OLG München, 34 Wx 426/15 Eintragung eines Gesellschafterwechsels im Grundbuch

Juli 21, 2017

OLG München, Beschluss v. 06.04.2016 – 34 Wx 426/15
Zu den Voraussetzungen für die Eintragung eines Gesellschafterwechsels im Grundbuch

1. Zu den Voraussetzungen für die Eintragung eines Gesellschafterwechsels im Grundbuch, wenn nach dem Tod eines Gesellschafters die verbliebenen Gesellschafter die Aufnahme des Erben vereinbaren, der seinerseits die gesellschaftsvertraglichen Eintrittsvoraussetzungen nicht erfüllt.

2 Eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO ist nur statthaft, wenn der Mangel des Antrags mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Es kann daher nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein, dem Antragsteller die Vorlage einer Eintragungsbewilligung aufzugeben, die erst Grundlage für die vorzunehmende Eintragung sein soll. Eine später erklärte Berichtigungsbewilligung wirkt nicht zurück.

3 Für die Berichtigung des Grundbuchs nach einem Erbfall spielen gesellschaftsrechtliche Verhältnisse keine Rolle, wenn als Eigentümer keine GbR, sondern natürliche Personen in Bruchteilen eingetragen sind. Auf die einzelnen Anteile, über die jeder Teilhaber selbstständig verfügen kann, sind die Vorschriften über das Alleineigentum anzuwenden.

4 § 47 Abs. 2 GBO lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, einen Gesellschafterwechsel bei einer unter Benennung ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragenen GbR so zu behandeln, wie dies schon vor Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit üblich war. Das bedeutet, dass das Grundbuch zwar insoweit nicht unrichtig ist, weil die GbR selbst Grundstückseigentümerin bleibt, jedoch hinsichtlich der Gesellschafter als unrichtig zu behandeln ist. Berichtigt werden kann nach § 22 GBO wahlweise aufgrund Unrichtigkeitsnachweises oder aber mittels Berichtigungsbewilligung.

5. Wird der Weg des Unrichtigkeitsnachweises gewählt, bedürfen der Übertragungsvertrag samt Zustimmung der übrigen Gesellschafter der Form des § 29 Abs. S. 2 GBO. Ist dies nicht der Fall und somit der Unrichtigkeitsnachweis misslungen, kann das Grundbuch mittels Berichtigungsbewilligung des als verlierender Teil „Betroffenen“ Zustimmung des als gewinnender Teil eintretenden Gesellschafters berichtigt werden. Unbeachtlich ist hier, in welcher Form der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde und ob noch von seinem unveränderten Fortbestand ausgegangen werden kann. Denn ohne anderweitige konkrete Anhaltspunkte gilt für das Grundbuchamt, dass die Gesellschaft in der Zusammensetzung, wie sie eingetragen ist, fortbesteht.


Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg – Grundbuchamt – vom 10. Dezember 2015 aufgehoben.

Gründe

1

I. Im Grundbuch ist der am 22.6.2013 verstorbene Alfons F. eingetragen
a) in Bl. …:
als Eigentümer von Grundbesitz neben vier Personen anstelle des vorher als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts gemeinsam mit weiteren Personen eingetragenen Josef F.;
b) in Bl. …:
als Eigentümer zu 7/100; Grundlage dieser Eintragung bildet die Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach Josef F.

Mit Schreiben vom 17.6.2015 beantragte der Beteiligte die Berichtigung der beiden Grundbücher und bezog sich hierzu auf den Erbschein vom 26.8.2013, der ihn als Alleinerben nach Alfons F. ausweist, ferner auf den Gesellschaftsvertrag der eingetragenen Gesellschaft (GbR).

Nach § 9 Abs. 1 des notariell abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags (GV) vom 23.5.1985 wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst. Für diesen Fall bestimmt § 9 Abs. 2:

Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft mit denjenigen seiner Erben fortgesetzt, die seine ehelichen Abkömmlinge sind – unter sich im Verhältnis ihrer Erbteile -. Sind solche Erben nicht vorhanden, so wächst der Anteil des verstorbenen Gesellschafters den Anteilen der übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Gesellschaftsbeteiligung an. Die Anwachsung tritt vorrangig bei den Gesellschaftern ein, die mit dem verstorbenen Gesellschafter verwandt waren.

Es besteht zusätzlich folgende privatschriftliche Vereinbarung vom 18.10.2013 zwischen sämtlichen im Grundbuch zu Bl. … neben dem Erblasser ausgewiesenen Gesellschaftern und dem Beteiligten:

Für den Fall des Todes von Herrn Alfons F. sieht der Gesellschaftsvertrag nur die Fortsetzung mit Herrn (= der Beteiligte) vor, falls dieser ehelicher Abkömmling ist, so dass Herr (= der Beteiligte) mangels eines gesellschaftsvertraglichen Eintrittsrechts mit dem Erbfall aus der Gesellschaft ausscheiden würde.

Es sind weder die übrigen Gesellschafter am Hinzuerwerb einer Beteiligung durch Anwachsung, noch Herr (= der Beteiligte) an einem Ausscheiden aus der Gesellschaft interessiert. Demgemäß wird vereinbart:
1) Herr (= der Beteiligte) tritt mit Wirkung ab 22.06.2013 (Erbfall) in die Gesellschafterstellung des Erblassers Alfons F. ein und ist somit am Vermögen der Gesellschaft mit 7,00% beteiligt.
2) Herr (= der Beteiligte) erkennt die Geltung des Gesellschaftsvertrags vom 23.05.1985 als rechtsverbindlich an …

Die Rechtspflegerin erachtete den notariellen Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit der ergänzenden privatschriftlichen Vereinbarung als nicht ausreichend. Sie hat deshalb am 10.12.2015 eine fristsetzende Zwischenverfügung erlassen, mit der sie angesichts der abweichenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen das Fehlen von Berichtigungsbewilligungen sämtlicher eingetragener Gesellschafter und des hinzu kommenden Erben in der Form des § 29 GBO beanstandet.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde. Er meint, es bedürfe für schriftliche Vereinbarungen bzw. für Nachträge zum Gesellschaftsvertrag nicht der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO, weil jeder Gesellschaftsvertrag einer GbR privatschriftlich abgeschlossen werden könne und selbiges auch für Nachträge gelten müsse.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Die statthafte (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung ist begründet.

1. In formeller Hinsicht lagen die Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO nicht vor. Verlangt wird die Vorlage von Berichtigungsbewilligungen sämtlicher neben dem Erblasser eingetragenen Gesellschafter und des neu hinzukommenden Gesellschafters (Erben). Mit diesem Inhalt hätte das Grundbuchamt, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, eine Zwischenverfügung nicht erlassen dürfen. Diese soll dem Antragsteller den Rang und die sonstigen Rechtswirkungen, die sich nach dem Eingang des Antrags richten, erhalten. Das ist nur gerechtfertigt, wenn der Mangel des Antrags mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Eine später erklärte Berichtigungsbewilligung wirkt jedoch nicht zurück. Deshalb kann es nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein, dem Antragsteller die Vorlage einer Eintragungsbewilligung aufzugeben, die erst Grundlage für die vorzunehmende Eintragung sein soll (ständige Rechtspr.; BGH NJW 2014, 1002 Rn. 6; Rpfleger 2014, 580 Rn. 6; Senat vom 26.10.2015, 34 Wx 233/15, juris Rn. 9; OLG Jena FGPrax 2011, 226/227; Demharter GBO 29. Aufl. § 18 Rn. 12 m. w. N.). Für den Fall der Berichtigungsbewilligung gilt nichts Abweichendes (Demharter a. a. O.). Ausgehend von der Rechtsauffassung des Grundbuchamts hätte der Berichtigungsantrag daher sofort zurückgewiesen werden müssen.

2. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat auf folgendes hin:

a) In der Sache erfolgreich hätte sich das Rechtsmittel auch erwiesen, soweit es die Berichtigung des Grundbuchs Bl. … betrifft. Der Beteiligte hat einen Erbschein (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO) vorgelegt, der ihn als Alleinerben des noch als Eigentümer zu 7/100 eingetragenen Alfons F. ausweist. Insoweit ist die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen, die Berichtigung wäre antragsgemäß zu vollziehen gewesen (§ 13 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 30 GBO).

aa) Für die Berichtigung spielen gesellschaftsrechtliche Verhältnisse keine Rolle. Als Eigentümer eingetragen ist ausweislich des Grundbuchs, dessen Inhalt auch für das Grundbuchamt als richtig gilt (§ 891 Abs. 1 BGB; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 891 Rn. 1 m. w. N.), keine GbR, sondern sind natürliche Personen in Bruchteilen (vgl. § 47 Abs. 1 GBO). Auf die einzelnen Anteile, über die jeder Teilhaber selbstständig verfügen kann (vgl. § 747 Satz 1 BGB), sind die Vorschriften über das Alleineigentum anzuwenden (BGH NJW 2007, 2254/2255). Wie das Grundbuch im Übrigen ausweist, war bereits der Vater des Erblassers nicht als Gesellschafter, sondern als Bruchteilseigentümer (zu 35/100) eingetragen, während die noch aktuelle Eintragung des Erblassers und seiner weiteren vier Geschwister je als Eigentümer dieses Anteils nach gleichen Bruchteilen (1/5) auf der (Teil-)Auseinandersetzung dieser Erbengemeinschaft gemäß notarieller Urkunde vom 15.10.2007 beruht.

bb) Werden – wie hier – mehrere Eintragungen beantragt, so kann der Antragsteller zwar nach § 16 Abs. 2 GBO bestimmen, dass die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll. Dies muss nicht ausdrücklich geschehen, vielmehr genügt es, dass ein innerer rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Anträgen besteht, der vermuten lässt, dass eine einheitliche Erledigung gewollt ist (BayObLG Rpfleger 1988, 244; OLG Schleswig FGPrax 2009, 290; Demharter § 16 Rn. 11; Hügel/Reetz GBO 3. Aufl. § 16 Rn. 23 und 24). Ein derartiger Zusammenhang ist jedoch nicht ersichtlich. Zwar wird in beiden Fällen Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall begehrt. Die Gleichartigkeit der Anträge lässt jedoch noch keinen Rückschluss darauf zu, dass die Berichtigung des einen Grundbuchs nicht ohne die Berichtigung des anderen Grundbuchs durchgeführt werden soll. Vielmehr handelt es sich um selbstständige Vorgänge. Schon im Hinblick auf den grundsätzlich bestehenden Berichtigungszwang (§ 82 GBO) liegt es im Interesse des Eigentümers, die Berichtigung von Grundbüchern dort, wo die Nachweislage unproblematisch ist, nicht von weiteren Berichtigungen abhängig zu machen, in denen sich die Nachweisanforderungen schwieriger gestalten.

b) Hingegen erlaubt die Urkundenlage im Grundbuch Bl. … die Berichtigung nicht.

Dieses Grundbuch weist als Eigentümer seit dem 26.10.2007 den Erblasser neben vier weiteren Personen als Mitglied einer GbR (vgl. Art. 229 § 21 EGBGB, § 47 Abs. 2 GBO) anstelle des verstorbenen Josef F. aus, der seinerseits als Gesellschafter einer vormals aus drei Personen bestehenden Personengesellschaft eingetragen war. Die begehrte Eintragung des Beteiligten auf der Grundlage des Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 Abs. 1 GBO setzt mithin nicht nur den Erbennachweis gemäß § 35 GBO, sondern darüber hinaus den Nachweis des Fortbestands der Gesellschaft (entgegen § 727 Abs. 1 BGB) und der Nachfolge des Erben in den Gesellschaftsanteil voraus (zu allem bereits BayObLGZ 1991, 301). Denn insoweit gilt Sondererbfolge, so dass nicht schon aus der Erbenstellung auf die Nachfolge im Gesellschaftsanteil geschlossen werden kann (Palandt/Weidlich § 1922 Rn. 11, 14 ff.).

aa) Der notarielle Gesellschaftsvertrag ist zur Nachweisführung ungeeignet. Er enthält zwar in § 9 eine von § 727 Abs. 1 BGB abweichende Regelung (Abs. 1) und darüber hinaus auch eine Nachfolgeklausel (Abs. 2), die jedoch, wie der weiteren Vereinbarung zu entnehmen ist, nicht auf den Beteiligten zutrifft, weil er nicht zum Kreis der „ehelichen Abkömmlinge“ zählt.

Die gesellschaftsvertragliche Regelung hat vielmehr zur Folge, dass der Anteil des verstorbenen Gesellschafters, weil keine ehelichen Abkömmlinge als Erben vorhanden sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GV), mit dem Erbfall den Anteilen der übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Gesellschaftsbeteiligung anwächst, und zwar vorrangig bei den Gesellschaftern, die mit dem verstorbenen Gesellschafter verwandt waren (§ 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GV).

bb) Tatsächlich kann sich deshalb der erstrebte Eintritt des Beteiligten in den Kreis der Gesellschafter außerhalb des Grundbuchs – abgesehen von einer Änderung des ursprünglichen Gesellschaftsvertrags, wofür nichts spricht – nur aus einer im Einzelfall abweichenden Vereinbarung der beteiligten Gesellschafter ergeben, indem die mit dem Erblasser verwandten Gesellschafter die ihnen angewachsenen Anteile mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter an den Beteiligten abtreten (BGHZ 13, 179/187; 44, 229/231; 81, 82/84; Palandt/Sprau § 719 Rn. 6). In gleicher Weise kann auch nur ein Teil eines Gesellschaftsanteils, wie er nun bei den verwandten Gesellschaftern nach Anwachsung besteht, gemäß §§ 413, 398 BGB übertragen werden (OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1123; Palandt-Sprau § 719 Rn. 6 und 6a; Hügel/Kral GBO 3. Aufl. GesR Rn. 60). Materiellrechtlich bedarf die Übertragung, auch wenn zum Gesellschaftsvermögen Grundstücke gehören, nicht der Beurkundung nach § 311b BGB (BGHZ 86, 367/369 f.; OLG Frankfurt a. a. O.; Böttcher ZfIR 2011, 461/464). Sofern und soweit die Verfügung vom 18.10.2013 über die ursprüngliche Beteiligung des Erblassers als Schenkung zu qualifizieren sein sollte, wäre diese bereits mit der wirksamen Anteilsübertragung vollzogen (vgl. § 518 Abs. 2 BGB; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1123/1124; Palandt/Sprau § 719 Rn. 6a).

cc) Formellrechtlich gilt indessen folgendes:

(1) § 47 Abs. 2 GBO lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, einen Gesellschafterwechsel bei einer unter Benennung ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft (GbR) so zu behandeln, wie dies schon vor Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit üblich war. Das bedeutet, dass das Grundbuch zwar insoweit nicht unrichtig ist, weil die GbR selbst Grundstückseigentümerin bleibt, jedoch hinsichtlich der Gesellschafter als unrichtig behandelt wird (Senat vom 7.9.2010, 34 Wx 100/10 = FGPrax 2010, 279/280; vom 28.7.2015, 34 Wx 106/15 = FGPrax 2015, 250; OLG Zweibrücken NJW 2010, 384/385). Berichtigt werden kann nach § 22 GBO wahlweise aufgrund Unrichtigkeitsnachweises oder aber mittels Berichtigungsbewilligung (Hügel/Kral GesR Rn. 60; Böttcher ZfIR 2011, 461/464 f.).

(2) Wird der Weg des Unrichtigkeitsnachweises gewählt, muss jedenfalls außerhalb eines Anteilserwerbs von Todes wegen (hierzu BayObLGZ 1991, 301; 1992, 259) § 29 GBO eingehalten werden. Das heißt, der Übertragungsvertrag samt Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedarf der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO (Senat vom 7.9.2010 und vom 28.7.2015; Hügel/Kral GesR Rn. 60; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 47 Rn. 274; Heinze RNotZ 2016, 24/26; Suttmann NJW 2013, 423 unter II. 1. c). Ist dies – wie hier – nicht der Fall und somit der Unrichtigkeitsnachweis misslungen, kann das Grundbuch mittels Berichtigungsbewilligung (§ 19 GBO) des als verlierender Teil „betroffenen“ (§ 19 GBO) sowie Zustimmung des als gewinnender Teil eintretenden (§ 22 Abs. 2 GBO) Gesellschafters berichtigt werden (Hügel/Kral GesR Rn. 60; Knothe in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 29 Rn. 39k; Meikel/Böhringer § 47 Rn. 274; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 4272; Heinze RNotZ 2016, 24/27 unter III.). Insoweit spielt es keine Rolle, in welcher Form der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde und ob noch von seinem unveränderten Fortbestand ausgegangen werden kann. Denn ohne anderweitige konkrete Anhaltspunkte gilt für das Grundbuchamt, dass die Gesellschaft in der Zusammensetzung, wie sie eingetragen ist, fortbesteht (Senat vom 7.9.2010; Hügel/Kral GesR Rn. 60; Knothe in Bauer/von Oefele § 29 Rn. 39k).

(3) Kommt es zur vereinbarten Übertragung von (Teilen von) Gesellschaftsanteilen auf einen Dritten, so ist streitig, ob es dazu nur der Bewilligung des verlierenden und gewinnenden Teils (so KG FGPrax 2015, 153 mit abl. Anm. Bestelmeyer) oder aber zusätzlich der übrigen Gesellschafter bedarf. Dies spielt hier wegen der Klausel in § 9 Abs. 2 Satz 3 GV eine Rolle, weil davon auszugehen ist, dass nach dem Tod des Gesellschafters F. die Anwachsung nur bei „Verwandten“, also nicht bei sämtlichen damals verbliebenen Gesellschaftern stattgefunden hat, solche also von der Übertragung von Anteilsteilen formellrechtlich nicht betroffen sind. Insoweit ist es Rechtsprechung des Senats, dass die Eintragung eines Gesellschafterwechsels im Weg der Grundbuchberichtigung bei einer rechtsgeschäftlichen Anteilsübertragung neben der Berichtigungsbewilligung des übertragenden und des übernehmenden Teils auch die der übrigen Mitgesellschafter erfordert (Senat vom 28.7.2015; zustimmend insoweit auch Heinze RNotZ 2016, 24/26 f. unter IV.). Davon abzuweichen besteht kein Anlass.

Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob zur Ermittlung der Betroffenheit auf den Gesellschaftsvertrag – unabhängig von seiner Form – zurückzugreifen ist (vgl. Heinze a. a. O.; auch Senat vom 29.1.2013, 34 Wx 370/12 = FGPrax 2013, 64). Denn der gegenständliche entbindet – von anderen ebenfalls nicht einschlägigen Ausnahmen für bestimmte Gesellschafter abgesehen – in § 8 Abs. 2 von der sonst notwendigen Zustimmung nur die ganze oder teilweise Übertragung eines Gesellschaftsanteils durch einen Gesellschafter auf eheliche Abkömmlinge. Ein derartiger Fall liegt offenkundig nicht vor.

dd) Darauf hingewiesen wird noch, dass die wohl herrschende Meinung für die Eintragung des Gesellschafterwechsels auch eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt (OLG Jena FGPrax 2011, 226; Hügel/Kral GesR Rn. 58 und 60; Schöner/Stöber Rn. 4297).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Kostenfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 22 Abs. 1, § 25 GNotKG).

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