Wirkung nur bei bewusstem Geltendmachen des Pflichtteils in Kenntnis der Klausel; maßgeblich für die zu fordernde Kenntnis sei allein der Erbvertrag vom 09. Juni 2006, nicht der – ihm bekannte – Erbvertrag vom 04. Februar 1978.
Er, der Beteiligte zu 1, habe allerdings in der gesamten Korrespondenz nach dem Tode seiner Mutter nicht Pflichtteilsansprüche, sondern nur Ansprüche als gesetzlicher Erbe seiner Mutter geltend gemacht.
Die Beteiligten zu 2-5 bitten um Zurückweisung der Beschwerde.
Sie machen geltend, das Amtsgericht habe in dem Anwaltsschreiben vom 09. März 2006 zu Recht die Geltendmachung des Pflichtteils gesehen; wie sich aus dem Schreiben vom 24. April 2006 ergebe, habe der Beteiligte zu 1 den „Vergleich“ in Kenntnis zumindest des Erbvertrages von 1974 und der dortigen Verwirkungsklausel nebst Konsequenzen geschlossen; überdies habe er die Abfindungsvereinbarung – auch nachdem ihm Anfang Mai 2006 durch Eröffnung des Erbvertrages vom 09. Juni 2005 die neue Verwirkungsklausel zur Kenntnis gelangt sei – nicht angefochten;
Das Amtsgericht hat am 30. Juli 2010 die Nichtabhilfe beschlossen und die Akte dem Senat vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 38, 58, 59 Abs. 1; 63 FamFG zulässig.
2. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet.
a) Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen, § 2353 BGB. Der Erbschein bezeugt demnach das Erbrecht zur Zeit des Erbfalles (Palandt-Edenhofer BGB 69. Auflage 2010 § 2353 Rdz. 2). Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, § 2359 BGB.
b) Ohne Erfolg wendet sich der Beteiligte zu 1 gegen die Ablehnung des von ihm nach dem Ableben des Erblassers beantragten Teilerbscheins, der für ihn einen Erbanteil von 1.650/10.000 ausweisen soll.
Ein Erbrecht des Beteiligten zu 1 ist nämlich nicht festzustellen.
aa)
Gesetzlicher Erbe nach dem Erblasser ist der Beteiligte zu 1 nicht, weil er als Stiefsohn mit ihm nicht verwandt ist.
bb)
Soweit der Erbvertrag vom 09. Juni 2005 dem Beteiligten zu 1 zu Ziffer (4) b) bb) als Kind der Ehefrau des Erblassers aus ihrer ersten geschiedenen Ehe prinzipiell ein Erbrecht einräumt, kann der Beteiligte zu 1 dieses nicht geltend machen.
Er ist gemäß Ziffer (6) Satz 5 des Erbvertrages von der Erbfolge nach dem Erblasser ausgeschlossen, weil er als (ersteheliches) Kind der Erstversterbenden (B. U. M.) vom Überlebenden (Erblasser) das gesetzliche Pflichtteilsrecht nach der Erstversterbenden geltend gemacht hat.
(a)
Verwirkungsklauseln sanktionieren eine unerwünschte Pflichtteilsforderung beim ersten Erbfall, um sicher zustellen, dass dem überlebenden Ehegatten bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert und ungestört verbleibt und dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird (BayObLG NJW-RR 1990, 969; FamRZ 1995, 1447; Palandt-Edenhofer BGB 69. Auflage 2010 § 2269 Rdz. 13). Ihre rechtliche Wirkung wird allgemein nicht in Zweifel gezogen (OLG München FGPrax 2008, 75; Palandt-Edenhofer, a.a.O.). Nur wenn sie zu weit gehen, können §§ 134, 138 BGB zu ihrer Nichtigkeit führen (BayObLG 1994, 249).
Eine solche Pflichtteilsklausel kann auch Kinder aus früheren Ehen betreffen, die nur gegenüber einem der testierenden Ehegatten pflichtteilsberechtigt sind. Dies ist auch dann keine unangemessene Benachteiligung der Stiefkinder des Überlebenden, wenn allein der Erstverstorbene vermögend war (BayObLG FamRZ 1995, 249; Palandt-Edenhofer, a.a.O.).
Besteht die Rechtsfolge eines Verstoßes in dem Verlust der testamentarischen Zuwendung beim zweiten Erbfall, ist die Einsetzung zum Schlusserben unter eine auflösende Bedingung für den Fall des Pflichtteilsverlangens nach dem Erstversterbenden gestellt (§ 2075 BGB; Palandt-Edenhofer, a.a.O. Rdz. 15).
Die Pflichtteilsklausel wird durch das bewusste Geltendmachen des Pflichtteils in Kenntnis der Klausel ausgelöst (Leipold in Münchener Kommentar zum BGB 5. Auflage 2010 § 2074 Rn 45; Palandt-Edenhofer, a.a.O. § 2269 Rdz. 14).
Welches Verhalten im Einzelfall ausreicht, ist mit der Klausel allerdings noch keineswegs eindeutig festgelegt und richtet sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen des Testierenden (Palandt-Edenhofer, a.a.O.).
(b)
Der Beteiligte zu 1 hat nach dem Tod seiner Mutter und Ehefrau des Erblassers (16. Dezember 2005) mit Anwaltsschreiben vom 09. März 2006 dem Erblasser unter Hinweis auf seine Stellung als gesetzlicher Erbe nach seiner Mutter mitgeteilt, „seine Ansprüche insoweit durchzusetzen“.
Hierbei spricht – wie vom Amtsgericht angenommen – aus der objektivierten Sicht des Erblassers alles dafür, dass der Beteiligte zu 1 bewusst nicht gesetzliche Erbansprüche, sondern Pflichtteilsansprüche nach seiner Mutter geltend machen wollte.
(aa)
Gesetzliche Erbansprüche nach seiner Mutter hätte der anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1 nämlich nicht gegen den Erblasser richten müssen, vielmehr wäre eine Erbschaft nach seiner Mutter auf den Beteiligten zu 1 und die Beteiligte zu 3 von selbst kraft Gesetzes übergegangen (§ 1922 BGB), während der Erblasser als alleiniger erbvertraglicher Erbe nach seiner vorverstorbenen Ehefrau bloß richtiger Adressat eines Pflichtteilsanspruchs, nämlich eines Geldanspruchs in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB) sein konnte, Letzteres zudem nur, wenn der Beteiligte zu 1 durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen war.
(bb)
Überdies spricht auch das auf den Zeitpunkt des Todes der Mutter des Beteiligten zu 1 bezogene Auskunftsersuchen hinsichtlich der Vermögenswerte (§§ 2311 Abs. 1 Satz 1, 2314 BGB) für die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs, da der Auskunftsanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer nach § 2027 BGB hinsichtlich des Bestandes der Erbschaft und des Verbleibs der Erbschaftsgegenstände sich auf den aktuellen Stand, also ggf. auch auf einen seit dem Erbfall erfolgten Vermögenszuwachs, etwa in Gestalt von Zinsen bezieht.
c)
Die entscheidende Frage ist, ob der Beteiligte zu 1, obwohl er wusste, dass ein Erbvertrag, der ihn als Erben begünstigte, bestand und die Erbeinsetzung für den Fall, dass er den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden geltend machen würde, entfällt, er gleichwohl den Pflichtteil nach seiner Mutter geltend gemacht hat.
Dies ist zu bejahen:
(a)
Für den Zeitpunkt des Anwaltsschreibens vom 09. März 2006 kann nicht objektiviert werden, dass der Beteiligte zu 1 überhaupt einen der Erbverträge (näher) gekannt, insbesondere von der Verwirkungsklausel Kenntnis genommen hatte.
(b)
Als der Beteiligte zu 1 am 26. April 2006 durch Anwaltsschreiben dem Erblasser den Vorschlag unterbreiteten ließ, gegen die Zahlung von 9.500,- Euro „unter Verzicht auf die Rechte aus dem Erbvertrag der Eheleute M.“ die „Angelegenheit abschließen“, war zwar (am 28. März 2006) der Erbvertrag vom 04. Februar 1978 nach der Mutter des Beteiligten zu 1 eröffnet und diesem – einschließlich der Verwirkungsklausel in § 4 („sollte eines der fünf Kinder oder ihrer Abkömmlinge den Pflichtteil nach dem Erstverstorbenen verlangen, so erhält es aus dem Nachlass des Letztverstorbenen ebenfalls nur noch den Pflichtteil.“) – bekannt, nicht aber die die vorgenannte Bestimmung ersetzende präzisierende Verwirkungsklausel aus dem Erbvertrag vom 09. Juni 2005 („Verlangt eines der erstehelichen Kinder des Erstversterbenden oder deren Abkömmlinge bzw. das gemeinsame Kind der Beteiligten oder dessen Abkömmlinge vom Überlebenden von uns das gesetzliche Pflichtteilsrecht nach dem Erstversterbenden, so soll dieses Kind für sich und seine Abkömmlinge von der Erbfolge nach dem Letztverstorbenen von uns ausgeschlossen sein.“).
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Kenntnis der durch den Erbvertrag vom 09. Juni 2005 überholten Verwirkungsklausel aus dem Erbvertrag vom 04. Februar 1978 für die Annahme einer Geltendmachung des Pflichtteils in Kenntnis der Klausel ausgereicht haben würde.
(c)
Denn jedenfalls als der Beteiligte zu 1 mit Anwaltsschreiben vom 10. Mai 2006 bestätigte, dass mit Zahlung eines Betrages von 9.500,- Euro sämtliche Ansprüche des Beteiligten zu 1 nach seiner verstorbenen Mutter erledigt sein würden – inzwischen war am 04. Mai 2006 der Erbvertrag vom 09. Juni 2005 nach dem Tod der Mutter des Beteiligten zu 1 eröffnet und dem Beteiligten zu 1 durch Verfügung vom 04. Mai 2006 abgehend am 05. Mai 2006 übersandt worden -, gewann die (Weiter-) Verfolgung des Pflichtteils die rechtliche Qualität einer bewussten Geltendmachung in Kenntnis (auch der neuesten Fassung) der Verwirkungsklausel. Denn der Beteiligte zu 1 hat sein – wie ausgeführt als Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nach seiner Mutter aufzufassendes – Begehren nicht der neuen Informationslage angepasst, insbesondere den Pflichtteilsanspruch nicht aufgegeben, sondern denselben bzw. dessen Abgeltung durch Ausgleichszahlung (weiter) verfolgt.
Damit aber ist die Bedingung (vgl. § 2075 BGB) für den Fortfall der Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 eingetreten.
d)
Ohne Erfolg beruft sich der Beteiligte zu 1 auf eine Unwirksamkeit der Pflichtteilssanktion, weil die Verwender einer solchen Pflichtteilsklausel sicher zu stellen hätten, dass er nicht leer ausgehe.
Der Erblasser kann solche Klauseln innerhalb der allgemeinen gesetzlichen Schranken (§§ 134, 138 BGB) als Ausdruck seiner Testierfreiheit weitgehend frei gestalten (Palandt-Edenhofer BGB 69. Auflage 2010 § 2075 Rdz. 7).
Gesetz- bzw. Sittenwidrigkeit der Regelung mag anzunehmen sein, wenn die Strafklausel dahin wirken würde oder gar darauf abzielte, dass der Beteiligten zu 1 von der Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden abgehalten wird und ihm auch aus dem Erbe des Letztversterbenden nichts zukommt.
Da die Ehegatten die Reihenfolge ihres Versterbens nicht vorhersehen konnten und auch nichts dafür spricht, dass der Letztverstrebende nach dem Willen der Ehegatten zulasten des Beteiligten zu 1 testieren sollte – der Erblasser hat dies offenbar auch nicht getan –, und die Ehegatten die Verfügung des notariellen Vertrages vom 12. Januar 1994, wonach das Kind kein Pflichtteilsrecht erhalten sollte, durch den Erbvertrag vom 09. Juni 2005 ausdrücklich aufgehoben haben, spricht nichts für die Annahme eines Verstoßes der Klausel oder gar des Erbvertrages gegen §§ 134, 138 BGB. Dies gilt umso mehr, als in den vergleichbaren Fällen, in denen Stiefkinder des letztversterbenden Ehegatten nur einen in Wirklichkeit nicht existierenden Pflichtteil erhalten sollen, falls sie beim Tode des leiblichen Elternteils den Pflichtteil fordern, eine Auslegung der letztwilligen Verfügung im Sinne eines Vermächtnisses in Höhe des vollen fiktiven Pflichtteils oder in Höhe des Pflichtteils nach dem leiblichen Elternteil in Betracht zu ziehen ist (vgl. dazu BGH NJW-RR 1991, 706 f.).
e)
Damit sind – ohne dass es auf Rechtsnatur und (Form-) Wirksamkeit der Abgeltungserklärung (vgl. § 2348 BGB) ankommt – Erbansprüche des Beteiligten zu 1 aus dem Erbvertrag verwirkt, weil er den Pflichtteil nach seiner verstorbenen Mutter gegenüber dem Erblasser als überlebenden Ehegatten bewusst in Kenntnis der Pflichtteilsklausel aus dem Erbvertrag vom 09. Juni 2005 geltend gemacht hat.
Offen bleiben mag – da nicht geschehen – auch, ob und wenn unter welchen Voraussetzungen der Beteiligte zu 1 die Geltendmachung des Pflichtteils mit Blick auf eine nicht gegebene Kenntnis der Verwirkungsklausel hätte anfechten können.
Hiernach hat das Amtsgericht – Nachlassgericht – dem Beteiligten zu 1 den nachgesuchten Erbschein zu Recht versagt und ist sein Rechtsmittel zurückzuweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 84 FamFG.
Eine solche Situation hätte sich – unter Zugrundelegung allein des Wortlauts des Erbvertrages vom 09. Juni 2005 – ergeben können, wenn – wie hier – die Mutter des Beteiligte zu 1 als Erste verstirbt, der Beteiligte zu 1 mit Rücksicht auf die Sanktionsklausel den Pflichtteil nach seiner Mutter nicht geltend gemacht hätte, der Erblasser – was Ziffer 6 des Erbvertrags zulässt – die Begünstigung des Beteiligten zu 1 widerrufen, das heißt anderweit testiert hätte, und der Beteiligte zu 1, da als Stiefsohn mit dem Erblasser nicht verwandt, einen Pflichtteil ihm gegenüber nicht geltend machen könnte.