Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urt. v. 06.04.2016, Az.: 17 U 149/15
Rückabwicklung teilfinanzierter Kommanditbeteiligung an geschlossenem Medienfonds
vorgehend: LG Frankfurt am Main – 18.06.2015 – AZ: 2-28 O 277/13
Anmerkung: Es ist kein Rechtsmittel bekannt geworden.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 8.764,80 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.830,80 € seit 30.11.2013 bis 31.12.2015 und aus 8.764,80 € seit dem 01.01.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung des Klägers an der A GmbH & Co. KG.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten zu 2) gegenüber dem Kläger keinerlei Zins- und Tilgungsforderungen, die unmittelbar oder mittelbar aus der Finanzierung der in Ziff. I. näher bezeichneten Fondsbeteiligung resultieren, zustehen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) sich mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Abtretung der Rechte aus der in Ziffer I. näher bezeichneten Fondsbeteiligung in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten der Berufung. Die Entscheidung über die Kosten in erster Instanz ist dem Schlussurteil in erster Instanz vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die teilweise Rücknahme der Berufung hat insoweit den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.
Der Gegenstandwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 15.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich – nach teilweiser Berufungsrücknahme hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs – gegen die Abweisung seiner gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klage auf Rückabwicklung der teilfinanzierten Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Medienfonds „A GmbH & Co. KG“ (im Folgenden: A KG) infolge des Widerrufs der damit verbundenen Finanzierungsvereinbarung.
Der Kläger ist selbständiger Innenarchitekt und hat sein Vermögen seit den 90er Jahren immer wieder in geschlossene Fonds investiert. Ende 2004 ließ sich der Kläger in der Filiale der Beklagten zu 1) – einer großen Bank – hinsichtlich einer Beteiligung an dem streitgegenständlichen Medienfonds A KG beraten.
Die A KG investiert nach dem im November 2004 aufgelegten Prospekt (Anlage K 2, Anlagenband Kl.V.) das Beteiligungskapital (abzüglich der Vertriebs- und Verwaltungskosten) über einen Lizenznehmer (B) in die Produktion und Vermarktung von Fernsehfilmen. Zur Finanzierung der Investition in die Produktion von Fernsehfilmen sollte das Gesellschaftskapital der A KG durch Aufnahme neuer Gesellschafter als Treugeber über die Treuhandkommanditistin C GmbH (im Folgenden: C GmbH) um 50.000,-€ erhöht werden.
Die neuen Gesellschafter sollten ihre Beteiligung zu einem Anteil von 37,9 % finanzieren über die anteilige Schuldübernahme einer durch die Kommanditistin D GmbH begebenen und durch die Beklagte zu 2) jeweils in Höhe des Anteils von 37,9 % angekauften Namensschuldverschreibung.
Der Gesellschaftsvertrag der A KG enthält dazu unter Ziff. 4 Abs. 2 b) folgende Regelung (S. 73 Prospekt):
„Der Restbetrag in Höhe von 37,9 % der Pflichteinlage wird als Sacheinlage in folgender Weise am 28.12.2004 erbracht: Die D GmbH begibt eine Namensschuldverschreibung über einen Betrag mindestens in Höhe von 37,9 % der Summe der jeweils bis zum 20.12.2004, 24.00 Uhr durch den Treugeber gezeichneten Treuhandeinlagen. Im Wege der Teilvertragsübernahme übernimmt jeder einzelne Treugeber als persönliche Schuld eine Teilverpflichtung an der Namensschuldverschreibung und erlangt den anteiligen Darlehensauszahlungsanspruch, den er direkt an die Gesellschaft abtritt. (…)“
Der Kläger unterzeichnete am 09.11.2004 über die Beklagte zu 1) folgende „Beitrittserklärung“, die die C GmbH am 18.11.2004 annahm:
„Ich beauftrage und bevollmächtige die C GmbH, in Ihrem Namen, aber für meine Rechnung, eine Kommanditeinlage („Treuhandeinlage“) in Höhe von 15.000,- € an der A KG zu begründen.
Von meiner oben genannten Treuhandeinlage habe ich gegenüber der C GmbH einen Teilbetrag von 62,1 % als Bareinlage, einen Teilbetrag von 37,9 % als Sacheinlage durch Abtretung eines von mir teilweise erlangten Auszahlungsanspruchs aus einer von der D GmbH begebenen und von der …bank [im Folgenden: Beklagte zu 2] angekauften Namensschuldverschreibung zu leisten. (…)
2. Zur Leistung meiner Sacheinlage (…) beauftrage und bevollmächtigte ich die C GmbH unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und der Berechtigung, Untervollmacht zu erteilen, für mich mit der Beklagten zu 2) zum 28.12.2004 die Übernahme eines Teilbetrages (Schuldübernahme) aus der von der D GmbH begebenen und von der Beklagten zu 2) angekauften Namensschuldverschreibung zum Nennbetrag von 5.685,- zu bewirken.
Meine gemäß Übernahmevertrag (…) mit der Schuldübernahme erworbenen Darlehensauszahlungsansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) trete ich hiermit zur Erfüllung des abgetretenen Anspruchs auf Leistung der Sachanlage an die A KG ab. (…)
Die Restschuld der Namensschuldverschreibung ist (…) am 28.03.2020 zur Tilgung fällig. Die Zinsen in Höhe von 4,7 % p.a. sind jährlich nachschüssig (…) zu entrichten. (…).“
Mit der Beitrittserklärung unterzeichnete der Kläger auch eine „Widerrufsbelehrung“, nach der er bei Widerruf der Beitrittserklärung auch nicht mehr an die Schuldübernahme aus der Namensschuldverschreibung gebunden ist.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Beitrittserklärung in der Anlage K 1 a), Anlagenband Kl.V. verwiesen.
In der Folge schloss die durch die C GmbH unterbevollmächtigte D GmbH im Namen des Klägers als „Übernehmer“ mit der D GmbH (im Vertrag: D GmbH) und der Beklagten zu 2) (im Vertrag: Bank) einen „Schuldübernahmevertrag“ (S. 64 f. Prospekt, Anlage K2, Anlagenband Kl.V.), in dem unter anderem Folgendes geregelt ist:
„§ 2 Übernahme
Im Wege der befreienden Schuldübernahme übernimmt der Übernehmer [Kläger] hinsichtlich eines Mithaftungsanteils des Nennbetrages (…) die Rechte und Pflichten der D GmbH aus der vorbezeichneten Namensschuldverschreibung gegenüber der Bank [Beklagte zu 2]. Die Übernahme steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Bank [Beklagte zu 2] die Namensschuldverschreibung (…) ankauft.
Die Bank [Beklagte zu 2] stimmt der befreienden Schuldübernahme durch den Übernehmer [Kläger] zugunsten der D GmbH unwiderruflich zu (…).
§ 3 Übertragung von Ansprüchen
Als Gegenleistung (…) überträgt die D hiermit ihren Darlehensauszahlungsanspruch in Höhe des Mithaftungsanteils (…).“
Der Kläger erhielt in der Folge Ausschüttungen in Höhe von mindestens 540,- €.
Der Kläger hat mit der Klageschrift vom 06.11.2013 – der Beklagten zu 2) zugegangen am 29.11.2013 – den Widerruf der „gegenständlichen Finanzierungsvereinbarung mit der Beklagten zu 2)“ erklärt (S. 100 Klageschrift, Bl. 100 d. A.) und die Beklagte zu 2) erstinstanzlich auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung infolge des Widerrufs und zugleich als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1) auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Der Kläger hat dazu vorgetragen, die Fondsgesellschaft und die Beklagte zu 2) hätten die vertragliche Konstruktion einer befreienden Schuldübernahme gewählt, um trotz Teilfinanzierung den bei einer Darlehensvergabe greifenden Verbraucherschutz zu umgehen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe die Finanzierungsvereinbarung wirksam widerrufen, so dass er auch nicht mehr an die Fondsbeteiligung als damit verbundenem Geschäft gebunden sei. Zudem hafte die Beklagte zu 2) als schuldübernehmende Bank auf Schadensersatz.
Die Beklagte zu 2) hat die Ansicht vertreten, sie sei nicht passivlegitimiert. Ein Vertrag zwischen ihr und dem Kläger sei nicht zustande gekommen. Sie habe dem Schuldübernahmevertrag zwischen Kläger und D GmbH lediglich zugestimmt. Aus diesem Grund könne der Kläger ihr gegenüber keine auf Abschluss der Teilfinanzierungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung widerrufen.
Für den Fall der Rückabwicklung gem. § 357 BGB a. F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB habe der Kläger die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Darunter fielen die Ausschüttungen ebenso wie die gezogenen Steuervorteile, welche sich der Kläger auf eine etwaige Forderung anrechnen lassen müsse.
Im Übrigen wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Das Landgericht hat mit Teil-Urteil vom 17.06.2015 die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage abgewiesen und dies hinsichtlich des noch streitgegenständlichen Anspruchs auf Rückabwicklung der Beteiligung nach Widerruf der Finanzierungsvereinbarung begründet wie folgt:
Der Kläger habe die Schuldübernahme allein mit der D GmbH vereinbart. Die Beklagte zu 2) habe dieser Schuldübernahme lediglich zugestimmt.
Auch ein Umgehungsgeschäft im Sinne von § 506 BGB a. F. liege nicht vor. Die Konstruktion durch Hingabe und Ankauf einer Namensschuldverschreibung sowie der Übernahme durch Dritte sei eine rechtlich zulässige Finanzierungsform. Der Anleger sei durch die seine Vertragspartner treffenden Aufklärungs- und Informationspflichten ausreichend abgesichert.
Die Finanzierungsvereinbarung sei einer Darlehensfinanzierung nicht vergleichbar, da von Anfang an ein Vertragsabschluss der Beklagten zu 2) allein mit der D GmbH beabsichtigt gewesen sei unabhängig von einer Vermittlung der Gesellschaftsanteile in der Folgezeit an Dritte. Auf dieser Grundlage sei für einen Widerruf auch der Finanzierungsvereinbarung als verbundenem Geschäft gem. § 358 BGB kein Raum.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sowie fristgerecht begründeten Berufung verfolgt der Kläger nach Teilrücknahme der Berufung sein erstinstanzliches Begehren beschränkt auf die Rückabwicklung infolge Widerrufs weiter:
Der Kläger rügt Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1 Alt. 1, 546 ZPO) des Landgerichts.
Das Landgericht sei rechtsfehlerhaft nicht auf die unterbliebene Widerrufsbelehrung der Beklagten eingegangen und habe dabei das evidente Umgehungsgeschäft gem. § 506 BGB a. F. rechtsfehlerhaft verneint:
Die zwischen Kläger und Beklagter zu 2) geschlossene Finanzierungsvereinbarung sei als Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB zu qualifizieren. Die Beklagte zu 2) habe sich gegenüber dem Kläger als Verbraucher verpflichtet, einen von vornherein fest vereinbarten Anteil der Beteiligungssumme gegen Zins und Tilgung an die Fondsgesellschaft zu zahlen. Schuldner des Darlehens sei der Kläger selbst. Damit sei der Kläger grundsätzlich gem. §§ 495, 355 BGB a. F. zum Widerruf der Finanzierungsvereinbarung aufgrund des gesetzlichen Widerrufsrechts berechtigt. Auch wenn die Finanzierungsvereinbarung als Namensschuldverschreibung bezeichnet werde, stelle diese tatsächlich ein von der Beklagten zu 2) zugunsten des Klägers ausgereichtes Darlehen dar. Die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag seien damit jedenfalls über § 506 BGB a. F. anwendbar.
Auch sei nach § 4 Abs. 2 b) des Gesellschaftsvertrags zwischen Kläger und Beklagter zu 2) ein Vertrag zustande gekommen. Diese vertragliche Verbindung werde auf S. 9 des Prospekts sogar graphisch dargestellt. Der Kläger sei infolge der Finanzierungsvereinbarung wie beim Darlehen auch Zinsschuldner.
Hier habe zunächst die D GmbH mit der Beklagten zu 2) einen Begebungsvertrag geschlossen, also gegen Zahlung des Nennbetrags als Kaufpreis die schuldrechtliche Verpflichtung zur Rückzahlung des Nennbetrags nebst Zinsen begründet und diese zugleich in der Schuldurkunde verbrieft. In diesen Vertrag sei der Kläger mit Zustimmung der Beklagten zu 2) eingetreten. Damit sei der ursprüngliche Unternehmerdarlehensvertrag zu einem Verbraucherdarlehensvertrag geworden.
Nach Teilrücknahme der Berufung hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs in der mündlichen Verhandlung am 09.03.2016 beantragt der Kläger,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 17.06.2015 (Az. 2-28 O 277/13) abzuändern wie folgt:
I.
Die Berufungsbeklagte und Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Berufungskläger und Kläger 8.764,80 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.830,80 € seit dem 15.01.2013 bis 31.12.2015 und aus 8.764,80 € seit dem 01.01.2016 zu zahlen,
Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung des Klägers an der A GmbH & Co. KG (Nominal-Kommanditbeteiligung in Höhe von 15.000,- €);
hilfsweise Zug-um-Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung des Klägers an der A GmbH & Co. KG (Nominal-Kommanditbeteiligung in Höhe von 15.000,- €).
II.
Es wird festgestellt, dass der Berufungsbeklagten und Beklagten zu 2) gegenüber dem Berufungskläger und Kläger keinerlei Zins- und Tilgungsforderungen, die unmittelbar oder mittelbar aus der Finanzierung der in Ziff. I. näher bezeichneten Fondsbeteiligung resultieren, zustehen.
III.
Es wird festgestellt, dass die Berufungsbeklagte und Beklagte zu 2) sich mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus der in Ziffer I. näher bezeichneten Fondsbeteiligung in Verzug befindet.
Die Beklagte zu 2) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 2) verteidigt das Teil-Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Die Berufung sei hinsichtlich der Anträge Ziff. II und III schon unzulässig. Die Abweisung der Feststellungsanträge werde in der Berufungsbegründung mit keinem Wort angegriffen.
Der Kläger könne keine Rechte aus dem gegenüber der Beklagten zu 2) mit der Klage erklärten Widerruf ableiten. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten zu 2) keine Willenserklärung abgegeben, die er nun widerrufen könne. Der Kläger habe die Fremdfinanzierung vielmehr erhalten, indem er eine auf Übernahme der Schuld gerichtete Willenserklärung gegenüber der D GmbH abgegeben und diese das Angebot angenommen habe. Die Beklagte zu 2) habe dieser Schuldübernahme lediglich zugestimmt. Die Schuldübernahme führe dazu, dass der übernehmende Neuschuldner die fragliche Schuld so übernehme, wie sie beim Altschuldner bestanden habe. Der Inhalt des Schuldverhältnisses werde nicht berührt.
Selbst wenn man zugunsten des Klägers das Vorliegen einer dreiseitigen Vertragsübernahme unterstellte, würde deren Rückabwicklung zu wirtschaftlich unsinnigen Folgen führen. Auch hätte dann der Kläger die Vertragsübernahme nicht wirksam widerrufen, da der Widerruf eines dreiseitigen Vertrags eine Erklärung gegenüber beiden Parteien verlange.
Es liege auch kein Umgehungsgeschäft vor. Dem Kläger stünden alle Rechte zu. Er müsse sie nur gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner geltend machen. Schließlich sei die Geltendmachung des vermeintlichen Widerrufsrechts treuwidrig, da der Kläger das Widerrufsrecht zweckentfremdet als Hebel für die Rückabwicklung seiner Fondsbeteiligung nutze.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Entgegen der durch die Beklagte zu 2) vertretenen Ansicht sind auch die Feststellungsanträge zu Ziff. II und III zulässig, auch wenn sie in der Berufungsbegründung nach Antragstellung keine Erwähnung mehr finden und der Kläger die Abweisung dieser Anträge nicht eigens angreift. Zwar stellen verschiedene Klageanträge, soweit sie sich wie hier nicht nur auf Nebenforderungen beziehen, auch bei gleichem zugrundeliegendem Sachverhalt selbständige prozessuale Ansprüche dar, die grundsätzlich einer eigenständigen Berufungsbegründung bedürfen (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1997, Az. XI ZR 233/96 Rn. 18 f., zitiert nach juris). Hier bezieht sich jedoch der die Abweisung des Zahlungsantrags unter Ziff. I betreffende Berufungsangriff mittelbar auch auf die nicht eigenständig angegriffene Abweisung der Feststellungsanträge unter Ziff. II und III, indem er sich gegen die durch das Landgericht vertretene Rechtsansicht wendet, zwischen den Parteien sei schon kein Vertrag zustande gekommen, den der Kläger hätte widerrufen können. Denn bei einer Mehrheit prozessualer Ansprüche genügt als Berufungsbegründung der Angriff gegen die eine Abweisung sämtlicher prozessualer Ansprüche tragenden Rechtsgründe des erstinstanzlichen Urteils (siehe nur Zöller-Heßler, 31. Auflage 2016, § 520 Rn. 37 f.; BGH, Urteil vom 27.01.1994, Az. I ZR 626/91, NJW 1994 2289, [BGH 27.01.1994 – I ZR 326/91] Leitsatz Ziff. 3).
Hinsichtlich des Feststellungsinteresses gem. § 256 Abs. 1 ZPO als weiterem Zulässigkeitskriterium wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2. und 3. unten verwiesen.
Nach Teilrücknahme hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs, war nur noch über die eine Rückabwicklung nach Widerruf betreffenden Anträge zu entscheiden. Die zulässige Berufung hat insoweit bis auf einen geringfügigen Teil des Zinsanspruchs auch in der Sache Erfolg:
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) nach wirksamem Widerruf der Finanzierungsvereinbarung gem. §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a. F. Anspruch auf die unter Ziff. I beantragte Rückabwicklung der Fondsbeteiligung gem. §§ 357, 358, 346 ff. BGB a. F., nachdem der Kläger damit auch an seine Beitrittserklärung nicht mehr gebunden ist und gem. § 358 Abs. 4 S. 3 BGB a. F. die Beklagte zu 2) im Verhältnis zum Kläger in die Rechte und Pflichten der Fondsgesellschaft aus dem Beteiligungsvertrag eingetreten ist.
a) Der Kläger stand auch hinsichtlich der Finanzierungsvereinbarung ein Widerrufsrecht aus §§ 491, 355 BGB a. F. zu. Die Vorschriften über das Verbraucherdarlehen in den §§ 491 ff. BGB sind auf die konkrete Finanzierungsvereinbarung anwendbar. Zwar haben der Kläger und die Beklagte zu 2) direkt keinen Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen. Indem der Kläger durch eine dreiseitige vollständige Vertragsübernahme als Verbraucher anstelle der Unternehmerin D GmbH in den Unternehmerdarlehensvertrag zwischen der D GmbH und der Beklagten zu 2) eingetreten ist, ist aber aus dem Unternehmer- ein Verbraucherdarlehensvertrag geworden (Palandt-Weidenkaff, 75. Auflage 2016, § 491 Rn. 9), mithin ein entgeltlicher Darlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB der Beklagten zu 2) als Unternehmerin an den Kläger als Verbraucher:
aa) Der Kläger ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Der Verbrauchereigenschaft des Klägers steht es nicht entgegen, dass dieser als selbständiger Innenarchitekt und damit im Sinne des § 14 BGB als Unternehmer tätig ist und mit der Fondsbeteiligung Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft geworden ist. Denn die Vermögensanlage in den streitgegenständlichen Medienfonds und damit auch die Teilfinanzierung des Anlagebetrags diente überwiegend dem Zweck der Verwaltung des privaten Vermögens des Klägers, auch wenn die steuerliche Bewertung der Fondsbeteiligung als Verlustzuweisungen begründende Herstellungskosten sich jedenfalls zunächst steuermindernd auf sein Einkommen als Freiberufler ausgewirkt hat (so Palandt-Weidenkaff, BGB, 75. Auflage 2016, § 491 Rn. 5; Müchener Kommentar-Schürnbrand, 7. Auflage 2016, § 491 Rn. 21; BGH, Urteil vom 23.10.2001, Az. XI ZR 63/01, NJW 2002, 368). Die Beklagte zu 2) ist als Bank Unternehmerin gem. § 14 BGB.
bb) Vor Vertragsübernahme durch den Kläger ist zunächst eine einem Unternehmerdarlehensvertrag entsprechende Finanzierungsvereinbarung zwischen D GmbH und der Beklagten zu 2) zustande gekommen: Die D GmbH hat eine Namensschuldverschreibung begeben und die Beklagte zu 2) die darin verbriefte Schuld anteilig in Höhe des zu finanzierenden Teilbetrags von 5.685,- € angekauft. Das Recht der D GmbH auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe des zu finanzierenden Teilbetrags von 5.685,- € entspricht dabei dem Recht des Darlehensnehmers auf Auszahlung des Darlehensbetrags gem. § 488 Abs. 1 S. 1, die in der Namensschuldverschreibung verbrieften Zahlungspflichten der D GmbH den Pflichten des Darlehensnehmers gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB die geschuldeten Zinsen zu zahlen und bei Fälligkeit den ausgezahlten Darlehensbetrag zurückzuzahlen.
Diese der Vertragsübernahme vorangehende Begründung eines Unternehmerdarlehensvertrags ergibt sich auch aus dem „Schuldübernahmevertrag“. Denn die (Vertrags-)“Übernahme“ sollte nach § 2 dieses Vertrags (S. 65 Prospekt, Anlage K 2, Anlagenband Kl.V.) aufschiebend bedingt durch den vorherigen Ankauf der durch die D GmbH begebenen anteiligen Namensschuldverschreibung durch die Beklagte zu 2) sein.
cc) Bei der sich nach Eintritt der Bedingung anschließenden Übernahme durch den Kläger gem. § 2 des „Schuldübernahmevertrags“, handelt es sich entgegen der durch die Beklagte zu 2) vertretenen Ansicht nicht um eine isolierte Schuldübernahme gem. § 415 Abs. 1 BGB, sondern um eine Vertragsübernahme, die den zunächst D GmbH und Beklagter zu 2) geschlossenen Unternehmerdarlehensvertrag in einen Verbraucherdarlehensvertrag zwischen Kläger und Beklagter zu 2) umgewandelt hat. Das Schutzbedürfnis des Klägers als übernehmendem Verbraucher ist dabei nicht geringer als das eines Verbrauchers, der durch den direkten Abschluss eines Darlehensvertrags belastet wird. Entscheidend ist die erstmalige Begründung einer Darlehensverpflichtung durch den Übernehmer (so BGH, Urteil vom 26.05.1999, Az. VIII ZR 141/98, NJW 1999 2664 ff, Rn. II.2.b).
Trotz der Überschrift „Schuldübernahme“ handelt es sich um eine vollständige Vertragsübernahme. Denn hier hat der Kläger als Übernehmer von der D GmbH als Altschuldnerin nicht eine einzelne isolierbare Verpflichtung aus einem Schuldverhältnis – bei Fortbestand der Vertragsbeziehung zur Altschuldnerin im Übrigen – übernommen, sondern ist im Sinne einer vollständigen Vertragsübernahme im Rahmen eines einheitlichen Rechtsgeschäfts an Stelle der D GmbH in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Darlehensvorvertrag eingetreten, so dass die D GmbH als Altschuldnerin völlig aus dem Vertragsverhältnis ausgeschieden ist (so Münchener Kommentar-Bydlinski, BGB, 7. Auflage 2016, Vorbemerkung Buch 2, Abschnitt 6, Rn. 7; Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Auflage 2016, § 398 Rn. 41):
So steht einleitend zusammengefasst in der „Präambel“ des „Schuldübernahmevertrags“, dass der Kläger als Übernehmer die Rechte und Pflichten der D GmbH aus der Namensschuldverschreibung übernimmt, also zum einen das Recht, von der Beklagten zu 2) gem. § 488 Abs. 1 S. 1 BGB die Auszahlung des Darlehensbetrags zu verlangen, zum anderen die Pflicht, an die Beklagte zu 2) die geschuldeten Zinsen von 4,7 % pro Jahr sowie bei Fälligkeit am 28.03.2020 den zur Verfügung gestellten Darlehensbetrag zurückzuzahlen (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB). In der Folge ist in § 3 des Vertrags die Abtretung des Rechts auf Auszahlung des Darlehensbetrags („Darlehensauszahlungsanspruch“) von der D GmbH an den Kläger geregelt und in § 2 die Übernahme der Pflicht zur Zinszahlung und Rückzahlung des Darlehensbetrags unter Zustimmung der Beklagten zu 2).
dd) Der Anwendbarkeit der §§ 491 ff. BGB auf diese Vertragsübernahme steht auch nicht entgegen, dass nach § 2 des die Vertragsübernahme regelnden Vertrags die Beklagte zu 2) der Übernahme durch den Kläger zustimmt. Zwar soll der Verbraucherschutz bei einer Vertragsübernahme durch zweiseitigen Vertrag zwischen dem ausscheidenden und dem eintretenden Teil unter Zustimmung des verbleibenden Teils nicht greifen (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1978, Az. VIII ZR 263/77, BGHZ 72, 394). Denn es fehlt an dem in § 491 BGB vorausgesetzten Vertrag zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer, wenn der Darlehensgeber lediglich zustimmt. Dies ist hier jedoch trotz der Formulierung in § 2 des Vertrags nicht der Fall. Denn hier ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Umstände, dass die Vertragsübernahme durch eine dreiseitige Vereinbarung zwischen dem ausscheidenden und eintretenden Darlehensnehmer und dem Darlehensgeber vollzogen werden sollte. So werden eingangs des „Schuldübernahmevertrags“ D GmbH (ausscheidender Darlehensnehmer), Kläger (eintretender Darlehensnehmer) und Beklagte zu 2) (Darlehensgeber) als die drei Vertragspartner genannt. Geregelt sind im „Schuldübernahmevertrag“ sodann gleichzeitig der Ankauf der Namensschuldverschreibung durch die Beklagte zu 2) (=Begründung Unternehmerdarlehensvertrag), die Übernahme der Schuld aus der Namensschuldverschreibung durch den Kläger unter Zustimmung durch die Beklagte zu 2) und die Abtretung des „Darlehensauszahlungsanspruchs“ gegen die Beklagte zu 2) aus der Namensschuldverschreibung von D GmbH an den Kläger (=Umwandlung in Verbraucherdarlehensvertrag durch Vertragsübernahme). Bezeichnenderweise ist unter § 3 des „Schuldübernahmevertrags“ von der Abtretung des „Darlehensauszahlungsanspruchs“ die Rede. Am Ende des „Schuldübernahmevertrags“ sind schließlich auch die drei Unterschriften der drei Vertragspartner, des Klägers als „Übernehmer“, der Beklagten zu 2) und der D GmbH vorgesehen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.05.1999, Az. VIII ZR 141/98, NJW 1999 2664 ff, Rn. II.2 b cc)).
ee) Entgegen der durch die Beklagte zu 2) vertretenen Ansicht fehlt es damit auch nicht an einer widerruflichen, gegenüber der Beklagten zu 2) abgegebenen Willenserklärung. Der Kläger konnte vielmehr mit der Klageschrift seine auf Abschluss des Übernahmevertrags gerichtete und im Rahmen der dreiseitigen Vereinbarung der Beklagten zu 2) zugegangene Willenserklärung widerrufen.
Auch „Probleme bei der Rückabwicklung“ stehen einem Widerruf dieser Willenserklärung nicht entgegen.
Zum einen stellt sich im konkreten Fall das Problem der Rückabwicklung des infolge der Vertragsübernahme begründeten Verbraucherdarlehensvertrags nicht, da hier statt des Darlehensvertrags die Kommanditbeteiligung als mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft rückabzuwickeln ist, nachdem die Beklagte zu 2) gem. 358 Abs. 4 S. 5 BGB a. F. hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten der Fondsgesellschaft aus der Kommanditbeteiligung eingetreten ist.
Zum anderen wäre auch bei unterstellter Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrags entgegen der durch die Beklagte zu 2) vertretenen Ansicht Rückgewährschuldnerin nicht die D GmbH, sondern die Beklagte zu 2). Denn hier stand die Vertragsübernahme gem. § 2 des Vertrags unter der aufschiebenden Bedingung des anteiligen Ankaufs der Namensschuldverschreibung durch die Beklagte zu 2). Schon vor Vertragsübernahme ist somit die Beklagte zu 2) anstelle der die Namensschuldverschreibung begebenden D GmbH in die Rolle der Darlehensgeberin eingerückt und hat damit auch erst den der Vertragsübernahme vorgeschalteten Unternehmerdarlehensvertrag begründet. In der Konsequenz hat dann im Rahmen der Vertragsübernahme die D GmbH ihren – unter § 3 auch so genannten – „Darlehensauszahlungsanspruch“ gegen die Beklagte zu 2) an den Kläger als Übernehmer gem. § 398 BGB abgetreten. Erst als der Kläger anstelle der D GmbH in den Darlehensvertrag eingetreten und damit ein Verbraucherdarlehensvertrag zwischen Kläger und Beklagter zu 2) begründet war, kam es sodann zur Abwicklung des Darlehensvertrags durch Auszahlung des Darlehens durch die Beklagte zu 2) an den Kläger. Infolge der Abwicklung des Darlehensvertrags allein zwischen Kläger und Beklagter zu 2) wäre entgegen der nicht nachvollziehbaren Ansicht der Beklagten zu 2) der Darlehensvertrag auch zwischen Kläger und Beklagter zu 2) rückabzuwickeln.
– Im Übrigen muss den Beteiligten – der Fondsgesellschaft mit ihren Kommanditisten sowie der Beklagten zu 2) – die Anwendbarkeit der §§ 491 ff. BGB auf den „Schuldübernahmevertrag“ bei Entwurf dieses Vertrags auch bewusst gewesen sein. Denn der Vertrag ist entsprechend der Formvorgabe aus § 492 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. schriftlich abgefasst. Auch die inhaltlichen Vorgaben des § 492 Abs. 1 S. 5 BGB a. F. erfüllt dieser „Schuldübernahmevertrag“: Die Angabe des Nettodarlehensbetrags gem. § 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 BGB a. F. ist unter § 2 „Übernahme“ als „Nettokreditbetrag“ vorgesehen, der Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer zur Tilgung des Darlehens sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Zahlungen im Sinne des § 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 BGB a. F. ist unter § 2 „Übernahme“ als „Gesamtbelastung über die Gesamtlaufzeit“ einzutragen, die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens sowie der Zinssatz gem. § 492 Abs. 1 S. 5 Ziff. 3 und 4 BGB a. F. sind unter § 1 „Vertragsgegenstand“ sowie erneut unter § 2 „Übernahme“ bezeichnet. Der effektive Jahreszinssatz gem. § 492 Abs. 1 S. 5 Ziff. 5 BGB a. F. ist in § 1 „Vertragsgegenstand“ ebenfalls aufgeführt. Schließlich nennt § 4 „Besicherung“ gem. 492 Abs. 1 S. 5 Ziff. 7 BGB a. F. die zu bestellenden Sicherheiten.
b) Selbst wenn man zugunsten der Beklagten zu 2) unterstellte, dass die §§ 491 ff. BGB auf die streitgegenständliche Finanzierungsvereinbarung nicht anwendbar sind, müsste man angesichts der den Abschluss eines zweiseitigen Verbraucherdarlehensvertrag direkt zwischen Kläger und Beklagter zu 2) vermeidenden Vertragskonstruktion über Begebung und Ankauf einer Namensschuldverschreibung zwischen Unternehmern und als „Schuldübernahme“ bezeichneter Vertragsübernahme durch den Kläger als Verbraucher infolge der aufschiebenden Bedingung „eine juristische Sekunde“ später von einem Umgehungsgeschäft ausgehen. Gem. § 506 BGB a.F. finden aber die Vorschriften der §§ 491 ff. BGB auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Denn gerade die Vertragsübernahme durch den Kläger als Verbraucher noch vor Darlehensauszahlung und die folgende Abwicklung des Vertrags – die Auszahlung durch die Beklagte zu 2) an den Kläger und die Rückzahlung nebst Zinsen durch den Kläger an die Beklagte zu 2) – zeigt, dass hinter dem „Schuldübernahmevertrag“ tatsächlich ein Verbraucherdarlehen steckt, dessen Vergabe die komplizierte rechtliche Konstruktion umgehen und verschleiern soll.
c) Der Kläger als Verbraucher hat seine auf Abschluss der Finanzierungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung mit der Klageschrift Ende 2013 fristgerecht widerrufen.
aa) Der Widerruf ist nicht verfristet, da die Frist bis Ende 2013 nicht zu laufen begonnen hat. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Frist erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht erhalten hat. Eine solche Belehrung betreffend die Finanzierungsvereinbarung hat der Kläger nicht erhalten. Die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung bezieht sich nur auf den Widerruf der Beitrittserklärung selbst.
bb) Einem wirksamen Widerruf steht auch nicht entgegen, dass der Kläger diesen nur gegenüber der Beklagten zu 2) und nicht auch gegenüber der D GmbH erklärt hat. Es genügte vielmehr der Widerruf gegenüber der Beklagten zu 2) als alleiniger Darlehensgeberin.
Entgegen der durch die Beklagte zu 2) vertretenen Ansicht sind die Grundsätze bei Anfechtung oder Widerruf eines dreiseitigen Vertrags auf den Widerruf nach abgeschlossener dreiseitiger Vertragsübernahme nicht anwendbar. Denn bei einem dreiseitigen Vertrag verbleiben nach Abschluss zwei Vertragspartner als Widerrufsadressaten, während bei der dreiseitigen Vertragsübernahme ein Vertragspartner ausscheidet, so dass der Widerruf nur gegenüber dem verbleibenden Vertragspartner als einzigem Widerrufsadressaten zu erklären ist (Münchener Kommentar-Bydlinski, BGB, 7. Auflage 2016, Vorbemerkung Buch 2, Abschnitt 6, Rn. 7).
Zwar ist der Beklagten zu 2) zuzugeben, dass die Anfechtung einer dreiseitigen Vertragsübernahme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zusätzlich auch gegenüber dem ausgeschiedenen Vertragspartner erklärt werden muss (so BGH Urteil vom 27.11.1985, Az. VIII ZR 316/84, NJW 1986, 918 [BGH 27.11.1985 – VIII ZR 316/84]). Maßgeblicher Grund dafür ist aber, dass die zur Nichtigkeit des Schuldverhältnisses führende Anfechtung eine Umgestaltung des Schuldverhältnisses auch zulasten des ausgeschiedenen Vertragspartners zur Folge hat (BGH, a.a.O., Rn. 2 b) aa)). Der Widerruf hingegen wandelt das bestehende Schuldverhältnis um in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis. Die Rückabwicklung kehrt dabei die vorangegangene Abwicklung um. Da der Darlehensvertrag – wie oben ausgeführt – allein zwischen Beklagter zu 2) und Kläger abgewickelt worden ist und damit auch allein in diesem Verhältnis rückabzuwickeln wäre, hätte der Widerruf keine die zum Zeitpunkt der Abwicklung des Darlehensvertrags schon ausgeschiedene D GmbH belastenden Folgen. Auch hat der Kläger nicht die Vertragsübernahme als Rechtsnachfolge in ein Schuldverhältnis selbst widerrufen, sondern die Begründung des Verbraucherdarlehensvertrags als Folge der Vertragsübernahme. Der Verbraucherdarlehensvertrag besteht aber allein zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2).
cc) Entgegen der durch die Beklagte zu 2) vertretenen Ansicht ist die Ausübung des Widerrufsrechts hier auch nicht nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Zwar hat das Widerrufsrecht den Zweck, den Verbraucher vor einem übereilten Vertragsabschluss zu schützen (vgl. Palandt-Grüneberg, 75. Auflage 2016, § 355 Rn. 2), während hier der Kläger das Widerrufsrecht zweckfremd ausgeübt hat, um sich neun Jahre nach Vertragsabschluss von einer Fondsbeteiligung zu trennen, die sich nicht seinen Vorstellungen entsprechend entwickelt hat. Dennoch dürfte hier der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht greifen. Denn bei der gebotenen Interessenabwägung steht der nur geringfügigen Interessenverletzung durch die zweckfremde Ausübung des Widerrufsrechts die erhebliche Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) entgegen, die die Teilfinanzierung betreffend die Beteiligung an der A KG nicht mit der in § 355 BGB a. F. vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung versehen hat (vgl. nur Palandt-Grüneberg, 75. Auflage 2016, § 242 Rn. 46).
d) Infolge des wirksamen Widerrufs ist die Beitrittsvereinbarung rückabzuwickeln. Zwar hat der Kläger nur seine auf Abschluss der Finanzierungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung widerrufen. Damit ist aber gem. § 358 Abs. 2 BGB a. F. zugleich auch die Bindung des Klägers an die mit der Fondsgesellschaft abgeschlossene Vereinbarung seines Beitritts als Kommanditist (über die Treuhänderin C GmbH) entfallen. Denn die Finanzierungsvereinbarung diente teilweise der Finanzierung der Fondsbeteiligung und bildete mit dieser eine wirtschaftliche Einheit (§ 358 Abs. 3 BGB a. F.). Die Beklagte zu 2) hat sich bei Vorbereitung und Abschluss der Finanzierungsvereinbarung der Mitwirkung der Fondsgesellschaft bedient. Die Finanzierung einschließlich der konkreten Finanzierungsmodalitäten war hier schon in der durch die Fondsgesellschaft gestellten Beitrittserklärung vorgegeben. Nach der Beitrittserklärung sollen zudem die Fondsausschüttungen bis zur Höhe der Zahlungsverpflichtung aus der Finanzierungsvereinbarung (Zinsen und Tilgung) direkt an die Beklagte zu 2) fließen (siehe Anlage K 1a), Anlagenband Kl.V.).
e) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) in der Folge Anspruch auf Zahlung von 8.764,80 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der streitgegenständlichen Kommanditbeteiligung an der A KG.
– Denn mit wirksamem Widerruf ist gem. § 358 Abs. 4 S. 5 BGB a. F. die Beklagte zu 2) als finanzierende Bank anstelle der Fondsgesellschaft in deren Rechte und Pflichten aus dem Abwicklungsverhältnis eingetreten. Der Kläger hat danach gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem Vermögen an die Beklagte zu 2) oder an die Fondsgesellschaft erbrachten Leistungen.
– Soweit die Fondsbeteiligung wie hier nicht vollständig fremdfinanziert ist, hat die Beklagte zu 2) als finanzierende Bank dem Kläger dabei auch dessen aus eigenen Mitteln an die Fondsgesellschaft gezahlten Eigenanteile in Höhe von ausweislich der Klageschrift noch 9.315,- € zu erstatten (BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, Rn. 27, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2014, Az. 23 U 41/14, Rn. 57, zitiert nach juris).
– Unter Berücksichtigung der weiteren Ausschüttungen in Höhe von ausweislich des Schriftsatzes der Klägerseite vom 08.03.2016 insgesamt 550,20 € verbleibt ein Anspruch in Höhe von 8.764,80 €. Denn der Kläger muss im Gegenzug die an ihn geflossenen Fondsausschüttungen in Höhe von insgesamt 550,20 € nach den Regeln der §§ 357 a. F., 346 ff. BGB als gezogene Nutzungen an die Beklagte zu 2) zurückzahlen. Diese sind trotz der in § 348 BGB vorgegebenen Rückabwicklung Zug um Zug entsprechend den Regeln der Vorteilsausgleichung beim Schadensersatz von den gezahlten Eigenanteilen abzuziehen beziehungsweise nach konkludent mit dem Zahlungsantrag erklärter Aufrechnung gem. §§ 387 ff. BGB mit den gezahlten Eigenanteilen zu verrechnen (vgl. BGH, OLG Frankfurt, jeweils a.a.O.).
– Entgegen der durch die Beklagte zu 2) vertretenen Ansicht hat der Kläger als gezogene Nutzungen gem. §§ 357 BGB a. F., 346 ff. BGB nicht auch die gezogenen Steuervorteile herauszugeben. Diese sind nicht auf den Anspruch des Klägers anzurechnen, selbst wenn man hier die Grundsätze der Vorteilsausgleichung beim Schadensersatz entsprechend anwendet. Denn danach sind zwar ersparte Steuern ausnahmsweise dann anzurechnen, wenn dem Verbraucher derart außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen. Die anfänglichen Verlustzuweisungen infolge der Bewertung der Beteiligungskosten als Herstellungskosten sind jedoch noch kein Anhaltspunkt für außergewöhnlich hohe Steuervorteile (BGH, Urteil vom 28.01.2014, Az. XI ZR 495/12, NJW 2014, 994, Rn. 14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2014, Az. 23 U 41/14, Rn. 58 f., zitiert nach juris). Die insoweit darlegungsbelastete Beklagte zu 2) hat zur Höhe der Steuervorteile im Übrigen nicht vorgetragen.
– Der Kläger kann aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen ab 30.11.2013, einen Tag nach Zugang der Klageschrift, in der der Kläger den Widerruf erklärt hat. Der darüber hinausgehende Zinsantrag des Klägers war abzuweisen und die Berufung insoweit zurückzuweisen.
– Der Kläger kann die Zahlung gem. §§ 358, 357 BGB a. F., §§ 346, 348 BGB nur Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung an die Beklagte zu 2) verlangen. Da der Beitritt des Klägers als Kommanditist (über die Treuhänderin C GmbH) durch den Widerruf der Finanzierungsvereinbarung gem. § 358 Abs. 2 BGB a. F. ebenfalls hinfällig ist, erfolgt die Abwicklung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft, so dass es ausreicht wie im Hauptantrag Ziff. I, die Rechte aus der Beteiligung als Zug-um-Zug-Leistung abzutreten (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2014, Az. 23 U 41 /14, Rn. 60, zitiert nach juris).
2. Weiterhin kann der Kläger infolge des wirksamen Widerrufs wie unter Ziff. 2 beantragt die Feststellung verlangen, dass der Beklagten zu 2) ihm gegenüber aus der Finanzierung der Fondsbeteiligung keine Zins- und Tilgungsforderungen zustehen. Insoweit besteht ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Denn die Finanzierung war zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht vollständig zurückgeführt, da ausweislich der Beitrittserklärung und des „Schuldübernahmevertrags“ erst im Jahr 2020 zu tilgen ist. Bis dahin sind nur die jährlichen Zinszahlungen fällig. Die Bank kann die Rückzahlung nicht verlangen, da ihr Anspruch durch die Übertragung der Fondsanteile konsumiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.1996, Az. XI ZR 164/95, Leitsatz 2., zitiert nach juris).
3. Der Kläger kann zudem die Feststellung des Annahmeverzugs verlangen. Auch insoweit hat der Kläger ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Nur bei Feststellung des Annahmeverzugs im Urteil als öffentlicher Urkunde kann der Kläger trotz der Abhängigkeit von der Zug-um-Zug-Leistung ohne weiteres aus dem Urteil vollstrecken (vgl. §§ 756, 765 ZPO). Die Beklagte zu 2) ist auch in Annahmeverzug geraten, nachdem sie auf das Angebot des Klägers im Klageantrag hin mit dem Klageabweisungsantrag erklärt hat, die Zug um Zug angebotene Abtretung aller Rechte aus der Fondsbeteiligung nicht annehmen zu wollen (§§ 293, 295, 298 BGB).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO analog i. V. m. § 516 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
5. Der Gegenstandswert war nach teilweiser Rücknahme der Berufung auf bis zu 15.000,- € festzusetzen. Der Gegenstandwert setzt sich dabei zusammen aus dem Beteiligungswert abzüglich Barausschüttungen von noch 8.764,80 € sowie den offenen Zins- und insbesondere Tilgungsforderungen der Beklagten zu 2) aus dem Darlehen zur Teilfinanzierung der Beteiligung (vgl. Zöller-Herget, 31. Auflage 2016, § 3 Rn. 16 „Feststellungsklagen“).
Wetzlarer Straße 8a
35644 Hohenahr
Telefon: +49 6446 921 332
Telefax: +49 6446 921 331
E-Mail: info@rechtsanwalt-krau.de
Wetzlarer Straße 8a
35644 Hohenahr
Telefon: +49 6446 921 332
Telefax: +49 6446 921 331
Wetzlarer Straße 8a
35644 Hohenahr
Telefon: +49 6446 921 332
Telefax: +49 6446 921 331