OLG München 29 U 4906/90
Erbauseinandersetzung: Beschränkte Auseinandersetzung; Realteilung eines Grundstücks
Orientierungssatz
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Mai 1990 wird zurückgewiesen.
Der Klägerin werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 40.000,– DM.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zustimmung zur Herbeiführung einer Erbauseinandersetzung.
Die Parteien und deren am Verfahren nicht beteiligte Schwester L S-F sind zu je 1/3 Miterben ihrer am 11.6.1986 verstorbenen Mutter L M S-F. Die Erblasserin errichtete am 1.2.1986 (Anlage zur Klageschrift vom 23.1.1990) ein Testament, in welchem sie ihre drei Töchter als Erbinnen einsetzte. Weiter heißt es in dem Testament u. a.:
… Der im Nachlaß vorhandene Grundbesitz soll ohne Ausgleich von Wertunterschieden wie folgt geteilt werden
Die DHH K Sch 17 (mit ca. 400 qm) sollen je zur Hälfte meine Töchter L und … erhalten“
In einem nicht von der Erblasserin geschriebenen Testamentsentwurf vom 1.2.1986 (Anl. K 4) heißt es über den Inhalt des Testaments hinaus:
„… Die DHH K Sch 17 (mit ca. 400 qm) sollen je zur Hälfte meine Töchter L und V erhalten.
Das verbleibende Grundstück (ca. 1100 qm) erben meine Töchter T und V je zur Hälfte.“
Unstreitig gehört das genannte Grundstück zum Nachlaß. Es trägt die Flurstücks-Nr. … und ist im Grundbuch des Amtsgerichts München, Gemarkung P, Band 27, Blatt 1075 eingetragen. Die Gesamtfläche beträgt 1.081 qm.
Mit Urkunde des Notars von H vom 2.7.1975, URNr. 896 (Anl. K 2) hat die Erblasserin der Beklagten das Grundstück Flur-Nr. …, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München, Gemarkung P, Band 27, Blatt 1075 übereignet. In Ziffer XIV der notariellen Urkunde heißt es u. a.:
„… Vom Veräußerer wird bestimmt, daß der Erwerber sich den Erwerb des Vertragsobjektes auf seinen gesetzlichen Erbteil und seinen Pflichtteil anzurechnen lassen hat.
…
Diese Bestimmungen gelten zwischen Frau A F und Frau T S.“
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die Beklagte müsse den Grundstückserwerb von 1975 ausgleichen. Die Erbauseinandersetzung habe im Wege des Realausgleichs zu erfolgen, in den der Ausgleichsanspruch der Klägerin einzubringen sei. Das Gesetz gebe dem Realausgleich den Vorzug, im übrigen habe die Erblasserin nicht gewollt, daß das Grundstück verkauft werde. Die Erblasserin habe den Wunsch geäußert, daß die von ihr selbst bewohnte Doppelhaushälfte zur einen Hälfte die Klägerin erhalten solle, zur anderen Hälfte Frau L S-F; deshalb habe Frau S-F den als Anlage K 4 bezeichneten Testamentsentwurf gefertigt und der Erblasserin zur Verfügung gestellt; die Erblasserin habe den Entwurf abschreiben wollen, was ihr aus gesundheitlichen Gründen aber nicht vollständig gelungen sei.
Mit der gegenständlichen Klage solle nur der halbe Anteil der Beklagten am Nachlaßgrundstück gegen den Wertausgleichsanspruch der Klägerin ausgeglichen werden, da anschließend die zweite Hälfte mit der anderen Schwester zur Realteilung anstehe.
Die Klägerin hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, zur teilweisen Herbeiführung einer Erbauseinandersetzung nach der am 11.6.1986 in P bei München verstorbenen Mutter der Parteien, Frau A F, zunächst zuzustimmen, daß vom Grundstück … eingetragen im Grundbuch von M, Gemeinde P, Band 27, Blatt 1075 eine Teilfläche von 424 qm mit der darauf befindlichen Doppelwohnhaushälfte vermessen und hierfür eine eigene Parzelle im Band 27, Blatt 1075 fortgeschrieben werde, sowie daran anschließend dem folgenden Teilungsplan zwischen den Parteien zuzustimmen:
1.
Die Beklagte willigt darin ein, daß ihr Anteil aus der ungeteilten Erbengemeinschaft mit der Klägerin nach Frau A F im Ausmaß der Hälfte ihres 1/3-Erbanteils an dem im Grundbuch von M, Gemeinde P, Band 27, Blatt 1075, Grst. Nr. … eingetragenen Grundstück an die Klägerin aufgelassen wird und die entsprechende Umschreibung des Grundbuchs durch die Klägerin vorgenommen werden kann.
2.
Zug um Zug gegen die unter Punkt I erstrebte Einwilligung erklärt sich die Klägerin mit ihrem Wertausgleichsanspruch aus Punkt XIV des Vertrages zwischen der Beklagten und ihrer Mutter, Frau A F, vor dem Notar J v. H in München, URNr. 896 vom 2.7.1975 betreffend das Grundstück Nr. … Gemarkung P, Band 27, Blatt 1075 eingetragen, für restlos abgefunden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen:
Die Klageanträge seien unzulässig; eine teilweise Erbauseinandersetzung sei nicht streitig möglich.
Das Testament vom 1.2.1986 enthalte nur den Versuch einer Teilungsanordnung, die Frage der Realteilung sei im Testament nicht bzw. nur andeutungsweise und unvollständig enthalten. Die bruchstückhaft angeordnete Anordnung sei unwirksam. Eine Realteilung im Sinne des Klageantrages sei von der Erblasserin nicht angeordnet worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die in I. Instanz gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
Mit Urteil vom 15. Mai 1990 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die in I. Instanz gestellten Anträge in abgewandelter Form weiter.
Sie trägt vor:
Mit dem neuen Antrag komme sie dem Argument im angefochtenen Urteil entgegen, daß eine Erbauseinandersetzung grundsätzlich zur vollständigen Abwicklung des Erbfalles führen solle. Mit dem erweiterten Klageantrag solle auf die Teilung des gesamten Nachlasses hingewirkt werden. Durch die nunmehr angestrebte Realteilung würden berechtigte Belange der Erbengemeinschaft nicht beeinträchtigt, weil die am Verfahren nicht beteiligte Schwester der Parteien bereit sei, sich mit dem Richterspruch abzufinden. Mit vorliegender Klage werde der gesamte Nachlaß geteilt. Wenn die am Verfahren nicht beteiligte Schwester der Parteien bereit sei, sich am zwischen den Parteien ergehenden Urteil zu orientieren, könne die Beklagte auch kein vorrangiges Interesse daran haben, sich nicht mit jedem einzelnen Miterben gesondert auseinandersetzen zu müssen. Auf Grund der Bereitschaft von Frau L S-F, das ergehende Urteil anzuerkennen, brauche sich die Beklagte mit ihr nicht gesondert auseinanderzusetzen. Es gehe nicht an, zwei Miterbinnen in einer Dreiererbengemeinschaft festzuhalten, wenn nur ein einziger Miterbe dies begehre. Die von der Klägerin begehrte Auseinandersetzung im Wege der Realteilung entspreche dem Wunsch der Erblasserin.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, bei dem neuen Klageantrag handele es sich um eine Klageänderung, mit deren Zulassung kein Einverständnis bestehe. Die Klage sei nach wie vor nicht begründet. Die Klägerin mache wiederum nur Teilung eines einzelnen Gegenstandes aus dem Nachlaß gegenüber einem der beiden weiteren Miterben geltend. Es handele sich zum einen um eine Teilauseinandersetzung, die das Gesetz nicht zulasse, zum anderen um eine persönlich beschränkte Auseinandersetzung, die ebenfalls nicht zugelassen sei.
Im übrigen gehörten zum Nachlaß weitere Vermögenswerte, und zwar Ansprüche gegenüber Frau S-F auf Geldzahlung, sowie Barvermögen, Bausparverträge und Schmuck. Die Klägerin könne ihren Ausgleichsanspruch nicht in der hier vorliegenden Form geltend machen. Es bestehe kein Anspruch, die Ausgleichung in Form einer Realteilung durchzuführen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze vom 25.9.1990 (Bl. 60/70 d. A.) und vom 28. Nov. 1990 (Bl. 77/108 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Die Klägerin verfolgt die in I. Instanz gestellten Anträge in abgewandelter Form weiter. Inhaltlich begehrt sie in der Berufungsinstanz etwas anderes als in I. Instanz. Es handelt sich deshalb um eine Klageänderung. Der Senat hält sie für zulässig, da ihre Sachdienlichkeit zu bejahen ist (§§ 263, 523 ZPO). Es handelt sich nicht um einen völlig neuen Prozeßstoff; der bisherige Sachvortrag kann weitgehend verwertet werden und damit ein weiterer Prozeß vermieden werden. In solchen Fällen ist die Sachdienlichkeit zu bejahen (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 16. Auflage, § 263 Randnummer 2b).
I.
Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in der von ihr beantragten Form nicht zu. Nach § 2042 BGB hat jeder Miterbe einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Ein Anspruch besteht aber nur in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise. Die Auseinandersetzung hat sich regelmäßig auf den ganzen Nachlaß zu erstrecken. Dies bedeutet, daß einzelne Teile des Nachlasses nicht ausgeklammert bleiben dürfen und die Auseinandersetzung zwischen allen Miterben erfolgen muß (grundlegend hierzu RG JW 1919,42).
II.
Wie die Auseinandersetzung zu erfolgen hat, ist im Gesetz in den §§ 2042 ff BGB geregelt. Nach § 2042 Abs. 2 BGB finden die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 sowie die §§ 750 – 758 BGB Anwendung. Nach § 752 BGB hat die Teilung in Natur zu erfolgen, wenn sie möglich ist, im übrigen durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes. Grundstücke sind nach § 753 BGB durch Zwangsversteigerung und Verteilung des Erlöses zu verwerten. Die Klägerin will, daß der Teil des Grundstückes, auf dem sich die Doppelhaushälfte befindet, herausgemessen und zu einem selbständigen Grundstück wird. Der Rest soll in der Weise geteilt werden, daß die Beklagte die Hälfte ihres Erbteils auf die Klägerin überträgt und damit gleichzeitig die Ausgleichspflicht der Beklagten aus § 2050 BGB erledigt sein soll. Diese Form der Auseinandersetzung sieht das Gesetz nicht vor.
Eine Teilung des Gesamtgrundstückes scheidet aus, da das Grundstück mit einem Haus bebaut ist und sich in solchen Fällen gleichwertige Teile nicht bilden lassen (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch § 752, Anm. 2 b mit Beispielen). Dies bedeutet, daß das gesamte Grundstück durch Zwangsversteigerung verwertet und der Erlös geteilt wird. Der von der Klägerin beabsichtigte Weg, den bebauten Teil eines Grundstücks gemäß § 753 Abs. 1 BGB zu versteigern und den Rest nach § 752 BGB in Natur zu teilen, ist rechtlich nicht durchsetzbar. Es kann dahingestellt bleiben, ob in Ausnahmefällen ein solcher Weg in Betracht kommen kann; zu denken wäre an Fälle, in denen nach Abtrennung des bebauten Teiles noch ein Restgrundstück verbleibt, das so geteilt werden kann, daß jedem Miterben ein seiner Quote entsprechender Teil verbleibt. Eine solche Realteilung scheidet hier aber schon deshalb aus, weil nach Abvermessung des Teils von ca. 400 qm die Restfläche von ca. 600 qm sich nicht in drei wirtschaftlich vernünftig verwertbare Teile aufteilen läßt. Hier ergeben sich Flächen von ca. 200 qm, die von den Bruchteilseigentümern nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden könnten. Ein Anspruch auf eine solche Realteilung ist nicht gegeben, weil eine solche Teilung dem widersprechenden Miterben nicht zugemutet werden kann. Nach einhelliger Meinung kann die Aufteilung eines unbebauten Grundstücks nur dann nach § 752 BGB verlangt werden, wenn der Gesamtwert der Einzelteile den Wert des Gesamtgrundstücks erreicht (vgl. Palandt aaO), wovon bei den hier gegebenen Größenverhältnissen nicht ausgegangen werden kann.
III.
Von dieser vom Gesetz vorgesehenen Durchführung der Ausgleichungspflicht möchte die Klägerin abweichen, ohne daß ein dahingehender Anspruch besteht. Ohne Einwilligung der Beklagten kann die Ausgleichung in der von der Klägerin beabsichtigten Form nicht durchgeführt werden.
Hinzu kommt weiter, daß die Erblasserin zwar von einer Aufteilung des bebauten Grundstücksteils gesprochen hat, wenngleich nur eine Person, nämlich L, genannt ist, sie aber keinerlei Regelung getroffen hat, auch nicht andeutungsweise, daß die Ausgleichungspflicht der Beklagten in der von der Klägerin gewünschten Form durchgeführt werden soll. Zwar ist in der „Vorlage“ vom 1.2.1986, die die Erblasserin zur Abfassung ihres Testamentes benutzt hat, eine solche Regelung enthalten. Im Testament selbst hat die Erblasserin hiervon aber nichts übernommen. Damit kann aus dem Testament ein Anspruch, wonach die Ausgleichspflicht der Beklagten durch Überlassung eines realen Grundstücksteils an die Klägerin durchgeführt werden soll, nicht entnommen werden. Es verbleibt bei der gesetzlichen Durchführung der Ausgleichung nach § 2055 BGB.
IV.
Die von der Klägerin begehrte Auseinandersetzung scheitert darüber hinaus auch deshalb, da die Klägerin eine persönliche Teilauseinandersetzung begehrt, die das Gesetz nicht kennt. Eine Auseinandersetzung nach § 2042 BGB setzt nicht nur eine Einbeziehung des gesamten Nachlasses, sondern auch sämtlicher Erben voraus. Selbst wenn die dritte Miterbin, die gemeinsame Schwester der Parteien, mit der von der Klägerin gewünschten Auseinandersetzung zwischen den streitenden Parteien einverstanden ist, so bleibt durch die vorliegende Auseinandersetzungsklage das erbrechtliche Verhältnis zwischen der dritten Erbin und der Beklagten ungelöst. Wenn die Klägerin hier obsiegte, bestünde im Verhältnis zwischen der Beklagten und Frau L S-F keine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Die vorliegende Klage würde damit nur zu einer Regelung zwischen der Klägerin und der Beklagten, allenfalls noch zwischen der Klägerin und Frau L S-F führen, keinesfalls zwischen der Beklagten und Frau S-F. Wie in der mündlichen Verhandlung deutlich angesprochen wurde, besteht aber gerade zwischen diesen beiden Schwestern ein heftiger Streit auch über die Art und Weise der Auseinandersetzung, so daß die vorliegende Klage zu keiner endgültigen Auseinandersetzung führen kann. Die Beklagte braucht sich auf die von der Klägerin begehrte persönlich beschränkte Teilauseinandersetzung nicht einzulassen.
V.
Der Senat hat die Bezugnahme des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf den Schriftsatz vom 8.1.1991 nicht zugelassen, weil dieser Schriftsatz erst am 22.1.1991 bei Gericht einging und der Beklagten erst in der mündlichen Verhandlung übergeben werden konnte. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat den Inhalt dieses Schriftsatzes zum Teil mündlich vorgetragen, insbesondere darauf hingewiesen, daß es dem Willen der Erblasserin entsprochen habe, die hier beabsichtigte Teilung vorzunehmen. Auch bei Berücksichtigung des gesamten Vorbringens im Schriftsatz vom 22.1.1991 kann die Klage keinen Erfolg haben. Sie ist unschlüssig und kann nicht schlüssig werden, da die von der Klägerin begehrte Auseinandersetzung im Gesetz nicht vorgesehen ist und von der Erblasserin nicht wirksam angeordnet wurde.
VI.
Damit kommt es auf den Vortrag der Beklagten, wonach das Grundstück mit der Flur-Nr. … keineswegs den gesamten Nachlaß darstelle, sondern über das Grundstück hinaus Geldbeträge, Schmuck, Bausparverträge vorhanden seien und überdies der Erbengemeinschaft ein Ersatzanspruch gegen Frau L S-F zustehe, nicht an. Selbst wenn der Nachlaß ausschließlich aus dem Grundstück mit der Flur-Nr. … besteht, wie die Klägerin vorträgt, kann die von der Klägerin verlangte Auseinandersetzung von der Beklagten nicht verlangt werden.
VII.
Die Rechtsprechung verlangt, daß bei Klagen auf Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft wegen der vielschichtigen Probleme die Antragstellung ausführlich erörtert wird und die Parteien auf die Problematik einer „richtigen“ Antragstellung hingewiesen werden. Der Senat hat auf die Problematik hingewiesen und klargestellt, daß der hier beabsichtigte Weg der Auseinandersetzung nicht in Betracht kommt und den Parteien andere Möglichkeiten der Auseinandersetzung aufgezeigt. Er hat auch angeregt, im Beisein der dritten Miterbin gemeinsam nach einer Lösung zu suchen. Ein solcher Weg wurde von den Parteien nicht für sinnvoll erachtet. Letztlich beharrte die Klägerin – trotz der angesprochenen Bedenken – auf den von ihr gestellten Anträgen.
XIII.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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