OLG Hamm, I-15 W 327/10 -gemeinschaftliches Testament, Auslegung

August 21, 2017

 

Oberlandesgericht Hamm, I-15 W 327/10

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) vom 26.08.2009 wird zurückge-wiesen.

Zur Entscheidung über den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) vom 21.10.2010 wird die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Dem Beteiligten zu 3) wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. I3 beigeordnet; Ratenzahlungen werden nicht angeordnet.

Vorliegend kann die Frage nach den Grenzen der subjektiven Auslegung jedoch dahinstehen, da sich schon in tatsächlicher Hinsicht nicht feststellen lässt, dass der Wille der Testatoren dahin ging, den Beteiligten zu 1) auch im Falle eines Vor- und Nachversterbens der Eheleute zum Schlusserben nach dem überlebenden Ehegatten einzusetzen. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer Erklärung in seiner nächstliegenden Bedeutung, jedoch darf die Auslegung – gerade bei Testamenten – nicht bei diesem Halt machen, sondern muss, sofern der Sachvortrag dies zulässt, versuchen, zu klären, ob der Testator die Erklärung möglicherweise in einem von der nächstliegenden Wortbedeutung abweichenden Sinn verstanden hat. Derartige Umstände sind hier jedoch nicht vorgetragen.

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