Oberlandesgericht Hamm, 10 W 155/12 – Erteilung eines Erbscheins

August 1, 2017

Oberlandesgericht Hamm, 10 W 155/12

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 17.09.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts ‑Nachlassgericht‑ Detmold vom 30.08.2012 abgeändert.

Die Tatsachen, die zur Erteilung des Erbscheins gemäß Antrag der Beteiligten zu 2) vom 26.06.2012 erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Von den gerichtlichen Kosten fallen diejenigen des ersten Rechtszugs den Beteiligten zu 1) und zu 2) je zur Hälfte und diejenigen des zweiten Rechtszug der Beteiligten zu 2) allein zur Last. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert wird auf bis zu € 400.000,00 bestimmt.

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