OLG München 31 Wx 121/08 Internationales Privatrecht: Erbrecht bei Tod eines deutschen Staatsbürgers mit schweizerischem Wohnsitz;

September 1, 2017

OLG München 31 Wx 121/08

Internationales Privatrecht: Erbrecht bei Tod eines deutschen Staatsbürgers mit schweizerischem Wohnsitz;

Leitsatz

  1. Unterstellt das ausländische internationale Privatrecht den gesamten Nachlass – unabhängig davon, ob es sich um beweglichen oder unbeweglichen handelt und wo er belegen ist – seinem materiellen Erbrecht, so stellt dies kein Sonderstatut i.S.v. Art. 3a Abs. 2 EGBGB, sondern ein gegebenenfalls vom deutschen internationalen Privatrecht abweichendes Gesamtstatut dar.
  2. Auch eine ausländische Stiftung, die erst nach dem Eintritt des Erbfalls errichtet wird, kann grundsätzlich erbfähig i.S.v. § 1923 BGB sein, wenn sie nach ihrem Heimatrecht Rechtsfähigkeit erlangt hat

 

Tenor

Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 10 gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 17. Juli 2008 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1 bis 10 haben die der Beteiligten zu 12 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 2 Mio. € festgesetzt.

Gründe

I.

  1. Der Erblasser ist am 21.12.2006 unverheiratet und kinderlos im Alter von 70 Jahren in der Schweiz verstorben, wo er seit 1954 nahezu ununterbrochen auch gelebt hatte. Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. Die Beteiligten zu 1 bis 10 sind seine gesetzlichen Erben. Die Beteiligte zu 11 ist die für den letzten inländischen Wohnsitz des Erblassers zuständige Stiftungsaufsicht. Die Beteiligte zu 12 wurde als Stiftung nach schweizerischem Recht am 19.11.2007 von der Lebensgefährtin des Erblassers gegründet und am 7.12.2007 in das Handelsregister das Kantons Graubünden eingetragen.

Der Erblasser errichtete am 21.11.1985 in Deutschland ein notarielles Testament, mit welchem er den SOS Kinderdorf e.V. mit Sitz in München zum Vor- und die Aktion Sonnenschein zum Nacherben einsetzte für den Fall, dass der Vorerbe binnen fünf Jahren ab dem Tod des Erblassers auf dessen Grundbesitz (in Deutschland) kein Kinderdorf errichten oder diesen binnen dreißig Jahren nach dem Erbfall veräußern sollte. Dieses Testament wurde vom Erblasser am 12.8.2002 aus der besonderen amtlichen Verwahrung des Amtsgerichts L. zurückgenommen. Auf der Testamentsurkunde ist unter Ziffer II. (Erbeinsetzung) der Teil des Textes, welcher die Alleinerbeinsetzung des SOS Kinderdorf-Vereins enthielt, durchgestrichen und darunter handschriftlich vermerkt „zeigten kein Interesse“. Dieses Testament gelangte erst am 24.2.2009 zu den Verfahrensakten. Infolge der Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung gilt es als widerrufen, §§ 2256 BGB.

Am 15.7.2004 errichtete der Erblasser in der Schweiz ein handschriftliches Testament, welches auszugsweise wie folgt lautet:

 

„Testament
Ich (…) mache hiermit ein Testament.
Ich errichte eine Stiftung mit meinem ganzen Vermögen wie Immobilien, Bargeld, Wertpapiere und Eigentumswohnungen in der Schweiz.
Der Aktion Sonnenschein (…) in München (…) darf pro Jahr zum derzeitigen Wert des Euro ein Betrag von 50.000 € (…) ausbezahlt werden. Verwendungszweck nur für mehrfach oder behinderte Kinder der Aktion Sonnenschein.
Die Erben dürfen die Häuser zum Zwecke der Kinder auch bewohnen, verpflichten sich aber einen Verwalter einzusetzen, falls die Häuser sechs an der Zahl nicht verkauft werden.“

Der Nachlass besteht in Deutschland aus Immobilien (sechs bebaute und ein unbebautes Grundstück) im Gesamtwert von ca. 1,3 Mio. € sowie Bankguthaben in Höhe von ca. 100.000 €; in der Schweiz befinden sich zwei Eigentumswohnungen im Wert von ca. 500.000 € sowie Geldvermögen in Höhe von ca. 130.000 €.

  1. Die Beteiligten zu 1 bis 10, die zunächst die Echtheit der auf dem Testament vom 15.7.2004 angebrachten Unterschrift des Erblassers bestritten hatten, diesen Einwand jedoch schon vor dem Nachlassgericht wieder zurückgenommen haben, gehen wie die übrigen Beteiligten davon aus, dass das verfahrensgegenständliche Testament formgültig errichtet wurde. Dem Testament sei jedoch keine Erbeinsetzung zu entnehmen, da es zu unbestimmt und daher nicht auslegungsfähig sei. Der Satz „die Erben dürfen die Häuser zum Zwecke der Kinder auch bewohnen“ verdeutliche, dass der Erblasser von gesetzlicher Erbfolge ausging. Das Testament sei dahingehend auszulegen, dass den gesetzlichen Erben darin zur Auflage gemacht werde, eine Stiftung zu errichten. Falls das Testament aber – wie nicht – dahingehend auszulegen sei, dass eine Stiftung Alleinerbin sei, so habe der Erblasser jedenfalls die Begünstigung einer inländischen Stiftung beabsichtigt. Auch die Beteiligte zu 11 ist der Ansicht, dass der Erblasser eine von ihr im Inland noch zu errichtende Stiftung begünstigen wollte, allerdings sei das Testament eindeutig dahingehend auszulegen, dass diese Stiftung Erbin sein sollte. Da jedoch aus der Sicht des schweizerischen internationalen Privatrechts hinsichtlich des in der Schweiz befindlichen Nachlasses schweizerisches Erbrecht zur Anwendung gelange, sei Nachlassspaltung eingetreten, weswegen zwei Stiftungen zu errichten seien (eine in Deutschland und eine in der Schweiz), in welche der im jeweiligen Land befindliche Nachlass einzubringen sei.
  2. Zunächst hatte keiner der Beteiligten einen Erbschein beantragt. Die erst im November 2007 errichtete und daher im Verfahren vor dem Nachlassgericht nicht beteiligte Beteiligte zu 12 hat erst im September 2008 die Erbschaft angenommen und die Erteilung eines Erbscheins, welcher sie als Alleinerbin ausweist, beantragt. Dem sind die Beteiligten zu 1 bis 11 entgegengetreten.

Das Nachlassgericht hatte, um vor Errichtung einer entsprechenden Stiftung die Erbrechtslage zu klären, bereits am 23.8.2007 angekündigt, dass ein Erbschein, der eine von der Beteiligten zu 11 noch zu errichtende inländische Stiftung als Alleinerbin ausweist, zu erteilen wäre. Diesen Beschluss hob das Landgericht am 17.7.2008 auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 10 auf und gab die Sache zu erneuten Behandlung an das Amtsgericht zurück; Alleinerbin sei die Beteiligte zu 12. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1 bis 10 jeweils mit der weiteren Beschwerde. Die Beteiligte zu 11 hat zwar selbst keine weitere Beschwerde eingelegt, ist aber ebenfalls der Ansicht, dass die Beteiligte zu 12 nicht Alleinerbin geworden sei.

II.

Die zulässigen weiteren Beschwerden sind unbegründet.

  1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Erbfolge richte sich nach deutschem Recht. Das Testament vom 14.7.2004 sei formgültig errichtet und dahingehend auszulegen, dass die Beteiligte zu 12 Alleinerbin sei. Der Erblasser habe klar zum Ausdruck gebracht, dass er sein gesamtes Vermögen in eine einzige Stiftung einbringen wollte, Stiftungsvermögen und Stiftungszweck seien ausreichend festgelegt worden. Der Satz „die Erben dürfen die Häuser zum Zwecke der Kinder auch bewohnen“ sei unter Berücksichtigung des gesamten Wortlauts des Testaments und der bekannten Nebenumstände nicht dahingehend auszulegen, dass der Erblasser zwar sein gesamtes Vermögen in die Stiftung einbringen, jedoch die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung gelangen lassen wollte. Zwar spreche der Umstand, dass der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war und im Inland 1996 einen Wohnsitz angemeldet hatte ebenso wie die Tatsache, dass durch die Stiftung eine deutsche Organisation (Aktion Sonnenschein) begünstigt werden sollte, für die Auslegung, der Erblasser habe einer in Deutschland zu errichtenden Stiftung sein gesamtes Vermögen zuwenden wollen. Andererseits habe der Erblasser sein Testament in der Schweiz errichtet, wo er seit 1954 auch gewohnt und seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe. Auch habe die Lebensgefährtin des Erblassers bekundet, dass die Stiftung nach dem Willen des Erblassers ihren Sitz im Engadin und damit in der Schweiz haben sollte. Deren Angaben seien glaubwürdig und deckten sich mit den Bekundungen des Zeugen H. von der Aktion Sonnenschein. Deswegen sei das Testament dahingehend auszulegen, dass Alleinerbin eine in der Schweiz zu errichtende Stiftung sein sollte. Da die Beteiligte zu 12 in der Schweiz aufgrund des Testaments vom 15.7.2004 errichtet worden sei und in Deutschland ohne weiteres anerkannt werde, habe sie den Erblasser alleine beerbt.

  1. Die Entscheidung des Landgerichts hält der allein möglichen rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand (§ 27 FGG, § 546 ZPO). Das Landgericht durfte in der Sache über die Beschwerden entscheiden, da die Voraussetzungen für eine Klärung der Erbrechtslage im Beschlusswege noch vor Stellung entsprechender Erbscheinsanträge vorlagen, der Vorbescheid des Nachlassgerichts vom 23.8.2007 also nicht unzulässig war (vgl. BayObLGZ 1980, 276; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl FGG 15. Aufl. § 19 Rn. 15 a und Keidel/Kuntze/Winkler § 84 Rn. 1; a.A. Jansen FGG 3. Aufl. § 84 Rn. 31).
  2. a) Zutreffend hat das Landgericht das Testament vom 15.7.2004 als auslegungsbedürftig angesehen, da es weder eine ausdrückliche Erbeinsetzung enthält, noch den Sitz der zu errichtenden Stiftung eindeutig festlegt. Das Landgericht konnte im Wege der Auslegung rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangen, dass das Testament die Einsetzung der Beteiligten zu 12 zur Alleinerbin enthält. Die vom Landgericht vorgenommene Testamentsauslegung entspricht den dafür maßgeblichen Grundsätzen (§ 133, 2084 BGB; vgl. hierzu BGH NJW 1993, 256; BayObLGZ 1994, 313/318). Die Auslegung selbst ist Sache der Tatsacheninstanz. Die Überprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde ist auf Rechtsfehler beschränkt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln und allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten in Erwägung gezogen oder wesentliche Umstände übersehen wurden oder ob dem Testament ein Inhalt beigegeben wurde, welcher mit dessen Wortlaut nicht im Einklang steht oder ob die Auslegung auf nicht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Auslegungsanhaltspunkten gestützt ist (vgl. BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; OLG München FamRZ 2008, 728; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 42, 49; MünchKomm BGB/Leipold 4. Aufl. § 2084 Rn. 147 f.). Dabei muss die Auslegung des Tatrichters nicht zwingend sein; es genügt, wenn sie nur möglich ist (BGH FamRZ 1972, 561/562; BayObLG FamRZ 2005, 1933/1934).
  3. b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Auslegung des Landgerichts, dass die Beteiligte zu 12 Alleinerbin sei, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Beteiligten zu 1 bis 11 die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstanden, versuchen sie im Wesentlichen, ihre eigene Tatsachen- und Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. Damit können sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht durchdringen. Insbesondere konnte das Landgericht seine Auslegung, dass nach den Vorstellungen des Erblassers eine in der Schweiz zu errichtende Stiftung Alleinerbin sein sollte, maßgeblich auf die Angaben der Lebensgefährtin des Erblassers stützen, da diese dem Erblasser bis zu seinem Tod unstreitig sehr nahe stand, mit diesem auch die später begünstigte Aktion Sonnenschein besucht und die Errichtung einer Stiftung besprochen hatte und sich Anhaltspunkte dafür, dass ihre Angaben unglaubwürdig sind, nicht ergeben haben. Auch die Beteiligte zu 4 hat im Übrigen angegeben, dass der Erblasser ihr (allerdings erst im September 2006, als das verfahrensgegenständliche Testament längst errichtet war) mitgeteilt habe, dass er „eventuell“ eine Stiftung bzw. Teilstiftung errichten wolle, da mit Ausnahme der Beteiligten zu 4 und 5 keines seiner Geschwister je etwas für ihn getan habe. Dies spricht eindeutig gegen die Annahme, der Erblasser habe gesetzliche Erbfolge eintreten lassen wollen. Der Umstand, dass der Erblasser das verfahrensgegenständliche Testament zusammen mit seinen Dokumenten nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1 bis 10 stets bei sich trug, lässt entgegen deren Ansicht keinen zwingenden Rückschluss auf den Erblasserwillen zu.
  4. aa) Da der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war, ist sein Erbstatut aus der Sicht des deutschen internationalen Privatrechts das deutsche Recht, 25 Abs. 1 EGBGB. Allerdings besteht, worauf die Beteiligte zu 11 im Ansatz zutreffend hingewiesen hat, infolge der Tatsache, dass der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte, Nachlasskollision. Denn aus der Sicht des schweizerischen internationalen Privatrechts (Art. 90 Abs. 1 Schweizerisches IPRG) gelangt auf den gesamten, also auch den in Deutschland befindlichen, beweglichen wie unbeweglichen Nachlass, schweizerisches Erbrecht zur Anwendung (vgl. nur Lorenz DNotZ 1993, 148; von Oertzen ZEV 2000, 495), während aus der Sicht des deutschen internationalen Privatrechts ausschließlich deutsches Erbrecht anzuwenden ist. Die Anknüpfung im schweizerischen Kollisionsrecht stellt jedoch entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 11 kein Sonderstatut i.S.v. Art. 3a Abs. 2 EGBGB, sondern vielmehr ein abweichendes Gesamtstatut dar. Die von ihr zitierte Fundstelle in Palandt/Thorn § 25 EGBGB Rn. 3 bezieht sich nur auf Fälle, in denen das Land, in welchem sich Teile des Nachlasses befinden, unterschiedliche Anknüpfungen für bewegliche Nachlassbestandteile einerseits und für unbewegliche andererseits vornimmt, also Fälle der echten Nachlassspaltung (vgl. nur Palandt/Thorn Art. 3a EGBGB Rn. 6 und Art. 25 EGBGB Rn. 2). Dies ist hier gerade nicht der Fall, da die Schweiz den gesamten Nachlass des Erblassers, unabhängig davon, ob es sich um Mobilien oder Immobilien handelt, ihrem Recht unterstellt. Es kommt daher nur zu einer sog. Nachlasskollision mit der Folge, dass die deutsche Entscheidung für die Anwendbarkeit deutschen Erbrechts in der Schweiz nicht durchsetzbar ist. Hiervon zu unterscheiden ist der Umstand, dass ein deutscher Erbschein in der Schweiz gem. Art. 96 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 86 Abs. 2 schweizerisches IPRG anerkannt werden würde, wenn er ausschließlich auf die in Deutschland gelegenen Immobilien beschränkt wäre. Dies ist jedoch eine Frage der Anerkennung von ausländischen Entscheidungen, nicht der unterschiedlichen Anknüpfungen für beweglichen bzw. unbeweglichen Nachlass. Da der Erblasser deutscher Staatsangehöriger ist, ist die Erteilung eines solchen Erbscheins durch ein deutsches Nachlassgericht selbstredend ausgeschlossen (vgl. hierzu auch Palandt/Edenhofer BGB 68. Aufl. § 23353 Rn. 16; Staudinger/Dörner BGB Bearbeitungsstand 2007 Anh. zu Art. 25 EGBGB Rn. 741).
  5. bb) Die Auslegung, dass die Zuwendung des gesamten Nachlasses an eine zu errichtende Stiftung die Einsetzung derselben zur Alleinerbin beinhaltet, ist ebenso wenig zu beanstanden, wie die Auslegung, dass die Beteiligte zu 12 diese Alleinerbin ist. Zwar regelt 83 Abs. 1 Satz 4 BGB, dass im Zweifel der letzte Wohnsitz des Erblassers im Inland als Sitz der Stiftung gilt; diese Auslegungsregel gelangt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn das Tatsachengericht Zweifel hat, wo sich der Sitz der Stiftung befinden soll. Das Landgericht hat mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung angenommen, der Sitz habe nach dem Willen des Erblassers in der Schweiz sein sollen. Diese Auslegung wird nach Ansicht des Senats dadurch gestützt, dass der Satz „Ich errichte eine Stiftung mit meinem ganzen Vermögen wie Immobilien, Bargeld, Wertpapiere und Eigentumswohnungen in der Schweiz“ zwanglos auch folgendermaßen gelesen und verstanden werden kann: „Ich errichte eine Stiftung mit meinem ganzen Vermögen (Immobilien, Bargeld, Wertpapiere und Eigentumswohnungen) in der Schweiz“. Bei dieser Lesart wäre im Testament sogar die Angabe, dass die Stiftung in der Schweiz errichtet werden soll, enthalten.
  6. cc) Die Beteiligte zu 12 ist auch erbfähig ( 1923 BGB), obwohl sie erst im November 2007 errichtet wurde. Eine Stiftung ist eine mit Rechtsfähigkeit ausgestattete, nicht verbandsmäßig organisierte Einrichtung, die einen vom Stifter bestimmten Zweck mit Hilfe eines dazu gewidmeten Vermögens dauernd fördern soll. Nach deutschem wie nach schweizerischem Recht kann das zur Errichtung einer Stiftung erforderliche Stiftungsgeschäft durch eine Verfügung von Todes wegen erfolgen (§ 83 BGB bzw. Art. 81 schweizerisches ZGB). Durch die am 7.12.2007 erfolgte Eintragung in das Handelsregister des Kantons Graubünden hat die Beteiligte zu 12 nach schweizerischem Recht Rechtsfähigkeit erlangt, Art. 52 Abs. 1 schweizerisches ZGB, da diese konstitutiv ist.

Nach § 84 BGB, der eine Ausnahme zu § 1923 BGB darstellt und auch auf ausländische Stiftungen anwendbar ist (Palandt/Edenhofer BGB 68. Aufl. § 1923 Rn. 7 und Palandt/Ellenberger § 84 Rn. 1), kann auch eine Stiftung, die erst nach dem Tode des Erblassers errichtet wird, Erbe sein. Für die ihr vom Stifter gemachten Zuwendungen wird insoweit fingiert, dass sie bereits vor dessen Tod errichtet wurde. Bei deutschen Stiftungen setzt diese Fiktion allerdings voraus, dass eine Anerkennung als rechtsfähig durch die zuständige Behörde erfolgt (§ 80 Abs. 1 BGB). Aus diesem Grund war die Beteiligte zu 11 vom Nachlassgericht in das Verfahren einbezogen worden. Stiftungen mit Sitz im Ausland bedürfen dagegen zur Erlangung der Rechtsfähigkeit nicht der behördlichen Anerkennung nach § 80 Abs. 1 BGB, da dieser nur zur Anwendung gelangt, wenn Stiftungsstatut das deutsche Recht ist. Für eine ausländische Stiftung ist es ausreichend, dass sie nach ihrem Heimatrecht Rechtsfähigkeit erlangt; ist dies der Fall, so ist die ausländische Stiftung im Inland ipso iure rechtsfähig (BayObLG NJW 1965, 1438; Palandt/Ellenberger § 80 Rn. 3).

  1. Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ergibt sich aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO.

 

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