Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 16.05.2017 – 9 U 167/15
1. Behauptet die Beklagte, sie habe von ihrer verstorbenen Mutter bestimmte Bargeldbeträge als Gegenleistung für Pflege- und Betreuungstätigkeiten erhalten, muss der Erbe, der nach dem Tod der Mutter die Herausgabe dieser Geldbeträge verlangt, das Fehlen des behaupteten Rechtsgrundes beweisen.
2. Hebt eine Tochter auf Grund einer Generalvollmacht Bargeldbeträge vom Bankkonto der pflegebedürftigen Mutter ab, um diese Gelder für die Mutter zu verwenden, ist auf das Verhältnis zwischen der Tochter und der Mutter in der Regel Auftragsrecht anwendbar.
3. Verlangt der Erbe nach dem Tod der Mutter die Herausgabe der Bargeldbeträge, welche die Beklagte zu Lebzeiten vom Konto der Mutter abgehoben hat, muss die Tochter gemäß § 670 BGB beweisen, dass sie die Gelder auftragsgemäß verwendet hat. Im Einzelfall kann dieser Beweis unter Umständen auch durch eine informatorische Anhörung der Beklagten erbracht werden.
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 07.07.2015 – Me 4 O 105/15 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Abwendungsbefugnis in Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils entfällt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien sind Geschwister. Der Kläger ist Alleinerbe der am 19.11.2012 verstorbenen Mutter der Parteien, E. K.. Er macht Zahlungsansprüche gegen die Beklagte geltend, da diese von der verstorbenen Mutter verschiedene Geldbeträge erhalten habe, die sie zu Unrecht für sich selbst behalten und verwendet habe.
Die Mutter der Parteien erlitt bereits im Jahr 1983 einen Schlaganfall, nach welchem sie halbseitig gelähmt war. Seit 1986 wohnte sie zunächst beim Kläger, der sie gemeinsam mit seiner Frau versorgte und pflegte. In einem Umfang, der zwischen den Parteien streitig ist, erbrachte auch die Beklagte in dieser Zeit bei Besuchen Pflegeleistungen für die Mutter.
In einem notariellen Vertrag vom 22.01.2001 übertrug die Mutter ihren Erbteil von 1/2 nach ihrem bereits im Jahr 1985 verstorbenen Ehemann, den Vater der Parteien, auf den Kläger. Im notariellen Vertrag gaben die Vertragspartner den Wert des Erbteils mit 250.000,00 DM an. Der Kläger übernahm die Verpflichtung, die Mutter auf Lebenszeit zu versorgen, zu betreuen und zu pflegen. Die Vertragspartner setzten den Wert dieser Gegenleistungen mit durchschnittlich 1.000,00 DM pro Monat an, so dass der Kläger für die Mutter seit der Aufnahme in seinem Haushalt bis zum Abschluss des Vertrages im Jahr 2001 bereits Gegenleistungen im Wert von 180.000,00 DM erbracht habe. Weitere Gegenleistungen – über Wohnung, Betreuung und Pflege hinaus – wurden für die Erbteilsübertragung nicht vereinbart.
Am 21.06.2004 wechselte die Mutter in den Haushalt der Beklagten, da der Kläger wegen einer Erkrankung seiner Ehefrau nicht mehr in der Lage war, die notwendigen Betreuungs- und Pflegeleistungen für die Mutter zu erbringen. In der Folgezeit wurde die Mutter von der Beklagten versorgt und gepflegt. Am 16.11.2005 erteilte die Mutter der Beklagten eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht, auf Grund derer die Beklagte sämtliche vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Mutter regeln konnte. Am 16.11.2010 wechselte die Mutter in ein Pflegeheim, wo sie bis zu ihrem Tod am 19.11.2012 blieb.
In der Zeit zwischen dem 04.01.2010 und dem 08.11.2012 ließ sich die Beklagte vom Bankkonto der Mutter insgesamt 7.100,00 € in verschiedenen Teilbeträgen bar auszahlen. Die Auszahlungen erfolgten teilweise auf Grund von Schecks, welche die Mutter selbst unterschrieben hatte, bei anderen Auszahlungen machte die Beklagte von ihrer Vollmacht für die Mutter Gebrauch. Die Auszahlungen sind zwischen den Parteien unstreitig; Streit besteht zwischen den Parteien über die Verwendung der Gelder durch die Beklagte.
Der Kläger hat im Verfahren vor dem Landgericht von der Beklagten Zahlung in Höhe von 7.100,00 € nebst Zinsen verlangt. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte die ausgezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 7.100,00 € für sich behalten habe, obwohl sie dazu im Verhältnis zur Mutter nicht berechtigt gewesen sei. Auf das Verhältnis zwischen der Mutter und der Beklagten sei Auftragsrecht anzuwenden. Vom Konto der Mutter erlangte Geldbeträge habe sie herauszugeben, da sie eine auftragsgemäße Verwendung der Gelder im Sinne der Mutter nicht nachgewiesen habe. Diesen Herausgabeanspruch könne der Kläger als Erbe gegen die Beklagte geltend machen.
Das Landgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Für den Anspruch des Klägers gebe es keine rechtliche Grundlage. Soweit die Beklagte Geldbeträge vom Konto der zwischenzeitlich verstorbenen Mutter erlangt habe, fehle eine vertragliche Beziehung zwischen der Mutter und der Beklagten. Es habe sich um ein reines Gefälligkeitsverhältnis gehandelt, aus dem sich rechtliche Herausgabeansprüche weder für die Mutter noch für den Kläger als Erben ergeben könnten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er hält die erstinstanzliche Entscheidung aus Rechtsgründen für unzutreffend. Es sei um Geldbeträge gegangen, die für die Mutter eine erhebliche Bedeutung gehabt hätten. Daher sei auf das Verhältnis zwischen der Mutter und der Beklagten Auftragsrecht anzuwenden. Die Beklagte habe die in bar erlangten Geldbeträge herauszugeben, da der Verbleib der Geldbeträge unklar sei. Aus Beweislastgründen sei davon auszugehen, dass die Beklagte die Gelder unrechtmäßig für sich selbst verwendet habe. Die Mutter habe im Übrigen zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten auf eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gemäß § 666 BGB verzichtet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 07.07.2015 – Me 4 O 105/15 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.100,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Konstanz zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die rechtliche Beurteilung des Landgerichts. Im Übrigen sei mit der Mutter vereinbart gewesen, dass die Beklagte für die erbrachten Leistungen (Wohnung, Versorgung und Pflegeleistungen) bestimmte Geldbeträge als Gegenleistung erhalte. Bei den streitgegenständlichen Bargeldabhebungen habe es sich überwiegend um Gelder gehandelt, die sie nach der ausdrücklichen Absprache mit der Mutter behalten sollte. Da auf dem Sparkonto der Mutter in den letzten Jahren vor dem Tod nicht mehr genügend Geld vorhanden gewesen sei und im Übrigen die eingehenden Renten- und Pflegegeldzahlungen zu gering gewesen seien, habe die Beklagte auf einen erheblichen Teil der ihr zustehenden Gegenleistungen verzichtet. Nach dem Wechsel der Mutter in das Pflegeheim im Jahr 2010 habe die Beklagte zudem bestimmte kleinere Beträge für die Mutter verwaltet und in ihrem Sinne verwendet.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat im Termin vom 25.04.2017 beide Parteien durch den Einzelrichte angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Geldbeträge in Höhe von 7.100,00 € nebst Zinsen, die sie in der Zeit vom 04.01.2010 bis zum 08.11.2012 vom Bankkonto der Mutter erlangt hat, an den Kläger zu zahlen.
1. Dem Kläger steht kein Anspruch als Erbe der Mutter aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB) gegen die Beklagte zu.
a) In der Zeit zwischen dem 04.01.2010 und dem 09.11.2010 hat die Beklagte auf Grund von Schecks, welche die Mutter selbst unterschrieben hatte, Bargeldbeträge in Höhe von insgesamt 5.920,00 € erlangt, welche sie unstreitig für sich selbst behalten hat. Es handelt sich um die folgenden Auszahlungen, wobei die Schecks jeweils einen handschriftlich eingetragenen Verwendungszweck enthalten:
Auszahlungsdatum Betrag Verwendungszweck
03.02.2010 730,00 € Aufwandsentschädigung
Pflegegeld Januar
09.03.2010 430,00 € Siglinde
29.04.2010 430,00 € Siglinde Pflegegeld
31.05.2010 1.000,00 € Siglinde Aufwandsentsch.
Feb./März/April
06.09.2010 540,00 € Pflegegeld
Juli/August
06.09.2010 1.000,00 € Aufwandsentschädigung
Juli/August
05.10.2010 430,00 € Siglinde Pflegegeld
09.11.2010 860,00 € Siglinde Pflegegeld
Okt./Nov.
09.11.2010 500,00 € Siglinde Aufwandsentsch.
Jahr 2010
Summe: 5.920,00 €.
b) Ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB scheidet aus, da die Beklagte die angegebenen Geldbeträge mit Rechtsgrund erlangt hat. Es handelte sich um Zahlungen der Mutter als Gegenleistung für die von der Beklagten erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen.
Hinsichtlich des Rechtsgrundes ist von der Darstellung der Beklagten auszugehen: Die Beklagte und ihre Mutter haben am 04.07.2005 einen von der Beklagten vorgelegten handschriftlichen Vertrag abgeschlossen. Aus diesen Schriftstücken ergibt sich die Vereinbarung einer monatlichen „Aufwandsentschädigung“ für die Beklagte in Höhe von 1.000,00 €. Außerdem hat die Mutter in einer weiteren handschriftlichen Vereinbarung vom 16.11.2005 zugesagt, dass die Bekllagte das der Mutter zustehende Pflegegeld „komplett“ erhalten sollte. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich, dass der Beklagten die angegebenen Bargeldbeträge zustanden. Mit ihrer Unterschrift unter die Schecks hat die Mutter bestimmt, dass die Beklagte die Gelder für den angegebenen Verwendungszweck behalten sollte. Die Beträge lagen in der Zeit zwischen Februar 2010 und November 2010 insgesamt deutlich unter der Aufwandsentschädigung von 1.000,00 € monatlich, welche der Beklagten nach der schriftlichen Vereinbarung zustand. Die Beklagte und ihre Mutter haben im Juli 2005 eine finanzielle Vereinbarung getroffen, die inhaltlich der notariellen Vereinbarung vom 22.01.2001 entsprach, mit der die Mutter dem Kläger eine erhebliche Gegenleistung für die zunächst von diesem und seiner Ehefrau erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen zugesagt hatte.
c) Die Beweislast für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung obliegt dem Kläger als Anspruchsteller. Ein Anspruch in Höhe von 5.920,00 € gegen die Beklagte käme daher nur dann in Betracht, wenn es dem Kläger gelungen wäre, die Darstellung der Beklagten zum Rechtsgrund der Zahlungen zu widerlegen. Einen solchen Beweis hat der Kläger jedoch nicht geführt. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Unterlagen und nach der informatorischen Anhörung der Parteien erscheint die Darstellung der Beklagten zum Rechtsgrund der Zahlungen plausibel.
Die handschriftliche Vereinbarung vom 04.07.2005 und die weitere Vereinbarung vom 16.11.2005 liegen dem Senat in Kopie vor. Der Wille der Mutter, für Betreuungs- und Pflegeleistungen Gegenleistungen zu erbringen, ist aus diesen Unterlagen ersichtlich. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Mutter zur damaligen Zeit im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte war und wusste, was sie tat. Die Darstellung der Beklagten wird zusätzlich gestützt durch die in Kopie vorgelegten Schecks. Die Schecks sind von der Mutter unterschrieben; der jeweils angegebene Verwendungszweck entspricht der Darstellung der Beklagten. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Schecks – erst nach einer Blankounterschrift der Mutter – abredewidrig ausgefüllt hätte, sind nicht ersichtlich. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich auch keine anderen Indizien, die ernsthafte Zweifel an der Darstellung der Beklagten wecken würden.
2. Dem Kläger steht auch aus Auftragsrecht (§ 1922 Abs. 1 BGB i.V.m. § 667 BGB) kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu.
a) Bei den Bargeldbeträgen in Höhe von insgesamt 5.920,00 €, welche die Beklagte in der Zeit zwischen Februar und November 2010 erhalten hat, handelt es sich um Leistungen der Mutter an die Beklagte (siehe oben). Daher scheidet ein Auftragsverhältnis, in dessen Rahmen die Beklagte die Gelder für die Mutter hätte verwenden müssen, von vornherein aus. Mithin kommt wegen dieser Beträge auch kein auf den Kläger als Erbe übergegangener Anspruch gemäß § 667 BGB in Betracht.
b) Dem Kläger steht auch kein Anspruch gemäß § 667 BGB zu wegen weiterer Barbeträge in Höhe von insgesamt 800,00 €, welche die Beklagte in der Zeit zwischen Januar und September 2010 erlangt hat.
aa) Neben den bereits oben aufgeführten Bargeldern hat die Beklagte im Jahr 2010 weitere Bargelder vom Konto der Mutter abgehoben. Es handelt sich unstreitig um folgende Beträge:
Datum Betrag
04.01.2010: 200,00 €
09.03.2010 200,00 €
29.07.2010 200,00 €
29.09.2010 200,00 €
Summe: 800,00 €.
Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Beklagte diese Beträge auf Grund von Schecks, welche die Mutter unterschrieben hatte, vom Konto abgehoben hat, und dass die Beträge – anders als die oben 1. a) aufgeführten Beträge – von der Beklagten an die Mutter als „Taschengeld“ auszuhändigen waren.
bb) Wegen der angegebenen Beträge von jeweils 200,00 € ist ein rechtlich verbindlicher Auftrag im Sinne von § 662 BGB zwischen der Mutter und der Beklagten zustande gekommen. Die Beklagte war im Rahmen des Auftrags verpflichtet, die vom Konto abgehobenen Beträge in Höhe von insgesamt 800,00 € an die Mutter als Auftraggeberin herauszugeben. Es lag – entgegen der Auffassung des Landgerichts – kein unverbindliches Gefälligkeitsverhältnis vor. Es ist von einem Rechtsbindungswillen der Mutter und der Beklagten auszugehen.
Die Abgrenzung von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis, welches keine rechtlichen Pflichten auslöst, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wenn für den Auftragnehmer erkennbar ist, dass der Auftraggeber ein wesentliches Interesse an der Durchführung des Auftrags hat, ist von einem Rechtsbindungswillen auszugehen (vgl. Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage 2017, vor § 662 BGB, RdNr. 4).
Ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer spricht im Regelfall nicht gegen einen Auftrag im Sinne von § 662 BGB. Denn ein „besonderes Vertrauensverhältnis“ zwischen den Beteiligten ist der Regelfall eines Auftrags mit rechtlichen Verpflichtungen (vgl. Palandt/Sprau a.a.O., vor § 662 BGB, RdNr. 1). Wenn ein Familienangehöriger Geldgeschäfte für einen anderen Familienangehörigen erledigt – im Rahmen einer Vorsorgevollmacht oder auch im Rahmen eines Einzelauftrags -, wird man im Regelfall von einem Auftrag mit rechtlichen Verpflichtungen ausgehen müssen (vgl. beispielsweise OLG Schleswig, FamRZ 2014, 1397; OLG Brandenburg, Urteil vom 20.11.2013 – 4 U 130/12 -, zitiert nach […]). Eine abweichende Bewertung kann nur ausnahmsweise auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht kommen. Dabei ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bedeutung einer Vollmacht unter zusammenlebenden Eheleuten (vgl. BGH, NJW 2000, 3199 [BGH 05.07.2000 – XII ZR 26/98]) auf andere Familienkonstellationen (vgl. insbesondere BGH, NJW 2001, 1131 [BGH 04.12.2000 – II ZR 230/99]) nicht übertragbar.
Entscheidend für den Rechtsbindungswillen ist nach Auffassung des Senats die folgende Erwägung: Wenn man einen Rechtsbindungswillen verneinen würde, hätte die Beklagte keine Verpflichtung gehabt, die vom Konto der Mutter abgehobenen Gelder an die Mutter abzuliefern. Die Beklagte hätte die Gelder bei einem Gefälligkeitsverhältnis nach Belieben anderweitig für sich verwenden können, obwohl sie der Mutter unstreitig zugesagt hatte, die Beträge in Höhe von insgesamt 800,00 € (bei vier Gelegenheiten jeweils 200,00 €) als „Taschengeld“ zu überbringen. Unter den gegebenen Umständen ist jedoch davon auszugehen, dass es der Mutter nicht gleichgültig war, ob sie das „Taschengeld“ von ihrem Konto von der Beklagten ausgehändigt bekam. Daher kann auch das Verhalten der Beklagten nur so verstanden werden, dass sie sich verpflichten wollte, das für die Mutter vom Konto abgehobene „Taschengeld“ an diese auszuhändigen.
cc) Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Geldbeträge in Höhe von insgesamt 800,00 € besteht nicht, da die Beklagte den Herausgabeanspruch der Mutter gemäß § 667 BGB bereits zeitnah – unmittelbar nach Erlangung der Bargelder von der Bank – erfüllt hat. Die Beklagte hat den Nachweis einer zeitnahen Erfüllung der Herausgabeansprüche der Mutter zur Überzeugung des Senats erbracht.
Der Nachweis ergibt sich aus der Anhörung der Beklagten im Termin vom 25.04.2017. Die Angaben waren nach dem Eindruck des Einzelrichters glaubwürdig. Der Ablauf, wie damals die Schecks ausgefüllt wurden und wie es zum Abholen des Bargeldes bei der Bank und zur Übergabe an die Mutter kam, war nachvollziehbar und plausibel, auch nach verschiedenen kritischen Fragen des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Die Eintragung bestimmter Verwendungszwecke auf den Schecks („Oma“, „an mich“ oder „Ema König privat“) korrespondiert mit der Darstellung der Beklagten. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten der Beklagten. Sie hatte auch keinen Anlass, Taschengeld der Mutter für sich „abzuzweigen“, weil sie auf Grund der vertraglichen Vereinbarung vom 04.07.2005 jederzeit für sich höhere Gegenleistungen von der Mutter hätte verlangen können. Schließlich spricht für die Darstellung der Beklagten auch der Umstand, dass der Kläger und seine Ehefrau in früheren Jahren, als die Mutter noch von ihnen versorgt wurde, in gleicher Weise verfahren sind, wenn die Mutter „Taschengeld“ von ihrem Konto haben wollte.
c) Ein Herausgabeanspruch gemäß § 667 BGB steht dem Kläger auch nicht wegen der Geldbeträge in Höhe von insgesamt 380,00 € zu, die die Beklagte während des Aufenthalts der Mutter im Pflegeheim vom Konto der Mutter abgehoben hat.
aa) Während des Aufenthalts der Mutter im Pflegeheim hat die Beklagte folgende Barbeträge vom Konto der Mutter erlangt:
Datum Betrag
09.02.2011 40,00 €
09.08.2012 100,00 €
23.08.2012 50,00 €
06.09.2012 50,00 €
04.10.2012 100,00 €
08.11.2012 40,00 €
Summe: 380,00 €
Die Beklagte hat diese Gelder unstreitig erlangt, indem sie entweder durch Vorlage eines Schecks oder durch Abhebung am Geldautomaten von der ihr für das Konto der Mutter eingeräumten Vollmacht Gebrauch gemacht hat.
bb) Auch auf diese Geldgeschäfte ist Auftragsrecht anzuwenden. Es gelten die gleichen Erwägungen wie oben 2. b) bb). Dass der Beklagten bewusst war, dass sie über die erlangten Gelder nicht beliebig verfügen konnte, zeigt sich auch darin, dass sie die Geldbeträge nach ihren Angaben für die Mutter in einem gesonderten Geldbeutel verwaltet hat.
cc) Einem Herausgabeanspruch des Klägers gemäß § 667 BGB steht entgegen, dass die Beklagte die Beträge in Höhe von insgesamt 380,00 € auftragsgemäß verwendet hat, nämlich zur Bezahlung bestimmter Aufwendungen für die Mutter. Es ist insoweit von der Darstellung der Beklagten auszugehen. Als die Mutter sich im Pflegeheim befand, war es erforderlich, bestimmte Dinge, welche die bettlägerige Mutter im Pflegeheim benötigte, zu besorgen, wie z. B. Kleidungsstücke oder bestimmte Artikel in der Apotheke. Nur zu diesem Zweck wurden die Geldbeträge von der Beklagten verwaltet und verwendet.
dd) Die auftragsgemäße Verwendung der Geldbeträge ist zur Überzeugung des Senats nachgewiesen auf Grund der Anhörung der Beklagten im Termin vom 25.04.2017. Die Angaben der Beklagten waren nachvollziehbar. Es ist üblich, dass bei einem Aufenthalt im Pflegeheim bestimmte Aufwendungen anfallen, um die sich die Angehörigen kümmern müssen. Da die Mutter zu dieser Zeit bettlägerig war, gab es nur die Möglichkeit, dass die Beklagte von der ihr eingeräumten Vollmacht Gebrauch machte und die notwendigen Besorgungen erledigte. Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten der Beklagten sind für den Senat – auch nach dem Sachvortrag des Klägers – nicht ersichtlich, zumal die Beträge relativ gering sind. Es kann daher dahinstehen, ob und inwieweit in einem derartigen Fall auch eine Schätzung der von der Auftragnehmerin auftragsgemäß verwendeten Gelder in Betracht kommen könnte (vgl. dazu OLG Brandenburg, Urteil vom 20.11.2013 – 4 U 130/12 -, RdNr. 62, zitiert nach […]).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt.
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