OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 22.09.2016 – 20 W 158/16
Benennung ausdrücklich vorbehalten: Unter welchen Umständen die erblasserbestimmte Testamentsvollstreckung vollends entfällt
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann gerade bei komplizierteren Nachlässen sinnvoll sein, jedoch gestaltet es sich unter Umständen schwierig, den richtigen Testamentsvollstrecker zu finden. Dessen Bestimmung kann zwar dem Gericht überlassen werden, häufig ist gerade das aber nicht gewollt, da ein Testamentsvollstrecker ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem Erblasser haben sollte.
Im hiesigen Fall hinterließ eine Erblasserin ein notarielles Testament, in dem sie eine Testamentsvollstreckung angeordnet, sich jedoch die Benennung eines konkreten Testamentsvollstreckers vorbehalten hatte. Bis zu ihrem Tod hatte sie allerdings keinen Testamentsvollstrecker bestimmt. Der Sohn der Erblasserin, der durch das Testament enterbt worden war, beantragte nun, dass ein solcher Testamentsvollstrecker vom Gericht bestimmt wird.
Das Gericht lehnte dies jedoch ab. Es wies darauf hin, dass die Gründe, die die Erblasserin zu einem Verzicht der Benennung eventuell bewogen haben könnten, vielfältig sind und nicht weiter aufgeklärt werden können. Da sie sich die Bestimmung des Testamentsvollstreckers ausdrücklich vorbehalten hatte, war der Sachverhalt nicht solchen Fällen vergleichbar, in denen in einem Testament die Anordnung einer Testamentsvollstreckung bestimmt worden ist, Ausführungen zur Person des Testamentsvollstreckers aber vollständig fehlten. In derartigen Konstellationen müssen Gerichte entsprechend tätig werden. Hier aber kam das Gericht zum Schluss, dass die Erblasserin keine Ernennung des Testamentsvollstreckers durch das Gericht gewollt hatte.
Hinweis: Das Nachlassgericht kann die Ernennung eines Testamentsvollstreckers vornehmen, wenn der Erblasser in einem Testament das Nachlassgericht ersucht hat, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Dieses Ersuchen muss nicht ausdrücklich geschehen, sondern kann sich auch durch die Auslegung des Testaments ergeben. Auch wenn der im Testament bestimmte Testamentsvollstrecker die Aufgabe ablehnt, kann das Gericht tätig werden und einen Ersatz bestimmen. Wird in einem Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet, sollte ausdrücklich verfügt werden, ob allgemein oder nur unter bestimmten Umständen (z.B. beim Wegfall des vorgesehenen Testamentsvollstreckers) eine Bestimmung durch das Gericht erfolgen soll.
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