Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 1. März 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Siegburg vom 11. Februar 2010, 46 VI 63/10, wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten des Be-schwerdeverfahrens zu tragen.
G r ü n d e
1.
Mit notarieller Urkunde vom 9. Februar 2009 beantragte die Beteiligte zu 3) die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Sie stützte sich hierbei auf ein privatschriftliches Testament der Erblasserin vom 20. September 2006. Der Beteiligte zu 1) widersprach diesem Antrag; er hielt für die Erbfolge ein gemeinschaftliches Testament der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes vom 10. Juli 2001 für maßgeblich. In diesem hatten die Eheleute sich gegenseitig zum alleinigen Erben des erstversterbenden Ehegatten eingesetzt sowie „bei gleichzeitigem Tod“ den Beteiligten zu 1) zum alleinigen Erben berufen.
Durch Beschluss vom 12. November 2009 wies das Nachlassgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3) zurück. Hierauf hat der Beteiligte zu 1) mit notarieller Urkunde vom 22. Dezember 2009 (Urkundenrolle-Nr. 2132/09 H des Notars I. in O.; Bl. 120 ff. d.GA.) die Erteilung eines ihn als Alleinerben ausweisenden Erbscheins beantragt. Mit Schreiben vom 14. Januar 2010 sowie vom 25. Januar 2010 hat die Beteiligte zu 2) dem Erbscheinsantrag widersprochen und geltend gemacht, der Erbschein solle entsprechend dem Wunsch der Erblasserin im ihrem Testament vom 20. September 2006 der Beteiligten zu 3) erteilt werden. Mit Beschluss vom 11. Februar 2010 (Bl. 149 ff. d.GA.), der am 12. März 2010 durch Übergabe an die Geschäftsstelle erlassen worden ist, hat das Amtsgericht die zur Erteilung des Erbscheins gemäß dem Antrag des Beteiligten zu 1) vom 22. Dezember 2009 erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt. Gegen diese ihr am 18. Februar 2010 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 2) mit ihrer am 3. März 2010 bei Gericht eingegangenen Beschwerde vom 1. März 2010. Sie macht geltend, das Testament ihrer Schwester sei gültig und es müsse der letzte Wunsch der Erblasserin erfüllt werden.
2.
Die von der Beteiligten zu 2) im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist, worauf bereits die Beteiligten zu 1) und zu 4) in ihren Stellungnahmen vom 22. März 2010 hingewiesen haben, unzulässig, weil es an der gemäß § 59 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdebefugnis fehlt. Eine Beschwerdeberechtigung besteht nach dieser Bestimmung nur, wenn der Beschwerdeführer „durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist“. Erforderlich ist ein unmittelbarer Eingriff in ein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers. Dass er ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung des Gerichts erster Instanz haben mag, genügt nicht (st. Rechtsprechung: BGH, FamRZ 1996, 856; BGH, FamRZ 2009, 220 = NJW-RR 2009, 436; BayObLG, FamRZ 1997, 1299; BayObLG, FamRZ 2004, 1818; KG, OLGR 2003, 178; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Auflage 2009, § 59 Rn. 6 ff., sowie Rn. 77 ff. speziell zur Frage der Anfechtung der Erteilung eines Erbscheins), denn das FamFG kennt wie auch schon das FGG gerade keine Popularbeschwerde (Senat, Rpfleger 2002, 209 [210] zum FGG).
Gegen einen Beschluss, der die für die Erteilung eines Erbscheins notwendigen Tatsachen als festgestellt erachtet, ist derjenige beschwerdeberechtigt, der durch die Erteilung des Erbscheins in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt würde. Die Rechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers muss tatsächlich bestehen, wobei für deren Prüfung die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu unterstellen ist (vgl. KG, OLGR 2004, 178 [179]). Der Beschwerdeführer muss also geltend machen, dass seine erbrechtliche Stellung in dem Erbschein nicht oder nicht richtig ausgewiesen wird (Keidel/Zimmermann, aaO, § 352 Rn. 150).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Durch die Entscheidung des Nachlassgerichts, die zur Erteilung des Erbscheins gemäß dem Antrag des Beteiligten zu 1) vom 22. November 2009 erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet, wird die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen. Die Beschwerdeführerin beruft sich nicht darauf, ihr Erbrecht werde in dem nunmehr zu erteilenden Erbschein unrichtig ausgewiesen. Sie macht keine Einwendungen gegen die grundsätzliche Wirksamkeit der letztwilligen Verfügungen der Eheleute vom 10. Juli 2001 sowie der Erblasserin vom 20. September 2006 geltend; ebenso wenig beansprucht sie, ihrerseits gesetzliche Erbin geworden zu sein. Nur bei Wegfall der testamentarischen Anordnungen der Erblasserin käme die Beschwerdeführerin als mögliche gesetzliche Erbin in Betracht (§ 1925 Abs. 1 BGB), während sie durch die Testamente nunmehr von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist. Vielmehr erstrebt sie die Erteilung eines Erbscheins zugunsten in dem Testament der Erblasserin bedachten Beteiligten zu 3). Dies begründet indes keine Beschwerdeberechtigung. Denn durch die von ihren Vorstellung abweichende Erteilung des Erbscheins an den Beteiligten zu 1) statt an die Beteiligte zu 3) wird die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen. Sie hat kein eigenes subjektives Recht auf Erteilung eines Erbscheins gerade an die Beteiligte zu 3).
Eine Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) lässt sich schließlich nicht auf ihre Rügen betreffend das Verfahren des Nachlassgerichts, insbesondere im Hinblick auf die Würdigung der erhobenen Beweise stützen. Unabhängig von der Frage, ob das Nachlassgericht die Aussagen der vernommenen Zeugen fehlerhaft gewürdigt hat, wäre ein Verfahrensfehler des Amtsgerichts nicht geeignet, eine Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) zu begründen. Wer – wie hier – in seiner materiellen Rechtsstellung selbst nicht unmittelbar von dem Ergebnis der Entscheidung betroffen ist, hat kein berechtigtes Interesse, Mängel des Verfahrens zur Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz zu stellen. Ein Verfahrensfehler allein kann hiernach keine Beschwerdeberechtigung begründen (BGH, FamRZ 1994, 694; BayObLG, FamRZ 1997, 1299; Keidel/Meyer-Holz, aaO, § 59 Rn. 7).
2.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 11.100,00 €