Erbverzicht kann Folgen für Kinder des Verzichtenden haben – OLG Hamm, Az.: 15 W 503/14,

März 12, 2017

OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2015, Az.: 15 W 503/14, rechtskräftig,

Ein Erbverzicht kann auch für die Kinder des Verzichtenden Folgen haben. Dies hebt das Oberlandesgericht Hamm hervor. So schließe derjenige, der auf einen ihm testamentarisch zugewandten Erbteil verzichtet, auch seine Kinder vom Erbteil aus, wenn die Verzichtsvereinbarung nichts anderes bestimmt. Verzichte ein Miterbe auf seine verbindlich gewordene Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament mit Pflichtteilsstrafklausel, könne der überlebende Ehegatte über den Erbteil des Verzichtenden nicht anderweitig, zum Beispiel zugunsten eines Kindes des Verzichtenden, verfügen

Streit um Erbrechte nach Erbverzicht der Tochter der Erblasserin

Die in Dortmund wohnenden Eltern des Erstbeteiligten aus Hamm errichteten 1980 ein gemeinschaftliches Testament mit Pflichtteilsstrafklausel, in dem sie den Überlebenden zum befreiten Vorerben und zwei ihrer Kinder, den 1963 geborenen Erstbeteiligten und seine 1957 geborene Schwester, zu gleichen Teilen als Nacherben einsetzten. Nach dem Tod des 78-jährigen Vaters im Jahr 1993 schlossen die überlebende Mutter mit dem Erstbeteiligten und der bedachten Schwester 2001 einen notariellen Vertrag, in dem die Schwester ihr Nacherbenrecht auf den Erstbeteiligten übertrug und erklärte, auch auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zu verzichten. Hintergrund waren Zuwendungen von 180.000 DM, die die Schwester bereits von der Mutter erhalten hatte beziehungsweise noch erhalten sollte. Die Schwester verstarb 2002, sie hinterließ zwei Kinder, unter anderem die Drittbeteiligte aus Duisburg als ihre Tochter. In einem handschriftlichen Testament aus dem Jahr 2013 bestimmte die Mutter die Drittbeteiligte und einen Zweitbeteiligten aus Düsseldorf zu Erben. Ende 2013 verstarb die Mutter im Alter von 82 Jahren. In der Folgezeit haben die Beteiligten um die ihr zustehenden Erbrechte nach dem Tod der Mutter als Erblasserin gestritten, wobei der Erstbeteiligte der Ansicht war, Alleinerbe zu sein, während der Zweit- und die Drittbeteiligte meinten, dass sie die Erblasserin als Miterben beerbt hätten.
Tochter der Verstorbenen wegen Verzichts als Erbin weggefallen

Nach der vom Amtsgericht Dortmund getroffenen und vom OLG Hamm bestätigten Entscheidung ist der Erstbeteiligte Alleinerbe seiner Mutter geworden. Der Erstbeteiligte und seine im Jahr 2002 verstorbene Schwester seien durch das 1980 errichtete gemeinschaftliche Testament der Eltern zu Erben nach dem Tod des letzten Elternteils eingesetzt worden. Durch den notariellen Vertrag aus dem Jahr 2001 habe die Schwester auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht und auch auf das ihr durch das gemeinschaftliche Testament zugewandte Erbrecht verzichtet. Sie sei deswegen als Erbin weggefallen.
Zuwendungsverzicht erfasst auch Kinder der Verzichtenden

Ihre Kinder seien nicht als Ersatzerben berufen, so das OLG weiter. Der Zuwendungsverzicht der Schwester erstrecke sich auch auf ihre Abkömmlinge. Die nach dem Gesetz mögliche andere Bestimmung sei im Verzichtsvertrag nicht getroffen worden. Damit sei der Erbteil der Schwester beim Tod der Erblasserin dem Erstbeteiligten angewachsen. Insoweit enthalte auch das gemeinschaftliche Testament keine anderweitige Bestimmung.
Erblasserin konnte Enkelin nicht als Erbin einsetzen

Die Erblasserin sei nach dem Tod ihres Ehemanns gehindert gewesen, ihre Enkelin und den Zweitbeteiligten als Erben einzusetzen. Dem stehe das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahr 1980 entgegen, das auch hinsichtlich der Alleinerbenstellung des Erstbeteiligten bindend sei. Seine Bindungswirkung erfasse den dem Erstbeteiligten nach dem Wegfall seiner Schwester zugewachsenen Erbteil. Das ergebe die Auslegung des Testaments. Der vorliegende Fall sei mit dem Fall vergleichbar, bei dem ein Pflichtteilsberechtigter aufgrund einer Pflichtteilsstrafklausel als Schlusserbe ausscheide, weil er zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten seinen Pflichtteil verlange. Auch in diesem Fall wachse sein Erbteil den übrigen testamentarisch bedachten Erben zu. Zwar sei die Schwester nicht aufgrund eines Pflichtteilsverlangens weggefallen, sie habe aber – vergleichbar mit einem solchen Verlangen – ihren Erbverzicht erklärt, weil sie zu Lebzeiten Zuwendungen erhalten habe.

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