Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschl. v. 25.04.2017, Az.: 20 W 379/15
Ausschlussfrist nach § 2 S. 1 VBGB auch für Nachlassverwalter-Vergütung
vorgehend: AG Offenbach – 05.11.2014 – AZ: 4 VI 933/08
nachgehend: BGH – AZ: IV ZB 16/17
Leitsatz:
Die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG findet auf die Geltendmachung der Vergütung durch den Nachlassverwalter grundsätzlich Anwendung.
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Für die Antragstellerin wird für ihre Tätigkeit als Nachlassverwalterin (Abrechnungszeitraum: 17.07.2008 bis 06.02.2012) eine Vergütung in Höhe von 25.912,25 EUR gegen den vom Beteiligten zu 1. verwalteten Nachlass festgesetzt.
Im Übrigen wird der Vergütungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung im Beschwerdeverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei.
Notwendige Aufwendungen werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Erblasser, der verheiratet war, hat kein Testament hinterlassen. Mit seiner zweiten Ehefrau hatte er am 22.02.2008 einen Ehevertrag geschlossen. Darin hatten die Eheleute gegenseitig auf das beim Tode des anderen Ehegatten bestehende gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde des Notars N1, Stadt1, vom 22.02.2008, UR-Nr. …/2008 (Bl. 55 ff. d. A.), verwiesen. Die Beteiligten zu 3. bis 5. und die am …2015 verstorbene A sind bzw. waren die Kinder aus erster Ehe und die gesetzlichen Erben des Erblassers.
Letztere haben gemeinsam am 08.07.2008 (Bl. 7 d. A.) beim Nachlassgericht die Anordnung von Nachlassverwaltung beantragt und darauf hingewiesen, dass der Erblasser eine GmbH, eine Einzelfirma und Privatvermögen hinterlassen habe. Durch Beschluss vom 16.07.2008 (Bl. 11 d. A.) hat das Nachlassgericht die Verwaltung des Nachlasses angeordnet. Auf Vorschlag der Beteiligten zu 3. bis 5. und A hat es die Beteiligte zu 2. als Nachlassverwalterin bestellt. Die Bestellungsurkunde ist ihr am 17.07.2008 (Bl. 13 d. A.) ausgehändigt worden.
Am 17.12.2008 hat die Beteiligte zu 2. und hiesige Antragstellerin (im Folgenden: Antragstellerin) erstmals über die Nachlassverwaltung berichtet. Auf Blatt 57 ff. d. A. wird insoweit verwiesen. In dem Bericht ist unter Ziffer 1. ausgeführt, dass mündlich ein Honorar für die Nachlassverwaltung in Höhe von 100,– EUR pro Tätigkeitsstunde vereinbart worden sei. Die Antragstellerin ist in der Folge weiter tätig geworden und hat insbesondere ein Hausgrundstück belastet und veräußert. Die Erklärungen sind jeweils durch das Nachlassgericht durch Beschlüsse vom 07.01.2010 (Bl. 146 ff., 155 ff. d. A.) genehmigt worden.
Mit an das Nachlassgericht gerichtetem Schreiben vom 11.02.2010 (Bl. 169 d. A.) hat die Antragstellerin erklärt, aus gesundheitlichen Gründen das Amt der Nachlassverwaltung niederlegen zu müssen. Hieran hat sie mit Schreiben an das Nachlassgericht vom 17.03.2010 (Bl. 175 d. A.) erinnert und um schriftliche Bestätigung der Amtsniederlegung gebeten. Darin heißt es: „Beigefügt erhalten Sie meine Abrechnung mit Zeitaufschreibung.“ Diesem am 19.03.2010 beim Nachlassgericht eingegangenen Schreiben war eine an den „Nachlass B“ gerichtete Rechnung vom 16.03.2010 nebst einer Stundenaufstellung für diesen Zeitraum beigefügt. Darin hat die Antragstellerin für ihre Tätigkeit als Nachlassverwalterin in der Zeit vom 17.07.2008 bis 12.02.2010 insgesamt 594 Stunden aufgeführt. Hieraus hat sich die Antragstellerin unter Annahme eines Stundensatzes von 100,– EUR zuzüglich Umsatzsteuer einen Gesamtbetrag von 70.686,– EUR errechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 176 ff. d. A. verwiesen.
Durch Beschluss vom 08.04.2010 (Bl. 194 d. A.) hat das Nachlassgericht die Antragstellerin aus dem Amt entlassen und nunmehr den Beteiligten zu 1. zum Nachlassverwalter bestellt. Diesem ist die Bestallungsurkunde am 09.04.2010 ausgehändigt worden (Bl. 196 d. A.). Er hat am 13.04.2010 Akteneinsicht genommen (Bl. 197 d. A.).
Mit auf den 07.02.2011 datiertem Schreiben, beim Nachlassgericht eingegangen am 10.02.2012 (Bl. 455 d. A.), hat die Antragstellerin auf die Rechnung vom 16.03.2010 und eine weitere Rechnung vom 06.02.2012 in Höhe von 4.165,– EUR verwiesen. Sie hat mitgeteilt, dass sie bislang keinerlei Zahlungen auf ihre Rechnung vom 16.03.2010 erhalten habe und hat beim Nachlassgericht um Zahlung der Rechnungen gebeten. Die Beteiligten zu 1. und 3. sind dem Antrag ausweislich ihrer Schreiben vom 04.05.2012 (Bl. 465 ff d. A.) und 15.05.2012 (Bl. 467 d. A.) entgegengetreten. Der Beteiligte zu 1. hat insbesondere den Stundensatz als überhöht gerügt, die aufgeführten Stunden als nicht nachvollziehbar und überzogen beanstandet und darauf hingewiesen, dass sie teilweise nach der Entlassung der Antragstellerin angefallen seien. Die Beteiligte zu 3. hat ebenfalls die aufgeführten Stunden als nicht nachvollziehbar und überzogen beanstandet.
Nachdem die Antragstellerin ihre Abrechnungen mit Schreiben vom 04.07.2012 (Bl. 474 ff. d. A.) und 05.07.2012 (Bl. 477 d. A.) erläutert und den Antrag auf Festsetzung ihrer Rechnungen vom 16.03.2010 in Höhe von 70.686,– EUR und vom 06.02.2012 in Höhe von 4.165,– EUR gestellt hatte, hat das Nachlassgericht die Antragstellerin mit Verfügung vom 07.08.2012 darauf hingewiesen, dass ordnungsgemäße Vergütungsfestsetzungsanträge einzureichen seien, die an das Nachlassgericht zu richten seien. Die an den „Nachlass B“ und den Beteiligten zu 1. adressierten Rechnungen würden diesen Ansprüchen nicht genügen. Eine ordnungsgemäße Stundenaufstellung sei beizufügen. Das Nachlassgericht hat weiter darauf hingewiesen, dass die in Rechnung gestellten Stunden überhöht erscheinen. Wegen der Einzelheiten dieser Verfügung wird auf Bl. 478 d. A. verwiesen. Die Beteiligte zu 3. hat mit Schreiben vom 23.07.2012 (Bl. 479 ff. d. A.) beanstandet, dass die Überprüfung der Stunden über einen so langen Zeitraum kaum mehr möglich sei.
Nach einer Zwischennachricht mit Schreiben vom 22.11.2012 (Bl. 492 d. A.) hat die Antragstellerin am 15.02.2013 mit Schreiben vom 14.02.2013 (Bl. 495 ff. d. A. und in der Aktenlasche) beim Nachlassgericht einen Antrag für die Festsetzung ihrer Vergütung als Nachlassverwalterin „für die Zeit vom 17.07.2008 bis 20.07.2010“ über insgesamt 76.695,50 EUR vorgelegt und mit Schreiben vom 15.02.2013 (Bl. 493 ff. d. A.) auf die Einwendungen der Beteiligten zu 3. reagiert. Sie hat darauf hingewiesen (Bl. 495 d. A.), dass sie die Stundenaufzeichnungen vervollständigt und dabei festgestellt habe, dass die in Rechnung gestellten Stunden „eher zu gering“ als erhöht seien. Die Beteiligten zu 1. bis 3. sind dem Antrag wiederum mit mehreren Schreiben entgegen getreten; die Antragstellerin hat ihren Antrag verteidigt. Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 523 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin beim Nachlassgericht die Vergütung der Antragstellerin in ihrer Tätigkeit als Nachlassverwalterin vom 16.07.2008 bis 07.04.2010 aufgrund des Antrags vom 14.02.2013 auf 76.695,50 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Anordnung der Nachlassverwaltung und der Bestellung des Nachlassverwalters die Feststellung der berufsmäßigen Ausübung entbehrlich sei. Der Stundensatz bemesse sich nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Vorliegend sei sich unter anderem mit einer Betriebsaufspaltung sowie vermietetem Grundbesitz beschäftigt worden, so dass man von einer schwierigen Nachlassabwicklung ausgehe, zu der besondere Fachkenntnisse erforderlich seien. Aus diesem Grund sei der Stundensatz in Höhe von 100,– EUR angemessen. Bezüglich der Stundenaufstellung im Antrag vom 14.02.2013 seien diverse Kürzungen vorgenommen worden. Bei der Addierung der Zeiten der Nachlassverwalterin ergäbe sich allerdings anders wie von ihr ausgewiesen 644,50 Stunden ein Wert in Höhe von 748,5 Stunden. Selbst mit den in Betracht gezogenen Kürzungen der Stunden werde dieser geringer beantragte Betrag nicht unterschritten. Das Gericht könne nicht über einen Antrag hinaus Vergütung festsetzen. Aus diesem Grund werde die Vergütung auf 76.695,50 EUR anhand der beantragten 644,50 Stunden und einem Stundensatz von 100,– EUR festgesetzt.
Gegen diesen dem Beteiligten zu 1. lediglich formlos übersandten Beschluss hat dieser mit am 02.03.2015 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt (Bl. 545 ff. d. A.). Er rügt den Stundensatz von 100,– EUR als überhöht; die Antragstellerin sei etwa keine berufsmäßige Nachlasspflegerin. Weiter beanstandet er, dass sich das Nachlassgericht mit der Stundenaufstellung der Antragstellerin für die diversen Tätigkeiten nicht befasst habe. Offensichtlich seien hier Tätigkeitsbereiche nicht sorgfältig voneinander getrennt worden, so dass der Verdacht der Doppelzahlung bestehe. Die Stundenanzahl sei weit überhöht. Insbesondere sei dies der Fall, soweit die Antragstellerin alleine für Banküberweisungen und die Prüfung von Kontoauszügen insgesamt 8.750,– EUR berechnet habe. Tätigkeiten, die mit ihrer Bestellung als Nachlassverwalterin zusammenhingen, könnten nicht den Erben in Rechnung gestellt werden. Sämtliche Arbeiten, die die Antragstellerin bezüglich der Firma C GmbH in Rechnung gestellt habe, könnten nicht anerkannt werden, da die Antragstellerin für diese GmbH nicht tätig geworden sei. Auch sinnlose Tätigkeiten könnten nicht in Rechnung gestellt werden. Sämtliche in Ansatz gebrachten Stunden nach Aufhebung der Nachlassverwaltung seien zu streichen. Im Übrigen würden die meisten Tätigkeiten ganz einfache Bürotätigkeiten beinhalten, die einen Stundensatz von 100,– EUR netto nicht rechtfertigen würden. Die geltend gemachte Summe entspreche fast dem gesamten Nachlasserlös bei bestmöglicher Verwertung. Dies könne nicht angehen, zumal die Nachlassverwaltung keines der richtigen Probleme gelöst habe. Die Stundenaufstellung der Antragstellerin müsse deshalb insgesamt angezweifelt werden. Der Beteiligte zu 1. hat insoweit ausgehend von der Stundenaufstellung vom 14.02.2013 grundsätzliche Einwendungen gegen bestimmte Tätigkeitsbereiche erhoben und die insoweit betroffenen Positionen allgemein beanstandet; auf dieses Vorbringen wird Bezug genommen. Er meint, dass eine Vergütung für die Antragstellerin allenfalls in Höhe von 20.000,– EUR als angemessen anzusehen sei. Wegen des Vorbringens des Beteiligten zu 1. im Übrigen und dessen Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz und den Schriftsatz vom 16.10.2015 (Bl. 602 ff. d. A.) verwiesen. Die Beteiligte zu 3. hat sich mit Schreiben vom 02.11.2015 (Bl. 613 d. A.) dem Vorbringen des Beteiligten zu 1. angeschlossen.
Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten und hat ausweislich des Schriftsatzes ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 02.07.2015 (Bl. 590 ff. d. A.) deren Zurückweisung beantragt. Sie hat darauf hingewiesen, dass ihr üblicher Stundensatz als vereidigte Buchprüferin bei 160,– EUR liege. Sie sei Steuerberaterin und vereidigte Buchprüferin mit langjähriger Berufserfahrung. Das Amt der Nachlassverwalterin sei der Antragstellerin durch die Erben angetragen worden, da der Nachlass in steuerlicher Hinsicht mit sehr komplexen Problemen beladen gewesen sei. Der Nachlass sei nicht mittellos. Sie weist den Verdacht der Doppelzahlung zurück. Sie hat behauptet, anlässlich der Bitte um Übernahme des Verwalteramts sei dem Stundensatz von 100,– EUR von Seiten der Erben ausdrücklich zugestimmt worden. Die abgerechneten Stunden seien angemessen. Sie seien im Rahmen der Nachlassverwaltertätigkeit tatsächlich aufgewendet, in der Aufstellung zum Vergütungsantrag vom 14.02.2013 ordnungsgemäß dokumentiert und abgerechnet worden. Aufgrund der vorgefundenen Situation im Zeitpunkt des Amtsantritts habe ein wesentlicher Teil der Tätigkeit zunächst einmal darin bestanden, sich in die alten Steuerakten einzuarbeiten und den Sachverhalt zu ermitteln. Es hätten sich erhebliche Probleme im Zusammenhang mit der Bilanzierung eines Wohnungsgrundstücks ergeben, deren Behandlung einen erheblichen Aufwand verursacht hätte. Dass die von ihr angedachte Lösung letztendlich gescheitert sei, habe nicht im Verantwortungsbereich der Antragstellerin gelegen. Auch die Tätigkeiten hinsichtlich der bezeichneten GmbH seien erforderlich und angemessen gewesen, schon deshalb, weil etwa die vorhandenen Darlehen gemischt gewesen seien, das heißt, es hätten Darlehen einerseits bei der GmbH und andererseits bei der zum Nachlass gehörenden Betriebsgesellschaft bestanden. Die Antragstellerin verweist darauf, dass im Rahmen der Abrechnung bereits auf die Vergütung eines erheblichen Teils der angefallenen 748,50 Stunden verzichtet worden sei.
Die Rechtspflegerin beim Nachlassgericht hat der Beschwerde ausweislich ihres Beschlusses vom 04.12.2015 (Bl. 614 d. A.) nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Unter anderem hat sie dort ausgeführt, dass nicht 748,50 Stunden, sondern lediglich 726,50 Stunden ermittelt worden seien; dieser Additionsfehler wirke sich jedoch auf den Festsetzungsbeschluss nicht aus.
Antragstellerin und Beteiligter zu 1. haben gegenüber dem Senat mit Schriftsätzen vom 05.02.2016 und 21.03.2016 (Bl. 634 ff., 640 ff. d. A.) und vom 07.01.2016 und 08.03.2016 (Bl. 626 ff., 637 ff. d. A.) ergänzend Stellung genommen. Auf den Inhalt dieser Schriftsätze wird verwiesen.
Der Senat hat durch Verfügung vom 17.11.2016 (Bl. 642 d. A.) vorsorglich darauf hingewiesen, dass er ungeachtet der Einwendungen der Beschwerde auch zu erwägen haben werde, ob und gegebenenfalls inwieweit vorliegend § 2 VBVG zur Anwendung zu kommen habe und dies zum Erlöschen etwaiger Ansprüche geführt haben könnte. Der Beteiligte zu 1. und die Antragstellerin haben hierzu mit Schriftsätzen vom 28.11.2016 (Bl. 653 d. A.) und vom 20.02.2017 (Bl. 698 ff. d. A.), sowie vom 14.12.2016 (Bl. 674 ff. d. A.) und vom 16.03.2017 (Bl. 701 ff. d. A.) gegenüber dem Senat Stellung genommen. Die Antragstellerin hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass § 2 VBVG vorliegend nicht anwendbar sei; sie sei nicht berufsmäßig tätig geworden. Im Übrigen sei – wie sie im Einzelnen ausgeführt hat – der Grundsatz von Treu und Glauben zu berücksichtigen. Insoweit hat sie auf ihre Rechnung vom 16.03.2010, mit der sie ihre Vergütung gegenüber dem Nachlass geltend gemacht habe, das Schreiben an das Nachlassgericht vom 17.03.2010 und die Verfügung des Nachlassgerichts vom 07.08.2012 verwiesen. Sie hat angeregt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Der Beteiligte zu 1. hält diese von der Antragstellerin vorgetragenen und aktenkundigen Gesichtspunkte nicht für ausreichend, um die Anwendung der Regelung des § 2 VBVG auszuschließen. Er ist nunmehr der Auffassung, dass der Antragstellerin die begehrte Vergütung nicht zustehe.
Die Beteiligten zu 3. bis 5. und die Miterbin A haben sich im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht nicht geäußert. Am 25.11.2016 ist dem Senat mitgeteilt worden, dass die Miterbin A am …2015 verstorben sei (Bl. 651 ff. der Akten).
Wegen des Beteiligtenvorbringens im Übrigen, dessen Einzelheiten und des weitergehenden Verfahrensablaufs wird auf den Akteninhalt verweisen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig. So ist der Beteiligte zu 1. als Nachlassverwalter beschwerdebefugt im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG. Nach § 1985 Abs. 1 BGB hat der Nachlassverwalter nämlich den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen. Der Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters, um den es hier geht, ist eine Nachlassverbindlichkeit (vgl. Klinck in jurisPK-BGB, Stand: 15.03.2017, § 1987 Rz. 6; Palandt/Weidlich, BGB, 76. Aufl., § 1987 Rz. 1; Zimmermann ZEV 2007, 519). Die Zuständigkeit des Beteiligten zu 1. als Nachlassverwalter umfasst die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Verfügungen, die erforderlich sind, um das verwaltete Vermögen in seinem ursprünglichen Bestand zu erhalten und nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu vermehren. Dazu gehört auch das Recht, den Nachlass vor unberechtigten Vergütungsansprüchen zu schützen. Damit korrespondiert im Übrigen auch § 1984 Abs. 1 BGB, nach dem Ansprüche gegen den Nachlass gegen den Nachlassverwalter geltend zu machen sind, während die Erben sogar die Befugnis verlieren, über den Nachlass zu verfügen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist schon deshalb als fristgerecht eingelegt anzusehen, weil es das Nachlassgericht entgegen § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG unterlassen hat, den angefochtenen Beschluss förmlich zuzustellen.
Die Beschwerde hat auch teilweise in der Sache Erfolg.
Ein Nachlassverwalter ist in Anlehnung an § 1836 BGB zu vergüten, da die Nachlassverwaltung nach der Legaldefinition des § 1975 BGB eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger ist. Als Unterart der Pflegschaft finden auf sie über § 1915 Abs. 1 BGB die Vorschriften über die Vormundschaft Anwendung, soweit sich nicht etwas anderes daraus ergibt, dass die Pflegschaft einen Nachlass betrifft sowie einen regelmäßig unbekannten Pflegling. § 1987 BGB hat daneben keine völlig eigenständige Bedeutung, sondern bestimmt nur, dass der Nachlassverwalter immer zu vergüten ist, wobei es auf seine berufsmäßige Tätigkeit nicht ankommt. Dies hat zur Folge, dass auf Vergütungsansprüche, die nach dem 01.07.2005 entstanden sind, die §§ 1 bis 3 VBVG anzuwenden sind (vgl. Saarländisches OLG Rpfleger 2015, 341; OLG Zweibrücken ZEV 2007, 528, je zitiert nach juris). Abzurechnen hat der Nachlassverwalter somit nach seinem tatsächlichen Zeitaufwand für die Verwaltertätigkeit und nach Stundensätzen. Da die Vergütung durch das Nachlassgericht als Zeithonorar festzusetzen ist, kommt mit Blick auf den Wortlaut von § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Vergütung nach Prozentsätzen des Nachlasses nicht in Betracht (OLG München ZEV 2006, 469; OLG Zweibrücken ZEV 2007, 528; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches OLG Rpfleger 2017, 34, zitiert nach juris). Der Senat schließt sich dieser in der neueren Rechtsprechung weitgehend einhellig vertretenen Rechtsauffassung an (a. A. Staudinger/Dobler, BGB, Neub. 2016, § 1987 Rz. 3, 4, m. w. N.; vgl. dazu insgesamt auch Münchener Kommentar/Küpper, BGB, 7. Aufl., § 1987 Rz. 2). Was die Vergütung nach Stundensätzen betrifft, hat sich die Antragstellerin in ihrem Antrag offensichtlich auch gerade an dieser Rechtsauffassung orientiert. Danach ist – entgegen der nach dem Hinweis des Senats von der Antragstellerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 14.12.2016 nunmehr vertretenen Rechtsauffassung – § 1987 BGB gerade keine abschließende Regelung der Nachlassverwaltervergütung. Weil die Aufgaben eines Nachlassverwalters grundsätzlich denjenigen eines berufsmäßigen Pflegers ähneln, ist für seine Vergütung abweichend von § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB die Feststellung berufsmäßiger Ausübung bei der Bestellung entbehrlich (Schleswig-Holsteinisches OLG Rpfleger 2017, 34; OLG München ZEV 2006, 469; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 1987 Rz. 1; Lohmann in BeckOK BGB, Stand: 01.02.2017, § 1987 Rz. 1). Die Vergütung wird auf Antrag durch das nach § 1962 BGBzuständige Nachlassgericht festgesetzt und zwar durch Beschluss gemäß § 168 FamFG(Schleswig-Holsteinisches OLG Rpfleger 2017, 34 [OLG Schleswig 06.06.2016 – 3 Wx 12/16]; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 1987 Rz. 1).
Die für die Bemessung der Vergütung präjudizielle Frage, ob ein Nachlass „mittellos“ ist, ist danach zu beantworten, ob hinreichende Mittel zur Bezahlung des Pflegers vorhanden sind. Dabei ist vom Aktivnachlass auszugehen. Eine Minderung durch Nachlassverbindlichkeiten – sei es, dass sie noch bestehen, sei es, dass sich nach dem Tod des Erblassers beglichen worden sind – erfolgt nicht (vgl. dazu etwa Saarländisches OLG Rpfleger 2015, 341, zum Nachlassverwalter; OLG Düsseldorf Rpfleger 2013, 93; OLG München Rpfleger 2006, 405, je zum Nachlasspfleger). Im vorliegenden Fall ist Aktivvermögen in Höhe des beantragten und festgesetzten Vergütungsanspruchs vorhanden (vgl. den Schriftsatz des Beteiligten zu 1. vom 26.01.2015). Die Beschwerde wendet nicht ein, dass sich hieran etwas geändert hätte (vgl. die Beschwerdeschrift, Seite 2), auch nicht auf den entsprechenden Vorhalt der Antragstellerin im Schriftsatz vom 02.07.2015. Nach den obigen Ausführungen kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht darauf an, ob – offensichtlich unter Berücksichtigung von weiteren Nachlassverbindlichkeiten – „ein positives Ergebnis für die Erben erzielt werden kann“.
Zur Höhe des Stundensatzes kann dahinstehen, ob eine Vergütungsvereinbarung – über die die Beteiligten streiten – vorliegend vorhanden war und ob sie im Festsetzungsverfahren überhaupt zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu die Nachweise bei Palandt/Weidlich, a.a.O., § 1960 Rz. 25). Vorliegend ist nämlich mit dem Nachlassgericht gegen den von der Antragstellerin in Ansatz gebrachten Stundensatz von 100,– EUR ungeachtet einer derartigen Vereinbarung nichts einzuwenden.
Für die Höhe der Vergütung des (berufsmäßigen) Nachlasspflegers – und entsprechend für die des Nachlassverwalters – gilt bei einem vermögenden Nachlass gemäß den §§ 1960, 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass sie sich abweichend von den Stundensätzen des § 3 VBVG nach den Umständen des einzelnen Falles anhand der dort aufgeführten Kriterien, wie den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers, sowie nach der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte bestimmt. Demgemäß hat das Nachlassgericht – im Beschwerdeverfahren das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht – nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welche Stundensätze anzusetzen sind. Den Gerichten steht dabei ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG Rpfleger 2017, 34; Saarländisches OLG Rpfleger 2015, 341, je m. w. N.).
Dabei ist hier zu Gunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass sie im Hinblick auf die seinerzeitige Nachlasssituation als Steuerberaterin ausgewählt worden war, um ihre Fachkenntnisse einzusetzen. Mit dem Nachlassgericht ist für den hier maßgeblichen Zeitraum von einem schwierigen Fall auszugehen. Die Beschwerde weist selbst darauf hin (Seiten 2/3 der Beschwerdeschrift; vgl. auch den Schriftsatz vom 16.10.2015, Seite 1), dass die Angelegenheit mit Sicherheit von einer üblichen Nachlassverwaltung abwich, da der Verstorbene Alleingesellschafter einer GmbH war und eine sog. Organschaft mit dem Problem einer Betriebsaufspaltung existierte. Insoweit und wegen der möglichen Höhe des Nachlasses war mit der Nachlassverwaltung auch ein erhöhtes Haftungsrisiko verbunden. Grundsätzlich werden die Arbeitszeiten eines Nachlassverwalters nach einem einheitlichen, insgesamt angemessenen Stundensatz vergütet. Deshalb kann der Nachlassverwalter auch solche Verrichtungen mit dem insgesamt angemessenen Stundensatz berechnen, die bei isolierter Betrachtung nur einen niedrigeren Stundensatz rechtfertigen würden. Der Einwand der Beschwerde, die meisten Tätigkeiten hätten einfache Bürotätigkeiten umfasst, führt zur Überzeugung des Senats hier aber nicht dazu, den Stundensatz niedriger als oben angenommen festzusetzen, weil die Antragstellerin als bestellte Nachlassverwalterin auch Arbeiten abgerechnet hat, die keine besondere Qualifikation – als Steuerberaterin – voraussetzen; gleiches gilt für den Umstand, dass die Antragstellerin nach Behauptung der Beschwerde auch buchhalterische Tätigkeiten auf die Firma D GmbH übertragen hat. Der hier vom Senat als angemessen erachtete Stundensatz bewegt sich auch in etwa in den Grenzen, die die veröffentlichte Rechtsprechung für vergleichbare Fälle angenommen hat (vgl. etwa Saarländisches OLG Rpfleger 2015, 341, [OLG Saarbrücken 02.09.2014 – 5 W 44/14] für einen Rechtsanwalt: 125,- EUR netto; Schleswig-Holsteinisches OLG Rpfleger 2017, 34, [OLG Schleswig 06.06.2016 – 3 Wx 12/16] für einen Rechtsanwalts- und Notargehilfen bei mittlerem Schwierigkeitsgrad: 65,- EUR netto). Der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hält bei einer berufsmäßigen Nachlasspflegschaft bereits im Normalfall einer mittelschweren Pflegschaft einen Vergütungssatz von 100,– EUR netto pro Stunde für angemessen, sofern der anwaltliche Nachlasspfleger seinen Kanzleisitz im Ballungsraum Stadt2/-E nach § 2 MetropolG aufweist (vgl. NJW-RR 2015, 1487, zitiert nach juris). Nach alledem sieht der Senat keine Veranlassung, den von Antragstellerin und Nachlassgericht für angemessen erachteten Stundensatz für den hier maßgeblichen Abrechnungszeitraum herabzusetzen.
Ausgehend von diesem Ansatz ist die Vergütung der Antragstellerin zu berechnen. An dieser Stelle ist – auch wenn die Beschwerde dies nicht rügt, sondern ihrer Begründung ebenfalls zugrunde legt (vgl. den Schriftsatz vom 16.10.2015, a. E.) – zunächst darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts eine tragfähige Begründung nicht aufweist. Das Nachlassgericht hat ausweislich des angefochtenen Beschlusses Kürzungen an der mit Antrag vom 14.02.2013 eingereichten Stundenaufstellung für erforderlich erachtet. Den Aufwand für eine genauere Prüfung dieser Abzüge hat es mit der Begründung nicht für erforderlich erachtet, dass die Stundenaufstellung statt der angegebenen 644,50 Stunden insgesamt 748,50 Stunden – laut Nichtabhilfebeschluss zuletzt nur noch 726,50 Stunden – ausweise und selbst mit den in Betracht gezogenen Kürzungen der Stunden der geringer beantragte Betrag nicht unterschritten wäre. Abgesehen davon, dass bereits die letztgenannte Würdigung aus sich heraus nicht nachvollziehbar ist, weil der Beschluss und der übrige Akteninhalt (mit Ausnahme gewisser und aus sich heraus nicht ohne weiteres nachvollziehbarer handschriftlicher Eintragungen in der Stundenaufstellung zum Antrag vom 14.02.2013 in der Aktenlasche) nicht erkennen lässt, in welchem konkreten Umfang Kürzungen an den abgerechneten Stunden vorgenommen bzw. „in Betracht gezogen“ werden sollten, lässt der Beschluss jegliche Begründung vermissen, wie das Nachlassgericht die von ihm angenommenen 748,50 Stunden (oder 726,50 Stunden) errechnet haben will. Die Stunden sind im Antrag bzw. seiner Anlage klar und übersichtlich, sowie rechnerisch nachvollziehbar nach Monaten, sodann jeweils zusammenfassend nach Jahren (Seiten 7, 18, 22) und am Ende (Seite 22) in der Gesamtabrechnung mit 644,50 Stunden aufgelistet. Additionsfehler lassen sich nicht erkennen; das Nachlassgericht zeigt solche auch – wie gesagt – nicht konkret auf. Allenfalls vermuten lässt sich, dass das Nachlassgericht die auf den Seiten 2 und 5 erkennbar als Zwischenstände (vgl. die Seiten 3 und 6 oben) angegebenen 61,00 und 43,00 Stunden zusätzlich und damit doppelt in Ansatz bringen wollte. Dies lassen auch die mit Bleistift versehenen Anmerkungen in der Stundenaufstellung zum Antrag vom 14.02.2013 in der Aktenlasche vermuten, die auf Seite 22 eine Addition auf 726,50 Stunden erkennen lassen. Ein derartiges Fehlverständnis wäre aber in der – wie gesagt – formal und inhaltlich übersichtlichen Aufstellung nicht angelegt. Dass die Antragstellerin sich im Beschwerdeverfahren nun – als für sie günstig – in ihrer Begründung dementsprechend darauf beruft (vgl. den Schriftsatz vom 02.07.2015), die Stundenaufstellung weise 748,50 Stunden und nicht 644,50 Stunden aus, wovon aber – wie gesagt – selbst das Nachlassgericht zuletzt nicht mehr ausgeht, und dies sogar als eigenen Verzicht darzustellen versucht, ändert daran nichts.
Von einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung des Verfahrens an das Nachlassgericht im Hinblick auf diesen wesentlichen Verfahrensmangel hat der Senat abgesehen, sondern entscheidet selbst in der Sache, vgl. § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG, zumal weitere tatsächliche Ermittlungen nicht angezeigt erscheinen.
Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass die Vergütungsansprüche der Antragstellerin teilweise gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB in Verbindung mit § 2 Satz 1 VBVG erloschen sind. Nach diesen Vorschriften erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten ab der Entstehung beim Nachlassgericht geltend gemacht wird. Die Vorschrift entspricht sinngemäß der bis 30.06.2005 geltenden Regelung in § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB. Sie zielt darauf ab, den Vormund bzw. Pfleger zu einer zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem vermögenden Mündel anzuhalten, um zu verhindern, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit des Mündels überfordern, dessen Mittellosigkeit begründet und damit eine Eintrittspflicht der Staatskasse auslöst, die bei einer frühzeitigen Inanspruchnahme nicht begründet gewesen wäre. Nach weitgehend einhelliger Auffassung findet sie auf die Nachlasspflegervergütung Anwendung (vgl. OLG Hamm FGPrax 2015, 222; OLG Köln FamRZ 2013, 1837; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Rpfleger 2012, 319, je zitiert nach juris). Mit dem Saarländischen OLG (a.a.O.) hält der erkennende Senat auch für die Nachlassverwaltervergütung die Anwendung dieser Norm für gerechtfertigt und erforderlich. Die vorgenannte Vorschrift des § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB mag primär im Interesse der Staatskasse geschaffen worden sei, diente aber zumindest auch den Interessen des Mündels an einer zeitnahen Geltendmachung des Vergütungsanspruchs. Die Interessen der am Nachlass Berechtigten sind nicht minder schutzwürdig. Für sie ist es ebenfalls wichtig, in angemessenen Zeitspannen zu erfahren, welche Tätigkeit der Nachlassverwalter ausübt und welche Vergütung er dafür verlangt. Anderenfalls ist es den Erben oder Gläubigern nicht möglich, rechtzeitig zu erkennen, ob die Tätigkeit des Nachlassverwalters zur Erreichung der Zwecke der Nachlassverwaltung geeignet ist. Die Frist von 15 Monaten ist auch ausreichend bemessen und hält den Nachlassverwalter dazu an, seine Tätigkeit zeitnah zu dokumentieren und abzurechnen. Dies erscheint auch – wie der vorliegenden Fall exemplarisch zeigt – als sinnvolles Korrektiv für die Berechnung der Nachlassverwaltervergütung als Zeithonorar, weil dadurch verhindert wird, dass weit in der Vergangenheit liegende Vorgänge aus der Erinnerung rekonstruiert und zu einem Zeitpunkt streitig werden, zu dem sich keiner der Beteiligten mehr an diese erinnert. Zu Recht hat hier die Beteiligte zu 3. im erstinstanzlichen Vergütungsfestsetzungsverfahren beanstandet, dass die Überprüfung der abgerechneten Stunden über einen so langen Zeitraum kaum mehr möglich sei. Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, trotz Anwendung der Vorschriften des VBVG entsprechend den §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB gerade § 2 VBVG nicht anzuwenden (vgl. im Einzelnen Saarländisches OLG Rpfleger 2015, 341, mit Anm. von Stein in NZFam 2015, 574; Münchener Kommentar/Küpper, a.a.O., § 1987 Rz. 3; im Grundsatz auch OLG Zweibrücken ZEV 2007, 528). Soweit in der Literatur teilweise die Anwendung dieser Vorschrift auf die Vergütung des Nachlassverwalters abgelehnt wird (vgl. etwa Staudinger/Dobler, a.a.O., § 1987 Rz. 19; Klinck in jurisPK-BGB, Stand: 15.03.2017, § 1987 Rz. 8; Firsching/Graf, Nachlassrecht, 10. Aufl., Rz. 848; Schulz in Groll, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 4. Aufl., III Rz. 169, jeweils m. w. N. und unter Verweis darauf, dass die Norm in erster Linie dem Schutz der Staatskasse diene), überzeugt dies vor dem genannten Hintergrund nicht.
Ausgehend von der Anwendbarkeit des § 2 VBVG ist die dort geregelte Ausschlussfrist von Amts wegen zu beachten (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 2014, 518, zitiert nach juris). Dies hat mithin auch im Beschwerdeverfahren zu geschehen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat durch Verfügung vom 17.11.2016 einen diesbezüglichen rechtlichen Hinweis erteilt. Im Falle ihrer Versäumung ist die Ausschlussfrist einer Wiedereinsetzung nicht zugänglich (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 2014, 518). Ggf. kann einer Verfristung aber – worauf noch einzugehen sein wird – § 242 BGBentgegengehalten werden.
Gemäß § 2 Satz 1, 1. Halbs. VBVG erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung bei Gericht geltend gemacht wird. Der Vergütungsanspruch entsteht mit der vergütungspflichtigen Tätigkeit, also der Ausführung der jeweiligen Amtstätigkeit, mithin bei einer – wie hier – auf Dauer angelegten Amtsführung tageweise (vgl. Saarländisches OLG Rpfleger 2015, 341, zum Nachlassverwalter; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Rpfleger 2012, 319; OLG Köln FamRZ 2013, 1837; OLG Düsseldorf Rpfleger 2014, 518; OLG Hamm FGPrax 2015, 222, je zum Nachlasspfleger, je m. w. N.).
Ausgehend von dem Eingang des vom Nachlassgericht beschiedenen Vergütungsantrags vom 14.02.2013 bei Gericht am 15.02.2013 wären mit Ausnahme der 2,50 Stunden für Februar 2012 alle Vergütungsansprüche erloschen, ohne dass es auf ihre Berechtigung ankäme. Gleiches würde gelten, wollte man das Schreiben der Antragstellerin vom 04.07.2012, eingegangen am 06.07.2012, das dem Nachlassgericht nicht hinreichend erschien, bereits als Geltendmachung des Vergütungsanspruchs bei Gericht ausreichen lassen, ebenso wenn man insoweit auf das am 10.02.2012 eingegangene Schreiben vom 07.02.2011 (Bl. 455 d. A.) abstellen wollte.
Die Antragstellerin hatte allerdings mit Schreiben vom 17.03.2010 gegenüber dem Nachlassgericht, dort am 19.03.2010 eingegangen (Bl. 175 ff. d. A.), nach vorangegangener Mitteilung über die Niederlegung der Nachlassverwaltung um deren schriftliche Bestätigung gebeten. Darin ist aufgeführt: „Beigefügt erhalten Sie meine Abrechnung mit Zeitaufschreibung.“ In der Anlage befand sich die an den „Nachlass B“ gerichtete Rechnung über 70.686,00 EUR für ihre Tätigkeit als Nachlassverwalterin in der Zeit vom 17.07.2008 bis 12.02.2010; abrechnet wurden darin 594 Stunden. Ebenfalls beigefügt war die Stundenaufstellung für den genannten Zeitraum (Bl. 177 ff. d. A.), die in weitem Umfang mit derjenigen im Antrag vom 14.02.2013 korrespondiert. Nach § 2 Satz 1 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch dann, wenn er nicht binnen der genannten Frist nach seiner Entstehung (hier) beim Nachlassgericht geltend gemacht wird. Dabei muss allerdings der Antrag bewilligungsfähig sein, also den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Abrechnung entsprechen (Münchener Kommentar/Wagenitz, BGB, 6. Aufl., § 2 VBVG Rz. 3; Senat, Beschluss vom 13.08.2001, 20 W 113/01, zitiert nach juris). Das Gesetz trifft keine näheren Regelungen über Form und Inhalt der Geltendmachung von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz und Vergütung. Die diesbezüglichen Mindestanforderungen lassen sich jedoch aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung ableiten. Denn die vom Gesetzgeber ersichtlich erstrebte zeitnahe Abrechnung von Aufwendungsersatz und Vergütung, für deren Geltendmachung zum Zwecke der Rechtsklarheit eine Ausschlussfrist bestimmt wurde, kann nur dann erfolgen, wenn ein Antrag vorliegt, der dem Gericht die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung und Festsetzung ermöglicht. Hierzu bedarf es zumindest nachvollziehbarer Angaben über den Zeitaufwand sowie Art und Umfang der Aufwendungen (Senat, Beschluss vom 13.08.2001, 20 W 113/01). Diese Voraussetzungen liegen in Form des Schreibens an das Nachlassgericht nebst den bezeichneten Anlagen vor. Zwar war der Vergütungsantrag nicht ausdrücklich als solcher formuliert. Eine Auslegung dahingehend, dass die Antragstellerin damit lediglich dem Nachlassgericht davon Kenntnis geben wollte, dass gegenüber „dem Nachlass“ Ansprüche geltend gemacht werden, liegt gänzlich fern, dies schon deshalb, weil die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt selbst noch Nachlassverwalterin war und sie gemäß § 1984 Abs. 1 BGB dann Ansprüche gegen sich selbst und nicht gegen die Erben hätte richten müssen. Hätte das Nachlassgericht das Begehren in dieser Weise verstanden wissen wollen, hätte es ggf. einen rechtlichen Hinweis zu ordnungsgemäßen Antragstellung erteilen müssen, so wie es dies in der Verfügung vom 07.08.2012 im Hinblick auf den Antrag vom 04.07.2012 getan hat.
Ausgehend vom Eingang dieses Vergütungsantrags am 19.03.2010 ist die Antragstellerin mit allen Vergütungsansprüchen vor dem 19.12.2008 ausgeschlossen. Statt der geltend gemachten 594 Stunden verbleiben mithin lediglich noch 248,50 Stunden. Dies sind die im Antrag vom 16./17.03.2010 (Bl. 176 d. A. nebst Anlage) insoweit lediglich geltend gemachten Stunden (Jahr 2008: 3,50 Stunden, Jahr 2009: 216 Stunden, Jahr 2010: 29 Stunden), die im Grundsatz angesetzt werden könnten, soweit der diesbezügliche Zeitaufwand ausweislich des letzten Vergütungsantrags vom 14.02.2013 – was nicht durchgehend der Fall ist – noch aufrechterhalten wurde. Soweit im letztgenannten Antrag und in den oben bezeichneten vorangegangenen Anträgen durch weitergehende Stundenabrechnungen (etwa für die Jahre 2009 und 2010) überschießende Vergütungsansprüche geltend gemacht worden sind, ist die Antragstellerin mit diesen Ansprüchen – mit Ausnahme der 2,50 Stunden für das Jahr 2012 – ausgeschlossen. Der Antrag wahrt die Frist bezüglich der geltend gemachten Beträge bzw. Berechnungstatsachen. Ein Nachschieben weiterer Beträge oder Zeiten außerhalb dieser Frist ist nicht möglich (vgl. dazu Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 2 VBVG Rz. 2 unter Hinweis auf OLG Hamm FamRZ 2009, 1182).
Anders als die Antragstellerin offensichtlich meint, führt eine Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht zum vollständigen Erhalt der von ihr geltend gemachten Vergütungsansprüche. Der Anwendung der Ausschlussfrist des § 2 VBVGsteht im vorliegenden Fall nicht der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGBentgegen. Die Berufung auf die Ausschlussfrist kann zwar unter diesem Gesichtspunkt dann ausgeschlossen sein, wenn der Schuldner durch sein Verhalten den Gläubiger von einer rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs abgehalten hat (Saarländisches OLG Rpfleger 2015, 341 zum Nachlassverwalter; vgl. auch BGH NJW-RR 2013, 519; OLG Hamm FGPrax 2015, 222; OLG Düsseldorf Rpfleger 2014, 518; Senat FGPrax 2001, 205, je m. w. N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Abgesehen davon, dass der Staat vorliegend nicht Schuldner der Antragstellerin ist (vgl. OLG Hamm FGPrax 2015, 222), lässt sich ein treuwidriges Verhalten der für die Festsetzung zuständigen Nachlass-Rechtspflegerin des Amtsgerichts vorliegend nicht feststellen. Das Nachlassgericht ist grundsätzlich nicht gehalten, auf Grund seiner allgemeinen Beratungspflicht rechtzeitig auf die Folgen einer verspäteten Antragstellung hinzuweisen (vgl. Saarländisches OLG Rpfleger 2015, 341 zum Nachlassverwalter; vgl. auch BGH NJW-RR 2013, 519; OLG Hamm FGPrax 2015, 222; OLG Düsseldorf Rpfleger 2014, 518, je m. w. N.). Selbst wenn die Rechtspflegerin im Zeitpunkt des 19.03.2010 die Anwendung des § 2 VBVG erwogen hätte – was offensichtlich nicht der Fall war und jedenfalls nicht aktenkundig ist – hätte dies keine Veranlassung gegeben, einen entsprechenden Hinweis für etwaige weitergehende Ansprüche der Antragstellerin zu erteilen. Dies wäre schon deshalb nicht angezeigt gewesen, weil die Antragstellerin im unmittelbaren Anschluss an diesen Antrag aus dem Amt der Nachlassverwalterin entlassen wurde und mithin mit weitergehenden Ansprüchen nicht mehr zu rechnen war. Ob derartige Vergütungsansprüche für Zeiten außerhalb der Amtszeit dem Grunde nach überhaupt bestehen könnten, kann an dieser Stelle offen bleiben. Es bestand auch keine Veranlassung, davon auszugehen, dass die Antragstellerin beabsichtigte – wie sie dies dann getan hat -, die bereits abgerechneten Stunden nachträglich (auch) nach oben zu korrigieren. Soweit die Antragstellerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 14.12.2016 weiter auf die Verfügung des Nachlassgerichts vom 07.08.2012 abstellt, durch die nach ihrer Auffassung ein Vertrauenstatbestand zu ihren Gunsten geschaffen worden sei, kann darin schon deshalb kein Verstoß gegen Treu und Glauben mit den oben beschriebenen Folgen gesehen werden, weil zu jenem Zeitpunkt – wie ausgeführt – die Ausschlussfrist bereits lange abgelaufen war. Darauf hatte die Verfügung also keine Auswirkungen mehr. Von daher greift es auch nicht durch, soweit sich die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 16.03.2017 auf die Rechtsprechung des OLG des Landes Sachsen-Anhalt bezieht, nach der die Ausschlussfrist verlängerbar sei. Wie gesagt war im Zeitpunkt der Verfügung des Nachlassgerichts vom 07.08.2012, auf die die Antragstellerin sich auch in diesem Zusammenhang bezieht, die Ausschlussfrist bereits abgelaufen, so dass sie weder verlängert werden konnte, noch ihr im Vertrauen auf diese Verfügung irgendwelche Rechte verloren gegangen wären (anders als etwa in dem Fall des OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.04.2014, 12 Wx 24/14, zitiert nach juris).
Von den oben genannten 248,50 Stunden ist der Zeitaufwand abzuziehen, den die Antragstellerin nach der Beanstandung durch den Beteiligten zu 1. und eigener Prüfung von sich aus entweder gar nicht mehr aufrechterhalten oder aber gekürzt hat und die mithin im Antrag vom 14.02.2013 nicht mehr oder in geringerem Umfang aufgeführt sind. Dies betrifft insgesamt 13,00 Stunden für das Jahr 2009, nämlich 2,00 Stunden für den 05.03.2009, 8,00 Stunden für den 01.04.2009, jeweils 0,50 Stunden für den 09.04.2009 – Zahlungsverkehr – und den 18.04.2009 (nunmehr jeweils 1,00 Stunden statt der ursprünglich angegebenen 1,50 Stunden), jeweils 0,50 Stunden für den 15.05.2009 und 25.05.2009 (auch hier nunmehr jeweils 1,00 Stunden statt der ursprünglich angegebenen 1,50 Stunden), 0,50 Stunden für den 09.09.2009 (1,00 Stunden statt der ursprünglich angegebenen 1,50 Stunden), sowie 0,50 Stunden für den 20.12.2009. Es verbleiben mithin 235,50 Stunden. Soweit die Antragstellerin im Antrag vom 14.02.2013 nunmehr etliche andere der im Antrag vom 16.03.2010 aufgeführte Positionen im Zeitaufwand erhöht hat (vielfach etwa im Hinblick auf Onlineüberweisungen) und weitere Aufwandspositionen hinzugefügt hat, die sie ursprünglich nicht geltend gemacht hatte und deren Korrektur ihr offenbar auch zwei Jahre später noch möglich war, kann dies – mit Ausnahme der bereits erwähnten 2,50 Stunden für Februar 2012 – aus den genannten Gründen keine Berücksichtigung mehr finden.
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 19.02.2014, 20 W 53/13, n. v., zum Nachlasspfleger) besteht kein Vergütungsanspruch für den die eigene Stellung und Vergütung des Nachlassverwalters betreffenden Aufwand, da dieser insoweit in eigenem Interesse und nicht im Interesse des Nachlasses tätig wird. Soweit die Beschwerde dies auch konkret gerügt hat (vgl. die Anlage zur Beschwerdeschrift vom 02.03.2015), betrifft dies nach den oben vorgenommenen Absetzungen lediglich noch den Aufwand für das Schreiben an das Nachlassgericht wegen Amtsenthebung (11.02.2010: Aufwand 1,00 Stunden).
Was die oben angesprochenen 2,50 Stunden für Februar 2012 (06.02.2012: Stundennachweis und Berechnung) betrifft, mit deren Geltendmachung die Antragstellerin im Februar 2013 noch nicht ausgeschlossen war, können diese aus dieser Erwägung heraus ebenfalls nicht vergütet werden. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob Tätigkeiten außerhalb des Bestellungszeitraums des Nachlassverwalters überhaupt vergütungsfähig wären, kommt es insoweit nicht an.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang hinsichtlich etlicher weiterer Positionen (insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit der Antragstellerin bezüglich der Firma C GmbH, vgl. auch die Anlage zur Beschwerdeschrift vom 02.03.2015) weiter lediglich allgemein rügt, die dort abgerechneten Tätigkeiten könnten nicht vergütet werden, weil die Antragstellerin als seinerzeitige Nachlassverwalterin insoweit nicht tätig geworden sei bzw. nicht hätte tätig werden dürfen, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Der Aufwand ist hinsichtlich Inhalt und Umfang – soweit nach den obigen Ausführungen noch relevant – konkret und nachvollziehbar beschrieben und plausibel dargelegt worden. Zutreffend ist zwar, dass die Antragstellerin in ihrem Bericht vom 17./18.12.2008, Seite 8 (nach Bl. 57 d. A.), erklärt hatte, dass die Angelegenheiten der GmbH von ihr nicht geregelt würden, da sie keine Geschäftsführerposition innehabe. Angesichts der aus dem Akteninhalt erkennbaren nicht strikt getrennten Vermögensverhältnisse des Erblassers mit denjenigen der bezeichneten GmbH und die dadurch begründeten steuerlichen Schwierigkeiten, die die Beschwerdeerwiderung nochmals hervorhebt, erscheint dem Senat die Erforderlichkeit des diesbezüglichen Aufwands auch dem Grunde nach plausibel und vergütungsfähig. Die von der Beschwerde weitgehend allgemein und grundsätzlich aufgezeigten Zweifel an den abgerechneten Stunden rechtfertigen insoweit keine andere Einschätzung. Dies gilt etwa auch für die in der Anlage zur Beschwerdeschrift vom 02.03.2015 in Verbindung mit deren Seite 5 rosa gekennzeichneten Aufwandspositionen (nunmehr nur noch für März 2009 und November 2009 relevant). Insoweit ist der Aufwand dem Grunde und der Höhe nach plausibel dargelegt. Dass es sich hierbei um eine „Tätigkeit der Einarbeitung“ handeln soll, spricht nicht gegen ihre Vergütungsfähigkeit.
Im Hinblick auf den von der Beschwerde für „Kontoauszüge und Zahlungsverkehr“ erhobenen Rügen (vgl. die in der Anlage zur Beschwerdeschrift vom 02.03.2015 in Verbindung mit deren Seite 5 grün gekennzeichneten Aufwandspositionen) ist zunächst darauf zu verweisen, dass nach Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom 21.02.2013, 20 W 501/11, n. v. zum Nachlasspfleger), die mit der Auffassung der Antragstellerin übereinstimmt (vgl. den Schriftsatz vom 02.07.2015), im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nicht jede Maßnahme im Einzelnen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen ist. Solange sich eine Tätigkeit im Aufgabenkreis des Nachlasspflegers hält (bzw. hier der Nachlassverwaltung unterfällt), hat sich die Prüfung des Vergütungsantrags im Wesentlichen auf eine Plausibilitäts- und Missbrauchskontrolle zu beschränken. Das bedeutet, dass nur unter Heranziehung eines gewissen Schätzungsermessens (vgl. § 287 ZPO) der Zeitansatz hinsichtlich der Angemessenheit überprüft werden kann. Ausgehend davon erscheint dem Senat auch nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab der in Ansatz gebrachte Zeitaufwand für „Kontoauszüge und Zahlungsverkehr“ nicht plausibel dargelegt. Die Beschwerde verweist zu Recht – allerdings bezogen auf den nicht mehr relevanten gesamten Bestellungszeitraum – auf den exorbitant hohen und den Bereich des Üblichen weit übersteigenden Aufwand für derartige Tätigkeiten. Auch dem Senat erscheint der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand unter Berücksichtigung des Akteninhalts, der Stundenaufstellung und der nur knappen Erläuterungen der Antragstellerin (etwa im Schreiben vom 04.07.2012, Bl. 474 ff. d. A., und 15.02.2013, Bl. 493 d. A.) der Höhe nach nicht plausibel. Dies gilt selbst vor dem Hintergrund, dass die Beanstandungen der Beschwerde sich auf den Antrag vom 14.02.2013 beziehen, der – wie gesagt – gerade in diesem Bereich zum hier maßgeblichen Vergütungsantrag vom 16.03.2010 nochmals etliche Erhöhungen des getätigten Zeitaufwands für die dort bereits abgerechneten Tätigkeiten aufweist. Wenn auch in diesem Bereich Effizienzgesichtspunkte nicht allein entscheidend sind, weil die Antragstellerin auch die Verantwortung für die Richtigkeit ihrer Tätigkeit zu tragen hat, und individuell unterschiedliche Arbeitsweisen in gewissem Rahmen hingenommen werden müssen, kann hier von der Antragstellerin als Steuerberaterin gerade auf diesem Gebiet, der durch eine Vielzahl und Gleichförmigkeit bzw. Vergleichbarkeit der Aufgaben über einen längeren Zeitraum hinweg geprägt ist, eine Arbeitsgestaltung erwartet werden, die nicht einen Aufwand erfordert, der über den Bereich des Üblichen in diesem Bereich hinausgeht. Wenn man zu Gunsten der Antragstellerin – wie oben ausgeführt – den einer berufsmäßigen Tätigkeit vergleichbaren Stundensatz von 100,– EUR auch für derartige Tätigkeiten zugrunde legt, die diesen isoliert betrachtet nicht rechtfertigen, so muss die Antragstellerin sich dies nach Auffassung des Senats entgegen halten lassen, insbesondere, wenn diese Tätigkeit – wie hier von der Beschwerde zu Recht eingewendet – einen so breiten Umfang der abgerechneten Tätigkeit einnimmt. Der Senat berücksichtigt dabei weiter, dass der hier noch berücksichtigungsfähige Zeitraum (ab Dezember 2008) nicht mehr die Anfangszeit der Tätigkeit betrifft, in dem die Abwicklung derartiger Bankgeschäfte naturgemäß aufwendiger ist. Der Senat hat es deshalb für angemessen erachtet, die von der Beschwerde gerügten Positionen jeweils aber auf der Basis der Geltendmachung im Antrag vom 16./17.03.2010 (vgl. dazu die bereits oben vorgenommenen Absetzungen) jeweils um die Hälfte zu kürzen. Dies sind die Positionen:
19.12.2008: 1,50 Stunden,
12.03.2009: 1,50 Stunden,
30.03.2009: 1,50 Stunden,
06.04.2009: 1,50 Stunden,
07.04.2009: 1,50 Stunden,
08.04.2009: 1,50 Stunden,
09.04.2009: 1,00 Stunden,
30.04.2009: 1,50 Stunden,
15.05.2009: 1,50 Stunden,
25.05.2009: 1,00 Stunden,
29.05.2009: 1,00 Stunden,
08.06.2009: 1,50 Stunden,
19.06.2009: 1,50 Stunden,
03.07.2009: 1,50 Stunden,
13.07.2009: 1,50 Stunden,
07.08.2009: 1,50 Stunden,
13.08.2009: 1,50 Stunden,
09.09.2009: 1,00 Stunden,
11.09.2009: 1,50 Stunden,
09.10.2009: 1,50 Stunden,
05.11.2009: 1,50 Stunden,
10.11.2009: 1,50 Stunden,
25.11.2009: 1,50 Stunden,
17.01.2010: 1,00 Stunden.
Von diesen insgesamt 33,50 Stunden ist die Hälfte, mithin 16,75 Stunden, in Abzug zu bringen. Für die ebenfalls beanstandete diesbezügliche Position am 14.01.2010 hat der Senat keine Herabsetzung für erforderlich erachtet, da diese im Antrag vom 16./17.03.2010 ohnehin lediglich mit 0,50 Stunden aufgeführt wurde. Die weiteren diesbezüglichen Beanstandungen der Beschwerde bleiben, da im hier maßgeblichen Vergütungsantrag vom 16.03.2010 nicht aufgeführt, naturgemäß unberücksichtigt.
Soweit die Beschwerde darüber hinaus die Tätigkeiten der Antragstellerin als nicht vergütungsfähig erachtet, etwa weil sie nicht erforderlich, im Ergebnis nicht erfolgreich oder gar „sinnlos“ gewesen wären, der Beteiligte zu 1. als nachfolgender Nachlassverwalter von diesen Tätigkeiten deshalb nicht habe profitieren können, „keines der richtigen Probleme gelöst“ worden sei und gewisse Tätigkeiten im steuerlichen Bereich „von Anfang an zum Scheitern verurteilt“ gewesen seien, sie weiter einwendet, dass die Antragstellerin nicht nachvollziehbare Entnahmen getätigt habe, deren Berechtigung sie anzweifelt (etwa für die D GmbH), die mit hier verursachtem Tätigkeitsaufwand korrespondieren würden, rechtfertigen diese Einwendungen – soweit es nach den obigen Absetzungen hierauf überhaupt noch ankommt – keine weitere Herabsetzung der Vergütung. Nach herrschender Auffassung, der der Senat folgt, rechtfertigen Mängel der Amtsführung, Pflichtwidrigkeiten oder Versehen des Nachlassverwalters keinen Abzug von der angemessenen Vergütung im Rahmen des nachlassgerichtlichen Festsetzungverfahrens; sie verpflichten den Verwalter zum Schadensersatz, der ggf. im Rechtsstreit dem Verwalter aufrechnungsweise entgegengehalten werden kann, weil die Vergütung keine vertragsmäßige Gegenleistung, sondern nur die Entschädigung für die im fremden Interesse aufgewandte Mühe und Zeitversäumnis unter Berücksichtigung auch der Haftungsrisiken darstellt (vgl. die Nachweise bei Münchener Kommentar/Küpper, BGB, 7. Aufl., § 1987 Rz. 2; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 1987 Rz. 1; Senat JurBüro 1998, 195, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 21.01.2013, 20 W 15/13, n. v., je zum Nachlasspfleger; vgl. dazu auch Saarländisches OLG Rpfleger 2015, 341, zum Nachlassverwalter; vgl. auch BGH FamRZ 2012, 1051, zitiert nach juris, zum Betreuer). Ob anderes im Falle einer vorsätzlichen Schädigung des Nachlasses durch Untreue oder Unterschlagung und dadurch ggf. bedingte Verwirkung des Vergütungsanspruchs gilt, was das Nachlassgericht – und damit auch der an seine Stelle tretende Senat – im Vergütungsverfahren dann zu berücksichtigen haben soll, wenn die entsprechenden Tatsachen feststehen oder auf der Hand liegen und nicht erst durch Ermittlungen zu klären sind (vgl. dazu die Nachweise bei Palandt/Weidlich, a.a.O., § 1987 Rz. 1; § 1960 Rz. 26; Münchener Kommentar/Küpper, BGB, 7. Aufl., § 1987 Rz. 2), kann offen bleiben. Hinreichende Anhaltspunkte für einen derartigen Ausnahmefall ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerde nicht. Ihre Entlassung war krankheitsbedingt auf eigenen Antrag erfolgt, so dass dies keinen Rückschluss auf ein irgendwie geartetes diesbezügliches Verschulden zulässt.
Es ergibt sich damit folgende Berechnung:
Berücksichtigungsfähige und nicht ausgeschlossene Stunden: 248,50
(Jahr 2008: 3,50 Stunden, Jahr 2009: 216 Stunden, Jahr 2010: 29 Stunden),
abzüglich nicht mehr aufrechterhaltenem Aufwand für das Jahr 2009: 13,00 Stunden,
abzüglich Aufwand am 11.02.2010: 1,00 Stunden,
abzüglich Absetzungen für „Kontoauszüge und Zahlungsverkehr“: 16,75 Stunden,
ergibt insgesamt 217,75 abrechenbare Stunden.
Daraus errechnet sich folgender Vergütungsanspruch:
217,75 Stunden x 100,– EUR = 21.775,– EUR
zuzüglich 19 % USt. = 4.137,25 EUR
= 25.912,25 EUR.
In dieser Höhe ist der Vergütungsantrag der Antragstellerin begründet, wobei der Senat die oben abgehandelten diesbezüglichen Eingaben der Antragstellerin an das Nachlassgericht (zuletzt diejenige vom 14.02.2013) als einheitlichen Vergütungsantrag ansieht; im darüber hinausgehenden Umfang ist er zurückzuweisen. Soweit der Vergütungsantrag begründet ist, ist die Beschwerde unbegründet, darüber hinaus erweist sie sich als erfolgreich.
Einer Ermittlung und ggf. förmlichen Beteiligung etwaiger Erben der im Laufe des Beschwerdeverfahrens verstorbenen Miterbin A – der Umstand des Versterbens ist dem Senat erstmals am 25.11.2016 mitgeteilt worden – oder deren Hinzuziehung zum Zwecke der Gewährung rechtlichen Gehörs bedurfte es vor Erlass dieser Entscheidung nicht. Wie bereits oben im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde ausgeführt, werden die Interessen der Erben nach Anordnung der Nachlassverwaltung durch den Nachlassverwalter – nunmehr den Beteiligten zu 1. – vertreten; Ansprüche gegen den Nachlass sind gegen den Nachlassverwalter geltend zu machen, während die Erben die Befugnis verlieren, über den Nachlass zu verfügen (vgl. § 1984 Abs. 1 BGB). Der Beteiligte zu 1. ist als derzeitiger den Nachlass betreffender Anspruchsgegner – wie seine Beschwerde zeigt – hinreichend am Vergütungsverfahren beteiligt worden, vgl. dazu etwa § 168 Abs. 4, 5 FamFG. Soweit die Miterbin A durch das Nachlassgericht – und dem folgend – anfänglich durch den Senat am Beschwerdeverfahren beteiligt worden war, hat sie sich am Vergütungsverfahren weder in erster noch zweiter Instanz in irgendeiner Form geäußert bzw. beteiligt. Ungeachtet der Frage, dass deren ursprüngliche Hinzuziehung nach den obigen Ausführungen jedenfalls nicht im Sinne einer förmlichen Beteiligung erforderlich war, da ein Fall der §§ 7 Abs. 2, 345 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 FamFG mangels unmittelbarer Betroffenheit nicht vorliegen dürfte, bedarf es nunmehr auch keiner Hinzuziehung der Erben der Miterbin A, weil durch diesen Beschluss keine Entscheidung zum Nachteil des Nachlasses im Vergleich zum angefochtenen Beschluss des Nachlassgerichts ergeht. Im Gegenteil ist die im Interesse des Nachlasses eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1. weitgehend erfolgreich, so dass auch von daher eine Hinzuziehung der Erben der Miterbin A zum Zwecke der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Entscheidung über die Beschwerde nicht angezeigt war.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens folgt angesichts des teilweisen Erfolgs der Beschwerde der gesetzlichen Regelung in den §§ 22, 25 Abs. 1, 3 GNotKG. Der Senat hat dies im Tenor lediglich deklaratorisch ausgesprochen.
Der Senat hat angesichts der unterschiedlichen Entscheidungen der Gerichte, des teilweisen Erfolgs der Beschwerde und unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes keine Veranlassung gesehen, in Anwendung des § 81 FamFG die Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren anzuordnen.
Von daher besteht auch keine Veranlassung für den Senat, den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.
Der Senat hat in Anwendung des § 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen. Die umstrittene Frage der Anwendbarkeit des § 2 VBVG auf die Vergütung des Nachlassverwalters, auf der diese Entscheidung in nicht unerheblichen Teilen beruht, erscheint dem Senat von grundsätzlicher Bedeutung, da derartige Vergütungsverfahren mit einiger Regelmäßigkeit vorkommen. Zwar ist dem Senat insoweit keine von seiner Ansicht abweichende Rechtsprechung bekannt geworden. Die genannte Frage ist jedoch – wie aufgezeigt – in der Literatur heftig umstritten. Sie wird – wie etwa das vorliegende Verfahren zeigt – von der gerichtlichen Praxis auch offensichtlich abweichend von der dargestellten Rechtsauffassung des Senats gehandhabt.
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