OLG Frankfurt, 20 W 353/11 Gerichtskosten: Gebührenbefreiung bei zeitgleich mit Eigentumsumschreibung erfolgten Miteintragung Nacherben- o. Testamentsvollstreckervermerks

August 15, 2017

 

Die Gebührenbefreiung des § 60 Abs. 4 KostO greift auch dann ein, wenn zusammen mit der Eigentumsumschreibung die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung in Gestalt eines Nacherbenvermerkes oder eines Testamentsvollstreckervermerkes erfolgt.(Rn.13)

Tenor

Der angefochtene Beschluss und die Kostenrechnung vom 09. Dezember 2010 werden aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Im eingangs bezeichneten Grundbuch wurde nach dem Tod des am … Januar 2010 verstorbenen Miteigentümers A1 am 09. Dezember 2010 die testamentarisch eingesetzte Vorerbin B1 eingetragen und zeitgleich in Abt. II lfd. Nr. 1 ein Nacherbenvermerk und in Nr. 2 ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen, lastend jeweils auf diesem Miteigentumsanteil.

 

 

Mit Kostenrechnung vom 09. Dezember 2010 wurde für die Eintragung des Nacherbenvermerkes und des Testamentsvollstreckervermerkes als Verfügungsbeschränkungen ausgehend von einem gemäß § 65 Abs. 1 und 3 KostO zusammengerechneten Wert von 60.000,– EUR eine Gebühr von 73,50 EUR angesetzt.

Gegen die Kostenrechnung legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 2011 Erinnerung ein, mit welcher er geltend machte, für den gleichzeitig mit dem Eigentumswechsel nach Erbfall innerhalb der Zweijahresfrist eingetragenen Testamentsvollstreckervermerk seien keine Kosten zu erheben.

Nach Anhörung des Kostengläubigers wies die Rechtspflegerin des Grundbuchamts die Erinnerung mit Beschluss vom 24. Mai 2011 unter Hinweis auf die kontroversen Ansichten in Literatur und Rechtsprechung zurück, wobei sie sich ebenso wie der Kostengläubiger der Auffassung anschloss, die eine Anwendung des § 60 Abs. 4 KostO auf die Verfügungsbeschränkungen im Sinne des § 65 KostO ablehnt, und ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Beschwerde zu.

Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer mit einem am 15. Juli 2011 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde ein, welcher der Kostengläubiger entgegengetreten ist.

Die Rechtspflegerin des Grundbuchamts hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28. Juli 2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde, über welche nach der hier gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 erfolgten Nichtabhilfeentscheidung der Grundbuchrechtspflegerin gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 KostO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist trotz des nicht erreichten Beschwerdewertes von 200,– EURO nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO aufgrund der ausdrücklich erfolgten Zulassung der Beschwerde gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO zulässig.

Da die mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und in der obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers entschieden wird, ist gemäß § 14 Abs. 7 Satz 2 KostO durch die Einzelrichterin eine Übertragung der Entscheidung über die Beschwerde auf den Senat erfolgt.

 

Die zulässige Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg. Die Kostenrechnung war aufzuheben, weil ein Kostenansatz für die gleichzeitig mit der innerhalb der Zweijahresfrist gemäß § 60 Abs. 4 KostO erfolgten Eigentumsumschreibung auf die Vorerbin eingetragenen Verfügungsbeschränkungen in Gestalt des Nacherbenvermerks und des Testamentsvollstreckervermerks wegen einer gesetzlichen Gebührenbefreiung nach § 60 Abs. 4 KostO nicht zu erfolgen hat.

Wie bereits die Grundbuchrechtspflegerin und der Kostengläubiger zutreffend ausgeführt haben, werden zu der Frage, ob für die Eintragung des Nacherbenvermerkes und des Testamentsvollstreckervermerkes als Verfügungsbeschränkungen im Sinne des § 65 KostO gemäß dieser Vorschrift Gebühren zu erheben sind oder hierfür bei gleichzeitiger Eigentumsumschreibung auf den Erben die Gebührenbefreiung des § 60 Abs. 4 KostO eingreift, wenn die Eintragung gemäß §§ 51, 52 GBO gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung auf den Erben innerhalb der Zweijahresfrist des § 60 Abs. 4 KostO erfolgt, bereits seit längerer Zeit zwei gegensätzliche Auffassungen vertreten.

Gegen eine Gebührenbefreiung haben sich ausgesprochen OLG Bremen (Rpfleger 1971, 195) OLG Düsseldorf (Rpfleger 1973, 73 und 1988, 142 und 2003, 220) OLG Oldenburg (Rpfleger 1988, 20 mit Anm. Meyer-Stolte = JurBüro 1987, 1390), OLG Zweibrücken (Rpfleger 1989, 150) und OLG Karlsruhe (Beschluss vom 07. Dezember 1987 – 4 W 105/87 – dok. bei juris) sowie in der Literatur Korinthenberg/Lappe (KostO, 18. Aufl., § 60 Rn. 62 und 65 Rn. 3), Rohs/ Wedewer (KostO, 3. Aufl., § 60 Rn. 14 a) und Hartmann ( Kostengesetze, 42. Aufl., § 60 Rn. 29/30 und § 65 Rn. 1).

Demgegenüber wird für diese Fälle eine Gebührenbefreiung befürwortet von OLG Hamm (Rpfleger 1969, 68 und 1992, 291), OLG Frankfurt (Beschluss vom 21. September 1970 – 6 W 104/70 -), OLG Köln (DNotZ 1971, 443), BayObLG (Rpfleger 1973, 262) und dem Kammergericht (JurBüro 1987, 406) sowie Assenmacher/Mathias (KostO, 16. Aufl., Stichwort: Eigentümer Anm. 6.6).

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an, wonach die Gebührenbefreiung des § 60 Abs. 4 KostO auch dann eingreift, wenn zusammen mit der Eigentumsumschreibung die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung in Gestalt eines Nacherbenvermerkes oder eines Testamentsvollstreckervermerkes im Grundbuch erfolgt. Der Senat erachtet entgegen der Gegenauffassung den Wortlaut und die Systematik der Regelungen der §§ 60 Abs. 4 und 65 Abs. 1 KostO nicht als so eindeutig, dass hieraus zwingend ein Ausschluss der Gebührenbefreiung abgeleitet werden müsste. Ausschlagend für den Senat ist vielmehr der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 60 Abs. 4 KostO, mit welchem in Gestalt einer wesentlichen Kostenersparnis der im öffentlichen Interesse liegende Anreiz zur zeitnahen Stellung von Berichtigungsanträgen nach einem Eigentumswechsel aufgrund von Erbfolge geschaffen werden sollte.

Die hiermit verfolgte Zielsetzung des Gesetzgebers spricht dafür, diese Verfügungsbeschränkungen ebenfalls in die Kostenbefreiung einzubeziehen, da sowohl der Nacherbenvermerk als auch der Testamentsvollstreckervermerk in Durchbrechung des Antragsgrundsatzes des § 13 GBO gemäß §§ 51 und 52 GBO zeitgleich mit der Eigentumsumschreibung auf den Erben eingetragen werden müssen (so auch OLG Hamm Rpfleger 1992, 291).

Der die Erinnerung zurückweisende Beschluss und die Kostenrechnung waren deshalb aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 9 KostO.

 

Eine weitere Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 5 KostO nicht gegeben.

 

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