1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Grevesmühlen vom 15.01.2013 wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 55.000,00 €.
I.
Mit notarieller Urkunde vom 14.12.2011 hat der Beteiligte zu 2. die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe aufgrund testamentarischer Erbfolge beantragt. Der Beteiligte zu 2. und der Beteiligte zu 3. sind die leiblichen Kinder aus erster Ehe der Erblasserin mit dem am 09.02.1976 verstorbenen H. B. Für den Beteiligten zu 3. wurde durch das Amtsgericht Bad Doberan mit Beschluss vom 03.11.2011 eine Betreuung eingerichtet.
Nach dem Tod der Erblasserin hat der Beteiligte zu 2. dem Nachlassgericht ein von der Erblasserin herrührendes, eigenhändig geschriebenes, aber nicht unterzeichnetes Schriftstück mit folgendem Wortlaut vorgelegt:
„- Mein letzter Wille -Alle meine Güter, Ersparnisse, meinen jeglichen Besitz vermache ich meinem Sohn Herrn M. B.Im Falle, daß meinem Sohn M. B. etwas zustoßen sollte, übernimmt meine Schwiegertochter Frau S. B. den Erbanspruch.Im Falle, dass Herr M. B. sowie dessen Frau S. B. ein tödlicher Unfall passieren sollte, bekommen zu gleichen Teilen die Enkelkinder M. und J. mein gesamtes Erbe.Mein 2. Sohn H. B. wird dann die Versicherungen erhalten die ich verwalte (Gesundheitszustand)? Mein Sohn M. B. wird ihn dann beraten.Ich bin am heutigen Tage im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte.11.8.2011. Mein Sohn M. B. hat für H. eine Wohnung in seinem Haus zu sorgen, wenn er mein neues Haus erbt.S., 8.3.2011“
Den ersten Teil des Textes einschließlich der Zeile „Ich bin am heutigen Tage im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte“ sowie Ort und Datum „8.3.2011“ schrieb die Erblasserin mit einem blauen Kugelschreiber. Für die weiteren zwei Zeilen sowie das voranstehende Datum „11.8.2011“ verwendete die Erblasserin ebenfalls einen Kugelschreiber, jedoch mit einer anderen blauen Farbe.
Mit eidesstattlicher, notariell aufgenommener Versicherung vom 14.12.2011 bekundete der Beteiligte zu 2., dass sich dieses Schriftstück in einem weißen, fest verschlossenen Briefumschlag befunden habe, auf dessen Vorderseite die eigenhändige Unterschrift der Erblasserin angebracht war. Da der Briefumschlag äußerlich nicht als Testament gekennzeichnet war, habe der Beteiligte zu 2. den Briefumschlag nach dem Tode der Erblasserin geöffnet.
Den Namenszug auf dem Briefumschlag schrieb die Erblasserin wiederum mit einer von den anderen Kugelschreibern abweichenden blauen Farbe.
Auf Nachfrage des Nachlassgerichtes hat der Notar Dr. C. mit Schriftsatz vom 05.10.2012 zur Auffindesituation nach Rücksprache mit dem Beteiligten zu 2. mitgeteilt, dass der verschlossene Briefumschlag mit dem Testament in einem Schrank in der Wohnung der Erblasserin gefunden worden sei. Er habe sich in einer Mappe befunden, in welcher auch andere Dokumente aufbewahrt worden seien, u.a. Dokumente für den Erwerb eines Hauses von der Firma Scan-Haus.
Im Rahmen der durch das Nachlassgericht veranlassten Anhörungen der Beteiligten hat der Beteiligte zu 1. mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.10.2012 dem Nachlassgericht mitgeteilt, dass er die Wirksamkeit des von der Erblasserin hinterlassenen Schriftstücks als Testament anzweifele und davon ausgehe, dass es sich lediglich um einen Testamentsentwurf handele, weil die Unterschrift auf dem Dokument fehle. Ferner hat er bestritten, dass der Briefumschlag verschlossen war.
Der Beteiligte zu 3. hat über seine Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 23.08.2012 seine Zustimmung zu dem Antrag des Beteiligten zu 2., ihn als testamentarischen Alleinerben einzusetzen, erklärt.
Am 15.01.2013 hat das Amtsgericht Grevesmühlen gemäß § 352 Abs. 1 FamFG einen Beschluss erlassen, wonach beabsichtigt ist, einen Erbschein zu erlassen, der den Beteiligten zu 2. aufgrund testamentarischer Erbfolge zum Alleinerben bestimmt. Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass es sich bei dem Namenszug auf dem Briefumschlag bei Vergleich mit den vorliegenden Schriftproben um die Unterschrift der Erblasserin handele und zwischen dem Umschlag und Testament ein so enger Zusammenhang bestehe, dass sie ein Ganzes bildeten und der die Unterschrift tragende Umschlag als letztes Blatt der Testamentsurkunde angesehen werden könne. Dabei hat das Nachlassgericht zugrunde gelegt, dass die Erblasserin das Testament am 08.03.2011 in seinem wesentlichen Text erstellt und es am 11.08.2011 noch mit einem Zusatz versehen habe, wobei das Gericht davon ausgegangen ist, dass der Briefumschlag verschlossen gewesen ist.
Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. am 23.01.2013 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1. mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.02.2013, eingegangen beim Amtsgericht Grevesmühlen am 15.02.2013, Beschwerde eingelegt, verbunden mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und einen Erbschein zu erteilen, der den Beteiligten zu 1. zur Hälfte und die Beteiligten zu 2. und 3. jeweils zu einem Viertel als gesetzliche Erben ausweist. In der Beschwerdebegründung hat der Beteiligte zu 1. ausgeführt, dass das handschriftliche Dokument der Erblasserin mangels fehlender Unterschrift kein formgültiges Testament sei und es sich daher nur um einen Entwurf handele, weshalb das gesetzliche Erbrecht eingreife. Das Amtsgericht Grevesmühlen sei zu Unrecht „ausnahmsweise“ von dem Erfordernis des § 2247 BGB abgewichen, dass die Unterschrift des Erblassers als Abschluss der Testamentsurkunde am Schluss des Textes stehen müsse. Es habe fehlerhaft zugrunde gelegt, dass der unterschriebene Briefumschlag als Bestandteil der Testamentsurkunde anzusehen sei und die notwendige Abschlussfunktion aufweise. Hiergegen spreche nämlich, dass sich die Erblasserin offenkundig des Unterschriftserfordernisses bewusst gewesen sei, als sie den Text mit Ort und Datum: „S., 8.3.2011“ versehen habe und zwischen der letzten Textzeile und dieser Datums- und Ortsangabe ausreichend Platz für die dort üblicherweise stehende Unterschrift gelassen habe. In der Beschwerdebegründung hat der Beteiligte zu 1. erneut auf seine Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 05.10.2012 verwiesen. So hat er vorgetragen, der Umstand, dass der Text mit verschiedenen Kugelschreibern und wohl auch an verschiedenen Tagen geschrieben worden sei, spreche nach seiner Auffassung eher für den Standpunkt, dass es sich um nicht mehr als den Entwurf eines Testaments handele. Ferner hat der Beteiligte zu 1. darauf verwiesen, dass gegen die Annahme der Wirksamkeit als Testament die Tatsache spreche, dass vor dem letzten Satz das Datum „11.8.2011“ stehe, weil nicht klar sei, ob dieses Datum das Datum der endgültigen Errichtung des Testaments sei oder die Errichtung am „8.3.2011“ erfolgt und eine Ergänzung am „11.8.2011“ vorgenommen worden sei. Ferner sei nicht eindeutig, ob die Erblasserin den Umschlag verschlossen habe – was er bestreite – und wann sie auf den Umschlag ihren Namen geschrieben habe. Daher lasse sich im Ergebnis der Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht zweifelsfrei klären, was nach Ansicht des Beteiligten zu 1. unter Anwendung des § 2247 Abs. 5 BGB bei fehlender oder zweideutiger Datumsangabe zur Ungültigkeit des Testaments führe. Gleiches gelte für die fehlende Ortsangabe auf dem Umschlag sowie für das später hinzugesetzte Datum „11.8.2011“. Der Beteiligte zu 1. hat weiter ausgeführt, dass der letzte Absatz der Urkunde im Konjunktiv „wenn er mein neues Haus erbt“ abgefasst sei und keinen eindeutigen Sinn ergebe und deshalb nicht als testamentarische Regelung angesehen werden könne. Auch das hinter dem Wort „Gesundheitszustand“ gesetzte Fragezeichen weise darauf hin, dass die Erblasserin die Frage des Gesundheitszustandes des Sohnes H. B. noch als klärungsbedürftig angesehen habe. Ferner hat der Beteiligte zu 1. angezweifelt, dass es sich bei dem Namenszug der Erblasserin auf der Vorderseite des Umschlags um ihre Unterschrift im Sinne von § 2247 Abs. 1 BGB handele und hat darauf verwiesen, dass die Erblasserin eine Vielzahl von rechtsverbindlichen Unterschriften nur mit „R. M.“ geleistet habe. Schließlich hat der Beteiligte zu 1. argumentiert, dass die Erblasserin die Testamente niemals ohne Mitwirkung eines Notars errichtet habe und vieles dafür spreche, dass sie auch im vorliegenden Fall das Testament vor einem Notar habe errichten wollen.
Das Amtsgericht Grevesmühlen hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18.02.2013 nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß §§ 58, 63 FamFG statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht Grevesmühlen hat den Feststellungsbeschluss zur Recht erlassen und ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beteiligte zu 2. Alleinerbe aufgrund testamentarischer Erbfolge ist.
Das von der Erblasserin errichtete Testament ist als formgültige letztwillige Verfügung anzusehen, die den Anforderungen an die Wirksamkeit gemäß § 2247 BGB gerecht wird.
Die Errichtung eines eigenhändigen Testaments erfolgt nach der Regelung in § 2247 Abs. 1 BGB durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Durch das Unterschriftserfordernis soll ein Mindestmaß an Rechtssicherheit zur Identifikation des Erblassers, sein Bekenntnis zum Inhalt des Geschriebenen und zur abschließenden Funktion der letzwilligen Verfügung erzielt werden (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl., § 2247 Rn. 10). Dabei ist die Unterschrift am Schluss der Testamentsurkunde zu leisten, um den Urkundentext räumlich abzuschließen und zum Ausdruck zu bringen, dass die Unterschrift die gesamte Erklärung nach dem Willen des Erblassers deckt und diese vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen gesichert ist (OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.02.2011, 7 W 82/10, zitiert nach juris).
Zwar ist im vorliegenden Fall das in dem Briefumschlag aufbewahrte Testament nach diesen Grundsätzen nicht unterzeichnet worden, jedoch kann eine lediglich auf dem Briefumschlag angebrachte Unterschrift ausnahmsweise der Abschlussfunktion genügen. Der Senat stimmt der in dem angegriffenen Beschluss getroffenen Wertung zu, dass der Briefumschlag die eigenhändige Unterschrift der Erblasserin trägt, sie also nicht nur den Umschlag mit ihrem Namen beschriftete, sondern diesen im rechtserheblichen Sinne unterzeichnete. Dieses ergibt sich zur Gewissheit des Senats aus den vorgelegten Unterschriftsproben, ohne dass es der Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens bedurfte. Soweit der Beteiligte zu 1. darauf hingewiesen hat, dass die Erblasserin auch Unterschriften im Rechtsverkehr mit „R. M.“ leistete, ist dies unschädlich, weil für die Gültigkeit des Testaments gem. § 2247 Abs. 3 BGB grundsätzlich der vollständige Vor- und Zuname erforderlich ist. Gerade die Unterschrift mit vollem Vor- und Zunamen hebt die besondere Bedeutung der Unterschriftsleistung hervor und ermöglicht eine sichere Identifizierung.
Nach inzwischen übereinstimmender Meinung in der Rechtsprechung erfüllt eine derart auf dem Briefumschlag geleistete Unterschrift, die mit dem Text der einliegenden Erklärung in einem so engen Zusammenhang steht, dass sie sich nach dem Willen des Erblassers als äußere Fortsetzung und Abschluss der in der Urkunde verkörperten Erklärung darstellt, die Formerfordernisse des § 2247 BGB. Hierbei wird der Umschlag als Teil der Testamentsurkunde, die aus mehreren Blättern bestehen kann, angesehen, wobei der Umschlag als letztes Blatt die Unterschrift tragen muss (OLG Braunschweig a.a.O.; OLG Celle, Beschluss vom 24.06.1996, 22 W 18/96, NJW 1996, 2938; BayObLG, Beschluss vom 10.09.1985, BReg 1 Z 49/85; Beschluss vom 01.07.1988, BReg 1 a Z 1/88, zitiert nach juris).
Im vorliegenden Fall gibt es keine Hinweise darauf, dass die Erblasserin der Beschriftung auf dem Umschlag selbständige Bedeutung beimessen wollte und mit der Unterschrift andere Zwecke losgelöst vom Testament, wie z.B. einen Absendervermerk, verfolgte. Die Platzierung des Namenszuges auf der Vorderseite des Umschlages spricht dafür, dass dieser die Bedeutung der äußeren Fortsetzung und den Abschluss der darin enthaltenen Erklärung und nicht lediglich eine Kennzeichnungsfunktion hat. Da die Erblasserin ihre Erklärung mit der Überschrift „Mein letzter Wille“ versehen hat, diese Erklärung zur Gewissheit des Senats in einem Umschlag fest verschlossen und sie nach der Mitteilung des Notars Dr. C. bei anderen wichtigen Dokumenten, u.a. solche für den Erwerb eines Hauses von der Firma Scan-Haus in einer Mappe aufbewahrt hat, bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die von der Erblasserin auf dem Umschlag geleistete Unterschrift nach ihrem Willen die Erklärung über ihre letzwillige Verfügung decken sollte. Dabei sieht es der Senat als erwiesen an, dass der Umschlag tatsächlich verschlossen von dem Beteiligten zu 2. aufgefunden wurde und er ihn öffnete, ohne zu wissen, dass sich darin das Testament befindet. Dies hat der Beteiligte zu 2. eidesstattlich versichert. Die eidesstattliche Versicherung wird im Gesetz ausdrücklich gemäß § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB zum Nachweis der in dem Erbscheinsantrag nach § 2354 BGB erforderlichen Angaben zugelassen, soweit sie sich nicht auf die regelmäßig durch öffentliche Urkunden nachzuweisenden Angaben nach § 2354 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 BGB beziehen, was hier der Fall ist. Der von dem Beteiligten zu 2. geschilderte Geschehensablauf ist auch plausibel, vor allem vor dem Hintergrund, dass nicht ersichtlich ist, wozu der im Anschriftenfeld unterschriebene Briefumschlag sonst gedient haben könnte. Durch die Beschriftung ist die von der Erblasserin gewollte Abschlussfunktion ihrer Erklärung deutlich geworden und eine anderweitig von ihr beabsichtigte Verwendung im Sinne einer selbständigen Bedeutung ohne Bezug auf den Inhalt fernliegend.
Die von dem Amtsgericht Grevesmühlen gezogene Schlussfolgerung, dass die Erblasserin das Testament am 08. März 2011 in seinem wesentlichen Text erstellte und am 11. August 2011 noch einen Zusatz machte – nämlich die Regelung des Wohnrechtes für den Beteiligten zu 3. in dem für den Todesfall zu erbenden Haus („wenn er mein neues Haus erbt“) – ist nicht zu beanstanden. Entgegen der von dem Beteiligten zu 1. vertretenen Auffassung ist zwischen dem Datum vom 11.08.2011 und der daneben stehenden Textzeile zwanglos ein Zusammenhang herzustellen, weil es sich hier rein optisch gesehen um einen mit demselben Kugelschreiber verfassten Zusatz handelt, der die Überlegungen der Erblasserin im Hinblick auf die Zukunft des unter Betreuung stehenden Sohnes H. B. in dem Bewusstsein der Alleinerbschaft des Sohnes M. B. widerspiegelt. Daher ist die bereits von dem Amtsgericht Grevesmühlen in Vorbereitung des Feststellungsbeschlusses geäußerte Ansicht, die Erblasserin habe ihre letztwillige Verfügung an verschiedenen Tagen überprüft, vervollständigt und ihre Unterschrift auf den verschlossenen Umschlag als Zeichen des Abschlusses ihrer Überlegungen gesetzt, eine bei lebensnaher Betrachtung der Umstände korrekte Wertung, der sich der Senat ohne Bedenken anschließt. Dabei ist es nicht bedeutsam, dass die Erblasserin verschiedene Kugelschreiber verwendete. Soweit der Beteiligte zu 1. darauf verwiesen hat, dass die Erblasserin bewusst unter dem Text noch einen Freiraum gelassen und nur Ort und Datum festgehalten, nicht aber die Unterschrift geleistet habe, spricht dies nicht für die Annahme eines Testamentsentwurfes, sondern im Gegenteil dafür, dass die Erblasserin ihre Erklärung noch nicht am 08. März 2011 abschließen, sondern diese – wie geschehen – später vervollständigen wollte. Die Textpassagen „wenn er mein neues Haus erbt“ – also der Eintritt des Erbfalls – und „Gesundheitszustand?“ – welcher für den unter Betreuung stehenden Beteiligten zu 3. tatsächlich offen war – lassen hinsichtlich der getroffenen Regelung der Alleinerbschaft des Beteiligten zu 2. entgegen der von dem Beteiligten zu 1. geäußerten Ansicht keinerlei Zweifel aufkommen.
Die „Historie“ des vorliegenden Nachlassfalles stützt diese Wertung. Die Erblasserin hat sich bewusst von den notariell errichteten Testamenten gelöst – und zwar einvernehmlich mit dem Beteiligten zu 1. zu einem Zeitpunkt, als die Eheleute nach dem Verständnis der Erblasserin die Trennung vollzogen hatten. Im Februar 2011 entschloss sich die Erblasserin dann zur Einreichung des Scheidungsantrages und sah sich offensichtlich im März 2011 dazu veranlasst, ihre letzwillige Verfügung ohne Einschaltung eines Notars schriftlich niederzulegen und auf dem Blatt vor der Ort- und Zeitangabe noch ausreichend Platz zu lassen – vermutlich um ihre noch nicht abgeschlossenen Gedanken zu vervollständigen. Die abschließende Vollendung nahm die Erblasserin dann mit ihrer Unterschrift auf dem Briefumschlag vor, wobei es entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1. unerheblich ist, dass der genaue Zeitpunkt dieser Unterschrift nicht zu ermitteln ist. Nur wenn es z.B. zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers auf den genauen Zeitpunkt der Unterschriftsleistung ankommt – was vorliegend nicht der Fall ist -, kann eine fehlende Zeitangabe zur Ungültigkeit des Testaments führen. Nach § 2247 Abs. 5 BGB ist die Zeitangabe nicht zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments. Schließlich ist es auch nicht maßgebend, in welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Bestandteile des Testaments – hierzu zählt auch die Unterschrift – niedergeschrieben werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24.07.1984, BReg 1 Z 41/84, zitiert nach juris, m.w.N.).
Es gibt im übrigen keinen ersichtlichen Grund für die von dem Beteiligten zu 1. geäußerte Vermutung, die Erblasserin habe auch ihre letzte Verfügung notariell aufsetzen wollen.
Im Ergebnis war die Beschwerde aus vorgenannten Gründen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1, 107 Abs. 2 KostO. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Beteiligte zu 1. aufgrund der von ihm angenommenen gesetzlichen Erbfolge nur zu 1/2 erbberechtigt gewesen wäre.
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