OLG Koblenz 5 U 209/07
Erbschaftsvergleich des pflichtteilsberechtigten Kindes des Erblassers aus erster Ehe mit der zweiten Ehefrau: Auswirkungen des Scheiterns eines weiteren Pflichtteilsverlangens eines angeblichen nichtehelichen Kindes
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12. Januar 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicher-heit in entsprechender Höhe stellt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1984 errichteten Dr. A… S… und die Beklagte ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich beide wechselseitig als Alleinerben einsetzten. Die Klägerin wurde neben einer Nichte und einem Neffen der Beklagten – unter dem Vorbehalt der Abstandnahme von Forderungen bei einem Vorversterben Dr. A… S…s – zu 1/2 zur Schlusserbin bestimmt.
Nach Dr. A… S…s Tod machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Pflichtteilsansprüche geltend. Sie erhob dieserhalb eine Auskunftsklage, durch die sie den Nachlasswert und den Umfang lebzeitiger Zuwendungen Dr. A… S…s an die Beklagte zu ergründen suchte, und knüpfte daran eine zunächst noch unbestimmte Zahlungsforderung. Der Prozess endete 2005 mit einem Vergleich. Danach zahlte die Beklagte an die Klägerin 25.000 EUR „zum Ausgleich sämtlicher wechselseitiger Ansprüche, seien sie eingeklagt oder nicht, bekannt oder nicht, vorhersehbar oder nicht“. Zuvor hatte das Gericht unter Einschluss pflichtteilsergänzungsfähiger Verfügungen einen Nachlasswert in der Größenordnung von 200.000 EUR in den Raum gestellt.
In der vorprozessualen Auseinandersetzung war der Beklagten von den Anwälten der Klägerin schriftlich mitgeteilt worden „dass auch der Halbbruder unserer Mandantin pflichtteilsberechtigt ist“. In einem weiteren Schreiben hieß es, die Klägerin „meint zu wissen, dass sie noch einen Halbbruder habe“. Im Verlauf des Rechtsstreits trug die Klägerin dann vor, die Beklagte möge „sich besinnen, ob und wenn ja der Erblasser noch ein weiteres Kind hatte, denn die Klägerin hörte dies nur gerüchteweise“. Darauf erwiderte die Beklagte: „Die Klägerin mag … sich besinnen, ob sie noch einen Halbbruder hat …. Die Beklagte hatte das Nachlassgericht über den Halbbruder informiert.“
Bei dem von den Parteien angesprochenen Halbbruder handelte es sich um den 1945 geborenen K… G…. Dieser machte nach dem Vergleichsschluss der Parteien seinerseits gegenüber der Beklagten einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 25.000 EUR geltend. Damit scheiterte er jedoch, weil er seine Abstammung nicht nachweisen konnte.
Im Hinblick darauf verlangt die Klägerin von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit die Zahlung weiterer 25.000 EUR nebst Zinsen und erneuert hilfsweise das im Vorprozess verfolgte Auskunftsbegehren. Ihrer Ansicht nach kann der 2005 geschlossene gerichtliche Vergleich keinen Bestand haben, weil er an einer Pflichtteilsberechtigung nicht nur ihrer Person, sondern auch K… G…s angeknüpft habe. Da dieser seine Rechte nicht verwirklichen könne, sei die Beklagte jetzt unrechtmäßig begünstigt, so dass der Vergleich wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage angepasst werden müsse.
Dem ist das Landgericht gefolgt und hat die Beklagte dem Hauptantrag gemäß – bis auf einen Teil der erhobenen Zinsforderung – zur Zahlung verurteilt. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die die Abweisung der Klage und hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits in die erste Instanz erstrebt. Demgegenüber verteidigt die Klägerin das angefochtene Urteil.
Daraus resultiert indessen keine grobe Unbilligkeit, die nach Treu und Glauben unannehmbar wäre. So ist schon zweifelhaft, ob der Betrag, um den sich die Klägerin benachteiligt sieht, absolut oder relativ von solchem Gewicht ist, dass der Verzicht auf ihn eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (vgl. BGH NJW 1957, 1395; OLG Hamm VersR 1998, 631, 632). Zudem ist von der Sache her zu berücksichtigen:
Die Klägerin behauptet nicht, dass K… G… nicht von Dr. A… S… abstammt. Seiner Teilhabe an dessen Hinterlassenschaft steht lediglich der formelle Gesichtspunkt der fehlenden Anerkennung oder Feststellung des Verwandtschaftsverhältnisses (§§ 1594 Abs. 1, 1600 d Abs. 4 BGB) im Wege. Von einer entsprechenden Anerkennung oder Feststellung sind die Parteien indessen auch bei Abschluss des streitigen Vergleichs nicht ausgegangen. Allerdings mögen sie im Auge gehabt haben, dass K… G… gleichwohl Pflichtteilsansprüche realisieren würde und die Beklagte daher nicht nur die Klägerin, sondern auch ihn würde auszahlen müssen. Das war aber mit Unsicherheiten behaftet, so dass sich nun, nachdem dies nicht geschehen ist, keine völlig überraschende, und damit möglicherweise unannehmbare Bereicherung der Beklagten zu Lasten der Klägerin ergeben hat.
Die schriftlichen Äußerungen der Parteien im Vorfeld des Vergleichs machen deutlich, dass die erfolgreiche Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen K… G…s auch nach ihrer Vorstellung keineswegs feststand. So wurde bereits dessen Stellung als Abkömmling Dr. A… S…s beiderseits nur vage und ohne letzte Bestimmtheit angesprochen. Darüber hinaus gab es keine Gewissheit im Hinblick auf dessen Pflichtteilsberechtigung. So hat die Klägerin noch im hiesigen Rechtsstreit vorgetragen (Schriftsatz vom 30. November 2005 S. 2 = Bl. 30 GA): „Dass der Anspruch des nichtehelichen Kindes problematisch sein könnte, stand außer Frage.“ Zudem ist von ihr bemerkt worden (Schriftsatz vom 6. November 2006 S. 2 = B. 109 GA): „Unbestritten haben sich die Parteien indes im Termin (des Vergleichsschlusses) über die Pflichtteilsberechtigung des Herrn G… überhaupt keine Gedanken gemacht.“
Für die Zulassung der Revision fehlt es an den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO.
Rechtsmittelstreitwert: 25.000 EUR.
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