Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschl. v. 17.01.2017, Az.: 21 W 37/12
Gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes nach § 287 ZPO Abs. 2 ZPO analog
1.
Die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes nach § 287 Abs. 2 ZPO analog setzt eine tragfähige Schätzgrundlage voraus. Tragfähigkeit ist in der Regel bereits dann gegeben, wenn die zur Anwendung gebrachten Parameter und Methoden nach Auffassung des erkennenden Gerichts geeignet und aussagekräftig, aber gemessen am Bewertungsziel nicht notwendigerweise zugleich bestmöglich sind.
2.
Eine Marktrisikoprämie, die sich an die für den Bewertungsstichtag maßgeblichen Empfehlungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. bzw. dessen Fachausschusses für Unternehmensbewertung orientiert, kann im Regelfall als Bestandteil einer tragfähigen Grundlage für die Schätzung des Unternehmenswertes herangezogen werden.
3.
Zum Einfluss bestehender Produktions- und Vertriebsverträge auf den Betafaktor und den Wachstumsabschlag einer Gesellschaft.
Tenor:
Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 7) bis 12), zu 15), zu 28), zu 34) zu 42), zu 50) und 51), zu 54 ) bis 56), zu 59) bis 62), zu 65) sowie zu 72) bis 74) wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2012 abgeändert und der Klarstellung halber unter Einbezug der Nebenentscheidungen des Beschwerdeverfahrens insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die angemessene Barabfindung gemäß § 327b Abs. 1 AktG aufgrund der Übertragung von Aktien auf den Hauptaktionär wird auf 102,37 € je Stückaktie der A Werke AG festgesetzt. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters sowie der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf bis zu 473.000 € festgesetzt.
Gründe
A.
Die Antragsteller waren Minderheitsaktionäre der A Werke Aktiengesellschaft in Stadt1 (im Folgenden A AG), einem börsennotierten Unternehmen, das hochwertige Feuerfestmaterialien herstellte. Die Materialien wurden vor allem in der Eisen- und Stahlindustrie aber auch der Zement- und Kalk- sowie der Glas- und Nichteisenmetallindustrie verwendet. Die Produktion der A AG erfolgte an fünfzehn Standorten in Europa, Afrika und Mittelamerika. Das Fertigungsprogramm umfasste eine Vielzahl feuerfester Werkstoffe mit einer breiten Palette von Sorten und Formaten. Vertrieben wurden die Produkte der A AG und deren Tochtergesellschaften sowohl über eigene Vertriebsnetze als auch über die Vertriebswege der Antragsgegnerin.
Das Grundkapital der A AG von 63 Mio. € war in 2.440.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien eingeteilt. Die Aktien wurden an der Frankfurter Börse im amtlichen Markt (General Standard) und an den Börsen in Düsseldorf, München und Stuttgart im Freiverkehr gehandelt. Hauptaktionärin der Gesellschaft mit einem Anteil von 97,54 % war die Antragsgegnerin.
Seit dem 4. Dezember 1997 bestand zwischen der A AG als beherrschtem Unternehmen und der B GmbH & Co bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, einer (weiteren) Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin, die damals noch in der Form einer Aktiengesellschaft bestand, als herrschender Gesellschaft ein Unternehmensvertrag. In dem isolierten Beherrschungsvertrag war für den Fall der Nichtannahme eines Abfindungsangebots von 120 DM je Aktiennennbetrag von 50 DM eine jährliche Garantiedividende von 6 DM (3,07 €) vorgesehen. Die Höhe der Garantiedividende war Gegenstand eines Spruchstellenverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main, das im Jahr 1998 durch Rücknahme der Anträge beendet wurde.
Dabei war die A AG nicht zuletzt aufgrund zahlreicher Produktions- und Vertriebsverträge vollständig in den Konzern der Antragsgegnerin integriert. So bestanden seit dem Jahr 2006 für sämtliche Produktionsgesellschaften der A AG Produktionsverträge mit der Antragsgegnerin, wonach diese Gesellschaften ausschließlich im Auftrag der Antragsgegnerin produzierten. Entsprechend gab die Antragsgegnerin den Produktionsgesellschaften Art, Menge und Lieferzeitpunkt der zu produzierenden Einheiten vor. Im Gegenzug musste sie diese Produkte auch abnehmen. Die Vergütung erfolgte auf Basis der Herstellkosten zzgl. eines Gewinnaufschlags von 4 % gemäß dem vereinbarten Verrechnungspreismodell. Ferner bestanden für sämtliche Vertriebsgesellschaften der A AG mit Ausnahme der mexikanischen Vertriebsgesellschaft C Vertragshändlerverträge mit der Antragsgegnerin, wobei für die wesentlichen Vertriebsgesellschaften darüber hinaus Exklusivitätsklauseln vereinbart waren, wonach diese Gesellschaften ausschließlich Produkte der Antragsgegnerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vertreiben hatten. Dabei stellte die Antragsgegnerin die Produkte zum Verkauf bereit. Art und Menge wurden grundsätzlich durch die Budgetplanung vorgegeben. Die Festlegung der Verkaufspreise an den Endkunden erfolgte seitens der Vertriebsgesellschaften allerdings im Rahmen einer durch die Antragsgegnerin vorgegebenen Bandbreite. Die Vergütung der Vertriebsgesellschaften erfolgte über eine vertraglich fixierte EBIT – Marge, die der jeweiligen Vertriebsgesellschaft nach dem Verkauf verblieb. Die Höhe der Vergütung schwankte zwischen 0,5 % und 4,5 % je nach Gesellschaft und regionalen Vertriebsrechten.
Am 3. April 2008 teilte die Antragsgegnerin dem Kapitalmarkt mit, dass sie die Durchführung eines Squeeze out gemäß §§ 327a ff. AktG beabsichtige. Zu diesem Zeitpunkt betrug der über einen Zeitraum von drei Monaten ermittelte, gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der Aktien der A AG 91,11 €.
Zum Zweck der Durchführung des Squeeze out beauftragte die Antragsgegnerin die D GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Ermittlung des Unternehmenswertes der A AG. Die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelte bezogen auf den 29. August 2008 einen anteiligen Unternehmenswert von 90,10 €, wobei auf die Ausführungen in dem zur Akte gereichten Übertragungsbericht Bezug genommen wird. Da der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs zum Zeitpunkt der erstmaligen Bekanntgabe oberhalb des ermittelten anteiligen Ertragswertes lag, setzte man die vorgesehene Abfindung auf 91,11 € fest.
Auf Antrag der Antragsgegnerin bestellte das Landgericht die PKF E F G und H Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft zur sachverständigen Prüferin für die Angemessenheit der Barabfindung. Die Prüferin bestätigte in ihrem Prüfbericht, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Angemessenheit der vorgesehenen Barabfindung.
Infolgedessen beschloss am 29. August 2008 die Hauptversammlung der A AG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die Antragsgegnerin gegen Gewährung einer anteiligen Barabfindung in Höhe von 91,11 €. Von dem Ausschluss waren 60.088 Aktien betroffen.
Der Übertragungsbeschluss wurde von mehreren Aktionären angefochten. Das Anfechtungsverfahren gegen den später gefassten Bestätigungsbeschluss beendeten die Parteien in der Berufungsinstanz durch den Abschluss eines Prozessteilvergleichs und anschließendes zurückweisendes Berufungsurteil. In dem Vergleich verpflichtete sich die Antragsgegnerin, den Minderheitsaktionären der A AG über die in der Hauptversammlung beschlossene Barabfindung hinaus eine zusätzliche Abfindung von 3,39 € je Stückaktie der A AG zu zahlen, wobei hinsichtlich des konkreten Wortlauts des Vergleichs auf die hier angefochtene Entscheidung verwiesen wird. Nach der Beendigung beider Anfechtungsverfahren wurde der Ausschluss der Minderheitsaktionäre am 17. August 2010 im Handelsregister der A AG eingetragen. Die Bekanntmachung der Eintragung im Bundesanzeiger erfolgte am 26. August 2010.
Mit zwischen dem 3. September und dem 26. November 2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen haben die Antragsteller die Überprüfung der gewährten Abfindung auf ihre Angemessenheit im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nach § 327f AktG i.V.m. § 1 Nr. 3 SpruchG beantragt. Das angerufene Landgericht hat zunächst eine ergänzende Stellungnahme der sachverständigen Prüferin eingeholt. Hinsichtlich der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme der Prüferin wird auf Bl. 901 ff. d. A. verwiesen. Sodann hat das Landgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Anträge mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen und der Klarstellung halber ausgesprochen, die im Rahmen des Prozessvergleichs festgelegte Abfindung von 94,50 € je Stückaktie der A AG sei angemessen.
Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, der vergleichsweise festgesetzte Betrag sei maßgeblich, da hiermit – trotz eines leicht missverständlichen Vergleichstextes – ohne weitere Vorbedingungen die von der Antragsgegnerin zu zahlende Abfindungshöhe verbindlich festgelegt worden sei. Dieser Wert sei angemessen, weil er jedenfalls nicht unter dem seitens des Gerichts zu schätzenden anteiligen Verkehrswert der A AG liege. Bei der Schätzung sei das Gericht von einer marktorientierten Methode ausgegangen. Deren Anwendung sei dem Gericht auch dann eröffnet, wenn – wie vorliegend – in dem Übertragungsgutachten die allgemein anerkannte Ertragswertmethode zugrunde gelegt worden sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der Gesellschaft um ein beherrschtes Unternehmen handele, könne dem Ertragswertverfahren keine hohe Überzeugungskraft beigemessen werden, da die Minderheitsaktionäre in der Vergangenheit lediglich die Mindestdividende erhalten hätten und kein Grund dafür ersichtlich sei, weshalb dies in der Zukunft anders sein solle, zumal eine Kündigung des Beherrschungsvertrags nicht im Raume stünde. Demgegenüber werde von keinem Beteiligten behauptet, der Börsenkurs sei nicht aussagekräftig. Im Gegenteil habe im maßgeblichen Zeitraum drei Monate vor dem Tag der Bekanntgabe des Squeeze out an 31 Börsentagen ein Handel mit Aktien der A AG stattgefunden, wobei insgesamt 5.164 Aktien gehandelt worden seien. Der durchschnittliche gewichtete Börsenkurs bezogen auf den Tag der erstmaligen Bekanntgabe der Maßnahme am 3. April 2008 habe bei 91,11 € gelegen. Zudem habe der Kurs einen Wert von 97,44 € nicht überschritten, weswegen der zu schätzende anteilige Unternehmenswert nicht oberhalb von 94,50 € liege. Gleichzeitig richte sich der Wert der Unternehmensbeteiligung aufgrund des bestehenden Beherrschungsvertrags maßgeblich nach dem Barwert der Garantiedividende. Der Barwert der Garantiedividende liege aber selbst bei für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre denkbar günstigen Annahmen hinsichtlich des Kapitalisierungszinses mit 84,47 € deutlich unterhalb der gewährten Abfindung, weswegen auch offen bleiben könne, ob die angemessene Abfindung allein von dem Barwert der Garantiedividende bestimmt werde. Soweit einige Antragsteller beantragt hätten, Zinsen ab der Beschlussfassung der Hauptversammlung statt ab der Bekanntgabe der Eintragung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre in das Handelsregister zuzusprechen, sei dieser Antrag unbegründet. In § 327b Abs. 2 AktG sei die Verzinsung ab der Bekanntgabe gesetzlich vorgesehen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestünden nicht. Wegen einer etwaigen schuldhaften Verzögerung der Eintragung könne weiterer Schadensersatz gemäß § 327b Abs. 2, 2. Halbs. AktG geltend gemacht werden. Eine Verzögerung aufgrund einer am Ende erfolglosen Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses sei den Minderheitsaktionären selbst anzulasten, weswegen eine unterbliebene Verzinsung nicht unbillig sei. Im Fall einer erfolgreichen Anfechtung des Übertragungsbeschlusses stelle sich die Verzinsungsfrage nicht.
Gegen die Entscheidung haben die Antragsteller zu 7) bis 11), zu 12), zu 15), zu 28), zu 34), zu 42), zu 50) und 51), zu 54) und 55), zu 56), zu 59) und 60), zu 61), zu 62), zu 65) sowie die Antragsteller zu 72) bis 74) befristete Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung tragen die Antragsteller maßgeblich vor, die Bewertung des Landgerichts allein anhand des Börsenwertes der Gesellschaft sei generell in Fällen eines Squeeze out und insbesondere bei der streitgegenständlichen Gesellschaft nicht sachgerecht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Markt für Aktien der A AG nicht liquide. Zudem vermöge auch die weitere Begründung des Landgerichts, wonach das Ertragswertverfahren aufgrund des bestehenden Beherrschungsvertrags nicht aussagekräftig sei, nicht zu überzeugen. Entsprechend komme es auf den Ertragswert der Gesellschaft an. Hierbei habe das Landgericht sich zu Unrecht nicht mit ihren Einwänden gegen die im Übertragungsbericht näher dargelegte Bewertung der Gesellschaft auseinandergesetzt. Die dortigen Ausführungen zu den geplanten Erträgen, dem Kapitalisierungszins und den zusätzlich berücksichtigten Sonderwerten seien zu weiten Teilen unzutreffend und legten einen deutlich über der gewährten Abfindung liegenden anteiligen Unternehmenswert nahe. Schließlich halten die Antragsteller die Entscheidung für verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
Demgegenüber verteidigt die Antragsgegnerin die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend trägt die Antragsgegnerin insbesondere vor, die Anträge einiger Antragsteller seien weiterhin unzulässig und die im Übertragungsbericht näher dargelegte Bewertung der A AG sei nicht zu beanstanden.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einzelnen Fragen der Unternehmensbewertung. Insoweit wird Bezug genommen auf den Beweisbeschluss vom 7. Juli 2014 (Bl. 1677 ff. d. A.). Zum Gutachter hat der Senat I bestimmt. Einen gegen den Sachverständigen gerichteten Befangenheitsantrag hat der Senat mit Beschluss vom 3. November 2014 zurückgewiesen, wobei insoweit auf Bl. 1772 ff. d. A. verwiesen wird. Der Sachverständige hat zu den Beweisfragen ausführlich Stellung genommen und am 10. Februar 2016 ein schriftliches Gutachten erstellt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Sodann hat der Senat in der mündlichen Verhandlung am 5. September 2016 den Sachverständigen mit Blick auf die von den Beteiligten vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten ergänzend mündlich angehört, wobei insoweit auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen wird (Bl. 1998 ff. d. A.). Schließlich hat der Sachverständige im Anschluss an die mündliche Verhandlung auf Bitten des Senats zwei Teilaspekte nochmals schriftlich näher erläutert. Diesbezüglich wird Bezug genommen auf Blatt 2096 ff. d. A..
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die im Beschwerdeverfahren wechselseitig eingereichten Schriftsätze sowie die ihnen beigefügten Anlagen.
B.
Die befristeten Beschwerden sind insgesamt zulässig und teilweise begründet, da die angemessene Abfindung 94,50 € übersteigt. Auf der Grundlage der vom Senat gemäß § 287 Abs. 2 ZPO vorgenommenen Schätzung ist im Einklang mit den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen die gemäß § 327b Abs. 1 AktG zu gewährende Barabfindung auf 102,37 € heraufzusetzen.
I.
Die Rechtsmittel sind zulässig. Die Statthaftigkeit der befristeten Beschwerden richtet sich, da die Anträge nach dem 1. September 2009 gestellt worden sind (Art. 111 FGG-ReformG), nach § 12 Abs. 1 SpruchG i.V.m. den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Hiernach sind alle Rechtsmittel formgerecht eingelegt worden. Zudem haben alle Beschwerdeführer die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 17 Abs. 1 SpruchG gewahrt (vgl. für die Antragsteller zu 7) bis 11) (Bl. 1018 und Bl. 1102 d. A.), zu 12) (Bl. 1052 und Bl. 1074 d. A.), zu 15) (Bl. 1018 und Bl. 1102 d. A.), zu 28) (Bl. 1018 und Bl. 1102 d. A.), zu 34) (Bl. 1061 und Bl. 1090 d. A.), zu 42) (Bl. 1041 und Bl. 1162 d. A.), zu 50) und 51) (Bl. 1020 und Bl. 1154 d. A.), zu 54) und 55) (Bl. 1038 und Bl. 1129 d. A.), zu 56) (Bl. 1050 und Bl. 1152 d. A.), zu 59) und 60) (Bl. 1067 und Bl. 1173 d. A.), zu 61) (Bl. 1017 und Bl. 1112 d. A.), zu 62) (Bl. 1070 und Bl. 1129), zu 65) (Bl. 1169 und Bl. 1133 d. A.) und die Antragsteller zu 72) (Bl. 1037 und Bl. 1125 d. A.), zu 73) (Bl. 1025 und Bl. 1125 d. A.) und zu 74) (Bl. 1035 und Bl. 1125 d. A.).
Dies gilt auch für die Antragsteller zu 12) und zu 34). Deren Beschwerden sind zwar beim Oberlandesgericht und nicht – wie gemäß § 64 FamFG vorgeschrieben – beim Landgericht eingelegt worden (vgl. Bl. 1074 und Bl. 1090). Dies ist jedoch im Ergebnis unschädlich. Denn die Beschwerden gingen hier am 8. März 2013 respektive am 15. März 2013 ein und die Beschwerdefristen liefen mit Blick auf die beiden Antragsteller erst am 28. März 2013 ab. Sie hätten daher im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs rechtzeitig an das Landgericht weitergeleitet werden können, weswegen ihnen eine verspätete Einreichung beim Landgericht nicht zum Vorwurf gereicht hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 – XII ZB 50/11, Juris). Dass die Beschwerdeschriftsätze nicht nochmals dem Landgericht vorgelegt worden sind, hindert eine Entscheidung des Senats nicht. Denn es besteht die Möglichkeit der Einreichung beim Beschwerdegericht, sofern – wie vorliegend – das Verfahren bereits beim Oberlandesgericht anhängig ist (vgl. OLG Dresden, FGPrax 2011, 103 [BGH 05.01.2011 – XII ZB 152/10]; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 64 Rn 4a). Dabei ist die Anhängigkeit des einheitlichen Beschwerdeverfahrens beim Oberlandesgericht durch die Vorlage der übrigen Beschwerden seitens des Landgerichts begründet worden (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 68 Rn 40). Dass es insgesamt an einer Abhilfeentscheidung des Landgerichts fehlt, hindert eine Entscheidung des Senats in der Sache ebenfalls nicht, da insoweit in entsprechender Anwendung von § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG das Beschwerdegericht das Verfahren zurückverweisen kann, aber nicht muss (vgl. OLG München, FamRZ 2010, 1000; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 69 Rn 14).
Schließlich ist auch für alle Beschwerdeführer der für eine Zulässigkeit der Rechtsmittel gemäß § 61 FamFG i.V.m. 17 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Beschwerdewert erreicht. Hierfür ist die Darlegung der Antragsteller erforderlich aber auch ausreichend, dass die Kompensation für ihre Anteile mindestens im Umfang von 600 € zu erhöhen ist, wobei Darlegung mehr verlangt als die bloße Behauptung, gleichzeitig ein Beweis aber nicht erforderlich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2016 – 21 W 69/14, Juris Rn 25; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn 7). Hierbei genügt es, wenn die Beschwer der einzelnen Beschwerdeführer in der Summe die erforderliche Höhe von 600 € erreicht (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2016 – 21 W 70/15, Juris Rn 19; Beschluss vom 05. Februar 2016 – 21 W 69/14, Juris Rn 26). Aufgrund der vorzunehmenden Addition der Beschwerdewerte ist ein Beschwerdewert von zumindest 600 € erreicht. Denn unter Berücksichtigung der in § 31 Abs. 1 Satz 3 RVG aufgestellten Vermutungsregel ist von insgesamt 147 Aktien der Beschwerdeführer auszugehen. Das bedeutet, dass bereits eine einheitlich angestrebte Erhöhung von 4 € und damit eine prozentuale Erhöhung von knapp 5 % ausreichend wäre, um einen 600 € übersteigenden Beschwerdewert zu bejahen. Eine angestrebte Erhöhung der Abfindung in diesem Umfang haben die Beschwerdeführer hinreichend konkret dargelegt.
II.
Die Beschwerden sind darüber hinaus im Wesentlichen begründet, so dass die angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern ist.
1. Die Anträge sind insgesamt zulässig. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang zwar vom rechtlichen Ansatz her zu Recht (vgl. Leuering/Simon, SpruchG, § 3 Rn 65) rügt, die Antragsteller zu 73) und 74) hätten ihre Antragsberechtigung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, da es allein auf den Zeitpunkt der Eintragung des Squeeze out – Beschlusses im Handelsregister am 17. August 2010 ankomme und die bislang eingereichte Bankbestätigung über die Ausbuchung der Aktien der A AG aus dem Depot der Antragsteller eine Aktionärsstellung am Tag der Eintragung nicht bescheinigen könne, kommt es hierauf nicht an. Denn die vorgenannten Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 29. Januar 2013 (Bl. 1418 d. A.) eine sich auf den Tag der Eintragung beziehende Bankbestätigung zu den Akten gereicht. Dabei ist eine Nachreichung selbst im Beschwerdeverfahren noch möglich, sofern – wie hier – der bis dahin eingereichte Nachweis nicht vom Landgericht als unzureichend zurückgewiesen worden ist (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 3 SpruchG Rn 18).
Entsprechend verhält es sich mit Blick auf den Nachweis der Antragsberechtigung der Antragstellerin zu 56). Die Antragstellerin zu 56) hat ebenfalls auf die erstinstanzliche Rüge der Antragsgegnerin (Bl. 385 d. A.) bereits mit Schriftsatz vom 26. Mai 2011 eine weitere Bescheinigung zu den Akten gereicht (Bd. VII Bl. 546 d. A.). Diese Bescheinigung weist entgegen der ursprünglich im Hinweisbeschluss des Senats vom 7. Juli 2014 (Bl. 1677 ff. d. A.) geäußerten Auffassung ebenfalls einen Nachweis der Aktionärsstellung zum 17. August 2010 auf.
Schließlich ist auch der Antrag des Antragstellers zu 7) zulässig. So hat der mittlerweile verstorbene Antragsteller zu 7) eine aussagekräftige Bescheinigung seiner Aktionärsstellung für den Tag der Eintragung des Übertragungsbeschlusses am 17. August 2010 zu den Akten gereicht (Bd I Bl. 58 d. A.). Gleichwohl vermisst die Antragsgegnerin unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16. Juni 2010 zu § 246a AktG (- 7 AktG 1/10, Juris Rn 48 ff.) einen urkundlichen Nachweis der Erbenstellung der jetzigen Rechtsnachfolger des verstorbenen Antragstellers zu 7). Hiermit überspannt sie jedoch die Anforderungen zum Nachweis der Aktionärsstellung nach § 3 SpruchG. Erforderlich ist nur der hier erbrachte Nachweis der Stellung eines aufgrund der Eintragung des Squeeze out – Beschlusses ausgeschiedenen Aktionärs. Dies betrifft allein den im laufenden Verfahren verstorbenen Antragsteller, da dieser zum Zeitpunkt der Eintragung am 17. August 2010 noch lebte. Eine sich später ergebende Gesamtrechtsnachfolge bedarf bereits dem Wortlaut des § 3 Satz 2 SpruchG zufolge keines urkundlichen Nachweises. Dem steht auch nicht die vorzitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts München entgegen. Dort war nämlich der Aktionär schon vor dem bei § 246a AktG maßgeblichen Zeitpunkt für die Aktionärsstellung, nämlich dem Zeitpunkt der Zustellung des Freigabeantrags verstorben, so dass der Nachweis der Erbenstellung Teil des Nachweises der Aktionärsstellung zum maßgeblichen Zeitpunkt war.
2. Die Anträge auf Neufestsetzung der zu gewährenden Barabfindung sind darüber hinaus auch begründet. Die angemessene Barabfindung übersteigt die den Minderheitsaktionären im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs gewährte Abfindung von 94,50 €, weswegen die Abfindung neu festzusetzen ist. Dabei schätzt der Senat auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens den Wert der Beteiligung auf 102,37 €.
a) Nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Gesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. Dabei muss die vom Hauptaktionär festgelegte Abfindung die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung berücksichtigen (§ 327b Abs. 1 Satz 1 AktG).
Als angemessen in dem vorgenannten Sinne ist eine Abfindung anzusehen, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist. Sie muss damit dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (vgl. BVerfGE 14, 263, 284 [BVerfG 07.08.1962 – 1 BvL 16/60]; 100, 289, 304 f.; BayObLG AG 1996, 127; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 327b Rdn. 5). Hierfür ist der Grenzpreis zu ermitteln, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (vgl. BGHZ 138, 136, 140). Dies ist regelmäßig der Verkehrswert der Unternehmensbeteiligung (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – 21 W 64/13, Juris Rn 27; Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2013 – 21 W 36/12, Juris Rn 28 OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 20 W 2/12, Juris Rn 99 ff.). Dabei stellt der Börsenkurs der Gesellschaft die Untergrenze für die zu gewährende Abfindung dar (vgl. BVerfGE 100, 289 [BVerfG 27.04.1999 – 1 BvR 1613/94]).
Wenn die Abfindung nicht nach dem Börsenkurs der gehaltenen Aktie als Untergrenze der Abfindung bestimmt wird, ist in der Regel der anteilige Unternehmenswert zugrunde zu legen, wobei der Wert des Unternehmens im Wege einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – II ZB 25/14, Juris Rn 21; Beschluss vom 29. September 2015 – II ZB 23/14, Juris Rn 33; BGHZ 147, 108, 116). Hierfür ist entscheidend, dass eine nach § 287 Abs. 2 ZPO tragfähige Grundlage für die von dem Gericht vorzunehmende Schätzung geschaffen ist. Tragfähigkeit ist gegeben, wenn es sich um eine geeignete und aussagekräftige (vgl. Luiz de Vargas, AG 2016, 354, 357), aber sowohl aus verfassungsrechtlicher (vgl. BVerfG NJW 2007, 3266, zit. nach Juris Rn 23) als auch aus einfachrechtlicher (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 – II ZB 23/14, zit nach Juris 42; BGHZ 147, 108, zit. nach Juris Rn 20 am Ende) Sicht nicht notwendiger Weise bestmögliche Grundlage handelt. Dies bedeutet, dass die zur Anwendung gebrachte Methode in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 – II ZB 23/14, ZIP 2016, 110 Rn. 33 mwN). Zudem muss das Gericht im konkreten Fall in Ausübung des ihm zugestandenen Ermessens von der Geeignetheit und Aussagekraft der von ihm zur Schätzung herangezogenen Methode überzeugt sein. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass sich das Gericht ein abschließendes Bild über die widerstreitenden Ansichten innerhalb der Wirtschaftswissenschaften zu einzelnen Methoden oder Parametern machen müsste. Ausreichend ist vielmehr eine Beurteilung der Tragfähigkeit der Schätzgrundlagen nach pflichtgemäßem Ermessen gemessen an dem Ziel einer zutreffenden Abbildung des „wahren“ Wertes der Unternehmensbeteiligung, wobei nicht die Methode ermittelt werden muss, die das Bewertungsziel am (vermeintlich) besten erreicht (aA Luiz de Vargas, AG 2016, 354, 357; Fleischer AG 2016, 185, 195 f.). Anhand dieses Maßstabes ist sowohl die Frage nach der Geeignetheit einer Methode als auch die Frage nach der für die Anwendung der Methode notwendigen Parameterhöhe zu klären.
Folglich kann der Verkehrswert des Unternehmensanteils grundsätzlich als quotaler Anteil an dem durch eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung ermittelten Wert des Unternehmens (mittelbar) berechnet oder auf andere Weise (unmittelbar) festgestellt werden, insbesondere unter Rückgriff auf den Börsenwert der Anteile. Dabei beruht die Ermittlung anhand des Börsenwerts auf der Annahme, dass die Marktteilnehmer auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und Informationsmöglichkeiten die Ertragskraft des Unternehmens, um dessen Aktien es geht, zutreffend bewerten und sich die Marktbewertung im Börsenkurs der Aktien niederschlägt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2001 – II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 116). Kann im konkreten Fall von der Möglichkeit einer solchen effektiven Informationsbewertung nicht ausgegangen werden, so dass der Börsenkurs keine verlässliche Aussage über den (mindestens zu gewährenden) Verkehrswert der Unternehmensbeteiligung erlaubt, ist die marktwertorientierte Methode ungeeignet und muss der Anteilswert regelmäßig auf indirektem Wege mittels einer Unternehmensbewertung ermittelt werden (vgl. BVerfG, ZIP 2011, 170 Rn 13 f. [BVerfG 20.12.2010 – 1 BvR 2323/07]; ZIP 2011, 1051 Rn 25 [BVerfG 26.04.2011 – 1 BvR 2658/10]; ZIP 2012, 1408 Rn 20 [BVerfG 16.05.2012 – 1 BvR 96/09; 1 BvR 117/09; 1 BvR 118/09; 1 BvR 128/09]; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – II ZB 25/14, Juris Rn 23).
Erfolgt die Ermittlung des Anteilswertes anhand einer Unternehmensbewertung ist zum Zwecke von dessen Schätzung in der Regel auf die im Bewertungsgutachten erläuterten und von dem sachverständigen Prüfer analysierten Methoden, Parameter und Planzahlen zurückzugreifen, sofern diese sich im Rahmen der gerichtlichen Prüfung als vertretbar und plausibel erweisen sowie eine wertende Gesamtsicht des dergestalt ermittelten Unternehmenswertes keine andere Betrachtungsweise nahelegt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2011 – 21 W 7/11, Juris). Andernfalls ist eine geeignete Grundlage für die vom Gericht vorzunehmende Schätzung etwa durch die Heranziehung eines Sachverständigen oder aufgrund eigener Sachkunde sicherzustellen.
b) Aufbauend auf den vorstehenden Grundsätzen schätzt der Senat abweichend von der Auffassung des Landgerichts den Wert der Unternehmensbeteiligung auf 102,37 €. Hierbei ist das Landgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Frage der Angemessenheit der Abfindung auf die im Prozessvergleich gewährte Erhöhung der Barzahlung auf 94,50 € ankommt. Abweichend von der Auffassung der ersten Instanz hält der Senat vorliegend den Börsenkurs jedoch nicht für geeignet, um eine verlässliche Aussage über den (mindestens zu gewährenden) Verkehrswert der Unternehmensbeteiligung zu treffen. Entsprechend ist die Abfindungshöhe anhand einer Ermittlung des Ertragswertes der A AG zu bestimmen. Den Ertragswert schätzt der Senat vornehmlich auf der Grundlage des Übertragungsberichts, des Prüfberichts sowie der ergänzend eingeholten Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen I auf 249.783 TEUR, woraus sich bei einer Anzahl von 2.440.000 Aktien der zuerkannte Abfindungsbetrag ergibt.
aa) Dabei ist das Landgericht zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die im Anfechtungsverfahren vergleichsweise zugesprochene Abfindung den für die Prüfung relevanten Gegenstand bildet. Erhöht nämlich der Hauptaktionär im Rahmen eines Vergleichs zur Beendigung eines Anfechtungsverfahrens das Angebot auf Abfindung, so ist dieses in einem nachfolgenden Spruchverfahren Gegenstand der Angemessenheitsprüfung (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2013 – 21 W 36/12, Juris Rn 21; Beschluss vom 20. Februar 2012 – 21 W 17/11, Juris Rn 28; OLG München, NZG 2007, 635 [OLG München 10.05.2007 – 31 Wx 119/06]).
Anders ist dies nur dann zu beurteilen, wenn die vereinbarte Abfindungserhöhung nicht bedingungsfrei gewährt wird (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 – II ZB 18/09 -, Juris Rn 32; OLG München, NZG 2007, 635 [OLG München 10.05.2007 – 31 Wx 119/06]). Dies ist vorliegend – wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat – nicht der Fall.
bb) Nicht zu folgen vermag der Senat dem Landgericht allerdings darin, den Wert des Unternehmens ausschließlich anhand des Börsenwertes zu bestimmen. Zutreffend ist zwar, dass auch im Fall eines Squeeze out eine Schätzung vermittels einer marktorientierten Methode erfolgen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2013 – 21 W 36/12, Juris Rn 25 ff.) Von der generellen Eignung marktwertorientierter Bewertungsverfahren abgesehen hat das Gericht aber die Aussagekraft und Tauglichkeit der anzuwendenden Methode mit Blick auf den konkreten Einzelfall einer Prüfung und Würdigung zu unterziehen (vgl. BVerfG, NJW 2011, 2497 – 1 [BVerfG 26.04.2011 – 1 BvR 2658/10] BvR 2658/10). Die marktwertorientierte Bewertung ist nur dann zur Bewertung geeignet, wenn die Marktteilnehmer auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und Informationsmöglichkeiten die Ertragskraft des Unternehmens, um dessen Aktien es geht, zutreffend bewerten und sich die Marktbewertung im Börsenkurs der Aktien niederschlägt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2001 – II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 116). Dies ist vorliegend nach Überzeugung des Senats nicht gewährleistet.
Zur Ermittlung der Informationseffizienz des Marktes stellt das Landgericht zwar im Grundsatz zutreffend auf die Liquidität des Marktes ab. Soweit das Gericht in diesem Rahmen allerdings einen Markthandel an insgesamt 31 Börsentagen mit einem Umsatz von 5.164 Aktien als ein Argument für das alleinige Abstellen auf den Börsenkurs ansieht, vermag der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen. Ein Handel an 31 Börsentagen innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten vor der Bekanntgabe des Squeeze out am 3. April 2008 impliziert, dass an weniger als der Hälfte der betrachteten Tage überhaupt ein Handel stattgefunden hat. Zugleich sind an den Tagen, an denen ein Handel stattgefunden hat, im Schnitt lediglich 165 Aktien gehandelt worden. Dies ist gemessen an anderen Aktienwerten ein absolut betrachtet eher geringer Wert.
Hiermit in Einklang stehend hat der Sachverständige I festgestellt, dass die durchschnittliche relative Geld/Briefspanne für die Zeit fünf Jahre vor dem Squeeze out regelmäßig oberhalb von 2,27 % bis zu 3,89 % in der Spitze lag. Lediglich in dem hier kaum relevanten Zeitraum vom 4. April 2005 bis zum 31. März 2006 ergab sich mit 1,44 % eine durchschnittliche relative Geld-/Briefspanne von unter 2%.
Auch die Höhe des Kurses legt eine eindeutige Beurteilung der Angemessenheit allein anhand des Börsenwertes nicht nahe. Denn der gewichtete Durchschnitt lag zwar unterhalb der zuerkannten Abfindung. Einzelne Tageswerte übertrafen jedoch den Wert von 94,50 €. Zugleich hat das Landgericht keine Feststellungen darüber getroffen, ob dieser Wert über einen längeren Zeitraum stabil war. Wie sich aber aus der im Übertragungsbericht auf S. 49 vorgestellten Graphik sowie insbesondere den Untersuchungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ergibt, unterlag der Börsenkurs bei durchgängig geringem Handel (bis auf wenige Tage unter 200 Aktien) deutlichen Schwankungen. Er erreichte am 16. Januar 2006 mit 121,20 € je Aktie einen Höchststand und fiel kurze Zeit später auf ein Niveau zwischen 100 und 105 € je Aktie, um in der Folgezeit vermutlich aufgrund am Markt aufkommender Gerüchte über ein mögliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der A AG wieder ein Niveau zwischen 105 und 115 € je Aktie zu erreichen. Nachdem allerdings am 5. Juli 2007 bekannt wurde, dass ein Pflichtangebot nicht erforderlich sei, fiel der Kurs sodann von 113,12 € kontinuierlich bis auf 86,50 € am 3. April 2008, dem Tag der Bekanntgabe des beabsichtigten Squeeze out.
Mit dieser sich aus den objektiven Daten ergebenden eher geringen Aussagekraft des Börsenwertes für den Verkehrswert des Unternehmensanteils geht einher, dass – von der sachverständigen Prüferin ebenso wie vom Sachverständigen gebilligt – der eigene Kurs der Gesellschaft nicht für die Ermittlung des unternehmensspezifischen Risikos herangezogen, sondern stattdessen auf das Beta einer Gruppe vergleichbarer Unternehmen abgestellt worden ist.
Schließlich vermag auch das Argument des Landgerichts für die alleinige Heranziehung des Börsenwertes nicht zu überzeugen, das Ertragswertwertverfahren sei bei dem bestehenden Unternehmensvertrag für den Wert des Unternehmensanteils nicht aussagekräftig. Dies ist nur dann zutreffend, wenn es sich um einen Gewinnabführungsvertrag handelt. Dann nämlich kommen die erwirtschafteten Gewinne der Gesellschaft den Minderheitsgesellschaftern in keiner Weise zugute. Die Situation stellt sich hingegen bei dem hier vorliegenden isolierten Beherrschungsvertrag anders dar, da hier – die vertragliche Regelung einer Mindestdividende zugrunde gelegt – die erwirtschafteten Gewinne auch den Minderheitsaktionären tatsächlich zufließen können und nur die Unternehmenspolitik von der beherrschten Gesellschaft nicht autonom bestimmt wird. Soweit das Landgericht zur Stützung seiner gegenteiligen Auffassung ergänzend darauf verwiesen hat, dass in der Vergangenheit kein höherer Wert als die Mindestdividende ausgeschüttet worden ist, gibt dieser vergangenheitsorientierte Ansatz nur einen Anhalt für das Ausschüttungsverhalten der Gesellschaft in der Detailplanungsphase, vermag aber in der Regel keine hinreichend sichere Erkenntnis für das Ausschüttungsverhalten in der ewigen Rente zu begründen. Entsprechend kann hiermit auch kein Ausschluss der Minderheitsaktionäre von in der Zukunft erwirtschafteten Gewinnen über die Mindestdividende hinaus begründet werden. Dies ergibt sich nicht nur aus den anders lautenden Vorgaben des IDW S1 2008 zu dem Ausschüttungsverhalten einer Gesellschaft in der ewigen Rente (vgl. IDW S1 2008 Ziffer 37), sondern auch aus dem Umstand, dass eine Thesaurierungsplanung seitens der Gesellschaft überhaupt nicht erstellt worden ist und zudem bereits seitens der Gesellschaft und zwar in der von ihr vorgenommenen Unternehmensbewertung ein anderes Ausschüttungsverhalten unterstellt wird.
Umgekehrt wird man konstatieren müssen, dass vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Fall eines bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags der Börsenkurs nicht geeignet ist, um den anteiligen Unternehmenswert bzw. die zu gewährende angemessene Abfindung zu ermitteln. Denn der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die angemessene Abfindung im Falle des Ausschlusses von Minderheitsaktionären bei Vorliegen eines (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrags der auf den Anteil des Minderheitsaktionärs entfallende Anteil des Unternehmenswerts maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – II ZB 25/14, Juris). Dies bedeutet, dass die Höhe der Abfindung sich nach den erwirtschafteten Gewinnen der Gesellschaft zu richten hat, obgleich diese Gewinne dem Minderheitsgesellschafter tatsächlich nicht zufließen. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass die Höhe des Börsenkurses sich an den dem Minderheitsaktionär tatsächlich zufließenden Zahlungen und mithin an der Höhe der Ausgleichszahlungen orientiert. Entsprechend ist im Fall der beherrschten Gesellschaft, die – allerdings abweichend von der vorliegenden Situation – ihre Gewinne aufgrund eines bestehenden Vertrages abzuführen hat, der Börsenkurs in aller Regel nicht für die Ermittlung der zuzusprechenden Abfindung geeignet ist.
Da bereits aus den vorgenannten Gründen eine Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung allein anhand des Börsenkurses aus Sicht des Senats vorliegend nicht sachgerecht ist, kann dahingestellt bleiben, ob – wie die Antragsteller meinen – die spätere Börsenkursentwicklung, die in Verbindung mit der Insolvenz der Lehmann-Bank im September 2008 stand, ebenfalls gegen die alleinige Heranziehung des Börsenkurses spricht. Ebenso bedarf das von den Antragstellern angeführte Argument, der Börsenwert unterschätze generell den anteiligen Unternehmenswert im Fall eines Squeeze out, da in ihm der Wert der Kaufoption nicht enthalten sei, die der Mehrheitsaktionär durch die Möglichkeit des Squeeze out erhalte, keiner näheren Erörterung.
cc) Entsprechend kommt es für die Angemessenheit der Abfindung auf den anteiligen Ertragswert der A AG an. Diesen Wert schätzt der Senat in Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen I auf 102,37 €.
Da der Wert oberhalb des gewichteten Durchschnittskurses drei Monate vor der Bekanntgabe des Squeeze out in Höhe von 91,11 € liegt, wird die Abfindung nicht durch den Börsenkurs bestimmt. Gleichzeitig kann offen bleiben, ob der Barwert der Mindestgarantiedividende eine weitere Untergrenze der zulässigen Abfindung darstellt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – II ZB 25/14, Juris Rn 30; Senat, Beschluss vom 29. März 2011 – 21 W 12/11, Juris Rn 49; OLG Stuttgart, AG 2011, 795 [OLG Stuttgart 08.07.2011 – 20 W 14/08]). Denn auch dieser Barwert liegt, wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat, deutlich unterhalb des anteiligen Ertragswertes.
Dabei ergibt sich der nach dem Ertragswertverfahren ermittelte Unternehmenswert in Höhe von 269.783 TEUR aus den mit dem Kapitalisierungszins diskontierten zukünftigen Erträgen der Gesellschaft zuzüglich des nicht betriebsnotwendigen Vermögens sowie anderer Sonderwerte.
aaa) Soweit es die der Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Ertragszahlen anbelangt, macht sich der Senat die Angaben im Übertragungsbericht zum Zweck der eigenen Schätzung des Unternehmenswertes der A AG zu eigen. Folglich ist von einer Detailplanungsphase in den Jahren 2008 bis 2011 auszugehen, an die sich ab dem Jahr 2012 die ewige Rente anschließt. Die im Übertragungsbericht ausgewiesenen geplanten Jahresergebnisse erweisen sich – wie der Sachverständige im Einzelnen dargelegt hat – als plausibel und damit nicht korrekturbedürftig. Entsprechend legt der Senat wie der Sachverständige seiner Ertragswertermittlung Jahresergebnisse im ersten Detailplanungsjahr von 28.571 TEUR und sodann im Jahr 2009 von 29.522 TEUR, im Jahr 2010 von 31.387 TEUR und im letzten Detailplanungsjahr 2011 von 30.090 TEUR zugrunde. Hieran schließt sich ab dem Jahr 2012 ein konstantes Jahresergebnis von 33.517 TEUR an.
bbb) Den hiergegen von den Beteiligten erhobenen Einwänden bleibt der Erfolg versagt.
aaaa) Die Planung der zukünftigen Erträge beruht in der Regel auf einer Vergangenheitsanalyse. Diese ist Grundlage für die Abschätzung künftiger Entwicklungen. Hiermit soll erreicht werden, dass die Prognose der künftigen Ertragsüberschüsse nicht losgelöst von der in der Vergangenheit ausgewiesenen Ertragskraft der Gesellschaft ist. Zugleich soll aber auch eine unreflektierte Fortschreibung vergangener Entwicklungen in die Zukunft verhindert werden, weswegen regelmäßig – wie auch vorliegend – eine Bereinigung der Vergangenheitswerte um Sondereinflüsse vorgenommen wird (vgl. WP HandB 2008, Bd II Teil A, S. 51 f.).
Erstinstanzlich haben die Antragsteller verschiedene Einwände gegen die Bereinigung der Vergangenheitswerte bis zum Bewertungsstichtag erhoben. Diese sind im Ergebnis nicht durchgreifend.
Fehl geht zunächst der Einwand, die Vergangenheitsanalyse sei zu Unrecht auf das EBIT beschränkt worden, weswegen eine Analyse des Zins- und Steuerergebnisses unterblieben sei. Dies war – wie die Antragsgegnerin unter Hinweis auf den Übertragungs- und den Prüfbericht zutreffend ausführt – der Datenlage und dabei insbesondere dem Umstand geschuldet, dass die Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2005 bis 2007 auf der Grundlage des Gesamtkostenverfahrens erstellt worden waren, hingegen die Planung der Gesellschaft nach dem Umsatzkostenverfahren und damit ohne gesonderten Ausweis von Zins- und Steuerergebnissen erfolgte. Gleichzeitig war aber eine Überführung der einen in die andere Rechnung für das Jahr 2005 mangels vorhandener Daten nicht mehr möglich. Dies ist hinnehmbar, da das Ergebnis vor Zinsen und Steuern ausreichend aussagekräftig ist.
Ferner haben die Antragsteller in der Beschwerdeinstanz insbesondere auf ihre Auffassung Bezug genommen, es hätte bei den Zahlen des letzten Ist-Jahres 2007 eine Bereinigung diverser Sonderposten vorgenommen werden müssen. So hätten latente Steuern, Abschreibungen auf Firmenwerte, nicht fortschreibungsfähige Forderungsausfälle und der Zinsanteil der Pensionsrückstellungen bereinigt werden müssen. Der Einwand geht ebenfalls fehl. Wie im Übertragungs- und insbesondere im Prüfbericht eingehend dargestellt sind in den Ist-Werten der Jahre 2005 bis 2007 verschiedene Werte bereinigt worden (vgl. Prüfbericht S. 24). Bereinigt wurden etwa – wie von den Antragstellern gefordert – die Abschreibungen auf Firmenwerte. Wenngleich von Antragstellerseite kritisiert wurden ferner methodisch zutreffend Erträge aus Rückstellungsauflösungen korrigiert, da solche für die Zukunft nicht geplant wurden. Gleiches gilt für die Erträge aus abgeschriebenen Forderungen oder die Wertberichtigungen auf Forderungen. Soweit die Antragsteller darüber hinaus weitere Bereinigungen bzw. Korrekturen hieran fordern, braucht auf die Berechtigung im Einzelnen nicht eingegangen zu werden, da selbst eine nachträgliche Berücksichtigung der einen oder anderen bereinigten Position nicht dazu führen würde, dass die vorgenommene Untersuchung der Vergangenheitswerte unbrauchbar für die hiermit verfolgte Abschätzung der zukünftigen Entwicklung wäre und im Übrigen auch der gerichtlich bestellte Sachverständige die im Übertragungsbericht vorgenommene Bereinigung der Vergangenheitsergebnisse für sachgerecht erachtet hat.
bbbb) Der Schätzung der Zukunftserträge lag die vom Vorstand der A AG verantwortete Planungsrechnung für die Jahre 2008 bis 2011 nach dem Stand Dezember 2007 zugrunde.
Soweit die Antragsteller rügen, die Planung sei, obwohl sie auf dem Stand von Dezember 2007 basiere, trotz entsprechender Notwendigkeit nicht aktualisiert worden, trifft dies nicht zu. Zuzugeben ist den Antragstellern zwar, dass der Jahresumsatz mit 706,3 Mio. € geplant, tatsächlich aber bei 766,4 Mio. € gelegen hat. Zutreffend ist auch, dass die Planung – trotz der damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten – alle bis zu diesem Zeitpunkt bekannten oder in der Wurzel angelegten Entwicklungen berücksichtigen muss. Da der Bewertungsstichtag relativ weit fortgeschritten im Jahr lag, ist eine starke Differenz zwischen den Ist- und den Planzahlen tatsächlich erklärungsbedürftig.
Jedoch hat der gerichtlich bestellte Sachverständige hierzu auf Bitten des Senats überzeugend dargelegt, dass die von der Gesellschaft nicht vorgenommene Anpassung der Planungsrechnung aus Sicht des Bewertungsstichtages nachvollziehbar und vertretbar war. So haben sich auch für den Sachverständigen keine Hinweise ergeben, dass man zum Tag der Hauptversammlung davon hätte ausgehen müssen, dass die der Bewertung zugrunde liegende Planungsrechnung grundsätzlich nicht mehr aktuell ist. Diese Auffassung hat der Sachverständige nachvollziehbar anhand eines Vergleichs der Ist-Zahlen des 1. sowie des 2. Quartals mit den entsprechenden Planzahlen erläutert. Dieser Vergleich hat nur geringfügige Abweichungen ergeben, so dass eine grundlegende Plananpassung sich nicht anbot. Soweit der Antragsteller zu 28) darauf hinweist, der Sachverständige habe eine positive Planabweichung im EBIT von 533 TEUR im 2. Quartal festgestellt, zieht er nicht hinreichend in Betracht, dass damit nur eine Abweichung von 2,4 % verbunden gewesen ist und diese geringfügige relative Abweichung die Planung nicht unplausibel macht. Zudem erfolgte eine Berücksichtigung des Ergebnisbeitrags der K, die erst im April von dem Wettbewerber L erworben worden war (vgl. Prüfbericht S. 34). Auch dies bestätigt, dass entgegen der Behauptung der Antragsteller aktuelle Entwicklungen im ersten Halbjahr 2008 in angemessenem Umfang Berücksichtigung gefunden haben.
Soweit die Antragsteller gegen die nachvollziehbaren Untersuchungen des Sachverständigen einwenden, er habe den Zeitraum zwischen dem 1. Juli und dem 29. August 2008 nicht in seine Überlegung einbezogen, übersehen sie, dass – den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zufolge (Bl. 2000 d. A.) – für diesen kurzen Zeitraum vor der Hauptversammlung entsprechende Zahlen zum Bewertungsstichtag überhaupt nicht vorlagen. Dies gilt insbesondere für den Zwischenabschluss zum 30. September 2008, dessen Heranziehung die Antragsteller fordern. Mangels Beobachtbarkeit hätten auftretende Abweichungen entsprechend auch keine Veranlassung zu einer Planänderung geben können. Zudem sind – sofern hierfür kein bestimmtes Ereignis herausragender Natur verantwortlich gemacht werden kann – beobachtbare Abweichungen innerhalb einer Frist von wenigen Wochen ohnehin regelmäßig nicht geeignet, eine Anpassung eines Plans zu rechtfertigen, der das gesamte Geschäftsjahr erfasst. Entsprechend mussten entgegen dem Ansinnen des Antragstellers zu 28) auch nicht die Monatsabschlüsse der Monate Juli und August 2008 oder etwaige Statistiken über monatliche Auftragseingänge herangezogen werden.
Soweit der Antragsteller zu 28) weiterhin auf die fehlende Prüfung der vom Sachverständigen zum Vergleich herangezogenen Quartalsabschlüsse hinweist, verkennt er das Ziel der sachverständigen Prüfung. Zutreffend ist zwar, dass die Quartalsabschlüsse mangels einer entsprechenden Prüfung einen geringeren Grad an Zuverlässigkeit aufweisen als die geprüften Jahresabschlüsse. Für die Fragestellung, ob nämlich die zum Bewertungsstichtag vorliegenden Ist-Zahlen die für das Jahr 2008 aufgestellte Jahresplanung unplausibel machen und deren Verneinung durch den Sachverständigen, kommt es hingegen auf etwaige Mängel der Quartalsabschlüsse, die auf eine fehlende Prüfung zurückzuführen sind, nicht an. Vielmehr hat der Sachverständige zu Recht aufgrund seiner Prüfung eine mangelnde Plausibilität der Planung verneint und damit zugleich bekundet, dass die Ergebnisverbesserung, die er im Einklang mit dem von dem Antragsteller zu 28) vorgelegten Zahlenmaterial zeitlich im vierten Quartal des Jahres 2008 verortet hat, zum Bewertungsstichtag nicht vorhersehbar und damit auch nicht in der Wurzel angelegt gewesen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2016 – 21 W 70/15, Juris Rn 31.).
cccc) Keine Korrektur erfordern ebenfalls die jeweils geplanten Umsätze.
α) Dies gilt zunächst für die geplanten Umsätze der M Glas GmbH. Zwar halten insbesondere die Antragsteller zu 50) und 51) den geplanten Umsatz der zweitgrößten Tochtergesellschaft der A AG, der M Glas GmbH, für unrealistisch. So sei nicht nachvollziehbar, dass der Planung zufolge die M Glas GmbH nur 50 % der Steigerungsraten der N Glas erziele. Dabei führen die Antragsteller zur Stützung ihrer Auffassung aus, die M Glas GmbH mache einen wesentlichen Teil der N Glas aus, weswegen beide Einheiten sich nicht derart unterschiedlich entwickeln könnten, wobei sie sich zusätzlich auf Zahlen aus dem Konzernlagebericht der A AG für das Jahr 2007 und 2008 beziehen. Dort werde nämlich für den Bereich Glas eine Umsatzsteigerung von 91,5 Mio. € im Jahr 2006 auf 141,2 Mio. € im Jahr 2007 ausgewiesen und im Bericht des Folgejahres sei eine weitere Steigerung für das Jahr 2008 auf 190,2 Mio. € verzeichnet. Die in der Unternehmensplanung für die M Glas GmbH angesetzten 118,085 Mio. € (Übertragungsbericht S. 29) könnten vor diesem Hintergrund nicht überzeugen. Gleiches gelte für das Jahr 2009, für das im Lagebericht ein Wert von 176 Mio. € ausgewiesen sei.
Der Einwand geht jedoch – wie die Antragsgegnerin überzeugend dargelegt hat – fehl, weil nicht hinreichend zwischen einzelnen Segmenten unterschieden wird. In der N Glas gehen neben den Umsätzen der M Glas GmbH auch die Umsätze solcher Tochtergesellschaften ein, die nicht zum Konzern der A AG gehören, sondern dem Konzern der Antragsgegnerin zuzuordnen sind und daher bei der Bewertung keine Berücksichtigung finden. Deren Umsätze steigen aber stärker, weil der Absatz in Länder und Regionen erfolgt, in denen die M Glas GmbH nicht tätig ist (vgl. Übertragungsbericht S. 29). Soweit es hingegen die aus den Konzernlageberichten von den Antragstellern mitgeteilten Umsatzzahlen anbelangt, handelt es sich dabei um die Umsätze des gesamten Bereichs Glas des A AG Konzerns. Hiervon sind alle Umsätze der Sparte Glas des A AG Konzerns erfasst und damit nicht nur diejenigen der Vertriebsgesellschaft M Glas GmbH, sondern auch die der Produktionsgesellschaften. In die hierzu genannten Umsatzzahlen für das Jahr 2007 in Höhe von 141,2 Mio. € geht die M Glas GmbH nur mit 90,6 Mio. € ein, für das Jahr 2008 in Höhe von 190,2 Mio. € nur in Höhe von 114,26 Mio. € und für das Jahr 2009 in Höhe von 111,4 Mio. €. Die letztgenannten beiden Zahlen liegen sogar noch unter den geplanten Werten von 118 Mio. € respektive 122,7 Mio. €, so dass mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen und entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 50) und 51) eine fehlende Plausibilität der Planung sich auch insoweit nicht feststellen lässt.
β) Ferner vermögen die Antragsteller auch nicht mit ihrer weiteren Rüge durchzudringen, dass in der Planung Akquisitionen und eine Änderung der Geschäftstätigkeit sachwidrig nicht berücksichtigt worden seien. Dem hält die Antragsgegnerin nämlich überzeugend entgegen, dass die geplanten Umsatzsteigerungen ausschließlich durch internes Wachstum realisiert werden sollten. Die A AG habe keine zusätzlichen Produktionsstätten geplant gehabt. Zukäufe anderer Unternehmen oder Unternehmensteile sowie Erweiterungsinvestitionen seien ebenfalls nicht geplant gewesen. Auch wenn die Antragsteller dies insoweit bestreiten, als insbesondere in der Türkei Erweiterungsinvestitionen geplant gewesen seien, vermögen sie hiermit nicht durchzudringen. Denn die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der türkische Markt durch die Tochtergesellschaft O/Türkei abgedeckt worden sei. Investitionen zur Erweiterung der Produktionskapazitäten seien nicht erfolgt und nicht geplant. Vielmehr seien lediglich andere Investitionen zur Verbesserung des Fertigungsprozesses und der Eigenversorgung mit Rohstoffen und Zwischenprodukten vorgenommen worden. Entsprechendes gelte für die im Jahr 2006 erworbenen mexikanischen Feuerfestgesellschaften M C und M Mexico. Auch hierdurch sei der mexikanische Markt abgedeckt gewesen. Bei der im Geschäftsbericht 2008 auf Seite 16 dargestellten Investition handele es sich ebenfalls um keine Erweiterungs-, sondern allein um eine Investition zum Zweck der Aufrechterhaltung der vorhandenen Kapazitäten. Entgegen einer von den Antragstellern nicht näher begründeten Vermutung dienten die Gesellschaften auch nicht als Wurzel der Kapazitätserweiterung. Damit ist der Rüge einer fehlerhaften Nichtberücksichtigung von geplanten Kapazitätserweiterungen der Boden entzogen, erweist sich die Planung als auch in diesem Punkt plausibel.
γ) Zu Unrecht rügen die Antragsteller zu 15) ua, den geplanten Umsätzen hätten unzutreffende Wechselkurse zugrunde gelegen. So sei etwa mit Blick auf das Britische Pfund in der Planung ein Kurs von 0,69 unterstellt worden, wohingegen zum August 2008 tatsächlich ein Kurs von 0,79 bestanden habe. Ähnlich sei für den amerikanischen Dollar mit einem Kurs von 1,5 geplant worden, obwohl dieser im August 2008 bei 1,37 gelegen habe. Hierbei beachten die Antragsteller aber nicht hinreichend, dass mit langfristigen Durchschnittskursen gerechnet worden ist, wobei der Durchschnitt über einen Zeitraum von mehreren Jahren ermittelt wurde. Ob bei der Planung von Wechselkursen auf einen langfristigen Durchschnitt oder einen zum Bewertungsstichtag aktuellen Kurs abzustellen ist, bedarf dabei keiner abschließenden Bewertung. Denn jedenfalls ist das Abstellen auf langfristige Durchschnittskurse nicht unplausibel und daher auch nicht im Rahmen eines Spruchverfahrens zu korrigieren.
δ) Unabhängig von den oben genannten Einwänden verweist die Antragsgegnerin mit Recht darauf, dass die Umsatzplanung mit einem Durchschnittswachstum von 4,4 % als ambitioniert einzustufen ist. Das ist in Anbetracht der hierzu gemachten Ausführungen im Prüfbericht (S. 32) auch nachvollziehbar. Denn danach beträgt das Umsatzwachstum in der Zeit von 2008 bis 2011 durchschnittlich 5,7 % und liegt damit etwa 1 % über dem geschätzten Wachstum vergleichbarer Gesellschaften in dem entsprechenden Zeitraum. Dem steht der leichte Rückgang gegenüber dem Umsatzwachstum des Jahres 2007 nicht entgegen, da – den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin zufolge – die Gesellschaft im Jahr 2007 von einer sehr guten Konjunkturlage sowie der Umstellung des Geschäftsmodells auf die Produktions- und Vertriebsverträge mit der Antragsgegnerin profitierte. Auch ein Rückgriff auf Branchenberichte sowie die Ausführungen des Sachverständigen bestätigen die Einschätzung einer eher ambitionierten Umsatzplanung. Danach wächst die für die A AG besonders wichtige Weltrohstahlerzeugung jährlich bis zum Jahr 2015 mit 5 %. Den wesentlichen Anteil am weltweiten Wachstum steuern jedoch Asien mit 6 % und die GUS – Staaten mit 4 % bei, wohingegen in Europa nur ein jährliches Wachstum von 1 % erwartet wird. Der besonders wachstumsstarke asiatische Markt ist für die A AG aber mit erheblichen Problemen behaftet, da die Produktionsstandorte der Gesellschaft in Europa liegen und mithin weite Transportwege erforderlich machen. Entsprechend schätzt auch die sachverständige Prüferin die geplante durchschnittliche Wachstumsrate von 4,3 % bis zum Eintritt der ewigen Rente als ehrgeizig ein (Prüfbericht S. 33). Diese Einschätzung wird durch die Ist- Zahlen des Jahres 2009 und des ersten Halbjahres 2010 bestätigt, die – im Gegensatz zu den Ist-Zahlen des Jahres 2008 und vermutlich bedingt auch durch die ausgebrochene Finanzkrise – deutlich unter den Planzahlen lagen.
Soweit die Antragsteller zu 46) bis 49) dem entgegenhalten, es sei davon auszugehen, dass die A AG auch in Zukunft den asiatischen Markt bedienen werde, steht dies zum einen der Einschätzung der Umsatzplanung nicht entgegen, da in Europa der Stahlmarkt nur mit einem Prozent wächst. Zum anderen wird die These mit einem Rückgriff auf die Stand alone – Hypothese begründet, die aufgrund des bestehenden Unternehmensvertrags mit der Antragsgegnerin hier aber in dieser Form nicht einschlägig ist.
dddd) Auch die Planung der Herstellungskosten erweist sich entgegen der Auffassung der Antragsteller als plausibel. Der Planung zufolge stieg die Herstellungskostenquote von 82,6 % im Jahr 2008 auf 83,5 % im Jahr 2011 (Prüfbericht S. 29). Soweit einige Antragsteller diesen Anstieg für unplausibel erachten, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Als Ursache für die steigende Herstellerkostenquote wurden steigende Rohstoffpreise genannt, die bereits in den zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag ihren Niederschlag gefunden hatten. Wieso die Annahme eines weiteren Preisanstiegs nicht nachvollziehbar sein sollte, erschließt sich nicht. Es handelt sich hierbei um eine Prognose des Managements, die nicht durch eine andere, im besten Fall ebenfalls nur plausible andere Prognose konstanter Preise zu ersetzen ist.
eeee) Zwar rügen die Antragsteller einen aus ihrer Sicht unplausiblen Rückgang der sonstigen betrieblichen Erträge von 3.634 TEUR im Jahr 2007 auf 3.565 TEUR im Jahr 2008 und sodann auf 240 TEUR ab dem Jahr 2009. Hierbei ziehen die Antragsteller jedoch nicht hinreichend in Betracht, dass in die Zahl des Jahres 2008 in Höhe von 2,4 Mio. € sich nicht wiederholende außerbetriebliche Erträge aus Grundstücksverkäufen eingeflossen sind. Eliminiert man zum Zwecke der Abschätzung der zukünftigen Entwicklung diesen Posten aus dem für das Jahr 2008 ausgewiesenen Nettoertrag, so ist der weitere Rückgang hin zum Jahr 2009 nicht näher erklärungsbedürftig, da naturgemäß sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen erheblichen Schwankungen unterliegen und mithin der Rückgang von etwa 1,1 Mio. € auf 240 TEUR zwar weiterhin beträchtlich, aber nicht per se unplausibel ist. Im Übrigen wirkt sich dieser Posten auf die Höhe der Abfindung ohnehin kaum aus.
Zu Unrecht rügen die Antragsteller gleichzeitig, dass die außerbetrieblichen Erträge aus den Grundstücksverkäufen im Jahr 2008 nicht hätten ausgewiesen werden dürfen. Insoweit ziehen sie nicht hinreichend in Betracht, dass die Verkäufe geplant waren und entsprechend die Erträge aus den Verkäufen in der Planung berücksichtigt werden mussten. Dass sie – weil es sich um nichtbetriebsnotwendige Grundstücke handelte – nicht im Rahmen der Ertragsplanung, sondern als nichtbetriebliches Vermögen erfasst wurden (vgl. Prüfbericht S. 34), spielt für das Ergebnis keine Rolle. Im Übrigen wirkt sich der Ausweis der außerbetrieblichen Erträge ohnehin nur zu ihren Gunsten und nicht zulasten der Minderheitsaktionäre aus.
ffff) Die Planung des operativen Ergebnisses (EBIT) wird von den Antragstellern vornehmlich unter zwei Gesichtspunkten in Zweifel gezogen. Zum einen wird das für das Jahr 2008 geplante EBIT mit Blick auf das im Jahr 2008 realisierte Ergebnis kritisiert. Zum anderen wird die mangelnde Überprüfung der in der Planung aus den Produktions- und Vertriebsverträgen übernommenen EBIT-Margen kritisiert. Mit beiden Einwänden vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen.
α) Dabei wird das geplante operative Ergebnis durch einen Vergleich mit den Ist-Zahlen seitens der Antragsteller in Zweifel gezogen. So lag das tatsächliche operative Ergebnis des Gesamtjahres 2008 (EBIT) in Höhe von 54,2 Mio. € mit 10,4 Mio. € über dem mit 43,8 Mio. € geplanten EBIT (vor Bereinigungen) (Bl. 672).
Allerdings meint die Antragsgegnerin, die Differenz von 10,4 Mio. € sei zum Bewertungsstichtag nicht absehbar gewesen, da sie in Höhe von 9,4 Mio. € auf positive Sondereffekte zurückzuführen gewesen seien. Davon seien 6,4 Mio. € auf die Bewertung von derivativen Finanzinstrumenten und auf Währungsgewinne zurückzuführen. 2,9 Mio. € hätten sich aus dem Verkauf von Anlagevermögen – hierbei Anlagen der P UK und von K – ergeben. Schließlich hätten 0,1 Mio. aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen resultiert.
Der Antragsteller zu 42) hält dem in der Beschwerdeinstanz zwar entgegen, die Sondereffekte seien bereits zum Bewertungsstichtag absehbar gewesen. So sei der K-Erwerb, der den Verkauf des Anlagevermögens ermöglicht habe, bereits am 11. Januar 2008 erfolgt. Demgegenüber verweist die Antragsgegnerin jedoch darauf, dass das verkaufte Fabrikgelände noch zum Bewertungsstichtag betrieblich genutzt worden sei und folgerichtig als betriebsnotwendig angesehen worden sei. Die Verkaufsmöglichkeit habe sich erst im Spätherbst 2008 gezeigt, nachdem die Optimierungen mit K entsprechende Erfolge gezeigt hätten.
Diese Einschätzung wird durch die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen bestätigt, der ebenfalls keine Korrektur der Planung zum Bewertungsstichtag für erforderlich hielt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Einschätzung des Sachverständigen zu zweifeln.
β) Soweit die Antragsteller rügen, die sich aus den Produktions- und Vertriebsverträgen ergebenden Margen seien zu Unrecht der Unternehmensplanung ohne weitere Angemessenheitsprüfung zugrunde gelegt worden, geht auch diese Rüge fehl. Denn eine solche Prüfung war – worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist – nicht erforderlich. Die damals von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Q & R geprüften Produktions- und Vertriebsverträge waren als bestehende Verhältnisse der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Bewertung der Planung zugrunde zu legen. Andernfalls wäre das Ziel der Abbildung der erwarteten Entwicklung der Gesellschaft verfehlt worden. Darüber hinaus bestand aufgrund des abgeschlossenen Beherrschungsvertrags nur ein Anspruch auf den Ausgleich eines etwaigen Jahresfehlbetrages, nicht hingegen auf den Ausgleich nachteiliger Geschäfte oder sogar auf die Gewährung einer angemessenen Marge. Der Einwand der Antragsteller zu 15) ua mit Blick auf etwaige nachteilige steuerliche Konsequenzen der Margen ist mit Blick auf die eindeutigen vertraglichen Regelungen nicht nachvollziehbar.
γ) Zu Unrecht hält des Weiteren der Antragsteller zu 62) die Planung des operativen Ergebnisses vor dem Hintergrund für zu pessimistisch, dass die Antragsgegnerin im Jahr 2010 eine Steigerung ihres Konzerngewinns von 1,2 Mrd. € auf 2 Mrd. € angekündigt habe und die A AG einen wichtigen Bestandteil des Konzerns der Antragsgegnerin darstelle. Unabhängig davon, dass die Ankündigung für das Jahr 2010 mit Blick auf den Konzern der Antragsgegnerin bereits vom Grundsatz her wenig Aussagekraft für die Plausibilität der Planung der A AG für das Jahr 2008 hat, hält die Antragsgegnerin dieser Kritik zudem zu Recht die zwischen der A AG und der Antragsgegnerin bestehenden Produktions- und Vertriebsverträge entgegen. Diese führen dazu, dass – wie auch der Sachverständige bestätigt hat – das Produktions- und Absatzrisiko der A AG weitgehend von der Antragsgegnerin übernommen wurde. Gleichzeitig hat damit die Antragsgegnerin aber auch die Chancen einer Preissteigerung auf den Absatzmärkten auf sich verlagert. Entsprechend ist ein Gleichlauf des EBITs der Antragsgegnerin und desjenigen der A AG nicht zu erwarten.
gggg) Das Finanzergebnis setzt sich zusammen aus dem Zins- und dem Beteiligungsergebnis. Beide Komponenten halten die Antragsteller zu Unrecht für fehlerhaft geplant.
In der Planung ausgewiesen ist eine Entwicklung des Finanzergebnisses von – 846 TEUR im Jahr 2008 auf – 1,6 Mio. € im Jahr 2011 bzw. in der sich anschließenden ewigen Rente (Prüfbericht S. 35). Davon macht das Beteiligungsergebnis an der T AG konstant 640 TEUR aus. Der jeweilige Rest entfällt auf das Zinsergebnis, das laut Prüfbericht von dem Bewertungsgutachter auf der Basis einer in das Bewertungsmodell integrierten Finanzbedarfsrechnung neu ermittelt wurde (S. 35) und vom Sachverständigen unter dem Aspekt eines in der Unternehmensplanung ausgewiesenen konstanten Fremdkapitalbestandes angepasst worden ist.
Die negative Entwicklung des Zinsergebnisses halten die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter zunächst in Anbetracht der hohen Thesaurierungen für unplausibel. Hierbei beachten sie allerdings im Ansatz nicht hinreichend, dass die Thesaurierungen den Aktionären im Rahmen der Planung weitgehend direkt zugerechnet werden und daher für die Finanzierung von Ausgaben naturgemäß nicht zur Verfügung stehen.
Im Übrigen rechtfertigt die Antragsgegnerin den gestiegenen Finanzbedarf mit einem der Planung zufolge steigenden Working Capital, das wiederum die Folge von erhöhten Umsätzen ist. Diese Begründung ist trotz eines Einwandes der Antragsteller zu 15) u.a. hierzu plausibel. Ein durch Umsätze gestiegenes Geschäft erfordert ceteris paribus erhöhte finanzielle Mittel, die wiederum durch die Aufnahme von Krediten beschafft werden. Soweit die Antragsteller eine Verwendung der Mittel zur Rückführung der vorhandenen Verbindlichkeiten fordern, hat – wie noch näher darzulegen ist – der gerichtliche Sachverständige diesem Aspekt teilweise Rechnung getragen, als er abweichend vom Übertragungsbericht unterstellt hat, ein Teil der thesaurierten Mittel werde zur Finanzierung des erhöhten Kapitalbedarfs eingesetzt und stehe folglich nicht unmittelbar den Aktionären zur Verfügung. Gleichzeitig hat er konsequent Anpassungen an dem zu planenden Zinsaufwand vorgenommen. Dass darüber hinaus nicht weitere Mittel zu einer Rückführung bestehender Verbindlichkeiten eingesetzt worden sind, entspricht der dokumentierten Unternehmensplanung, die einen konstanten Fremdkapitalbestand vorgesehen hat. Zudem ist völlig ungewiss, ob die Rückführung der Kredite überhaupt zu einer Erhöhung des Unternehmenswertes geführt hätte. Die vom Sachverständigen gegenüber dem Übertragungsbericht vorgenommene geänderte Finanzierungsannahme spricht jedenfalls dagegen.
Schließlich ist die Planung des Zinsergebnisses entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 15) u.a. auch nicht aufgrund der späteren Entwicklung der Finanzverbindlichkeiten unplausibel. Insoweit konstatiert die Antragsgegnerin zwar, dass entgegen der Planung der Zinsaufwand tatsächlich in den Jahren 2008 und 2009 zurückgefahren werden konnte. Allerdings macht die Antragsgegnerin ebenfalls zu Recht darauf aufmerksam, dass die Finanzplanung etwa mit Blick auf die Ausschüttungen oder die direkte Zuordnung der thesaurierten Beträge bewusst von anderen Annahmen ausging, als sie in den Folgejahren realisiert wurden.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller begegnet auch die Bewertung der Beteiligung der A AG zu 50 % an der T AG keinen durchgreifenden Bedenken. So hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass in der Unternehmenspraxis die erwarteten zukünftigen Erfolgsbeiträge aus Beteiligungen an nicht vollkonsolidierten Unternehmen in der Planungsrechnung in der Regel über das Beteiligungsergebnis erfasst werden. Hierbei würden die geplanten Beteiligungserträge häufig auf Schätzungen des Managements basieren, da die Unternehmen keinen unmittelbaren Einblick in die Planungsrechnung der jeweiligen Beteiligung hätten. Bei der T AG habe man einen fortlaufenden Betrag aus der Beteiligung in Höhe von 500 TEUR zugrunde gelegt, was in Anbetracht der in den Jahren 2005 bis 2007 erzielten Erträge nicht unrealistisch sei. Zudem liege der aus diesen geplanten Beteiligungserträgen ermittelte Barwert über dem Buchwert und über dem Eigenkapital der Beteiligung, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt heraus die Planung nicht unplausibel sei. Mithin ist vor dem Hintergrund des eingangs geschilderten Prüfungsmaßstabes eine Korrektur nicht veranlasst, kann vielmehr der Senat die im Übertragungsbericht veranschlagten Werte für seine eigene Schätzung heranziehen.
Soweit die Antragsteller hiergegen einwenden, die Gewinne der T AG hätten deutlich oberhalb der ausgeschütteten Beteiligungserträge gelegen, kommt es hierauf nicht an, da es sich nicht um eine vollkonsolidierte Beteiligung handelt und es dem üblichen und daher nicht korrekturbedürftigen Vorgehen entspricht, vornehmlich auf die Beteiligungserträge abzustellen, auch wenn hierdurch die thesaurierten Gewinne der Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, nicht erfasst werden. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund vermag die Tatsache, dass im Jahr 2012 die Antragsgegnerin einen deutlich höheren Erwerbspreis für die restlichen 50 % Anteile gezahlt hat, die im Jahr 2008 an den in der Vergangenheit realisierten Erträgen ausgerichtete Beteiligungsertragsplanung nicht grundlegend in Frage zu stellen. Auch der Einwand der unzutreffenden steuerlichen Erfassung der Beteiligungserträge ist nicht durchgreifend. Insoweit berücksichtigen die Antragsteller nicht hinreichend, dass es sich – wie sogleich auszuführen ist – bei dem „Konzernsteuersatz“ von 30 % um einen Durchschnittssteuersatz handelt, der gerade darauf beruht, zwischen unterschiedlich zu besteuernden Einkünften nicht zu differenzieren.
hhhh) Ebenso fehl geht die gegen den in der Planung zum Ansatz gebrachten Konzernsteuersatz gerichtete Rüge. Hierzu hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass es sich hierbei auf der Grundlage der Rechtslage in Deutschland im Jahr 2008 um einen pauschalen Steuersatz für Gewerbe- und Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag gehandelt habe. Die Höhe des pauschal angesetzten Steuersatzes ist von dem Bewertungsgutachter überprüft und auf der Basis eines länderübergreifenden, ergebnisgewichteten Steuersatzes der einzelnen Gesellschaften der A AG für zutreffend erachtet worden.
Aufgrund der hohen Planungsunsicherheit bestehen gegen den pauschalen Ansatz keine Bedenken. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der tatsächlich zu zahlende, durchschnittliche Steuersatz erst benannt werden kann, wenn die Gewinne, die in den einzelnen Ländern anfallen, bekannt sind und es sich insoweit selbst im Fall der Kenntnis der in den Folgejahren im Einzelnen geltenden Rechtslage in den verschiedenen Ländern letztlich um eine geplante Größe handelt.
iiii) Soweit der Antragsteller zu 42) erstmals im Beschwerdeverfahren äußert, es sei steuerlich bedingt zu Gewinnverschiebungen der A AG hin zu in Österreich angesiedelten Tochtergesellschaften der Konzernmutter gekommen, ist dem die Antragsgegnerin entgegengetreten. Insoweit dürfte es sich auch um eine Behauptung ins Blaue hinein handeln. Im Übrigen würde die Gewinnverschiebung über in den Produktions- und Vertriebsverträgen vereinbarte Verrechnungspreise erfolgen, die aber – wie oben dargestellt – ohnehin keiner Überprüfung im Rahmen des Spruchverfahrens unterliegen, da es sich um ein hinzunehmendes Datum der Unternehmensbewertung handelt.
jjjj) Zu Unrecht rügt schließlich der Antragsteller zu 5) eine Nichtberücksichtigung der stillen Reserven. Der Antragsteller zieht insoweit nicht hinreichend in Betracht, dass der Wert der Gesellschaft nicht anhand des Liquidationserlöses, sondern vermittels der zukünftigen Erträge des Unternehmens ermittelt wird.
ccc) Als korrekturbedürftig erweist sich allerdings die der Unternehmensbewertung im Übertragungsbericht zugrunde liegende Ausschüttungsquote von 50 % in der Detailplanungsphase. Hier setzt der Senat auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen für seine eigene Schätzung eine Ausschüttungsquote von etwa 20 % an, wohingegen es für die Phase der ewigen Rente bei der im Übertragungsbericht angenommenen Quote von 50 % verbleiben kann. Ebenso bedarf die zusätzliche Thesaurierung für nachhaltiges Wachstum keiner Korrektur.
aaaa) Zu Recht rügen mehrere Antragsteller, dass die angenommene Ausschüttungsquote von 50 % in der Detailplanungsphase zu hoch angesetzt sei und auch nicht der Ausschüttungspolitik des Unternehmens in der Vergangenheit entspricht. Hierzu hat der Sachverständige zunächst festgestellt, dass die originäre Planungsrechnung der A AG keine Ausschüttungsplanung enthalten habe. Bei fehlender Ausschüttungsplanung seien vereinfachende, intersubjektiv nachprüfbare Annahmen zu treffen, welche dem in der Planung unterstellten Unternehmensumfang und dem damit verbundenen Investitionsprogramm sowie der angegebenen Kapitalstruktur Rechnung trage. Ein Anhaltspunkt ist das Ausschüttungsverhalten der Gesellschaft in der Vergangenheit. Hierzu hat der Sachverständige festgestellt, dass die A AG in der Vergangenheit konstant 7,5 Mio. € ausgeschüttet hat. Dies entsprach der beherrschungsvertraglich garantierten Mindestdividende in einer Höhe von 3,07 €. Sofern man – wie naheliegend – von dieser Ausschüttungspolitik auch in der Zukunft ausgehen würde, ergäben sich hieraus Ausschüttungsquoten zwischen 26,4 % im Jahr 2008 und 23,1 % im Jahr 2011. Gleichzeitig konstatiert der Sachverständige, dass aufgrund erheblicher Schwankungen zwischen den Wettbewerbern eine branchentypische Ausschüttungsquote nicht festgestellt werden könne.
Vor diesem Hintergrund ist die Annahme im Übertragungsbericht, die Gesellschaft werde in der Detailplanungsphase ihre bisherige Ausschüttungspolitik ändern und nun sich an der Marktausschüttungsquote von 50 % orientieren, nicht plausibel. Wieso in der Zukunft ein größerer Anteil ausgeschüttet werden sollte, hat die Antragsgegnerin entsprechend in keiner Weise zu begründen vermocht. Insbesondere verfängt auch nicht ihr Hinweis darauf, dass das Ausschüttungsverhalten der Vergangenheit auf die im Rahmen des Beherrschungsvertrags garantierte Mindestdividende zurückzuführen gewesen sei (so Prüfbericht S. 37). Denn der Planung liegt eine Fortdauer des Beherrschungsvertrags zugrunde. Entsprechend ist eine Abkehr von der bisherigen Ausschüttungspolitik nicht nachvollziehbar, so dass die Planung im Einklang mit dem Sachverständigen insoweit zu korrigieren ist. Daher legt der Senat für die Phase der Detailplanung eine konstante Ausschüttung in Höhe von 7,5 Mio. € zugrunde.
bbbb) Demgegenüber ist die Planung der Ausschüttung in der ewigen Rente nicht zu beanstanden und kann auch zur Grundlage der eigenen Schätzung des Senats gemacht werden. So ist es in der Unternehmensbewertung üblich und von der Rechtsprechung gebilligt, dass das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens in der ewigen Rente äquivalent zum Ausschüttungsverhalten der Alternativanlage ist, sofern nicht Besonderheiten der Branche, der Kapitalstruktur oder der rechtlichen Rahmenbedingungen dem entgegenstehen (vgl. WP-Handbuch 2014, Bd II Teil A Rn 103). Aufgrund der hohen Schwankungsbreite bietet sich – wie angesprochen – ein Abstellen auf die Ausschüttungsquote der Branche nicht an. Entsprechend ist es nachvollziehbar, auf die durchschnittliche Ausschüttungsquote im Gesamtmarkt abzustellen, die – den Angaben des Sachverständigen zufolge – je nach Marktindex zwischen 40 % und 60 % liegen. Die im Übertragungsbericht unterstellte Quote von 50 % ist daher als plausibel einzustufen.
Soweit die Antragsteller dem entgegenhalten, die Marktausschüttungsquote liege bei 40 % und nicht zwischen 40 % und 60 %, vermag diese Aussage nicht die sachverständige Einschätzung zu erschüttern, zumal die Aussage des Sachverständigen in dessen schriftlichen Gutachten mit den bisherigen Beobachtungen des Senats in vielen anderen Spruchverfahren konform geht.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass laut Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung (Bl. 1997 d. A.) einer neueren Studie zufolge die durchschnittliche Ausschüttungsquote eher zwischen 40 % und 45 % als bei 50 % liege. Denn zum einen kommt es maßgeblich auf die Einschätzung zum Bewertungsstichtag an. Damals lag die vom Sachverständigen vorgelegte Studie der Deutschen Schutzvereinigung zum Wertpapierbesitz noch nicht vor. Entsprechend ist eine Korrektur unter diesem Gesichtspunkt zwar nicht ausgeschlossen, aber – wie dargelegt – auch nicht zwingend. Zum anderen ist aber auch vor dem Hintergrund der nur geringfügigen Abweichung der im Übertragungsbericht herangezogene Schätzwert von 50 % weiterhin realistisch und daher als Schätzgrundlage für die vom Senat vorzunehmende eigene Schätzung geeignet.
Ohne Relevanz ist ebenfalls der weitere Einwand der Antragsteller, es hätte auch in der ewigen Rente ein Beibehalten der ursprünglichen Ausschüttungspolitik unterstellt werden müssen. Auch wenn den Antragstellern insoweit zwar zuzugeben ist, dass dies ebenfalls eine nachvollziehbare Annahme zum Ausschüttungsverhalten der Gesellschaft darstellt, würde man hiermit nur eine plausible Annahme durch eine andere ersetzen. Dann aber ist es naheliegend und sinnvoll auf die vorhandene Schätzgrundlage zurückzugreifen.
cccc) Zudem ist auch die im Übertragungsbericht unterstellte zusätzliche Thesaurierung für nachhaltiges Wachstum in der Phase der ewigen Rente entgegen der Auffassung der Antragsteller sachgerecht und daher nicht zu beanstanden, wenngleich der Sachverständige vornehmlich aufgrund des von ihm mit 1 % veranschlagten Wachstumsabschlags einen Thesaurierungsaufwand für nachhaltiges Wachstum abweichend vom Übertragungsbericht in Höhe von 3.117 TEUR angesetzt hat.
Zu der Frage der Notwendigkeit einer Thesaurierung für nachhaltiges Wachstum hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass die Phase der ewigen Rente unter anderem durch einen Gleichgewichtszustand der Kapitalstruktur gekennzeichnet sei. Entsprechend habe in dem eingeschwungenen Zustand die nachhaltige Abschreibungshöhe den nachhaltigen Reinvestitionen zu entsprechen. Bei unterstellten Preissteigerungen würden die zugehörigen Abschreibungen aufgrund des Bezugs auf die historischen Anschaffungskosten stets geringer sein als die zugehörigen Reinvestitionen. Dies führe zur Notwendigkeit zusätzlicher finanzieller Mittel. Diese Mittel würden anteilig von den Eigen- und den Fremdkapitalgebern zur Verfügung gestellt. Dabei sei es in der Bewertungspraxis üblich, den von den Eigenkapitalgebern übernommenen Anteil zum Erhalt der bilanziellen Kapitalstruktur notwendigen Nettoinvestitionen durch eine wachstumsbedingte Thesaurierung darzustellen, die das ausschüttungsfähige Ergebnis reduziere. Die Höhe ergebe sich aus der nachhaltigen Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital der Gesellschaft zu Beginn der ewigen Rente. Soweit der Gutachter ferner ausführt, im Übertragungsbericht habe man abweichend von der üblichen Vorgehensweise auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende der Periode der ewigen Rente abgestellt, kann dahingestellt bleiben, ob diese Abweichung eine Korrektur erforderlich macht, da – wie der Gutachter selbst ausführt – dies keine nennenswerte Auswirkung auf die Höhe der Abfindung hat. Der Einfachheit halber übernimmt der Senat zum Zwecke der eigenen Schätzung die vom Sachverständigen insoweit vorgenommene Korrektur.
Soweit die Antragsteller dem entgegenhalten, bei dem gleichmäßigen Wachstum aller Bilanzposten handele es sich nur um eine Konvention, die in der Realität nicht erreicht werde, ist diese Feststellung sicherlich zutreffend. Gleichzeitig vermag dieser Umstand jedoch eine fehlende Plausibilität der Annahme und damit einen Korrekturbedarf an der Unternehmensplanung nicht zu begründen.
Demgegenüber ist der weitere Hinweis, es gebe auch Posten, die keiner Abnutzung unterliegen würden wie etwa Grundstücke, schon deshalb nicht zielführend, weil dies ohnehin in der Höhe der anzusetzenden Abschreibungsquote berücksichtigt wird.
Soweit es die veranschlagte Höhe der Position anbelangt hat der Sachverständige auf den Einwand, das von ihm mit 3.117 TEUR für die Berechnung einer zusätzlichen Thesaurierung für nachhaltiges Wachstum angesetzte Eigenkapital sei zu hoch (vgl. Bl. 1911 d. A.), im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, er habe 1 % vom bilanziellen Eigenkapital angesetzt. Das bilanzielle Eigenkapital des Konzerns habe zum 31. Dezember 2007 283 Mio. € betragen. Diese Größe sei von ihm bis zum Anfang der ewigen Rente unter Berücksichtigung der in der Detailplanungsphase vorgenommenen Thesaurierungen fortgeschrieben worden, wobei nur die nicht den Aktionären direkt zugerechneten Thesaurierungsbeträge Berücksichtigung gefunden hätten.
Soweit die Antragsteller dem entgegenhalten, es handele sich bei dem Wert in Höhe von 283 Mio. € um den aus der Planbilanz entnommenen Eigenkapitalwert, wohingegen der Konzernabschluss zum 31. Dezember 2008 ein Konzerneigenkapital für den 31. Dezember 2007 in Höhe von 156,4 Mio. € aufweise, ist dies der Sache nach zwar richtig, führt aber – wie der Sachverständige auf Nachfrage des Senats in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 9. November 2016 plausibel erläutert hat – gleichwohl zu keiner Anpassung der Position. Denn der abweichende Wertansatz des Konzern-Eigenkapitals ist im Ergebnis auf eine noch gesondert weiter unten zu diskutierende bewertungstechnisch gesonderte Erfassung der Pensionsrückstellungen zurückzuführen, gegen die keine durchgreifenden Bedenken bestehen, zumal es sich hierbei um eine in der Bewertungspraxis übliche Vorgehensweise handelt. Denn zur Bereinigung der Bilanzplanung um die Pensionsrückstellungen werden nach Auskunft des Sachverständigen die Rückstellungen fiktiv in die Kapitalrücklage im Eigenkapital der Gesellschaft umgebucht, was ceteris paribus zu einer entsprechenden Erhöhung des bewertungstechnischen Eigenkapitals führt.
Soweit der Antragsteller zu 28) meint, bei der Umbuchung in die Kapitalrücklage handele es sich um „eine abenteuerliche Fiktion“, weil durch den Verkauf der Pensionsverpflichtungen kein Eigenkapital, sondern eine verzinsliche Schuld gegenüber dem Verkäufer entstehe, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Der Antragsteller zieht hierbei nicht hinreichend in Betracht, dass durch den gesonderten Ausweis der Pensionsverpflichtungen und des anschließenden Abzugs des Barwertes der Pensionsverpflichtungen von dem ohne Berücksichtigung der Verpflichtungen ermittelten Ertragswert ohne die bilanzielle Korrektur eine Doppelerfassung dieser Verpflichtungen und zwar zum Nachteil der Minderheitsaktionäre erfolgen würde. Es handelt sich insoweit gerade nicht um die bilanzielle Abbildung eines erfolgten Verkaufs der Pensionsverpflichtungen, sondern um eine fiktive, bereinigte Bilanzplanung ohne Pensionsrückstellungen. Unterstellt man aber in einem ersten Bewertungsschritt bei der A AG, sie habe keine Pensionsverpflichtungen und löst deshalb die Rückstellungen auf, ist es unmittelbar einleuchtend, dass in diesem Fall das Eigenkapital der Gesellschaft ceteris paribus steigt.
Darüber hinaus hat der Sachverständige auch für die Jahre der Detailplanung eine geänderte Berechnung der Thesaurierung unterstellt. So hat er in Höhe der Planungsrechnung der A AG einen inhärenten Finanzbedarf der Gesellschaft unterstellt und die sich hieraus ergebenden Beträge in Höhe von 3.983 TEUR im Jahr 2008, 10.895 TEUR im Jahr 2009, 8.477 TEUR im Jahr 2010 und 5.204 TEUR im letzten Detailplanungsjahr nicht im Wege einer unmittelbaren fiktiven Zurechnung dem zu kapitalisierenden Ergebnis hinzuaddiert, sondern – abweichend vom Vorgehen im Übertragungsbericht – vom Jahresergebnis abgezogen. Hierzu hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er bei der Planung der Mittelverwendung in Abweichung vom Übertragungsbericht die dokumentierte Planung der Gesellschaft zugrunde gelegt habe, wonach ein konstanter Fremdkapitalbestand geplant werde. Um dieses Planziel zu realisieren hätten die geplanten Investitionen mit Eigenkapitalmitteln und damit mit thesaurierten Beträgen finanziert werden müssen. Dies habe einerseits zu geringeren, den Aktionären direkt zurechenbaren Beträgen geführt und andererseits aber auch die Zinsbelastung der Gesellschaft verringert. Dieser Ansatz des Sachverständigen ist zutreffend, da maßgeblich für die Unternehmensbewertung die Planung der Gesellschaft ist. Diese ist immer dann zugrunde zu legen, wenn sie plausibel ist. Das Ziel eines möglichst konstanten Fremdkapitalbestandes ist nachvollziehbar und wäre deshalb für die Detailplanungsphase bereits im Rahmen des Übertragungsgutachtens zu berücksichtigen gewesen. Dass die Berücksichtigung dieses Aspektes isoliert betrachtet zu einer Verringerung des Unternehmenswertes führt, hindert die Korrektur nicht. Denn Ziel des Verfahrens ist eine möglichst gute Schätzung des Unternehmenswertes. Die Minderheitsaktionäre sind nur insoweit von Änderungen zu ihren Ungunsten geschützt, als diese nicht insgesamt zu einer Festsetzung der angemessenen Abfindung unter dem bereits gewährten Betrag führen dürfen. Dies ist hier aufgrund der Heraufsetzung der Abfindung gewahrt.
ddd) Die dergestalt ermittelten Nettozuflüsse sind mit einem Kapitalisierungszinssatz auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Der Kapitalisierungszins ergibt sich aus dem quasi risikolosen Basiszins zuzüglich des Risikozuschlags und abzüglich eines Wachstumsabschlags in der ewigen Rente. Der im Übertragungsbericht herangezogene Kapitalisierungszins in Höhe von etwa 9 % nach persönlichen Steuern ist korrekturbedürftig, wie der Sachverständige im Einzelnen überzeugend ausgeführt hat. Der Senat legt daher in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen I einen Zins von etwa 8,3 % in der Detailplanungsphase und von 7,29 % in der Phase der ewigen Rente zugrunde.
aaaa) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage. Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet. Die Antragsgegnerin hat den Basiszins methodisch bedenkenfrei (vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Juni 2010 – 5 W 39/09 -, Juris) aus der Zinsstrukturkurve der Deutschen Bundesbank abgeleitet und dabei zur Glättung kurzfristiger Marktschwankungen sich an einem Dreimonatsdurchschnitt orientiert (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2013 – 21 W 36/12, Juris Rn 72 ff.), woraus sich der im Übertragungsbericht zugrunde gelegte Wert von 4,78 % vor Abzug persönlicher Steuern ergibt.
Allerdings liegt dem Übertragungsbericht für die Ermittlung des Basiszinses ein unzutreffender Stichtag, nämlich der 1. Juni 2008 zugrunde. Sofern man zutreffend auf den Bewertungsstichtag abstellt, ergibt sich ein Zins in Höhe von 4,7156 % vor Abzug persönlicher Steuern, wie die sachverständige Prüferin auf Anfrage des Landgerichts ergänzend mitgeteilt hat (Bl. 907 d. A.). Hieraus folgt unter Berücksichtigung eines Steuersatzes von 26,38 % (vgl. hierzu ausführlich OLG Stuttgart, AG 2013, 724, 727 [OLG Stuttgart 05.06.2013 – 20 W 6/10]) ein Zins nach Steuern in Höhe von 3,47 %.
Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Antragsteller bleiben ohne Erfolg.
Soweit die Antragstellerin zu 34) vorträgt, der Basiszins belaufe sich nach der vorbenannten Berechnungsmethode abweichend auf nur 4,25 % versäumt sie trotz eines entsprechenden Einwandes der Antragsgegnerin die Behauptung zu erläutern. Entsprechend ist dem Einwand vor dem Hintergrund des Prüfberichts, der die Angabe im Übertragungsbericht bestätigt hat, nicht weiter nachzugehen.
Dass es sich bei dem Wert von 4,72 % entgegen der Empfehlung des IDW um keinen gerundeten Wert handelt, begegnet – wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bereits an anderer Stelle für zwei Stellen hinter dem Komma dargelegt hat (BB 2011, 595, zitiert nach Juris Rn 34 ff.) und der sich der Senat anschließt – keinen Bedenken. Das gilt trotz jüngerer kritischer Stimmen hierzu in der Literatur (vgl. Popp WPg 2016, 926). Soweit dort auf eine verfahrensorganisatorische Begründung für die Rundung abgestellt wird, ist zwar nicht vor der Hand zu weisen, dass eine Rundung die Bewertung erleichtert, da auf geringfügige Änderungen insbesondere im Zeitraum der Beendigung der Bewertungsarbeiten und dem Tag der Hauptversammlung nicht reagiert werden muss. Wenn die Gesellschaft diese Erleichterung bei der Ermittlung des Ertragswertes der Gesellschaft für sich in Anspruch nehmen möchte, ist es aber nicht einzusehen, wieso dies zulasten der Minderheitsaktionäre vermittels einer Aufrundung statt zugunsten der Minderheitsaktionäre vermittels einer „Abrundung“ erfolgen sollte. Ebenso wenig vermag das Argument zu überzeugen, die Rundung diene dem Ausgleich von möglichen Schätzfehlern im Rahmen der Svensson – Methode. Denn durch eine Rundung können Schätzfehler nicht korrigiert, sondern nur kaschiert werden. Auch bei dem Auftreten denkbarer Schätzfehler ist die Unterdrückung vorhandenen Wissens nicht zielführend (vgl. Ballwieser/Hachmeister, Unternehmensbewertung, 4. Aufl., S. 93). Zudem hätte eine Rundung auf 4,75 % aber ohnehin keine merklichen Auswirkungen auf den Unternehmenswert und damit die angemessene Abfindung, weswegen es sich auch um eine weitgehend theoretische Diskussion handelt. Schließlich kommt eine Rundung jedenfalls dann nicht in Betracht, sofern – wie vorliegend – der zutreffende Basiszins erst nachträglich im Rahmen des Spruchverfahrens ermittelt wird.
bbbb) Der Basiszinssatz ist um einen Risikozuschlag zu erhöhen, der nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen ist, da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2011 – 20 W 14/08 -, Juris Rn 245). Die Höhe des Risikozuschlags wird der gefestigten oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung folgend (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2009, 2003 [OLG Düsseldorf 27.05.2009 – I -26 W 5/07 (AktE)]) anhand des Tax Capital Asset Pricing Model (Tax CAPM) ermittelt. Hierbei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie), mit einem unternehmensspezifischen Faktor, dem sogenannten Betafaktor multipliziert (vgl. Senat, Beschluss vom 30. August 2012 – 21 W 14/11, Juris Rn 67; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 – 20 W 9/08 -, Juris Rn 158).
α) Die im Übertragungsbericht zugrunde gelegte und von der sachverständigen Prüferin gebilligte Marktrisikoprämie in Höhe von 5 % nach Steuern folgt einer Empfehlung des IDW für Bewertungsstichtage zwischen dem 7. Juli 2007 und dem 31. Dezember 2008. Hiernach wird eine Bandbreite der Marktrisikoprämie nach Steuern von 4,5 % bis 5,5 % empfohlen (vgl. FAUB, 95. Sitzung am 29. November 2007, Bl. 431; vgl. auch Jonas, FB 2009, 541, 544). Entsprechend hat der Senat etwa in einer Entscheidung zu einem Stichtag am 5. Juni 2008 bereits eine Marktrisikoprämie in Höhe von 5 % nach Steuern für nicht korrekturbedürftig erachtet (vgl. Senat, Beschluss vom 30. August 2012 – 21 W 14/11, Juris Rn 68). Vor diesem Hintergrund ist gegen die veranschlagte Prämie, bei der es sich zwingend um eine mit hoher Unsicherheit behaftete Schätzung handelt, nichts zu erinnern.
Der Umstand, dass der Senat für einen vergleichbaren Stichtag, nämlich den 3. Juli 2008, eine Prämie von 4,5 % gebilligt hat, steht dem nicht entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2012 – 21 W 39/11, Juris Rn 66 f.; Beschluss vom 29. April 2011 – 21 W 13/11, Juris Rn 74 f.; Beschluss vom 20. Februar 2012 – 21 W 17/12; Juris Rn 59). Denn in den vorgenannten Entscheidungen ist die niedrigere Marktrisikoprämie lediglich als nicht korrekturbedürftig, nicht aber als zwingende Grenze nach oben hin eingestuft worden.
Soweit gegen die Höhe der Marktrisikoprämie Einwände vorgebracht werden und von den Antragstellern der Ansatz einer niedrigeren Marktrisikoprämie gefordert wird, sind die Einwände und Bedenken in der Fachwissenschaft hinlänglich bekannt und von der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte thematisiert (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 24. November 2011 – 21 W 7/11, Rn 115 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2011 – 20 W 7/11, Juris Rn 313 ff.) und für nicht durchgreifend befunden worden. Der Vortrag der Antragsteller im hiesigen Verfahren vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das gilt ebenfalls für die vom Antragsteller zu 28) nunmehr angesprochene, allerdings nicht näher erläuterte Studie von Frontier Economics, die für einen vom Antragsteller nicht näher spezifizierten Zeitraum von einer Marktrisikoprämie von 4,4 % ausgehen soll. Trotz dieser weiteren, singulären Studie verbleibt es dabei, dass eine Marktrisikoprämie, die sich wie vorliegend an den Vorgaben des IDW für den maßgeblichen Zeitraum orientiert, regelmäßig eine geeignete Grundlage für die Schätzung des Unternehmenswertes darstellt und als solche keiner Korrektur seitens des erkennenden Gerichts zuzuführen ist. Weder der Gesellschaft noch dem Gericht im Rahmen seiner eigenen Schätzung des anteiligen Unternehmenswertes obliegt es, umfassende wissenschaftliche Studien zu der Höhe der Marktrisikoprämie als einer letztlich ohnehin nicht zweifelsfrei ermittelbaren Größe durchzuführen, wenn der Verband der Wirtschaftsprüfer und damit der maßgeblichen Experten auf dem fraglichen Gebiet eine Bandbreite bekannt gibt, die zwar gegebenenfalls diskussionswürdig, aber zumindest nicht abwegig erscheint.
β) Demgegenüber erweist sich der im Übertragungsbericht angenommene Betafaktor als korrekturbedürftig. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen legt der Senat daher ein Beta unlevered in Höhe von 0,9 zugrunde.
Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zu der Rendite des Marktportfolios verhält. Dabei misst der Betafaktor das systematische Risiko einer Aktie; er beschreibt, welche Änderung der Rendite der zu bewertenden Aktie bei einer Änderung der Rendite des Marktportfolios zu erwarten ist. Bei einem Betafaktor von 1 entspricht das Risiko des zu bewertenden Unternehmens dem Risiko des Portfolios, bei einem Faktor über 1 liegt es darüber, bei einem Faktor unter 1 haben Renditeänderungen des Portfolios geringere Renditeänderungen bei dem Bewertungsobjekt zur Folge. Dabei ist der im Rahmen des CAPM einzusetzende Betafaktor kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein ebenfalls durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert. Grundlage für die Schätzung des Betafaktors ist in erster Linie der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst. Ersatzweise können es auch die Faktoren einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer Group) oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. März 2013 – 20 W 6/10 -, AG 2013, 724, 729).
In dem Übertragungsbericht und von der sachverständigen Prüferin gebilligt wurde der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens auf 0,99 bzw. 0,97 geschätzt. Die Schätzung beruht jeweils auf der Heranziehung der Betas einer vergleichbaren Gruppe von Unternehmen unter Nichtberücksichtigung der M AG (Übertragungsbericht S. 36). Zur Begründung für diese Vorgehensweise wird auf ein unzureichendes Handelsvolumen der Aktie der A AG abgestellt (Prüfbericht S. 41). Zudem hätten die Kursdaten der A AG über einen Zeitraum von 5 Jahren bei einem monatlichen Intervall keine statistische Signifikanz aufgewiesen (Übertragungsbericht S. 35). Soweit es die Gruppe der Vergleichsunternehmen anbelangt, wurde im Übertragungsbericht ebenfalls auf einen Fünfjahreszeitraum mit monatlichen Intervallen abgestellt. Als Referenzindex hat man den MSCI World gewählt (Übertragungsbericht S. 35). Herangezogene Vergleichsunternehmen sind die S, die U, die V, und die W, wobei der Betafaktor der S mangels statistischer Aussagekraft nicht berücksichtigt wurde (Übertragungsbericht S. 35). Die sachverständige Prüferin hat die Gruppe auf 7 Unternehmen erweitert (Prüfbericht S. 42).
Der vom Senat gerichtlich bestellte Sachverständige hat zunächst untersucht, ob die Nichtberücksichtigung des eigenen Betas der A AG sachgerecht war. Anhand von Untersuchungen der (fehlenden) empirischen Aussagekraft des eigenen Betas der Gesellschaft und insbesondere der bereits diskutierten fehlenden Liquidität des Marktes für Aktien der A AG ist der Sachverständige zu dem überzeugenden Schluss gekommen, dass die Außerachtlassung des eigenen Betas sachgerecht war. Da der Sachverständige die Nichtberücksichtigung neben der fehlenden statistischen Aussagekraft auch auf die fehlende Marktliquidität gestützt hat, geht der Einwand einiger Antragsteller von vornherein fehl, auf die statistische Signifikanz komme es nach neueren Erkenntnissen in der betriebswirtschaftlichen Forschung nicht an.
Sodann hat der Sachverständige umfangreiche Untersuchungen zu einer denkbaren Peer Group vorgenommen und hat die Betafaktoren anhand unterschiedlicher Vergleichsindices, Renditeintervalle und Beobachtungszeiträume untersucht. Er hat hierbei Betafaktoren auf der Basis des von ihm präferierten jeweils breitesten Landesindexes in einer Bandbreite zwischen 0,89 und 0,99 (arithmetisches Mittel) bzw. zwischen 0,91 und 1,05 (Median) ermittelt. Dieses Ergebnis allein legt keine Korrektur des im Übertragungsbericht angenommenen Wertes nahe.
Allerdings hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass bei der Ableitung des Betafaktors der A AG anders als im Übertragungsbericht zusätzlich zu beachten ist, dass das unternehmensspezifische Risiko der Gesellschaft durch die bestehenden Produktions- und Vertriebsverträge mit der Antragsgegnerin und die hiermit im Zusammenhang stehende Verrechnungspreissystematik beeinflusst wird. So führen die zum Bewertungsstichtag bestehenden Produktions- und Vertriebsverträge im Ergebnis dazu, dass das Produktions- und Absatzrisiko im Wesentlichen nicht durch die A AG, sondern durch die Antragsgegnerin getragen wird. Demgegenüber agieren die Peer Group – Unternehmen eigenständig am Markt und tragen das volle Produktions- und Absatzrisiko. Insoweit unterliegt die A AG einem geringeren Risiko im Vergleich zu den Peer Group – Unternehmen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der unverschuldete Betafaktor der A AG durch das geringere operative Risiko unterhalb der für die Peer Group ermittelten unverschuldeten Betafaktoren liegt und somit dem Grunde nach ein Abschlag auf die ermittelten Betafaktoren vorzunehmen ist. Die Höhe eines solchen Abschlags, der im Übertragungsbericht nicht vorgenommen worden ist, bemisst der Sachverständige auf etwa 10 %, weswegen er einen Wert für den unverschuldeten Betafaktor in Höhe von 0,9 zugrunde legt. Der Senat schließt sich bei seiner eigenen Schätzung dieser sachverständigen Beurteilung an, auch wenn – wie der Sachverständige selbst konstatiert – die konkrete Höhe des Abschlags sich einer objektivierbaren Quantifizierung entzieht. Unter Berücksichtigung der zukünftigen Kapitalstruktur ermittelt der Sachverständige I daher an das finanzielle Risiko der Gesellschaft angepasste Betafaktoren zwischen 0,98 und 0,96.
Soweit die Antragsteller sich gegen die Auswahl der Peer Group durch den Sachverständigen wenden, ist ihnen insoweit zuzustimmen, dass die Beurteilung der Vergleichbarkeit der ausgewählten Unternehmen nie mit wissenschaftlicher Eindeutigkeit vorgenommen werden kann und stets Anlass zu Diskussionen und unterschiedlichen Einschätzungen bietet. Andererseits sind die Erwägungen der Antragsteller aber nicht geeignet, die sachverständige Einschätzung zu erschüttern. Dies gilt sowohl für den Einwand, der Sachverständige habe die X – ehemals V (vgl. Gutachten S. 95) – nicht aufnehmen dürfen als auch insbesondere für den Einwand, der Sachverständige hätte die Antragsgegnerin in die Peer Group einbeziehen müssen. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, deren Börsenkurs sei in den Jahren 2002 bis 2006 durch eine Restrukturierungssituation und in den Jahren 2006 und 2007 durch den Erwerb eines signifikanten Aktienanteils durch die Y beeinflusst worden. Diese Erwägungen des Sachverständigen sind zwar nicht zwingend, aber nachvollziehbar und vermögen als solche die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht zu rechtfertigen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass – wie der Sachverständige selbst bestätigt hat – die Höhe des Betafaktors aufgrund des letztlich ungeklärten Einflusses der bestehenden Produktions- und Vertriebsverträge mit der Antragsgegnerin auf die Risikoposition der Gesellschaft nur im Wege einer mit hohen Unsicherheiten verbundenen Schätzung zu ermitteln ist. Diese erhöhte Unsicherheit ist selbst durch weitere zeit- und kostenintensive sachverständige Feststellungen zur Auswahl der Peer Group nicht zu beseitigen, zumal sich auch nicht auf Anhieb erschließt, welche Bedeutung der von dem Antragsteller zu 28) angeführten Untersuchung von Betafaktoren in den Jahren 2013 bis 2015 für die hier maßgeblichen Verhältnisse im Jahr 2008 beizumessen ist. Der vom Antragsteller zu 28) hiermit nahegelegte Rückschluss auf die Relevanz der Betafaktoren der von ihm untersuchten Gesellschaften für die Bildung der Peer Group ist bestenfalls nachvollziehbar, aber jedenfalls nicht zwingend.
Soweit einige Antragsteller zusätzlich noch kritisieren, der Sachverständige habe sein Vorgehen im Rahmen des Releverns nicht hinreichend offengelegt, vermögen sie auch hiermit nicht durchzudringen. Denn in der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige seinen Ansatz erläutert und hierzu unter anderem ausgeführt, er sei bei der Berechnung von unsicheren Steuervorteilen ausgegangen. Soweit der Antragsteller zu 42) in seinem Schriftsatz vom 30. September 2016 und damit einem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz die Auffassung vertritt, die Ausführungen seien unzureichend, kann er hiermit schon deshalb nicht gehört werden, da er insoweit die ihm eingeräumte Möglichkeit zu weiteren Nachfragen im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch seinen in der Verhandlung anwesenden Unterbevollmächtigten nicht genutzt hat.
Ferner rügen die Antragsteller letztlich ohne Erfolg, der Sachverständige habe eigenem Bekunden zufolge beim Levern und jedenfalls beim Relevern der Betafaktoren, d.h. bei der Ermittlung der Betafaktoren eines unverschuldeten Unternehmens aus den beobachtbaren Betafaktoren der regelmäßig verschuldeten Vergleichsunternehmen und bei der anschließenden Anpassung des Betafaktors der unverschuldeten Gesellschaft an die geplante Fremdkapitalstruktur des Unternehmens zu Unrecht das Debt Beta unbeachtet gelassen. Bei dem Debt Beta handelt es sich um das Ausfallrisiko des Fremdkapitals, das häufig in einem positiven Aufschlag auf den risikolosen Basiszins (Credit Spread) zum Ausdruck kommt. Im Fall der Verwendung einfacherer Formeln für die Anpassung des Betafaktors an die Finanzierungsstruktur des Unternehmens wird von diesem Ausfallrisiko abstrahiert und das Debt Beta gleich Null gesetzt. Allerdings gibt es auch die Möglichkeit anhand erweiterter Umrechnungsformeln das Debt Beta zu berücksichtigen (vgl. etwa Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung (2009), S. 38 ff.).
Zuzugeben ist den Antragstellern zwar, dass die Berücksichtigung eines Ausfallrisikos für das Fremdkapital bei dem Levern und Relevern der Betafaktoren vermutlich sachgerechter ist, da regelmäßig ein positiver Credit Spread gegenüber dem risikolosen Basiszins empirisch zu beobachten ist und in der neueren Literatur zunehmend auf Widersprüche bei der Unternehmensbewertung hingewiesen wird, sofern – ausschließlich beim Levern und Relevern – von der Existenz eines Ausfallrisikos für das Fremdkapital abstrahiert wird (vgl. Schulte/Franken/Koelen/Lehmann BewertungsPraktiker Nr. 4 2010, Seite 13 ff.). Entsprechend fällt die vom Antragsteller zu 42) hierzu vorgelegte Stellungnahme eines Hochschullehrers für Betriebswirtschaftslehre aus, wonach das Debt Beta beim Relevern zur Folge haben könne, dass ein unzutreffender Unternehmenswert ermittelt werde (Bl. 2125e d. A.).
Allerdings ziehen die Antragsteller, die zu diesem Aspekt weitere sachverständige Aufklärung einfordern, nicht hinreichend in Betracht, dass es sich bei der Ermittlung des Unternehmenswertes um eine Schätzung handelt, die zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand vorzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 – II ZB 23/14, Juris Rn 42). Entsprechend ist es auch verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn eine Methode im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr angewendet wird (vgl. BVerfG AG 2007, 697 Rn 23 [BVerfG 30.05.2007 – 1 BvR 1267/06]).
Vorliegend war es zum Bewertungsstichtag im Jahr 2008 in der Bewertungspraxis nicht unüblich, bei der Umrechnung von Betafaktoren von einem Ausfallrisiko der Fremdkapitalgeber zu abstrahieren (vgl. Schulte/Franken/Koelen/Lehmann BewertungsPraktiker Nr. 4 2010, Seite 13). Zudem unterliegt vorliegend gerade der Betafaktor einer hohen Unsicherheit. So hat der Sachverständige ausdrücklich konstatiert, dass der Einfluss der bestehenden Produktions- und Vertriebsverträge mit der Antragsgegnerin auf die Risikoposition der Gesellschaft sich letztlich nicht exakt quantifizieren lasse. Entsprechend beruht der herangezogene Betafaktor auf einer im Endergebnis subjektiven sachverständigen Einschätzung. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat keinen sich auf das Ziel der sachgerechten Bewertung der A AG zum Bewertungsstichtag relevant auswirkenden Erkenntnisgewinn durch die Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens festzustellen, zumal die Auswirkung einer Berücksichtigung von Debt Beta im Sinne einer hierdurch bewirkten Erhöhung oder Senkung der ursprünglichen Werte keineswegs eindeutig ist (vgl. Schulte/Franken/Koelen/Lehmann BewertungsPraktiker Nr. 4 2010, Seite 13, 18 f.). In Anbetracht der bereits aufgebrachten Auslagen an Sachverständigenkosten von deutlich über 100.000 €, einer Verfahrensdauer von fast 6 Jahren und einer verhältnismäßig geringen Anzahl betroffener Aktien von etwa 60.000 Stück hält der Senat die Aufklärung dieser jedenfalls vorliegend vornehmlich theoretisch motivierten Fragestellung für nicht weiter zielführend und verfahrensökonomisch nicht rechtfertigbar, wobei entsprechendes für die ebenfalls vornehmlich vom Antragsteller zu 42) aufgeworfene Frage gilt, ob der Sachverständige beim Levern und Relevern der Betafaktoren den Verschuldungsgrad anhand von Buchwerten des Eigen- und Fremdkapitals habe ermitteln dürfen, oder ob er zwingend hierzu Marktwerte hätte heranziehen müssen.
cccc) Nicht zu überzeugen vermag der im Übertragungsbericht angesetzte Wachstumsabschlag von 0,5 %. Diesen hält der Senat auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen für unplausibel niedrig, da er die Vertragsstruktur der A AG nicht berücksichtigt, und setzt stattdessen im Rahmen der eigenen Schätzung den vom gerichtlich bestellten Sachverständigen für zutreffend erachteten Wert von 1,0 % an.
Hierbei hält der Sachverständige die Begründung für den angesichts der starken Marktposition der A AG relativ niedrigen Wachstumsabschlag zwar für zunächst plausibel, wonach die Produktionskapazitäten des Konzerns nahezu ausgeschöpft, die historischen Wachstumsraten im Stahlsektor durch aufstrebende Länder wie China beeinflusst seien, in denen die A AG nicht tätig sei, und nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die Konjunktur im Stahlmarkt auf dem Niveau des Jahres 2007 ohne nennenswerten Einbruch fortsetzen werde. Ein nachhaltig mengenbedingtes Wachstum der A AG sei daher aus Sicht des Bewertungsstichtages nur in sehr geringem Umfang möglich gewesen.
Dennoch hält der Sachverständige den angenommenen Wachstumsabschlag für kritikwürdig. So ist nach der überzeugenden Auffassung des Sachverständigen nicht hinreichend beachtet worden, dass die Höhe des Wachstumsabschlags entscheidend bestimmt wird durch die Möglichkeit der Gesellschaft, Kostensteigerungen an die Kunden weiterzugeben. Aufgrund der bestehenden Produktions- und Vertriebsverträge mit der Antragsgegnerin sei es der A AG – abgesehen von dem Geschäft ihrer mexikanischen Vertriebsgesellschaft C, die aber nur 13 % des Umsatzerlöses ausmacht – möglich, Preissteigerungen nahezu vollständig an die Antragsgegnerin weiterzugeben. So würden aufgrund der bestehenden Verträge Rohstoffpreis- und Kostensteigerungen vollständig auf die Antragsgegnerin überwälzt. Entsprechend trage die Antragsgegnerin und nicht die A AG das Preisrisiko, was sich in der Höhe des Wachstumsabschlags niederschlagen müsse. Daher ist nach der einleuchtenden Einschätzung des Sachverständigen der Abschlag in Höhe von 0,5 % zu gering und ein Abschlag in Höhe von 1,0 % angemessen. Entsprechend werde mit einem Wachstumsabschlag von 1 % bei einer angenommenen Kostensteigerung von jährlich 2 % unterstellt, dass über 97 % der Kosten überwälzbar seien.
Soweit die Antragsteller hiergegen einwenden, ein Wachstumsabschlag von 1 % unterstelle, dass die Preiserhöhungen nur zur Hälfte überwälzt werden könnten, hat der Sachverständige auf nochmalige Nachfrage des Senats klargestellt, dass nicht eine absolute Kostenüberwälzung gemeint sei, da diese bereits bei einem Wachstumsabschlag von 0 % gewährleistet sei. Vielmehr sei eine relative Kostenüberwälzung im Sinne einer Überwälzung von 97 % der relativen Preissteigerung im ersten Jahr gemeint gewesen, d.h. der Prozentsatz gebe Antwort auf die Frage, wieviel Prozent der prozentualen Preissteigerung auf der Beschaffungsseite über eine Erhöhung der Absatzpreise überwälzt werden kann. Dieser Prozentsatz nähere sich im weiteren Verlauf einer Überwälzung von 100 % der relativen Preissteigerung an, weswegen auch die Beispielsrechnung des Antragstellers zu 28), der von einer im Zeitablauf konstanten Überwälzung von 97 % der relativen Preissteigerung ausgehe, in die Irre führe. Da mit der Annahme eines Wachstumsabschlags von 1 % ein Ergebniswachstum von 1 % einhergehe, komme es hierbei entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zu negativen Margen und zu der von den Antragstellern in Aussicht gestellten Insolvenz der Gesellschaft, wenngleich – so ist mit den Antragsteller zu konstatieren – die Margen im Zeitablauf sinken und eine konstante Marge nur durch einen Wachstumsabschlag von 2 % sichergestellt wird.
Zwar ist in Anbetracht der bestehenden Produktions- und Vertriebsverträge aus Sicht des Senats eine konstante Marge zunächst ein erster Anhalt. Allerdings wird nicht für das gesamte Geschäft der A AG eine konstante Marge garantiert, sondern nur für etwa 80 %. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die mexikanische Vertriebsgesellschaft C (vgl. Gutachten S. 102). Vor dem Hintergrund der bestehenden Vertragsstruktur mit der M AG und der Einbettung in den M – Konzern hält der Sachverständige eine relative Preisüberwälzungsmöglichkeit von zunächst 97 % für realistisch. Dieser sachverständigen Einschätzung schließt sich der Senat an.
Dieser Verlauf ist entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 28) auch nicht inkonsistent mit Blick auf die Annahme eines Beharrungszustandes nach der Detailplanungsphase. Worauf der Antragsteller zu 42) nämlich zu Recht hinweist und vom Sachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme nochmals betont wird, ist unabhängig von der Höhe des angenommenen Wachstumsabschlags ein Beharrungszustand in dem Sinne erreicht, dass alle Posten der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz in der ewigen Rente mit einem konstanten Prozentsatz steigen.
Soweit die Antragsteller ferner auf einen im Konzernabschluss der Antragsgegnerin für das Geschäftsjahr 2007 enthaltenen Impairment Test hinweisen, bei dem ein Wachstumsabschlag für die A AG von 1,5 % angesetzt worden sei, hat der Sachverständige hierzu überzeugend dargelegt, dass es sich um einen für den gesamten Konzern der Antragsgegnerin einheitlichen Ansatz handele. Die Wachstumsdynamiken des Konzerns der Antragsgegnerin seien aber andere als die der A AG, woraus sich die Abweichung erkläre. Da der Sachverständige darüber hinaus die Unterschiede im Geschäft der beiden Konzerne nachvollziehbar dargestellt hat, wobei insoweit auf Bl. 117 f. d. Gutachtens verwiesen wird, sieht der Senat keine Veranlassung, einen Abschlag von 1,5 % zum Ansatz zu bringen.
dddd) Den vorstehenden Überlegungen zufolge ergeben sich unter Berücksichtigung eines Steuersatzes auf festverzinsliche Anleihen in Höhe von 26,38 % der für die Schätzung des Senats herangezogene Kapitalisierungszins für die Jahre der Detailplanungsphase und derjenige für die ewige Rente aus nachstehender Tabelle wie folgt:
eee) Neben dem Ertragswert sind Sonderwerte bei der Ermittlung des Unternehmenswertes zu berücksichtigen. Der von der sachverständigen Prüferin gebilligte Unternehmensbericht weist als Sonderwerte Pensions- und Abfertigungsverpflichtungen in Höhe von 120.094 TEUR, Beteiligungen an nicht konsolidierten Gesellschaften in Höhe von 76 TEUR, steuerliche Verlustvorträge in Höhe von 6.983 TEUR, Zinserträge aus Körperschaftssteuerguthaben in Höhe von 50 TEUR und nicht betriebsnotwendiges Vermögen in Form von nicht betriebsnotwendigen Grundstücken und Gebäuden im Wert von 11.936 TEUR aus. Von den vorgenannten Positionen greifen die Antragsteller im Wesentlichen die Planung der zwei größten Posten sowie der Position Beteiligungen an nicht konsolidierten Gesellschaften an. Den Einwänden bleibt der Erfolg versagt.
aaaa) Im Beschwerdeverfahren wenden sich die Antragsteller vorwiegend gegen den Ausweis der Pensions- und Abfertigungsverpflichtungen, zu denen bereits das Landgericht eine ergänzende Stellungnahme der sachverständigen Prüferin angefordert hat (Bl. 901 ff. d. A.).
Soweit die Antragsteller dabei auf der Grundlage der ergänzenden Stellungnahme der sachverständigen Prüferin eine unzutreffende Berechnung der Pensionsverpflichtungen beanstanden, vermag der Senat dem Einwand nicht zu folgen. Der gesonderte Ausweis der Pensionsverpflichtungen als Sonderwert statt einer entsprechenden Integration in die Ertragsplanung führt für sich genommen zu keinem geänderten Unternehmenswert, wie auch die Ausführungen der sachverständigen Prüferin zum Ausweis der steuerlichen Verlustvorträge zeigen. Soweit der Antragsteller zu 28) im Einzelnen ausführt, dass die Pensionsverpflichtungen Auswirkungen auf das Zinsergebnis, den Betafaktor über den Verschuldungsgrad und die Schätzung der wachstumsbedingten Thesaurierung in der ewigen Rente hätte, ist dies zwar im Grundsatz zutreffend, ändert allerdings nichts daran, dass eine korrekte Berechnung des Sonderwertes mit der entsprechenden Anpassung der relevanten Positionen und dabei – wie bereits ausgeführt – auch des Eigenkapitals zumindest theoretisch zum gleichen Ergebnis führt.
Dass gleichwohl Abweichungen konstatiert wurden, liegt allein daran, dass keine Prognose der zukünftigen Pensionszahlungen und insbesondere der hierfür relevanten Parameter wie Alter, Geschlecht, Zeitpunkt des Ausscheidens etc. vorlagen. Entsprechend hat man auf die im Konzernabschluss ausgewiesenen Pensionsrückstellungen zurückgegriffen und diese als negativen Sonderwert angesetzt. Diese Vorgehensweise ist zwar eine gegenüber einer konkreten Planung der zukünftigen Pensionslasten vereinfachende Methode. Sie ist aber in Anbetracht der von der sachverständigen Prüferin im Ergänzungsbericht mit unterschiedlichen Annahmen durchgeführten Variationsrechnungen und den damit verbundenen recht geringen Auswirkungen auf den Unternehmenswert vertretbar. Ob dabei von einer zutreffenden Steigerung der Pensionen ausgegangen worden ist, kann dahingestellt bleiben, da das von einigen Antragstellern höher eingeschätzte Wachstum der Rentenzahlungen zu einer höheren Pensionsverpflichtung und damit zu einem geringeren Unternehmenswert führen würde. Im Übrigen ist ein Anhalt für eine unvertretbare und damit korrekturbedürftige Annahme nicht ersichtlich und dürften die Auswirkungen auf die zu gewährende Abfindung ohnehin als sehr gering einzustufen sein. Soweit einige Antragsteller meinen, die angeblich veranschlagte Rentensteigerung von 2,25 % pro Jahr sei angesichts einer erwarteten Inflationsrate von 2 % zu hoch, folgt hieraus schon deshalb keine unplausible Schätzung, da weder eine Identität der Rentensteigerung und der erwarteten Inflationsrate zwingend ist noch es sich bei der erwarteten Inflationsrate um eine feststehende Größe handelt. Soweit mithin eine Anpassung der erwarteten Rentensteigerung von 2,25 % auf 2 % gefordert wird, wird nur der Austausch einer mehr oder weniger plausiblen Annahme durch eine andere, gegebenenfalls ebenfalls plausible Annahme begehrt. Dem ist jedoch schon aufgrund des Eingangs dargelegten Prüfungsumfangs nicht Rechnung zu tragen.
Die grundsätzlich nicht weiter belegte Behauptung, die Herausrechnung sei nicht gelungen, zwingt zu keiner weiteren Aufklärung durch den Senat. Daran ändert auch die in diesem Zusammenhang als Begründung für die gegenteilige Vermutung angeführte Behandlung der Konzerngesellschaft a & b GmbH nichts. Die Nichtberücksichtigung deren Eigenkapitals hat mit dem gesonderten Ausweis der Pensionsverpflichtungen nichts zu tun, sondern beruht auf dem Umstand, dass das Aktivvermögen der Gesellschaft aus Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen bestand und deswegen etwaige hieraus resultierende Liquidationserlöse durch Verbindlichkeiten anderer Konzerngesellschaften kompensiert worden wären. Die aus der Vergangenheit resultierenden Pensionsverpflichtungen sind hiervon getrennt zu betrachten.
Gerügt wird ferner, dass durch die gesonderte Erfassung der Pensionsverpflichtungen diese zulasten der Antragsteller doppelt berücksichtigt worden seien, da die Belastungen auch in den geplanten Erträgen enthalten gewesen seien. Diesem Einwand ist die Antragsgegnerin nachvollziehbar entgegengetreten und hat ausgeführt, die Pensionsverpflichtungen seien von dem Übertragungsbewerter D nicht doppelt erfasst worden. In dem für die Jahre nach dem Bewertungsstichtag geplanten Personalaufwand seien hinsichtlich der Pensionen die Aufwendungen für Altersvorsorge enthalten, die in Zukunft durch die Erdienung zusätzlicher Pensionsansprüche entstünden. Demgegenüber berücksichtige der Sonderwert ausschließlich die bis zum Bewertungsstichtag bereits erdienten Pensionsansprüche. Eine Doppelzählung ist also gerade nicht erfolgt. Stattdessen würde deren (zusätzliche) Herausrechnung zu einem unzutreffenden Ergebnis führen.
Zudem – so hat die Antragsgegnerin weiterhin überzeugend dargelegt – sind im Rahmen der Ertragswertermittlung bewusst keine Auszahlungen für die bis zum Bewertungsstichtag entstandenen Pensionsverpflichtungen erfasst worden, so dass das Zinsergebnis im Vergleich zu der alternativ möglichen direkten Berücksichtigung der Pensionen im Rahmen des Ertragswerts deutlich entlastet worden ist.
Schließlich wird in diesem Zusammenhang noch gerügt, bei der gesonderten Berechnung des negativen Wertes der Pensionsverpflichtungen sei übersehen worden, dass aufgrund der bestehenden Produktionsverträge die Antragsgegnerin sich verpflichtet habe, 3/4 der Verpflichtungen zu übernehmen. Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten und hat dargelegt, dass eine Berücksichtigung erfolgt sei. Ohne nähere Anhaltspunkte handelt es sich um eine Rüge ins Blaue hinein, der nicht näher nachgegangen werden muss. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass es sich bei den gesondert ermittelten Pensionsverpflichtungen um alte Verpflichtungen handelt, die zum großen Teil vor Abschluss der Produktions- und Vertriebsverträge entstanden sein dürften, weswegen die Übernahme für die Dauer der Vertragslaufzeit ohnehin keine nachhaltige Rolle spielt.
bbbb) Weiterer Gegenstand von Bewertungsrügen ist der Ausweis von Verlustvorträgen in Höhe von 6.983 TEUR. Hierbei wurden – dem Vortrag der Antragsgegnerin zufolge – die im Konzernabschluss ausgewiesenen Verlustvorträge in Höhe des bilanzierten Wertes über insgesamt 5.200 TEUR abzüglich typisierter Einkommenssteuer der Aktionäre in den Sonderwert einbezogen. Hinsichtlich nicht aktivierter steuerlicher Verlustvorträge in Höhe von 18.136 TEUR für Körperschaftssteuer und in Höhe von 5.529 TEUR für Gewerbesteuer wurde die daraus resultierende Steuerersparnis ermittelt, um die typisierte persönliche Steuer gekürzt und dem oben genannten Wert hinzugerechnet.
Methodisch wird hiergegen zu Unrecht geltend gemacht, es hätte eine Integration der Steuervorteile in die Ertragsplanung vollzogen werden müssen. Insoweit verweist die sachverständige Prüferin im Ergänzungsgutachten zutreffend auf den Umstand, dass sich aus der gesonderten Berechnung allein kein anderer Wert ergibt und dem Ausweis als Sonderwert die für die Minderheitsaktionäre günstige Annahme einer möglichen wertsteigernden Nutzung der Verlustvorträge in der Zukunft zugrunde liegt. Der gesonderte Ausweis war dabei nur einer übersichtlichen Darstellung geschuldet, da einige Verlustvorträge nur bis ins Jahr 2017 hinein hätten abgebaut werden können und dies zu einer extrem langen und damit letztlich nur sehr schwer darstellbaren Detailplanungsphase geführt hätte.
Soweit die Antragsteller daneben einen Sonderwert in Höhe von 29,7 Mio. € berücksichtigt wissen wollen, ist die Rüge ebenfalls zurückzuweisen. Hierbei werden zu Unrecht die Angaben der Antragsgegnerin zur steuerlichen Bemessungsgrundlage in Höhe von 18.136 TEUR für Körperschaftssteuer und in Höhe von 5.529 TEUR für Gewerbesteuer mit den daraus resultierenden Steuerentlastungen gleichgesetzt.
Ob die weitere Rüge, es dürften keine persönlichen Steuern von den Verlustvorträgen abgezogen werden, zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Denn die sachverständige Prüferin hat im Ergänzungsgutachten ausgeführt, dass eine Integration der Verlustvorträge in die Planung zu einer Reduktion des Unternehmenswerts führen würde, wobei im Rahmen der Integration von einer zutreffenden Berücksichtigung der persönlichen Steuern ausgegangen wurde. Im Übrigen lässt sich der Abzug der persönlichen Steuern mit der Annahme rechtfertigen, die aus den Verlustvorträgen resultierenden Gewinne würden in vollem Umfang ausgeschüttet und unterlägen dann einer entsprechenden Besteuerung. Die Annahme ist zwar diskussionswürdig, aber vor dem Hintergrund der übrigen Ausführungen der sachverständigen Prüferin letztlich nicht nachteilig für die Antragsteller.
cccc) Nicht konsolidierte Beteiligungen an insgesamt 5 Gesellschaften wurden gesondert erfasst und mit einem Wert von 76 TEUR bewertet. Die Ableitung des Wertes anhand der Bilanz begegnet aufgrund der untergeordneten Bedeutung für den Unternehmenswert keinen Bedenken.
Soweit die Antragsteller zu 15) ua. in diesem Zusammenhang noch eine angebliche Nichterfassung der Anteile der A AG an der Stadt1 Wohnungsbaugesellschaft rügen, geht auch diese Rüge fehl. So hat der gerichtlich bestellte Sachverständige den Vortrag der Antragsgegnerin ausdrücklich bestätigt, wonach die Erträge bei den Beteiligungserträgen in Höhe von 140 TEUR erfasst worden seien. Darüber hinaus hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Höhe der geplanten Beteiligungserträge ebenfalls vom Prinzip her keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt, da die Mindestdividende bei circa 127 TEUR gelegen habe. Allerdings sei nicht aufzuklären gewesen, ob der Gesellschaft außer der Mindestdividende noch weitere Beteiligungserträge an der Stadt1 Wohnungsbaugesellschaft zugeflossen seien. Zudem habe sich ein am aktuellen Verkehrswert orientierter Buchwert dem Konzernabschluss der A AG entnehmen lassen. Dieser Buchwert nach IAS 39 liege deutlich über dem Barwert der geplanten Beteiligungserträge. Aufgrund dieser Informationsunsicherheit bzgl. der tatsächlichen Beteiligungserträge sowie dem Aspekt, dass es sich um „zur Veräußerung verfügbare Anteile“ handelte, hat der Sachverständige und ihm folgend der Senat den Buchwert in Ansatz gebracht und aus Gründen der Darstellung den Wert der Stadt1 Wohnungsbaugesellschaft auf Basis deren Buchwertes gesondert ausgewiesen sowie die Beteiligungserträge der A AG entsprechend gekürzt. Soweit der Antragsteller zu 42) im Nachgang zu der mündlichen Verhandlung einwendet, bei den Zeitwerten nach IAS 39 handele es sich um keine beobachtbaren Marktpreise, sofern es sich um kein fungibles Asset handelt, dürfte dies zwar zutreffend sein, steht jedoch einer Schätzung dieser Beteiligung anhand des fair value schon deshalb nicht entgegen, weil die Beteiligung für den Unternehmenswert der A AG nur von sehr untergeordneter Bedeutung ist (etwa 1 %). Entsprechend ist es nicht erforderlich, einen Ertragswert der Stadt1 Wohnungsbaugesellschaft etwa unter Berücksichtigung zukünftiger Mietentwicklungen zu ermitteln.
dddd) In der Planung enthalten sind ferner nicht betriebsnotwendige Grundstücke und Bauten in einem angenommenen Wert von 11.936 TEUR nach Abzug persönlicher Steuern. Die anhand von Bewertungsgutachten und Managementeinschätzungen zugrunde gelegten Werte sind im Rahmen des Spruchverfahrens von der Antragsgegnerin im Einzelnen aufgezeigt und den entsprechenden Buchwerten gegenüber gestellt worden. Bedenken hiergegen bestehen nicht. Soweit die Antragsteller zu 15) u.a. insoweit zutreffend darauf hinweisen, dass ein Grundstück bereits am Bewertungsstichtag verkauft worden sei und hierbei einen um 300.000 € höheren Wert erzielt habe, als er in der Planung veranschlagt worden sei, weswegen der am Bewertungsstichtag bekannte, realisierte Wert und nicht der geschätzte Wert in die Planung hätte Eingang finden müssen, ist der Einwand zwar vor dem Hintergrund des Stichtagsprinzips zutreffend, für die Höhe der zu zahlenden Abfindung jedoch ohne Belang. Gleichwohl ist dieser Aspekt bei der korrigierten Unternehmenswertberechnung berücksichtigt worden.
eeee) Die vorstehenden Erwägungen zum anteiligen Unternehmenswert lassen sich anhand der nachfolgenden Tabelle nochmals verdeutlichen. Dabei orientiert sich die nachstehende Übersicht an der Notation des Sachverständigen. Hierbei werden die Zahlen bis auf den Kapitalisierungszinssatz und den Barwertfaktor, die Anzahl der Aktien sowie die ermittelte Abfindungshöhe jeweils in Tausend Euro angegeben.
Der Ertragswert zum 1. Januar 2008 beläuft sich danach auf gerundet 329.439 TEUR. Dieser Wert wird mittels des Kapitalisierungszinssatzes auf den Bewertungsstichtag am 29. August 2008 exponentiell aufgezinst, woraus sich ein Ertragswert von 347.397 TEUR ergibt. Hinzu kommen Sonderwerte in Höhe von insgesamt – 97.614 TEUR. Dies führt zu einem Unternehmenswert am Bewertungsstichtag in Höhe von 249.808 TEUR. Bei 2.440.000 Aktien folgt hieraus ein anteiliger Wert von 102,37 €.
Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang behaupten, die in dem Bewertungsgutachten vorgenommene Aufzinsung vom technischen Bewertungsstichtag auf den Bewertungsstichtag sei unzutreffend, da hierfür ein vom Kapitalisierungszins abweichender Zinssatz verwendet worden sei, steht die nicht weiter erläuterte Behauptung im Gegensatz zu den Ausführungen der Antragsgegnerin. Zudem kommt es darauf aber auch nicht an, da bei der eigenen Berechnung des Senats der relevante Kapitalisierungszins für das Jahr 2008 Anwendung gefunden hat.
eeee) Aspekte, die im Rahmen einer Gesamtsicht zu einer Korrektur des dergestalt ermittelten Unternehmenswertes führen müssten, sind nicht ersichtlich. Zwar liegt der anteilige Unternehmenswert ca. 10 € über dem gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs drei Monate vor der erstmaligen Bekanntgabe des Unternehmensvertrags. Jedoch hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Kurs nicht unerheblichen Schwankungen unterlag und zudem nur sehr eingeschränkt aussagekräftig war. Zugleich hat der Sachverständige umfangreiche Multiplikatoranalysen durchgeführt. Auch diese Analysen vermitteln kein einheitliches Bild. Auf der Grundlage seiner Analysen kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass der von ihm ermittelte Unternehmenswert innerhalb der auf Basis von EBIT – Multiplikatoren abgeleiteten Wertbandbreite liegt, hingegen der im Übertragungsbericht ausgewiesene Wert eher unterhalb dieser Bandbreite angesiedelt ist. Soweit der Antragsteller zu 28) weitere Multiplikatoranalysen fordert und dabei insbesondere auch die Berücksichtigung von Transaktions-Multiplikatoren anregt, ist dem nicht nachzukommen, da nicht ersichtlich ist, dass solche weitergehenden Plausibilisierungsansätze zu einem relevanten Erkenntnisgewinn führen würden. Denn selbst wenn sich der vom Antragsteller zu 28) ermittelte singuläre, aus einer bestimmten Transaktion ermittelte EBITDA – Multiplikator von 8,8 bewahrheiten würde, der sodann zu einem errechneten Vergleichswert von ca. 400 Mio. € für die A – Werke AG führen würde, ergäbe sich hieraus nicht zuletzt aufgrund des deutlich unterhalb des ermittelten Ertragswertes liegenden Börsenkurses sowie der Schwankungsbreite der bereits vom Sachverständigen ermittelten Werte keine fehlende Plausibilität des ermittelten Ertragswertes, sondern würde nur einmal mehr die vorhandenen, letztlich aber nicht grundsätzlich zu überwindenden Schwierigkeiten unterstreichen, die mit einer sachgerechten Schätzung des Verkehrswertes eines Unternehmensanteils verbunden sind. Nur am Rande sei erwähnt, dass aus Sicht des Senats Transaktions-Multiplikatoren keineswegs der beste Plausibilisierungsmaßstab sind, da bei ihnen der Verkauf des Unternehmens als Ganzes und nicht – wie für die Höhe der angemessenen Abfindung maßgeblich – der Verkehrswert des Unternehmensanteils in Rede steht. Insoweit führt bezüglich des Bewertungsziels die vom Antragsteller in Bezug genommene, anders lautende Fundstelle (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 – II ZB 23/14, Juris Rn 44) in die Irre, wie sich nicht zuletzt aus dem dort zitierten Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (vgl. OLG Frankfurt AG 2010, 798, 800) ergibt.
ffff) Der vom Senat geschätzte anteilige Unternehmenswert liegt demzufolge bei 102,37 €, wohingegen die im Vergleich zuerkannte Abfindung nur 94,5 € beträgt. Hieraus ergibt sich eine Abweichung von knapp 9 %. Dies rechtfertigt regelmäßig eine gerichtliche Korrektur der zuerkannten Abfindung. So hat der Senat bereits entschieden und ausführlich begründet, dass Abweichungen, die oberhalb von etwa 5 % liegen, in der Regel von den Minderheitsaktionären nicht mehr hinzunehmen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2015 – 21 W 26/13, Juris Rn 82). Dies kann zwar in besonderen Bewertungskonstellationen ausnahmsweise anders zu beurteilen sein. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht erkennbar.
gggg) Der in der mündlichen Verhandlung am 5. September 2016 vom Antragsteller zu 28) gestellte Antrag, dem Sachverständigen aufzugeben, die Planbilanzen und die Plankapitalflussrechnungen der Gesellschaft vorzulegen, war zurückzuweisen. Weder das Landgericht noch der Senat sind gehalten, die Antragsgegnerin zur Vorlage dieser Dokumente zu verpflichten. Zwar verpflichtet § 7 Abs. 7 SpruchG den Antragsgegner, dem Gericht auf Verlangen Unterlagen vorzulegen; dies gilt aber nur für solche, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2012 – 26 W 8/10, Juris Rn 76; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274; Simon/Winter, SpruchG, § 7 Rn 59 f.; LG München, Beschluss vom LG München I 5. Kammer für Handelssachen vom 21. Juni 2013 – 5 HK O 19183/09, Juris Rn 339 ff.; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 7 SpruchG Rn 9) Die Entscheidungserheblichkeit des Inhalts der vorgenannten Unterlagen ist von dem Antragsteller zu 28) jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Da das Merkmal der Entscheidungserheblichkeit die Vorlagepflicht sachgerecht begrenzen soll, kann es nicht schon dann erfüllt sein, wenn die betreffenden Unterlagen überhaupt mit der Bewertung zu tun haben, da dies im Ausgangspunkt auf sämtliche unternehmensbezogenen Dokumente zutrifft (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2012 – 26 W 8/10, Juris Rn 76; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. November 2011, Az. 20 W 3/09, Juris Rn 80; Simon- Winter, a.a.O., § 7 RN 60).
3. Soweit die Antragsteller darüber hinaus begehren, Zinsen ab der Beschlussfassung der Hauptversammlung statt ab der Bekanntgabe der Eintragung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre in das Handelsregister zuzusprechen, ist dieser Antrag unbegründet. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug und macht sich diese zu eigen.
III.
1. Die Kostenentscheidung des Senats beruht auf § 15 SpruchG in der bis zum 31. Juli 2013 anwendbaren Fassung (im Folgenden a.F.), wobei sich die Anwendung der alten Fassung aus der Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, nämlich aus § 136 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2 GNotKG, ergibt.
Die Gerichtskosten erster Instanz einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters sind gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a.F. der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Es entspricht schon deswegen nicht der Billigkeit, von der Ausnahmeregelung in § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. Gebrauch zu machen, weil das Spruchverfahren zu einer Erhöhung der Abfindung geführt hat.
Aufgrund des Erfolgs des Spruchverfahrens hat die Antragsgegnerin darüber hinaus den Antragstellern ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, § 15 Abs. 4 SpruchG a.F.
Des Weiteren trägt die Antragsgegnerin die Gerichtskosten zweiter Instanz einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters. Angesichts des Erfolgs des Rechtsmittels der Antragsteller entspricht es zudem der Billigkeit, der Antragsgegnerin die in zweiter Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, § 15 Abs. 4 SpruchG a.F.
2. Die für beide Instanzen einheitliche Festsetzung des Geschäftswertes für die Gerichtskosten ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG a.F.. Hiernach kommt es auf den Betrag an, der von allen in § 3 SpruchG genannten Aktionären zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag gefordert werden kann. Betroffen von dem Squeeze out und damit antragsberechtigt waren nach den Angaben der Antragsgegnerin insgesamt 60.088 Aktien außenstehender Aktionäre. Das Spruchverfahren hat zu einer Erhöhung der Barabfindung um 7,87 € pro Aktie geführt, wobei für die Differenz der vergleichsweise angebotene Betrag über 94,5 € und nicht der im Übertragungsbeschluss genannte Betrag maßgeblich ist. Dies führt vorliegend zu einem für beide Instanzen einheitlichen Geschäftswert in der Höhe von 473.000 €.
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht indiziert. Folglich ist die Entscheidung rechtskräftig.
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