OLG München, 31 Wx 7/17
Gründe
I.
Die verwitwete Erblasserin ist am … kinderlos verstorben und hat durch handschriftliches Testament vom … ihre Nichte, die Beteiligte zu 1 als Vorerbin eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet und zugleich umfangreiche Verwaltungsanordnungen für den Testamentsvollstrecker getroffen.
Die Beteiligte zu 1 leidet seit vielen Jahren an einer psychischen Erkrankung und steht unter Betreuung; sie ist derzeit in einer Einrichtung des Beschwerdeführers untergebracht und erhält vom Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen.
Der Beteiligte zu 2 ist vom Nachlassgericht als Testamentsvollstrecker bestellt worden.
Er hat beim Nachlassgericht beantragt, bestimmte Anordnungen der Erblasserin aus dem Testament vom … hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses gemäß § 2216 BGB abzuändern.
Dem hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 29.11.2013 entsprochen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, durch diese vom Nachlassgericht vorgenommene Änderung der Anordnungen der Erblasserin hinsichtlich der im Testament vom … angeordneten Testamentsvollstreckung in eigenen Rechten verletzt worden zu sein.
II.
Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zutreffend ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerde bereits unzulässig ist.
Ziel der Beschwerde ist es, die ursprünglichen Anordnungen der Erblasserin gegenüber dem Testamentsvollstrecker wiederherzustellen. Davon erhofft sich der Beschwerdeführer, dass Vermögen, das jetzt der Testamentsvollstreckung unterliegt, freigegeben wird mit der Folge, dass die Vorerbin dann selbst leistungsfähig wäre und der Beschwerdeführer deswegen seinerseits von der Erbringung von Sozialleistungen gegenüber der Vorerbin befreit würde.
Dieses Interesse des Beschwerdeführers ist aber kein rechtliches Interesse im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG, sondern allenfalls ein – unbeachtliches – wirtschaftliches Interesse.
(1) Zweck der Testamentsvollstreckung ist es, die Anordnungen des Erblassers auszuführen. Der Erblasser hat somit über seinen Tod hinaus die Möglichkeit, auf den Nachlass Einfluss zu nehmen (Kroiß in: NK-BGB 4. Auflage <2014> vor § 2197 Rn.4). Somit beschränkt die Testamentsvollstreckung von Anfang an die Rechte des Erben im Hinblick auf den Nachlass; der Testamentsvollstrecker wird im Interesse des Erblassers, nicht der Erben tätig (Kroiß a.a.O. Rn. 3).
(2) Die Umsetzung der Anordnungen des Erblassers findet ihre Grenze dort, wo der Nachlass durch sie ernsthaft gefährdet würde, § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB. Schutzrichtung der Norm ist als der Nachlass selbst. Für eine derartige Gefährdung reicht es aus, wenn diejenigen Interessen am Nachlass beteiligter Personen erheblich gefährdet werden, die der Erblasser durch seine Verwaltungsanordnungen hat fördern wollen (BayObLGZ 1961, 155, 159). Neben dem Testamentsvollstrecker können deshalb auch alle Personen, die an der Aufhebung von Anordnungen des Erblassers ein rechtliches Interesse haben, also z.B. Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagenberechtigte einen entsprechenden Antrag stellen (BGH NJW 1961, 1717; Kroiß a.a.O. § 2216 Rn. 23). Nicht hierunter fallen Nachlassgläubiger, Privatgläubiger des Erben oder Pflichtteilsberechtigte (BayObLGZ 1982, 459; Kroiß a.a.O.; Heckschen in: Burandt/Rojahn, Erbrecht 2. Auflage <2014> § 2216 Rn. 28).
(3) Nichts anderes kann gelten, wenn es um die Frage geht, ob die ursprünglichen Anordnungen des Erblassers (im Beschwerdewege) wieder hergestellt werden. Wenn der Nachlassgläubiger, dessen Stellung mit der des Beschwerdeführers am ehesten vergleichbar ist, nicht beantragen kann, Anordnungen des Erblassers außer Kraft zu setzen, kann er auch nicht beantragen, dass sie nicht außer Kraft gesetzt werden, denn Beides steht spiegelbildlich zu einander. Maßgeblich ist insoweit letztlich, dass Nachlassgläubiger oder Gläubiger des Erben keinen rechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Nachlass haben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Für die Festsetzung des Geschäftswertes war maßgeblich das Interesse des Beschwerdeführers (§ 61 GNotKG), das darauf gerichtet war, Zugriff auf Zahlungen in Höhe von DM 3.000/monatlich (1.534 €) zu erhalten. Dies entspricht jährlichen Leistungen in Höhe von 18.408 €. Unter Berücksichtigung des sich aus § 52 Abs. 4 GNotKG ergebenden Faktors für die Bewertung wiederkehrender Leistungen (Alter zwischen 50 und 70 Jahren) war der Geschäftswert mit dem entsprechenden 10fachen Jahreswert festzusetzen.
IV.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
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