OLG Hamm, 15 W 46/14 Erbschein bei formunwirksamer letztwilligen Verfügung, gesetzliche Erbfolge

August 2, 2017

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 46/14

Ist ein Erbschein wegen einer formunwirksamen letztwilligen Verfügung aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu erteilen, kann der Richter die Entscheidung über den Erbscheinsantrag dem Rechtspfleger übertragen.

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts vom 23.12.2013 wird aufgehoben.

Das Verfahren wird gem. § 16 Abs. 2 RPflG dem Rechtspfleger des  Amtsgerichts zur Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge übertragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 €  festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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