Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschl. v. 04.05.2017, Az.: 20 W 197/16
Irrtum über Person des Nächstberufenen
vorgehend: AG Langen – 10.07.2016 – AZ: 4 VI 30/16
1.
Grundsätzlich handelt es sich bei dem Irrtum über die Person, welcher anstelle des die Erbschaft Ausschlagenden dessen Erbteil zufällt, um einen unbeachtlichen Irrtum über mittelbare Rechtsfolgen der Ausschlagung.
2.
Nimmt der Ausschlagende aber irrig an, dass mit der Ausschlagung der eigene Erbteil nur dem aufgrund gesetzlicher Erbfolge mitberufenen Miterben anfallen könne, irrt er bereits über eine unmittelbare Rechtsfolge der Ausschlagung nach § 1953 Abs. 2 BGB, so dass ein erheblicher Rechtsfolgenirrtum vorliegt, welcher zur Anfechtung aus dem Grund des § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB berechtigt.
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:
Die zur Erteilung des von den Beteiligten zu 1) und 2) mit Urkunde UR-Nr. …/2016 des Notars A in Stadt1 beantragten Erbscheins, welcher die Beteiligten zu 1) und 2) zu jeweils ½ als Miterben des Erblassers ausweist, erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.
Die Erteilung des Erbscheins bleibt dem Nachlassgericht vorbehalten.
Gründe
I.
Der am …1961 geborene Erblasser verstarb am …2015. Er war verheiratet mit der Beteiligten zu 1). Für die Ehe galt der gesetzliche Güterstand. Aus der Ehe ist der Beteiligte zu 2) als einziges Kind hervorgegangen. Der Beteiligte zu 2) erklärte mit bei dem Nachlassgericht am 13.01.2016 eingegangener von dem Vorsteher des Ortsgerichts unterschriftsbeglaubigter schriftlicher Erklärung vom 08.01.2016 (Bl. 3 d. A.) die Ausschlagung der Erbschaft nach dem Erblasser. Gründe für die Ausschlagung gab er nicht an. Wegen der Einzelheiten der Ausschlagungserklärung wird auf diese Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16.01.2016 (Bl. 4 d. A.) gab die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts dem Beteiligten zu 2) auf, mitzuteilen, ob er Kinder habe. Mit notariell unterschriftsbeglaubigter Anfechtungserklärung vom 29.01.2016 (Bl. 6 f. d. A.) eingegangen beim Nachlassgericht am 01.02.2016 erklärte der Beteiligte zu 1) daraufhin die Anfechtung seiner Ausschlagungserklärung vom 08.01.2016 wegen Irrtums. Er führte aus, er sei davon ausgegangen, durch die Ausschlagung falle der gesamte Nachlass seiner Mutter, der Beteiligten zu 1), allein zu. Wegen der Einzelheiten der Anfechtungserklärung wird auf diese Bezug genommen.
Mit öffentlicher Urkunde vom 29.01.2016 (Bl. 10 ff. d. A.) haben die Beteiligten zu 1) und 2) die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, welcher sie zu jeweils ½ als Erben des Erblassers ausweisen soll. Sie gehen davon aus, dass der Beteiligte zu 2) die Ausschlagung der Erbschaft wirksam angefochten habe und sie daher gesetzliche Erben des Erblassers geworden seien. Wegen der Einzelheiten des Antrags wird auf diesen Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 08.02.2016 (Bl. 16 m. Rs. d. A.) hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts die Mutter und den Bruder des Erblassers als gesetzliche Erben zweiter Ordnung über die Ausschlagung der Erbschaft durch den Beteiligten zu 2) und die Anfechtung der Ausschlagungserklärung informiert. Diese erklärten mit gleichlautenden Schreiben vom 16.02.2016 (Bl. 18 und Bl. 20 d. A.), dass sie von der Wirksamkeit der Anfechtung durch den Beteiligten zu 2) ausgingen, und stimmten der Erteilung des beantragten Erbscheins zu.
Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17.03.2016 (Bl. 22 d. A.) führten die Beteiligten aus, ein zur Anfechtung der Ausschlagungserklärung berechtigender Inhaltsirrtum sei auch dann anzunehmen, wenn der gesetzlich berufene Erbe glaube, mit der Ausschlagung die Übertragung an eine bestimmte Person vorzunehmen, was vorliegend der Fall sei.
Mit Beschluss vom 10.06.2016 (Bl. 25 m. Rs. d. A.) hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts den Erbscheinsantrag der Beteiligten zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, die irrige Erwartung des Ausschlagenden, die Erbschaft werde einem bestimmten Dritten – hier der Ehefrau des Erblassers – zufallen, betreffe die fehlerhafte Vorstellung über die kraft Gesetzes nächstberufene Person und stelle einen unbeachtlichen Motivirrtum dar. Der Ausschlagende irre nämlich nicht über eine unmittelbare Rechtsfolge seiner Erklärung, sondern über eine durch das Gesetz an die Ausschlagung geknüpfte weitere Folge. In solchen Fällen lehne die Rechtsprechung grundsätzlich eine Anfechtung ab. Der Beteiligte zu 2) sei demnach nicht Miterbe geworden, die Beteiligte zu 1) Miterbin mit einem Bruchteil von ¾. Der beantragte Erbschein sei daher nicht zu erteilen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen.
Gegen den vorgenannten Beschluss, der den Beteiligten persönlich am 14.06.2016 bzw. 16.06.2016 (Bl. 29 und 30 d. A.) sowie ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 20.06.2016 (Bl. 31 d. A.) zugestellt worden ist, haben die Beteiligten mit am 07.07.2016 beim Nachlassgericht eingegangenem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 06.07.2016 (Bl. 32 f. d. A.) Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Sie haben erneut angeführt, dass ein zur Anfechtung berechtigender Inhaltsirrtum dann vorliege, wenn der anfechtende Erbe glaube, mit der Ausschlagung die Übertragung an eine bestimmte Person vorzunehmen. Dies sei vorliegend der Fall, weil sich der Beteiligte zu 2) nicht über die Person geirrt habe, die als nächster gesetzlicher Erbe an seine Stelle trete. Ihm sei gar nicht bewusst gewesen, dass Folge der Ausschlagung sei, dass er als beim Erbfall nicht vorhanden gelte und deshalb der in der gesetzlichen Erbfolge nächste Erbe eintrete. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass seine Mutter als ohnehin berufene Miterbin auch seinen Erbteil erhalte. Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.07.2016 (Bl. 36 d. A.), auf den Bezug genommen wird, nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
Die Beteiligten haben vor dem Senat als Beschwerdegericht keine weiteren Ausführungen gemacht.
II.
Die nach § 58 Abs. 1 FamFG, § 11 Abs. 1 RPflG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind beschwerdeberechtigt, weil der von ihnen gestellte Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der sie beide als Miterben zu ½ ausweisen soll, von dem Nachlassgericht zurückgewiesen worden ist, § 58 Abs. 1, Abs. 2 FamFG. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht bei dem Amtsgericht eingelegt worden, § 64, § 63 FamFG.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Der Beteiligte zu 2) hat seine nach § 1945 Abs. 1, 129 Abs. 1 BGB, § 63 BeurkG, § 13 Abs. 1 Ortsgerichtsgesetz in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht innerhalb der sechswöchigen Frist des § 1944 Abs. 1 BGB zunächst wirksam erklärte Ausschlagung der Erbschaft erfolgreich angefochten, so dass diese nach § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an als nichtig zu behandeln ist.
Der Beteiligte zu 2) hat die Anfechtung der Ausschlagung formgemäß (§ 1955 Abs. 1 S. 2, § 1945 Abs. 1, § 129 Abs. 1 BGB) und fristgerecht (§ 1964 Abs. 1, Abs. 2 BGB) gegenüber dem Nachlassgericht (§ 1955 Abs. 1 S. 1 BGB) erklärt.
Es liegt auch ein zur Anfechtung berechtigender Inhaltsirrtum des Beteiligten zu 2) bei Ausschlagung der Erbschaft im Sinne des § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB vor.
Die Ausschlagung einer Erbschaft kann ebenso wie deren Annahme nur nach den allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen unter Lebenden (§§ 119 ff. BGB) angefochten werden, da die §§ 1954 bis 1957 BGB zwar davon ausgehen, dass eine Anfechtung der grundsätzlich unwiderruflichen Willenserklärungen der Erben über Annahme und Ausschlagung der Erbschaft möglich ist, insoweit aber keine besonderen Bestimmungen mit Anfechtungsgründen vorsehen sondern nur die formalen Voraussetzungen der Anfechtung regeln (vgl. Senat, Beschluss vom 23.08.2013, Az. 20 W 210/11, zitiert nach juris Rn. 20). Die erweiterten Anfechtungsmöglichkeiten für letztwillige Verfügungen (§§ 2078 ff. BGB) gelten für die Anfechtung der Annahme und Ausschlagung der Erbschaft hingegen nicht (vgl. grundlegend auch: Weidlich in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 1954, Rn. 1).
Eine Anfechtung wegen eines Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB scheidet vorliegend aus, weil der Beteiligte zu 2) sich nicht darüber geirrt hat, überhaupt eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben.
In Frage kommt daher nur ein Inhaltsirrtum im Sinne der 1. Alternative der vorgenannten Vorschrift. Ein solcher liegt vor, wenn der äußere Tatbestand der Erklärung dem Willen des Erklärenden entspricht, dieser sich aber über die Bedeutung und Tragweite des Erklärten irrt (Ellenberger in Palandt, 76. Aufl, § 119 BGB, Rn 11). Auch ein Irrtum über die Rechtfolgen der Erklärung (kurz: Rechtsfolgenirrtum) kann einen Unterfall eines solchen Inhaltsirrtums i. S. d. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB darstellen. Ein beachtlicher Rechtsfolgenirrtum liegt allerdings nur dann vor, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft tatsächlich wesentlich andere Wirkungen erzeugt als von dem Anfechtenden beabsichtigt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2011, Az. I-15 W 176/11, zitiert nach juris, Rn. 6; Franzen in Herberger / Martinek / Rüßmann u. a., jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 119 BGB, Rn. 18). Dabei muss – wovon auch das Nachlassgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist – die Fehlvorstellung die unmittelbaren wesentlichen Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts betreffen. Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder ungewollter Rechtsfolgen als Nebenfolgen stellt hingegen einen unbeachtlichen Motivirrtum dar, welcher keinen Anfechtungsgrund darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2016, Az. IV ZR 387/15, zitiert nach juris Rn. 11; vgl. auch Senat, Beschluss vom 05.09.2011, Az. 20 W 329/10, unveröffentlicht).
Wie das Nachlassgericht – ebenfalls im Ausgangspunkt noch zutreffend – angenommen hat, wird ein Irrtum des Ausschlagenden im Hinblick auf die Person, welche in der gesetzlichen Erbfolge an seine Stelle tritt, häufig einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellen. Dies gilt dann, wenn der Ausschlagende – anders als vorliegend – jedenfalls in einer Laienwertung zutreffend erkannt hat, dass durch die Ausschlagung sein Erbteil demjenigen zufällt, der Erbe sein würde, wenn er selbst beim Erbfall nicht vorhanden gewesen wäre, und seine Fehlvorstellung allein die konkrete Person betrifft, welche nach diesem Grundsatz nächstberufen ist. Denn in einem solchen Falle betrifft der Irrtum – ausschließlich – mittelbare Nebenfolgen der Ausschlagungserklärung (vgl. dazu auch: OLG München, Beschluss vom 04.08.2009, Az. 31 Wx 060/09, Rn. 12 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Januar 1997 – Az. 3 Wx 575/96, Rn. 17 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2011, Az. I-15 W 176/11, Rn. 7; jeweils zitiert nach juris).
Die vom Gesetz vorgesehenen unmittelbaren Rechtsfolgen der Ausschlagung der Erbschaft ergeben sich aus § 1953 BGB. Nach Absatz 1 der genannten Vorschrift verliert der Anfechtende sein Erbrecht und nach Absatz 2 tritt an seine Stelle derjenige, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte, als Nächstberufener. Erklärt ein Erbe, sein Erbteil auszuschlagen, wird einer solchen Erklärung – gerade, wenn sie wie vorliegend ohne weitere ergänzende inhaltliche Ausführungen erfolgt – demnach der Inhalt beizumessen sein (§ 133 BGB), dass die beiden genannten vom Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten sollen. Ein zur Anfechtung berechtigender Rechtsfolgenirrtum liegt vor, wenn der Anfechtende über eine dieser beiden unmittelbaren Rechtsfolgen bei Abgabe seiner Anfechtungserklärung eine wesentliche Fehlvorstellung hat (OLG München, Beschluss vom 04.08.2009, Az. 31 Wx 060/09, zitiert nach juris Rn. 13). Der Senat folgt insoweit nicht der von dem Nachlassgericht angeführten Entscheidung des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgerichts (Beschluss vom 11.05.2005, Az. 3 Wx 70/04, zitiert nach juris, Rn. 10 ff.), welches als für eine Fehlvorstellung wesentlichen Anknüpfungspunkt allein die Rechtsfolge des Verlustes des eigenen Erbrechts angesehen hat, jedenfalls dann, wenn weitere gewollte Wirkungen keinen Ausdruck in der Anfechtungserklärung gefunden haben. Denn wie dargelegt knüpft das Gesetz an die Anfechtungserklärung als unmittelbare Rechtsfolgen neben dem Verlust des eigenen Erbrechts des Ausschlagenden auch solche, welche den Anfall des Erbteils des Ausschlagenden an eine andere Person betreffen. Malte Ivo hat in seiner Anmerkung (ZEV 2005, 527) zu der genannten Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts mit Recht darauf hingewiesen, dass in dieser die rechtliche Frage, unter welchen Voraussetzungen ein relevanter Irrtum vorliegt, mit der auf tatsächlicher Ebene liegenden vermischt wird, ob der Anfechtende einem solchen Irrtum im Einzelfall erlegen ist (vgl. auch Senat 05.09.2011, Az. 20 W 329/10, unveröffentlicht).
Schätzt demnach der Erbe die abstrakte Rechtsfolge des § 1953 Abs. 2 BGB in einer Laienwertung im Wesentlichen richtig ein und nimmt zutreffend an, dass der Nächstberufene kraft gesetzlicher bzw. testamentarischer Erbfolge an seine Stelle tritt, kommt ein erheblicher Irrtum über den rechtsgeschäftlichen Inhalt der Ausschlagungserklärung nicht in Betracht, wenn er sich dabei über die nach seinem Wegfall an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende konkrete Person irrt (vgl. auch: OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.1982, Az. 8 W 438/82 , zitiert nach juris Rn. 23; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Januar 1997 – Az. 3 Wx 575/96, ZEV 1997, 258 f., zitiert nach juris Rn. 21), insbesondere weil er die insoweit geltenden Regelungen betreffend die dann geltende Erbfolge falsch anwendet, indem er z. B. verkennt, dass neben der Ehefrau auch Erben zweiter Ordnung zu gesetzlichen Miterben berufen sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2011, Az. I-15 W 176/11, zitiert nach juris Rn. 7). In einem solchen Falle liegt der Irrtum nämlich nicht mehr im Bereich der unmittelbaren Rechtsfolgen seiner Erklärung sondern betrifft nur deren mittelbare Wirkungen aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften, z. B. zur gesetzlichen Erbfolge.
Vorliegend hat der Beteiligte zu 2) bei Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft zwar angenommen, seine Mutter würde seinen Erbteil erhalten und damit Alleinerbin werden. Wie der Beteiligte zu 2) in der Beschwerdeschrift glaubhaft näher ausgeführt hat, hatte er dabei aber bereits nicht erkannt, dass als eine wesentliche – abstrakte – Rechtsfolge seiner Ausschlagungserklärung sein Erbteil demjenigen anfallen würde, der Erbe geworden wäre, wenn der Beteiligte zu 2) bei dem Erbfall nicht gelebt hätte. Vielmehr nahm der Beteiligte zu 2) an, dass (nur) seiner Mutter als ohnehin (berufene) Miterbin sein Erbteil durch die Ausschlagung zufalle würde. Er maß demnach der Ausschlagung im Hinblick auf die dadurch eintretenden unmittelbaren Rechtsfolgen in Abweichung von § 1953 Abs. 2 BGB die Wirkung bei, dass ähnlich einer Anwachsung bei testamentarischer Erbfolge (§ 2094 BGB) ein Miterbe den Erbteil des ausschlagenden Erben erhalten würde. Damit wich seine Vorstellung von den tatsächlichen unmittelbaren rechtlichen Wirkungen seiner Erklärung – nämlich, dass die Erbfolge gelten solle, wie wenn er beim Erbfall nicht gelebt hätte – wesentlich von seiner Vorstellung ab, nach der sein Erbteil allein einem vorhandenen Miterben zufallen würde. Ob die genannte Fehlvorstellung des Beteiligten zu 2) – wie dieser annimmt – als ein Irrtum zu behandeln ist, bei dem der Ausschlagende davon ausgeht, den Erbteil unmittelbar auf einen bestimmten Dritten zu übertragen, was auch nach Auffassung des Senats ebenfalls einen beachtlichen Rechtsfolgenirrtum darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 08.11.2000, Az. 20 W 371 / 98, unveröffentlicht; vgl. auch: Ivo, a. a. O.), kann dahinstehen. Denn jedenfalls liegt auch in der hier bestehenden Fehlvorstellung des Beteiligten zu 2) bei Erklärung der Ausschlagung eine vergleichbare Abweichung zwischen Erklärtem und Gewolltem im Hinblick auf die dadurch unmittelbar eintretenden Rechtsfolgen vor.
Damit weicht die vorliegende Fallgestaltung von denjenigen ab, bei welchen der Ausschlagende bei grundsätzlich richtiger Vorstellung zu der Rechtsfolge des § 1953 Abs. 2 BGB über die konkrete nächstberufene Person irrt, und welche – wie aufgezeigt – der von dem Nachlassgericht herangezogenen Rechtsprechung zugrunde liegt. Während in jenen Fällen der Irrtum über die Person des Nächstberufenen nicht die unmittelbaren Rechtsfolgen der Ausschlagung betrifft, und einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellt, betraf die Fehlvorstellung des Beteiligten zu 2) bereits diese unmittelbaren Rechtsfolgen, so dass es sich um einen beachtlichen Rechtsfolgenirrtum als Unterfall des Inhaltsirrtums im Sinne des § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB handelt. Dass sich dieser Irrtum auch noch auf die Vorstellung des Beteiligten zu 2) zu der Person ausgewirkt hat, welcher dessen Erbteil anfällt, ist dabei unbeachtlich.
Die Anfechtung ist damit wirksam erfolgt und die Ausschlagungserklärung nach § 142 Abs. 1 BGB als von vornherein nichtig anzusehen.
Demnach sind die Rechtsfolgen des § 1953 BGB nicht eingetreten und der Beteiligte zu 2) ist als einziger Sohn des Erblassers nach § 1924 Abs. 1 BGB zu dessen gesetzlichen Erben erster Ordnung berufen. Neben ihm erben Verwandte fernerer Ordnung nicht, § 1930 BGB. Neben dem Beteiligten zu 2) erbt nur die Beteiligte zu 1) als Ehefrau des Erblassers nach § 1931 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu einem Viertel und nach § 1371 Abs. 1 BGB zu einem weiteren Viertel, da für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft galt. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind demnach zu jeweils ½ Miterben nach dem Erblasser geworden.
Da auch die weiteren für die Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die Beteiligten in ihrem Erbscheinsantrag die nach § 352 Abs. 1 FamFG vorgeschriebenen Angaben gemacht und in der Form des § 352 Abs. 3 FamFG nachgewiesen haben, war der den Antrag zurückweisende angefochtene Beschluss auf die Beschwerde der Beteiligten abzuändern. Die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen waren für festgestellt zu erachten, § 352e Abs. 1 FamFG. Die Erteilung des Erbscheins wird durch das Nachlassgericht zu erfolgen haben, § 2353 BGB.
Wegen des Erfolges der Beschwerde sind Gerichtskosten nicht angefallen, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GNotKG, so dass sich ein Ausspruch dazu erübrigt.
Die Anordnung einer Erstattung der den Beteiligten zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens entstandenen notwendigen Aufwendungen nach § 81 Abs. 1 FamFG kommt vorliegend nicht in Betracht, weil niemand an dem Beschwerdeverfahren beteiligt ist, welcher der Beschwerde entgegen getreten wäre und dem solche Aufwendungen auferlegt werden könnten.
Da weder Gerichtskosten angefallen sind noch der Senat die Erstattung von notwendigen Aufwendungen der Beteiligten angeordnet hat, war eine Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren gleichfalls nicht angezeigt.
Wetzlarer Straße 8a
35644 Hohenahr
Telefon: +49 6446 921 332
Telefax: +49 6446 921 331
E-Mail: info@rechtsanwalt-krau.de
Wetzlarer Straße 8a
35644 Hohenahr
Telefon: +49 6446 921 332
Telefax: +49 6446 921 331
Wetzlarer Straße 8a
35644 Hohenahr
Telefon: +49 6446 921 332
Telefax: +49 6446 921 331