Kommt in einem gemeinschaftlichen Testament der Wille der Ehegatten zum Ausdruck, dass der überlebende Ehegatte zu seinen Lebzeiten uneingeschränkten Zugriff auf das eheliche Vermögen erhält und sollen bei Versterben des überlebenden Ehegattens die „Angehörigen“ berechtigt sein zu erben, ohne dass diese namentlich bezeichnet werden, so handelt es sich hierbei um eine Schlusserbeneinsetzung im Sinne des § 2269 BGB.
Tenor
Gründe
I.
Die Erblasserin verstarb am 13.5.2010 im Alter von 62 Jahren. Ihr Ehemann ist am 29.7.2009 vorverstorben. Die Ehe der Erblasserin mit ihrem vorverstorbenen Ehegatten war kinderlos. Die Erblasserin hatte aus einer vorherigen Ehe eine Tochter, die Beteiligte zu 1. Bei den Beteiligten zu 2, 3 und 4 handelt es sich um einen Neffen, eine Nichte bzw. um ein Kind eines Neffen des Ehemannes der Erblasserin.
Es liegen zwei letztwillige Verfügungen vor:
„… 13.8.1987
Unser Letzter wunsch ist es falls ein Ehepartner stirbt als allein Erbe bleibt, erst nach unserem Tode sind dan die Angerhörige berechtigt zu Erben, das ist unser gegenseitiger wille
Eigenhändig Unterzeichnet.
„… den 19.2.1998.
Mein Testament u. letzter Wunsch! Eigenhändig geschrieben. H. R.
Sollte mir mal plötzlich etwas passieren und meine lb. Frau nach meinem Tode wieder Heiraten oder das Anwesen verkaufen und in Ihre alte Heimat ziehen, dan muss Sie sofort die Hälfte vom Wert an meine 3. Neffen N. R. (z. Zt. wohnhaft in … R. R. z.Zt. wohnhaft in … u. J. S. z. Zt. wohnhaft n …. Bar Auszahlen. Nur wenn meine lb. Frau das Anwesen in meinem Sinne allein behält bis zu Ihrem Tode soll es Ihr gehören, Ihre Tochter A. geb. M. ist von einer Erbschaft bis nach dem Tode Ihrer Mutter gänzlich ausgeschlossen, da Sie nach unserer Ehe eine schöne Eigentums Wohnung mit Garten erhalten hat, in …. Fällig schuldenfrei und auch noch einige schöne Geldbeträge, somit erhoffe ich mir das es alles einmal richtig aufgeteilt wird nach unserem Tode, u. das meine lb. Angehörigen auch etwas erhalten sollen von meinen Ersparnisse Möchte unbedingt, das es nicht vor lauter Habgier zu einem überaus großen Streit kommen soll, den wens ums Erben geht da kann man so manchen Menschen kennen lernen, für die Grab pflege auf 15. Jahre nach unserem Tode muss auch gleich Erledigt werden, dan kann der Rest was übrig bleibt auf 4. gleiche Teile aufgeteilt werden, sollte nach meinem Tode noch ein größerer Geld betrag auf meinem Sparbuch sein, dan sollen meine 3 Neffen je 1.000 € geändert am 15.8.02 (unleserlich, vermutlich Handzeichen), über das andere soll meine lb. Frau verfügen, das eine Sparbuch mit dem Kennwort Sarah soll der Engelin gehören, nun hoffe ich das es meiner lb. Frau noch gegönnt ist paar schöne ruhige Jahre, das wünsche ich mir von allen Angehörigen, Ihr immer zur seite stehen bis ans Ende, den das hat Sie sich wirklich verdient.
Wen das Auto noch vorhanden sein soll, u. die A. es bekomt, dan muss sie 1/4 vom Wert an den Kindergarten … bar Ausbezahlen, das wär noch meine Eigenerwunsch.
Nachtrag am 15.8.02. H. R. Eigenh. Unterz. H. R.
Sollte meinem Neffen etwas passieren, dan soll das Erbe an deren Kinder Übertragen werden.“
Die Beteiligte zu 1 stellte zunächst am 21.6.2010 formgerecht den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 13.8.2007. Mit beim Nachlassgericht am 4.8.2010 eingegangenen Schreiben stützte sie ihren Antrag sodann auf gesetzliche Erbfolge. Dem ging ein Hinweis des Nachlassgerichts an die Beteiligte zu 1 voraus, dass das gemeinschaftliche Testament vom 13.8.1987 keine Schlusserbeneinsetzung enthalte und sich die Erbfolge nach der Erblasserin gemäß gesetzlicher Erbfolge bestimme.
Hiergegen haben sich die Beteiligten zu 2, 3 und 4 gewandt. Sie sind der Meinung, dass die Ehegatten in der gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung vom 13.8.1987 nicht nur eine gegenseitige Erbeinsetzung, sondern zudem eine Vor- und Nacherbfolge bzw. eine bindende Schlusserbeneinsetzung für den Fall des Ablebens des länger lebenden Ehegatten zugunsten der Angehörigen beider Seiten getroffen haben. Mit Beschluss vom 20.4.2011 kündigte das Nachlassgericht die Erteilung eines Alleinerbscheins zugunsten der Beteiligen zu 1 an. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet. Zu Unrecht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die beiden Ehegatten in dem gemeinschaftlichen Testament vom 13.8.1987 keine Schlusserbeneinsetzung getroffen haben.
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist es nach Auffassung des Senats naheliegender, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung die Erbfolge nach ihrem beiden Ableben abschließend, und damit auch die Erbfolge nach dem Tod des überlebenden Ehegatten, regeln wollten. Die Ehegatten haben sich bei ihrer Verfügung nicht mit ihrer gegenseitigen Erbeinsetzung begnügt. Die Pluralform in der Formulierung „sind dan die Angehörige berechtigt zu Erben“ läßt erkennen, dass sich die Ehegatten im Rahmen der Testamentserrichtung auch mit der Erbfolge ihrer Angehörigen (s.u.) beschäftigt haben und dieser auch Bedeutung beimaßen. Dies ergibt sich auch daraus, dass aus der Ehe keine gemeinsamen Abkömmlinge hervorgingen und daher für die Frage, wer letztendlich das eheliche Vermögen erhalten sollte, Regelungsbedarf bestand. Die jeweiligen Angehörigen sollten nach dem Willen der Ehegatten nach dem Ableben des Erstversterbenden keine Teilhabe an dessen Nachlass haben. Es sollte vielmehr nur der überlebende Ehegatte in den Genuss dieses Nachlasses kommen. Die verwendete Formulierung legt im Übrigen den Schluss nahe, dass nach der Vorstellung der Ehegatten für eine Zurücksetzung ihrer Angehörigen nach dem Ableben des Letztüberlebenden keine sachliche Rechtfertigung mehr bestand und diese dann („erst“) in den Genuss des Nachlasses kommen sollten. Damit wollten die Ehegatten nach Überzeugung des Senats bewusst die Erbfolge nach dem Ableben des Letztversterbenden regeln und nicht nur auf die eintretende gesetzliche Erbfolge hinweisen. Letztere wäre außerdem von dem den Ehegatten bei Testierung unbekannten Umstand abhängig, wer von den Ehegatten als letzter versterben würde. Angesichts des Umstandes, dass die Ehegatten eine Erbfolge ihrer Angehörigen in ihre Überlegungen miteinbezogen haben, ist es fernliegend, dass die Ehegatten sich mit ihrer Formulierung inhaltlich auf die ohnehin bestehende Rechtslage beschränkt haben. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Testament des Ehemanns der Erblasserin.
In solch einem Fall sind bei Versterben des überlebenden Ehegatten im Zweifel die Verwandten beider Ehegatten berufen, die zur Zeit des zweiten Erbfalls die gesetzlichen Erben wären (vgl. Braun in: Burandt/Rojahn a.a.O. § 2269 Rn. 18). Dabei wäre u.a. sowohl eine Verteilung nach Kopfteilen unter den beiderseitigen Verwandten als auch eine zunächst hälftige Aufteilung des Gesamtvermögens unter anschließender weiterer Verteilung an die Verwandten der jeweiligen Ehegatten entsprechend ihrer gesetzlichen Erbteile (Braun in Burandt/Rojahn a.a.O. Rn. 18: „was der Regelfall sein dürfte“) möglich.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
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