OLG Frankfurt am Main, Az.: 12 U 71/15 Reichweite der Bindungswirkung bei Aufhebung und Zurückverweisung

Juli 19, 2017

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urt. v. 13.10.2016, Az.: 12 U 71/15
Reichweite der Bindungswirkung bei Aufhebung und Zurückverweisung

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt – 02.03.2015 – AZ: 1 O 305/10

Zur Reichweite der Bindungswirkung bei Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 2. März 2015, einschließlich des Ergänzungsurteils vom 9. November 2015, aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Darmstadt zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin ist aufgrund des sogenannten Korrespondenzabkommens die deutsche Partnerversicherung bzw. Schadensregulierungsbeauftragte der niederländischen Versicherungsgesellschaft A (kurz: A). Der Beklagte war am …5.2008 in einen Verkehrsunfall in Stadt1 verwickelt, an dem ein Pkw1, haftpflichtversichert bei A, beteiligt war. Die Klägerin wurde dem Beklagten durch eine Mitteilung des Büros B als Schadensregulierungsbeauftragte der A genannt. Der Beklagte hat mit Anwaltsschreiben vom 26.5.2008 gegenüber der Klägerin vortragen lassen, dass er links mit einer Geschwindigkeit von etwa 120 km/h fahrend, den langsamer fahrenden und auf der mittleren Spur befindlichen Pkw1 überholen wollte, als der Pkw1 aufgrund einer ruckartigen Lenkbewegung unvermittelt und unvorhersehbar nach links gezogen sei. Der Beklagte habe trotz Vollbremsung eine Fahrzeugberührung nicht vermeiden können. Der Pkw1 sei erst danach mit der Leitplanke und danach noch mit einem Holzlaster kollidiert. Die Klägerin hat an den Beklagten insgesamt 5.364,98 € zur Regulierung des Unfalls überwiesen. Diesen Betrag forderte sie mit Schreiben vom 16.9.2008 von dem Beklagten zurück, da sich der Unfall nach ihren Ermittlungen anders als von dem Beklagten ihr gegenüber geschildert ereignet habe und die Fahrerin des Pkw1 keine Haftung treffe. Sie hat ihm mit Anwaltsschreiben vom 2.1.2009 vergeblich eine Frist zur Zahlung bis 20.1.2009 gesetzt.

Mit ihrer Klage verlangt sie die geleisteten Entschädigungszahlungen zurück. Sie hat zum Unfallhergang, basierend auf dem Polizeibericht der Unfallaufnahme und den dort wiedergegebenen Angaben des Beklagten vorgetragen, dass ein unbekannt gebliebener Langholztransporter in Höhe der Unfallstelle plötzlich nach links auf den ersten Überhostreifen (mittlere Spur) gezogen sei. Auf diesem sei er mit dem Fahrzeug der niederländischen Versicherungsnehmerin (Pkw1) kollidiert und habe den Pkw1 auf den zweiten Überholstreifen (linke Spur von drei Fahrspuren) geschoben, wo der Pkw1 gegen den PKW des Beklagten stieß. Danach sei der Pkw1 von dem PKW des Beklagten wieder nach rechts geschoben worden, unter die geladenen Holzstämme des LKW geraten, kurz mitgeschleift und dann an über beide Verzögerungsspuren des Autobahnkreuzes geschleudert, mit der rechten Leitplanke kollidiert und mittig des Verzögerungsstreifens zum Stillstand geraten. Der Unfall sei für die Fahrerin des Pkw1 unvermeidbar gewesen, da sie von dem plötzlich nach links kommenden LKW auf die den zweiten Überholstreifen und dort gegen den PKW des Beklagten gedrückt worden sei.

Die Klägerin hat eine von ihrem Prokuristen unterzeichnete Original-Prozessvollmacht überreicht und später noch eine von ihrem Prokuristen und dem Sachbearbeiter C unterzeichnete Originalvollmacht. Ihre Aktivlegitimation sei gegeben, da ihr A den mit der Klage geltend gemachten Rückzahlungsanspruch mit Schreiben vom 6.1.2011 abgetreten und sie die Abtretung angenommen habe. Infolge dieser Abtretung sei sie Forderungsinhaberin geworden. Der Zeuge D habe seitens der A Vollmacht für die vorgenommene Forderungsabtretung und Herr C Vollmacht für die Annahme dieser Abtretung gehabt. Die streitgegenständliche Entschädigungsleistung habe sie namens und in Auftrag der A und für deren Rechnung geleistet. Sie habe keine eigene Verpflichtung gegenüber der Beklagten erfüllen wollen, sodass die A aus Empfängersicht als Bereicherungsgläubiger zu betrachten sei.

Der Beklagte hat eingewandt, dass sich die Klägerin vorgerichtlich mit dem Beklagten auf Zahlung des nun von ihr geforderten Betrages unter Verzicht auf den zuvor erklärten Rückforderungsvorbehalt verglichen habe. Er hat ferner gerügt, dass der Zeuge C den Klägervertretern nicht wirksam habe Prozessvollmacht erteilen können. Eine wirksame Abtretung hat er ebenfalls bestritten. Der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Die Schilderung in dem Polizeibericht entspreche nicht den Tatsachen, vielmehr habe die Fahrerin des Pkw1 den Wagen in einer ruckartigen Lenkbewegung nach links auf die Beklagtenfahrspur gerissen, vermutlich weil sie rechts einem Fahrzeug ausgewichen sei. Ob es sich dabei um einen Holzlaster gehandelt habe, wisse er nicht. Die Führerin des Pkw1 habe unnötigerweise voll gebremst und dabei vollends die Fahrzeugkontrolle verloren und sei daraufhin vor dem Beklagten gegen die linke Betonabgrenzung geprallt und erst danach sei ihr Wagen nach rechts unter dem Laster hindurch gegen die rechte Leitplanke gerutscht. Wegen des Spurwechsels des Pkw1 trotz vorrangigen Verkehrs sei nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises von Verschulden der Fahrerin des Pkw1 auszugehen. Er hat eine Berührung des Pkw1 mit dem Laster vor der Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug bestritten.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 4.4.2011 als „unzulässig abgewiesen“, da die Klägerin weder ausreichend substantiiert vorgetragen noch Beweis für eine wirksame Erteilung der Prozessvollmacht angeboten habe.

Mit ihrer ersten Berufung hat die Klägerin einen Verstoß des Landgerichts gegen § 89 Abs. 1 S. 2 ZPO eingewandt. Es handele sich um eine völlig unerwartete Überraschungsentscheidung. Sie hat ein Original einer auf sie lautenden Prozessvollmacht, unterzeichnet vom Vorstandsvorsitzenden und dem Prokuristen der Klägerin, überreicht.

Mit Urteil vom 29.11.2012 hat der Senat das landgerichtliche Urteil vom 4.4.2011 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, da das erstinstanzliche Urteil auf wesentlichen Verfahrensmängeln beruhe. Unstreitig habe die Klägerin am 16.5.2011 wirksam ihre Anwälte bevollmächtigt. Abgesehen davon spreche der gesamte Schriftverkehr für eine schon anfängliche Genehmigung der Prozessführung. Die weitere Vollmacht sei ersichtlich nur zur Absicherung aufgrund der fortlaufenden Rügen des Beklagten erteilt worden. Das Landgericht habe auf der Grundlage seiner Auffassung, dass eine wirksame Vollmacht nicht nachgewiesen sei, fehlerhaft das Verfahren nach § 89 ZPO nicht eingehalten.

Ein Rückforderungsanspruch der Klägerin gem. §§ 812, 398 BGB könne nach Aktenlage nicht verneint werden. Der Einwand des Beklagten, dass die Klägerin auf Rückforderungsansprüche verzichtet habe, sei nicht schlüssig. Die Klägerin habe unmissverständlich darauf verwiesen, sich Verrechnung oder Rückforderung für den Fall, dass kein oder nur ein teilweiser Anspruch bestehe, vorzubehalten. Die Voraussetzungen der Verwirkung könnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Mit Urkunde vom 6.1.2011 sei der Klägerin der Rückforderungsanspruch in Höhe von 5.364,98 € abgetreten worden. Das pauschale Bestreiten des Beklagten, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Abtretung fehlten, sei unzureichend gewesen. Ob und wie sich der Umfang und Zeitpunkt der Abtretung auf etwaige Nebenforderungen der Klägerin ausgewirkt haben könnte, bleibe der landgerichtlichen Entscheidung vorbehalten. Ob ein Rückforderungsanspruch bestehe, sei wegen des streitigen Hergangs des Unfalls nicht abschließend feststellbar, zu dem es einer umfangreichen Beweisaufnahme bedürfe.

Im der sich anschließenden Neuaufnahme des landgerichtlichen Verfahren hat der Beklagte sein Bestreiten einer wirksamen Abtretung und sein Vorbringen zu dem behauptetem vorgerichtlichen Vergleichsabschluss vertieft.

Die Klägerin hat eingewandt, zum Zustandekommen des Abtretungsvertrages bereits im ersten landgerichtlichen Verfahren ausreichend substantiiert vorgetragen zu haben, ihr Vorbringen hierzu vertieft und ergänzt. Ein Abfindungsvergleich sei abwegig, da sie ausdrücklich ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht gezahlt habe.

Das Landgericht hat in diesem zweiten landgerichtlichen Verfahren zunächst mit Beschluss vom 12.5.2014 die Beweisaufnahme zum Unfallhergang mit der beabsichtigten Vernehmung von fünf Zeugen eingeleitet. Nach Richterwechsel hat das Landgericht mit Beschluss vom 9.7.2014 u. a. die Auffassung vertreten, dass es auf das Ergebnis der mit Beschluss vom 12.5.2014 angeordneten Beweisaufnahme erst dann ankäme, wenn aufgeklärt wäre, ob die Abtretung wirksam sei. Die Bindungswirkung des Senatsurteils erstrecke sich hierauf nicht. Der Klägerin obliege es nachzuweisen, dass Angebot und Annahme wirksam abgegeben worden seien. Sei der Erklärende eine juristische Person, umfasse dies den Vortrag, dass diese existiere und dass derjenige, der für sie handele im Zeitpunkt der Abgabe oder Annahme der Erklärung auch die entsprechende Vertretungsmacht gehabt habe. Dies sei von der Beklagten gemäß § 138 Abs. 4 ZPO hier in zulässiger Weise bestritten worden. Mit weiterem Beschluss v. 27.8.2014 wies es die Klägerin darauf hin, dass die gesamte Vertretungskette der jeweils handelnden juristischen Person darzulegen und nachzuweisen sei. Der Zeuge könne schon nicht mehr bekunden, ob die Person, die ihn bevollmächtigt habe, ihrerseits hierzu wirksam Vertretungsmacht gehabt habe, was von der Klägerin vorzutragen wäre. Die Vertretungskette auf Seiten der Zedentin und der Zessionarin solle durch Vorlage entsprechender Urkunden, aus denen sich die Bevollmächtigung oder Unterbevollmächtigung ergebe, darstellbar sein.

Die Klägerin hat ausdrücklich von weiterem Vortrag zur Abtretung abgesehen. Die Rechtsauffassung des Gerichts sei lebensfremd, es möge entscheiden, auch wenn dadurch eine weitere Instanz erforderlich werde.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 2.3.2015, auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht ohne Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Das erste Berufungsurteil vom 29.11.2012 sei nur insofern bindend, als nun von einer wirksamen Vertretung der Klägerin auszugehen sei. Die Beklagte habe die Wirksamkeit der Abtretung zulässig mit Nichtwissen bestritten, die Klägerin jedoch nicht ihrer Darlegungslast genügt. Die Klägerin habe trotz entsprechender Hinweise des Landgerichts nicht hinreichend dargelegt, dass Herr D mit Vertretungsmacht gehandelt habe. Da die Klage hinsichtlich der Abtretung unschlüssig geblieben sei, habe es einer Sachaufklärung zu dem Unfall nicht bedurft.

Auf dieses Urteil wird im Übrigen wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge verwiesen. Mit Ergänzungsurteil vom 9.11.2015 hat das Landgericht das Urteil vom 2.3.2015 gemäß § 321 BGB im Tenor dahin ergänzt, dass die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen habe.

Hiergegen richtet sich die erneute Berufung der Klägerin, mit der von ihr auch die Beurteilung der Bindungswirkung durch das Landgericht in dem angefochtenen Urteil angegriffen wird.

Die Klägerin beantragt,

1.

Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Darmstadt zurück zu überweisen.
2.

Im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts das angefochtene Urteil des Landgerichts Darmstadt abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,
a.)

an die Klägerin 5.364,98 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2008, hilfsweise seit dem 2.1.2009 zu zahlen,
b.)

die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte E, F und G, X-Str., Stadt2, freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, den Inhalt der Sitzungsniederschrift sowie auf die in diesem Urteil enthaltenen Feststellungen verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie führt in der Sache wegen wesentlicher Verfahrensmängel zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 2.3.2015 sowie des Ergänzungsurteils vom 9.11.2015 und zur erneuten Zurückverweisung an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO hat hier nur einen Teil der Kostenentscheidung enthalten. In diesem Fall führt bereits die Berufung gegen das Haupturteil dazu, dass auch die im Ergänzungsurteil getroffene Kostenentscheidung zur Nachprüfung durch das Berufungsgericht gestellt wird (BGH, IV ZR 204/10, RN 5; VIII ZR 313/82, RN 78, jeweils zit. n. juris).

Ob die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung der 5.364,98 € gem. §§ 812 Abs. 1, 398 BGB hat, ist durch das Landgericht zu klären, indem Beweis zu dem Hergang des Unfalls erhoben wird.

1) Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin trotz wiederholter Hinweise der Kammer nicht hinreichend zur Wirksamkeit der Abtretungserklärung des niederländischen Versicherers vorgetragen und Beweis angeboten habe. Die Bindungswirkung erstrecke sich nur auf die Frage der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der Klägervertreter.

a) Das Landgericht verkennt nicht nur die rechtliche Beurteilung, die der Annahme der Abtretung zugrunde lag, es hat insbesondere grob verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass das Berufungsgericht im ersten Berufungsurteil festgehalten hat, dass ein Rückforderungsanspruch gemäß §§ 812, 398 BGB nicht verneint werden kann, da von einer wirksamen Abtretung der Ansprüche an die Klägerin auszugehen ist und die Klägerin auf diesen Rückforderungsanspruch auch nicht aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs verzichtet hat, schließlich auch die Voraussetzungen der Verwirkung der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nicht festgestellt werden konnten. Es hat zugleich festgehalten, dass es umfangreicher weiterer Feststellungen zu dem Hergang des Unfalls bedarf. Diese weiteren Feststellungen hat das Landgericht nicht getroffen, sondern Rückforderungsansprüche verneint, da eine Abtretung der Ansprüche von A an die Klägerin nicht festgestellt werden könne.

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts war dieses an die der Aufhebung zugrunde liegende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, das von einer wirksamen Abtretung ausgegangen ist, gebunden. Die Aufhebung des ersten Urteils des Landgerichts vom 4.4.2011 und die nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erfolgte Zurückverweisung hatten in entsprechender Anwendung von § 563 Abs. 2 ZPO zur Folge, dass das erstinstanzliche Gericht an die rechtlichen Beurteilungen durch das Berufungsgericht, welche für die Aufhebung des Urteils erster Instanz unmittelbar ursächlich waren, gebunden war. Dies gilt unabhängig davon, ob das erstinstanzliche Gericht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts teilt, diese zutrifft oder nicht und selbst dann, wenn es verfassungsrechtliche Bedenken hegt (BGH XI ZR 347/05 RN 20, 21 mwH; OLG München, 19 U 3817/10 RN 15; Heßler in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 538 RN 60; Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. § 538 RN 38). Damit soll vermieden werden, dass die endgültige Entscheidung der Sache dadurch verzögert oder gar verhindert wird, dass sie – wie hier nunmehr geschehen – ständig zwischen Berufungsgericht und Landgericht hin- und hergeschoben wird. Die Bindungswirkung dient dem Zweck, einen alsbaldigen Rechtsfrieden zwischen den Parteien herbeizuführen (BGH aao).

c) Die Bindungswirkung umfasste vorliegend nicht nur die Feststellung einer wirksamen Bevollmächtigung, sondern insbesondere auch die Annahme einer wirksamen Abtretung im ersten Berufungsurteil vom 29.11.2012, auf der die Aufhebung und Zurückverweisung zur Klärung des Unfallhergangs im Wege der noch durchzuführenden Beweisaufnahme ebenfalls kausal beruhte. Dies lässt sich zuverlässig anhand der Subsumtion im Berufungsurteil vom 29.11.2012 nachvollziehen, anhand derer festgestellt werden kann, welche Rechtsansichten des Berufungsgerichts im ersten Berufungsurteil für die damalige Aufhebung und Zurückverweisung unmittelbar ursächlich waren. Eine umfangreiche Beweisaufnahme zum Unfallhergang und dessen Aufklärung waren nur dann erheblich, wenn die Klage nicht aus anderen Gründen erfolglos blieb. Vorrangig waren daher die von dem Landgericht verneinte Zulässigkeit, die Aktivlegitimation und auch der streitige Verzicht auf etwaige Rückforderungsansprüche zu entscheiden. Entgegen dem Fehlverständnis des Landgerichts hatte das Berufungsgericht im ersten Berufungsurteil nicht nur eine wirksame Bevollmächtigung der Klägervertreter bejaht. Es hat ferner die Abtretungsvereinbarung positiv anerkannt und einen vorgerichtlich im Wege des Vergleichs vereinbarten Verzicht der Parteien auf Rückforderung, für den Fall, dass kein oder nur ein teilweiser Anspruch des Beklagten besteht, verneint, was die Verneinung eines sogenannten Abfindungsvergleichs umfasste.

d) Dass das Landgericht dies missachtet hat, begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel (ebenso Senat, Urt. v. 4.3.2010, 12 U 51/08).

2) Die Sache war auf den Antrag der Klägerin hin gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Urteil des Ladgerichts vom 2.3.2015 leidet, wie ausgeführt, erneut an wesentlichen Verfahrensmängeln. Ohne umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme zu dem Unfallhergang kann der Senat über den Bereicherungsanspruch nicht entscheiden. Hierzu müssen weitere Feststellungen durch Einvernahme der angebotenen Zeugen und gegebenenfalls die Einholung von Sachverständigengutachten getroffen werden.

3) Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der erstinstanzlichen Schlussentscheidung vorbehalten.

Auch wenn das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt im eigentlichen Sinn hat, da die angefochtenen Urteile gemäß § 717 Abs. 1 ZPO bereits mit der Verknüpfung des aufhebenden Urteils außer Kraft treten, ist die Entscheidung im Hinblick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.

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