OLG Hamm I-15 W 260/12 Wird notarielles Testament durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung geändert, muß Erbfolge durch Erbschein nachgewiesen werden

August 14, 2017

Oberlandesgericht Hamm, I-15 W 260/12

Wird ein notarielles Testament hinsichtlich der Anordnung einer Testamentsvollstreckung geändert, kann die Erbfolge nur durch einen Erbschein nachgewiesen werden.

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

 

 

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