OLG Hamm, 10 W 142/12 – im Grundbuch Hofvermerk eingetragen, im Zweifel Sondererbfolge der Höfeordnung

August 21, 2017

 

Oberlandesgericht Hamm, 10 W 142/12

Auf die  Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Brakel vom 28.08.2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen. Dieses wird angewiesen, von seinen Bedenken hinsichtlich der fehlenden Durchführung eines förmlichen Feststellungsverfahrens über die zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gegebene Hofeigenschaft des o.g. Grundbesitzes Abstand zu nehmen.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.500,-  € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.