OLG München, 34 Wx 260/15 Zwangsvollstreckung in Miterbenanteil

Juli 21, 2017

OLG München, Beschluss v. 09.09.2015 – 34 Wx 260/15
Zwangsvollstreckung in einen Miterbenanteil

(Fehlende) Voraussetzungen für die Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines Titels gegen einen Miterben an einem zum Nachlass der Erbengemeinschaft gehörenden Grundeigentum, wenn die Auseinandersetzung bisher nicht vollzogen ist.

Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 18.08.2015 – FM-14435-17

Beschluss
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Grundbuchamt – vom 18. August 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Im Wohnungsgrundbuch ist als Eigentümerin eines Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung die am 25.3.2015 verstorbene Frau G. eingetragen.

Der Beteiligte hatte gegen T., den Sohn der Verstorbenen, am 27.2.2015 einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, wonach dieser ihm aufgrund Schuldanerkenntnisses zur Zahlung von 18.900 € zuzügl. Zinsen und Nebenkosten verpflichtet ist.

Der Beteiligte hat am 13.8.2015 dem Grundbuchamt die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels vorgelegt und beantragt, zu seinen Gunsten an dem bezeichneten Miteigentumsanteil eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 21.509,59 € (insgesamt) einzutragen.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 18.8.2015 den Antrag – sofort – zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nicht vorlägen. Der angegebene Vollstreckungsschuldner sei nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen; selbst wenn er als Miterbe eingetragen werden sollte, sei die Eintragung der Zwangshypothek am Miterbenanteil nicht möglich.

Hiergegen richtet sich die am 26.8.2015 zum Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde, die wie folgt begründet wird:
Der Schuldner sei Miterbe nach seiner verstorbenen Mutter G. geworden. Auf die daraufhin erfolgte Pfändung des Auseinandersetzungsanspruchs bzw. des Erbanspruchs des Schuldners habe der Miterbe C. als Drittschuldner einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag vom 25.6.2015 vorlegen lassen; hiernach werde dem Schuldner zum Alleineigentum der fragliche Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung übertragen. Der Schuldner sei jedenfalls wirtschaftlich Alleineigentümer geworden und betreibe bereits den Verkauf der Immobilie.

Der Beteiligte hat mit Schriftsatz vom 27.8.2015 dem Beschwerdesenat noch den gemeinschaftlichen Erbschein vom 9.6.2015 vorgelegt, der C. (Drittschuldner) und T. (Schuldner) je als Erben zu 1/2 nach G. ausweist.

Das Grundbuchamt hat am 3.9.2015 nicht abgeholfen und darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzungen des § 14 GBO nicht gegeben seien, weil das Grundbuch nicht durch die Eintragung des Schuldners berichtigt werden könne.

II. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1, § 73 Abs. 1 und 2 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags hat keinen Erfolg.

1. Die vollstreckungsrechtlichen und grundbuchrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Zwangshypothek (§ 866 Abs. 1 und Abs. 3, § 867 Abs. 1 ZPO) am bezeichneten (§ 28 Satz 1 GBO) Wohnungseigentum liegen nicht vor.

a) Die Zwangsvollstreckung setzt u. a. voraus, dass Titelschuldner und Eigentümer des zu belastenden Grundstücks (Wohnungseigentums) identisch sind (§ 750 Abs. 1 ZPO; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2170; Hügel/Wilsch GBO 2. Aufl. Zwangssicherungshypothek Rn. 105). Grundbuchverfahrensrechtlich ist dies zusätzlich durch den Voreintragungsgrundsatz (§ 39 GBO) abgesichert (Hügel/Wilsch a. a. O.). An der Identität fehlt es.

b) Zwar wird durch den im Beschwerdeverfahren als zweiter Tatsacheninstanz (§ 74 GBO) nun vorgelegten Erbschein der Nachweis erbracht, dass die vorhandene Eigentümereintragung im Grundbuch unrichtig ist (§ 35 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO). Jedoch ergibt sich aus dem Erbschein nur, dass das Wohnungseigentum als „echtes“ Eigentum (§ 1 WEG; vgl. BGHZ 49, 250) Nachlassgegenstand ist und zum gemeinschaftlichen Vermögen der als Erben ausgewiesenen C. und T. gehört. Eigentümer zur gesamten Hand sind mithin C. und T. in Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Berichtigt werden könnte die Eigentümereintragung im Grundbuch dann aber nur auf C. und T. „in Erbengemeinschaft“ (vgl. § 47 Abs. 1 GBO), nicht hingegen auf T., der erst im Vollzug der vertraglichen Auseinandersetzung mit Auflassung nach § 925 BGB (vgl. BayObLGZ 1982, 46; Palandt/Weidlich BGB 74. Aufl. § 2042 Rn. 17) die Wohnung erwirbt. Zum Eigentumsübergang auf T. gehört zwingend die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch (vgl. § 873 Abs. 1 BGB). Im Weg der Berichtigung kann sie nicht vorgenommen werden, weil das Grundbuch insofern nicht unrichtig ist.

c) Der Beteiligte hat für die Eintragung der Zwangshypothek auch kein erweitertes Antragsrecht nach § 14 GBO. Denn die Eintragung von Schuldner und Drittschuldner als Erben in Erbengemeinschaft ermöglicht dem Beteiligten auf der Grundlage des Titels auch dann nicht die Vollstreckung in das Wohnungseigentum. Steht nämlich der Schuldner weder als Alleineigentümer noch als Miteigentümer des Grundstücks (Wohnungseigentums), sondern als Mitglied einer Erbengemeinschaft im Grundbuch, so darf das Grundbuchamt eine Zwangshypothek mit der Folge, dass ein Miterbenanteil belastet wird, nicht eintragen (§ 864 Abs. 2 ZPO; OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 12; Seiler in Thomas/Putzo ZPO 36. Aufl. § 864 Rn. 6; Zöller/Stöber § 864 Rn. 6). Insoweit unterliegt der gesamthänderisch gebundene Anteil am Grundstück nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, sondern nur dem Zugriff im Weg der Forderungspfändung (§ 859 Abs. 2 mit Abs. 1 ZPO).

Das Grundbuchamt hat demnach zu Recht den Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek zurückgewiesen.

2. Eine Kostenentscheidung erübrigt sich, weil die Verpflichtung des Beteiligten zur Tragung der im Beschwerdeverfahren anfallenden gerichtlichen Kosten sich aus dem Gesetz (§ 22 GNotKG) ergibt und für eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.

Von einer Geschäftswertfestsetzung ist abzusehen, weil sich diese unmittelbar aus dem Nennbetrag der beantragten Sicherungshypothek ergibt (§ 79 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 53 Abs. 1 GNotKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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