OLG München 31 Wx 161/10 Eigenhändiges Testament: Wirksamkeit einer Erbeinsetzung bei einer räumlich von der Unterschrift nicht gedeckten Auflistung von Personen

August 23, 2017

OLG München 31 Wx 161/10

Eigenhändiges Testament: Wirksamkeit einer Erbeinsetzung bei einer räumlich von der Unterschrift nicht gedeckten Auflistung von Personen

Leitsatz

Die Einsetzung von Erben allein mit der Formulierung „siehe Liste“ – ohne weitere Angaben zur Person der Erben – ist formunwirksam, wenn die räumlich im Anschluss an das unterschriebene Testament abgefasste „Liste“ nicht unterschrieben ist (Abgrenzung zu BayObLG München, 29. Juli 2004, 1Z BR 039/04, FamRZ 2005, 1012).

 

Tenor

  1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 12. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beteiligte zu 1 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 36.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

 

Die am 19.10.2009 verstorbene Erblasserin war kinderlos; ihr Ehemann und ihre Eltern sind vorverstorben. Die gesetzlichen Erben konnten bisher nicht ermittelt werden.

 

Die Erblasserin errichtete am 3.2.2006 ein handschriftliches Testament, das auszugsweise wie folgt lautet:

 

„Mein Testament
Mein letzter Wunsch
Herr M. W. (= Beteiligter zu 1) ist seit … mein Betreuer u. nach meinem Tode der Nachlassverwalter u. mit der Räumung u. des Kellers betraut.
Nachdem ich keine Pflichterben habe möchte ich nach dem Wunsche meines verstorbenen Mannes folgendes bestimmen:
Sollten noch Sparguthaben verbleiben, so soll das wie folgt aufgeteilt werden:
Nach Abwicklung der gesamten anfallenden Kosten geht das restliche Sparguthaben zu gleichen Teilen an folgende Erben (s. Liste).
Über das Inventar kann H. W. nach Auflösung der Wohnung selbst entscheiden (nachdem ich schon 87 Jahre alt bin sind keine wertvollen Gegenstände mehr vorhanden). Grundbesitz ist keiner vorhanden.
< [es folgen mehrere Leerzeilen] >
Ich habe dieses Testament bei voller geistiger Gesundheit selbst aufgestellt.
Ort, 3.2.2006
(Unterschrift)
1. M. R. (Ort)/A.R. Ehefr. (= Beteiligter zu 2 und Beteiligte zu 6)
2. K. H. (Ort)  (= Beteiligter zu 3)
3. R.M., geb. H (Ort) (= Beteiligte zu 4)
4. C. L. (led.) (Schwester) (Ort) (= Beteiligte zu 5)
5. W. M. (Betreuer) („) (= Beteiligter zu 1)“

 

Die Beteiligten zu 1 bis 6 haben erklärt, dass sie die Erbschaft annehmen. Am 24.6.2010 beantragte der Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligten zu 1 und zu 3 bis 5 als Miterben zu je 1/5 und die Beteiligten zu 2 und 6 als Miterben zu je 1/10 ausweist.

 

Der Beteiligte zu 1 ist unter Berufung auf eine Entscheidung des BayObLG (FamRZ 2005, 1012 ff.) der Auffassung, dass zwar grundsätzlich eine Unterschrift des Erblassers seine gesamte Erklärung decken müsse, also räumlich unter der Erklärung zu stehen habe. Ausnahmen von diesem Grundsatz kämen jedoch in Betracht, wenn Zusätze zwar unter die Unterschrift gesetzt würden, der Bezug zu dem über der Unterschrift stehenden Text aber so eng sei, dass dieser erst mit dem Zusatz sinnvoll werde, zum Beispiel wenn das Testament ohne die vorher vorgenommene Ergänzung lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre und der wirkliche Wille des Erblassers nur aus beiden vom Erblasser geschriebenen Erklärungen ersichtlich werde. Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend gegeben.

 

Mit Beschluss vom 12.7.2010 wies das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag ab, weil die Erblasserin die Beteiligten zu 1 bis 6 in ihrem Testament vom 3.2.2006 nicht formwirksam zu Erben eingesetzt habe. Das Nachlassgericht ist der Auffassung, dass die Urkunde vom 3.2.2006 dem Formerfordernis gemäß § 2247 Abs. 1 BGB bezüglich der Erbeinsetzung nicht gerecht werde, weil die Bezeichnung der Erben – soweit man davon ausgehe, dass die nach der Unterschrift aufgeführten Namen die vor der Unterschrift erwähnte „Liste“ darstellen – von der Unterschrift nicht umfasst sei. Der in der zitierten Entscheidung des BayObLG entschiedene Fall sei mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar, da das Gericht dort einen unter der Unterschrift stehenden Zusatz zur Auslegung des ansonsten lückenhaften Testamentes herangezogen habe. Die bedachten Personen hätten sich aber bereits aus dem unterzeichneten Text ergeben. Vorliegend sei es dagegen so, dass die Unterzeichnerin in dem Text die eingesetzten Erben gar nicht bestimme, noch nicht einmal mit einer ungenauen Bezeichnung wie „meine engsten Freunde“ oder „meine Verwandten“. Bezüglich der Erben werde lediglich auf eine – auch nicht näher bestimmte – Liste verwiesen. Der unterzeichnende Teil enthalte keinen Anhaltspunkt, wer die Erben sein sollen. Dies würde sich hier ausschließlich aus dem nicht unterzeichneten Teil der Urkunde ergeben. Die nicht unterzeichnete Liste ergänze hier nicht lediglich eine unterschriebene Erbeinsetzung, sondern die Erben würden sich nur durch die Liste ergeben. Dies sei mit dem Formerfordernis des § 2247 BGB nicht vereinbar.

 

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, der das Nachlassgericht nicht abgeholfen hat. Er vertritt darin weiterhin seine Rechtsauffassung. Wie in der zitierten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht sei die ursprüngliche Verfügung auch hier insoweit lückenhaft, als das restliche Sparguthaben zwar „zu gleichen Teilen an folgenden Erben (s. Liste)“ gehe, aber aus dem Text nicht klar werde, welche Personen gemäß „Liste“ Erben werden sollen. Der oberhalb der Unterschrift auf Seite 1 befindliche Text werde erst durch die Ergänzung nach der Unterschrift vervollständigt, zumal die Erblasserin die zu ergänzende Textstelle auf Seite 1 ihres Testamentes mit dem Vermerk „s. Liste“ gekennzeichnet habe. Damit ergänze die nicht unterzeichnete Liste die unterschriebene Erbeinsetzung.

II.

 

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen, weil die Erblasserin die Beteiligten zu 1 bis 6 in ihrem Testament vom 3.2.2006 nicht formwirksam im Sinne des § 2247 Abs. 1 BGB als Erben eingesetzt hat.

 

  1. Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig unterschriebene Erklärung errichten. Als Abschluss der Urkunde muss die Unterschrift am Schluss des Textes stehen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text ernstlich zur abschließenden Willensbildung seiner handschriftlich niedergelegten Erklärung bekennt sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen mittels Fälschung zu sichern (vgl. BayObLGZ 2003, 352/355 m. w. N.).
  2. a) Ergänzungen des Testaments, die von der Unterschrift des Erblassers räumlich gesehen nicht gedeckt sind, müssen grundsätzlich der Form des 2247 BGB genügen und daher vom Erblasser besonders unterzeichnet werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn Zusätze zwar unter die Unterschrift gesetzt werden, der Bezug zu dem über der Unterschrift stehenden Text aber so eng ist, dass dieser erst mit dem Zusatz sinnvoll wird, z.B. wenn das Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre und der wirkliche Wille des Erblassers nur aus beiden vom Erblasser niedergeschriebenen Erklärungen ersichtlich wird (vgl. BGH NJW 1974, 1083/1084; BayObLGZ 1974, 440/442; 2003, 352/355; 2004, 215/218; BayObLG FamRZ 1984, 1270; OLG Köln FamRZ 1994, 330; Palandt/Edenhofer BGB 69. Auflage § 2247 Rn. 14; Soergel/J. Mayer BGB 13. Auflage § 2247 Rn. 30; Staudinger/Baumann BGB <2003> § 2247 Rn. 62ff.).
  3. b) Eine solche Ausnahme liegt hier entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor. Voraussetzung für die Annahme einer Lückenhaftigkeit oder Unvollständigkeit eines Testaments ist, dass der Text im Übrigen den Anforderungen einer formgerechten Errichtung im Sinne des 2247 Abs. 1 BGB entspricht. Im Hinblick auf eine Erbeinsetzung bedarf es dazu zumindest einer Andeutung der Person des Erben in dem von der Unterschrift des Erblassers gedeckten Urkundentext. Nur dann ist im Hinblick auf die Formstrenge des § 2247 Abs. 1 BGB und des damit verbundenen Regelungszwecks auch die Möglichkeit eröffnet, auf Ergänzungen außerhalb des von der Unterschrift gedeckten Textes zurückzugreifen, um die Person des Erben konkret bestimmen zu können. Die Erbeinsetzung muss also in dem von der Unterschrift gedeckten Text selbst erfolgen.

Dieser Anforderung genügt die vorliegende Erbeinsetzung nicht. In dem von der Unterschrift gedeckten Text findet sich als Anhaltspunkt für die Erbeneinsetzung lediglich die Bezeichnung „folgende Erben“, deren nähere Bestimmung durch eine anschließende „Liste“ erfolgen soll. Damit vollzieht sich die Einsetzung der berufenen Erben ausschließlich durch deren enumerative Benennung außerhalb des von der Unterschrift der Erblasserin gedeckten Urkundentextes. Dies widerspricht jedoch sowohl der Abschluss- als auch der Fälschungsschutzfunktion der gemäß § 2247 Abs. 1 BGB geforderten Unterschriftsleistung.

Bei einer Erbeinsetzung mittels „Bezugnahme“ auf eine anschließend zu erstellende Liste bestehen nämlich bereits Zweifel an der abschließenden Willensbildung bezüglich der von der Erblasserin angedachten Personen als Erben. Denn die Erblasserin will sich in dem von ihrer Unterschrift gedeckten Urkundentext bezüglich dieser Erben gerade nicht festlegen, sondern diese in einer gesonderten, noch zu erstellenden Erklärung bestimmen. Ob die „Liste“ zeitgleich mit dem sonstigen Urkundstext erstellt worden ist – dafür liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor -, ist letztendlich nicht von Bedeutung. Denn selbst wenn die Liste im Zuge der Abfassung des übrigen Urkundentextes von der Erblasserin erstellt sein sollte, bietet die Liste nicht die Gewähr, dass der Personenkreis der Erben abschließend benannt ist. Mangels Unterschrift bezüglich der Liste ist stets eine Ergänzung von Personen mittels Hinzufügung einer weiteren folgenden Nummer möglich. Dies steht jedoch nicht mit der Abschluss- und Fälschungsschutzfunktion der Unterschriftsleistung im Einklang.

  1. c) Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann sich der Beteiligte zu 1 nicht auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des BayObLG (FamRZ 2005, 1012) berufen, da der dort entschiedene Sachverhalt mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar ist.

Zu Recht weist das Nachlassgericht darauf hin, dass in dem zur Entscheidung des BayObLG vorliegenden Sachverhalt bereits die entsprechenden Erben sich aus dem unterzeichnenden Text ergeben haben, diese Verfügung jedoch lückenhaft war. Die Erblasserin hat in dem vom BayObLG entschiedenen Fall zwar die Personen in dem von ihr unterschriebenen Urkundstext bedacht (Geldvermögen zugunsten der Kinder ihres Neffen), jedoch keine Bestimmung darüber getroffen hat, welche Beträge sie erhalten sollten. Insofern konnte eine solche Ergänzung des Testaments, die von der Unterschrift der Erblasserin räumlich gesehen nicht gedeckt war, trotzdem als formgerecht angesehen werden. Die Erbeinsetzung der Kinder war nämlich – im Gegensatz zu dem hier vorliegend Fall – in dem von der Unterschrift der Erblasserin gedeckten Urkundentext bereits getroffen worden, so dass der sich daran schließende Text als sinnvolle Ergänzung der formgerecht abgefassten Urkunde herangezogen werden konnte.

  1. Es erscheint angemessen, dass der Beteiligte zu 1 die durch sein erfolgloses Rechtsmittel verursachten Gerichtskosten trägt (§ 84 FamFG). Der Geschäftswert richtet sich nach dem von dem Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren verfolgten wirtschaftlichen Interesse. Dieses entspricht der von ihm behaupteten Miterbenstellung zu 1/5. Den reinen Nachlasswert hat der Beteiligte zu 1 mit rund 180.000 € angegeben. Der Senat setzt den Geschäftswert deshalb auf 36.000 € fest.

 

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