§ 35 I 2 GBO ermöglicht es nicht, den Nachweis der Erbenstellung durch Vorlage eines in einem gerichtlichen Vergleich enthaltenen Auslegungsvertrags über ein privatschriftliches Testament zu führen. (amtlicher Leitsatz)

I.
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ebersberg – Grundbuchamt – vom 13. September 2012 wird zurückgewiesen.
II.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Miteigentümer eines Wohnungseigentums verstarb im Jahr 2009 unter Hinterlassung eines privatschriftlichen Testaments vom 5.6.2008, in dem der Beteiligte und eine weitere Person, D. L., bedacht wurden.
In einem Zivilverfahren vor dem Landgericht schlossen der Beteiligte und D. L. am 12.1.2012 einen Vergleich folgenden Inhalts:
I.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Testament des verstorbenen (Erblassers) vom 5.6.2008 dahingehend auszulegen ist, dass Kläger und Beklagter Miterben geworden sind. Darüber hinaus sind die Parteien einig, dass das Testament eine Teilungsanordnung mit folgendem Inhalt enthält:
Dem Kläger (= Beteiligter in vorliegenden Verfahren) steht die Eigentumswohnung … zu.
II.
Die Parteien sind sich einig, dass das Eigentum an den jeweils zugewandten Gegenständen auf den jeweiligen Erwerber übergeht.
III.
Die beiden Prozessbevollmächtigten werden gemeinsam bevollmächtigt, gemeinsam die Eintragungsbewilligung und den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt zu stellen …
Unter dem 20.4.2012 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten dessen Eintragung als Eigentümer im Grundbuch beantragt. Im weiteren Verlauf wurden noch notariell beglaubigte Bewilligungen der beiderseitigen Prozessbevollmächtigten des Zivilverfahrens vorgelegt.
Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 13.9.2012 hat das Amtsgericht -Grundbuchamt – darauf hingewiesen, dass die Eintragung nur vorgenommen werden kann, wenn ein Erbschein vorgelegt wird. Dagegen wendet sich die Beschwerde vom 22.10.2012, der das Amtsgericht – Grundbuchamt – nicht abgeholfen hat.
II.
Die nach § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (vgl. § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) bleibt ohne Erfolg. Das Amtsgericht fordert im Weg der Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) zu Recht die Vorlage eines Erbscheins.
Beantragt ist die Umschreibung des Eigentums an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück nach Auflassung durch die Personen, die sich selbst in einem gerichtlichen Vergleich als Miterben kraft testamentarischer Erbfolge bezeichnen. Weil die Erbengemeinschaft – gemäß § 40 GBO in Ausnahme von § 39 GBO – nicht im Grundbuch eingetragen werden muss, ist es nach § 29 GBO erforderlich, dass die Einigungsberechtigung (siehe Demharter GBO 28. Aufl. § 20 Rn. 39) durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Die Berechtigung soll sich aus der Erbenstellung ergeben; deshalb ist nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO zum Nachweis der Erbfolge und damit der Einigungsberechtigung ein Erbschein vorzulegen.
Eine Ausnahme nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO liegt schon nach dem Vortrag des Beteiligten nicht vor. Das Testament, auf dem die Erbfolge beruhen soll, ist nämlich ein privatschriftliches. Nach dem klaren Wortlaut des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO greift die Erleichterung nur, wenn die Verfügung von Todes wegen selbst in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist. Der vorgelegte gerichtliche Vergleich über die Auslegung des Testaments ist zwar eine öffentliche Urkunde, aber nicht eine solche, die gerade gegenüber dem Grundbuchamt geeignet ist, den Erbennachweis zu erbringen.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 1 KostO. Mangels sonstiger Anhaltspunkte ist der Beschwerdewert mit dem Regelwert in § 30 Abs. 2 KostO anzusetzen.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.