OLG Zweibrücken, 3 W 19/14 – Grundbuchberichtigungsverfahren

Juli 21, 2017

OLG Zweibrücken 3 W 19/14

Grundbuchberichtigungsverfahren: Formerfordernisse bei Eintragung eines Eigentumsübergangs nach einem Wechsel in der Trägerschaft der Straßenbaulast

1. Geht nach einem Wechsel in der Trägerschaft der Straßenbaulast das Eigentum an einem Grundstück nach §§ 6 Abs. 1 FStrG, 31 Abs. 1 LStrG auf den neuen Träger der Straßenbaulast über, genügt zum Nachweis des Eigentumsübergangs gegenüber dem Grundbuchamt die in den Grundbuchberichtigungsantrag aufzunehmende Erklärung, dass das Grundstück im Eigentum des Antragstellers als dem neuen Träger der Straßenbaulast steht. Diese Erklärung ersetzt die Bewilligung des durch die Änderung nachteilig betroffenen bisherigen Grundstückseigentümers gemäß § 19 GBO.

2. Gemäß §§ 6 Abs. 3 Satz 2 FstrG, 32 Abs. 1 Satz 2 LStrG muss der Antrag von dem Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Die Katasterpläne, die Liegenschaftsbeschreibung der Vermessung- und Katasterverwaltung, das Flächenverzeichnis mit dem alten und dem neuen Bestand der Straßenflächen sowie die Zuordnung der vorläufigen zu den endgültigen Flurstückbezeichnungen sind hierbei mit dem Antrag auf eine Art und Weise zu verbinden, die die Zusammengehörigkeit mit und die Zuordnung zu dem unterschriebenen und gesiegelten Schriftstück sicherstellt.

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 24.633 €.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1. ist die ehemalige, die Beteiligte zu 2. die derzeitige Eigentümerin des im Betreff genannten Grundstücks. Es handelt sich dabei um eine Gemeindestraße, deren Straßenbaulast im Zuge eines Gebietsänderungsverfahrens zwischen den beiden Beteiligten von der Beteiligten zu 1. auf die Beteiligte zu 2. übergegangen ist. Der Eigentumsübergang folgt insoweit dem Übergang der Straßenbaulast kraft Gesetzes. Das im Betreff genannte Grundstück wurde im Zuge von Umbaumaßnahmen – der Einrichtung eines Bürgersteigs – aufgeteilt in die Grundstücke mit den Flurst.-Nrn. …, … und ….

Mit Anträgen vom 21. Juli 2010 (Beteiligte zu 1.), 28. Juli 2010 und nochmals vom 29. Juli 2013 (Beteiligte zu 2.) beantragten die Beteiligten die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs. Dies lehnte der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Betzdorf mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. November 2013 mit der Begründung ab, der Antrag entspreche nicht den gesetzlichen Formvorschriften.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 24. Februar 2014, der das Amtsgericht mit Nichtabhilfebeschluss vom 26. Februar 2014 nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 71 GBO zulässig. Der Senat ist nach §§ 72 GBO, 13 a GVG i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 b GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen.

In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuchs durch Ergänzung des Bestandsverzeichnisses und Eintragung der Beteiligten zu 2. als neue Eigentümerin in Abteilung I des Grundbuchs abgelehnt.

Grundsätzlich erfolgen Eintragungen in das Grundbuch gemäß § 19 GBO nur dann, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. Für die von den Beteiligten beantragte Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO bedarf es der Bewilligung nach § 19 GBO dann nicht, wenn die Unrichtigkeit, also die Nichtübereinstimmung des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an einem Grundstück mit der wirklichen Rechtslage (§ 894 BGB), in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2011, Az. 3W 86/11; BayObLG, Rpfleger 1988,254; Demharter, Grundbuchordnung, 29. Auflage 2014, § 22, Rdnr. 4 m.w.N.).

Zutreffend ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Beteiligten den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches nicht in der nach § 29 GBO vorgesehenen Form geführt haben.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so geht nach §§ 6 Abs. 1 FStrG, 31 Abs. 1 LstrG mit der Straßenbaulast auch das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße und an den zu ihr gehörigen Anlagen und alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den neuen Träger der Straßenbaulast über. Nach § 6 Abs. 3 Fernstraßengesetz, 32 Abs. 1 Satz 1 LStrG ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuches von dem neuen Straßenbaulastträger – hier nach § 49 Abs. 3 Ziffer 2 LStrG die Beteiligte zu 2. – zu stellen. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt dabei nach den straßenrechtlichen Vorschriften die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, dass das Grundstück im Eigentum des Antragstellers als dem neuen Träger der Straßenbaulast steht. Diese Erklärung ersetzt die Bewilligung des durch die Änderung nachteilig betroffenen bisherigen Grundstückseigentümers gemäß § 19 GBO (vgl. Senat, Beschluss vom 20.6.2011, Rpfleger 2013, 85; Marschall, Kommentar zum Bundesfernstraßengesetz, § 6 Rn. 22). Gemäß §§ 6 Abs. 3 Satz 2 FstrG, 32 Abs. 1 Satz 2 LStrG muss der Antrag von dem Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Dies entspricht insoweit auch den Anforderungen, die gemäß § 29 Abs. 3 GBO an Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, aufgrund derer eine Grundbucheintragung vorgenommen werden soll, durch das Gesetz gestellt werden. Vorliegend trägt der maßgebliche verfahrensgegenständliche Antrag vom 29. Juli 2013 zwar die Unterschrift des Verbandsbürgermeisters der Verbandsgemeinde … und das Dienstsiegel der Verbandsgemeinde, die die Ortsgemeinde … in dieser Angelegenheit vertritt (§ 68 Abs. 1 GemO). Dies gilt jedoch nicht für die mit dem ursprünglichen Antrag eingereichten bzw. später nachgereichten Unterlagen, namentlich die Katasterpläne, die Liegenschaftsbeschreibung der Vermessung- und Katasterverwaltung, das Flächenverzeichnis mit dem alten und dem neuen Bestand der Straßenflächen sowie die Zuordnung der vorläufigen zu den endgültigen Flurstückbezeichnungen. Insofern wird eine Verbindung des Antrags mit den notwendigen Anlagen auf eine Art und Weise, die die Zusammengehörigkeit mit und die Zuordnung zu dem unterschriebenen und gesiegelten Schriftstück sicherstellt, notwendig. Dies ergibt sich bereits aus den entsprechenden straßenrechtlichen Bestimmungen gemäß §§ 6 Abs. 3 Satz 2 Fernstraßengesetz, 32 Abs. 1 Satz 2 Landesstraßengesetz i. V. m. § 29 Abs. 3 GBO. Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist es, für das Grundbuchamt nicht nur die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit der Erklärung zu begründen und es der Verpflichtung zur Nachprüfung der im Einzelfall für die Wirksamkeit der Erklärung maßgebenden Vorschriften zu entheben, sondern es soll hierdurch dem Grundbuchamt insbesondere auch die Prüfung erspart werden, ob der Erklärung oder dem Ersuchen die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde zukommt (Senat, Rpfleger 2001, 71; OLG Frankfurt/Main, NVwZ-RR 2010, 651; Demharter, aaO. § 29, Rdnr. 45 m. w. N.). Dem ist mit dem Antrag vom 29. Juli 2013 auch zumindest teilweise Rechnung getragen worden, indem die Anlagen zu diesem Antrag mit dem Antrag verklammert, in der linken oberen Ecke umgebogen und auf der Rückseite mit dem Dienstsiegel der Verbandsgemeinde … nochmals gesiegelt sind. Ein solches Vorgehen hält der Senat grundsätzlich für ausreichend. Die analoge Heranziehung der Regelung in § 44 BeurkG, wie sie vom Grundbuchamt vertreten wird, scheidet insoweit bereits mangels Vorliegens einer gesetzlichen Regelungslücke aus. Dem Antragskonvolut vom 29. Juli 2013 fehlt jedoch eine wichtige Anlage, nämlich das vergleichende Verzeichnis der vorläufigen Flurstücknummern, die in dem dem Antrag beigefügten Plan verwendet worden sind, zu den endgültigen Flurstücknummern, die sich aus einem weiteren, bei den Akten befindlichen Schriftstück ergeben, welches jedoch nicht Teil des verbundenen Antragskonvoluts geworden ist. Dies hat das Grundbuchamt zu Recht moniert.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, die Verpflichtung zur Zahlung der Gerichtsgebühren folgt aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 GNotKG).

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, 36 Abs. 1 und 3 GNotKG (vgl. hierzu auch Leiß in: Fackelmann/Heinemann, GNotKG, § 52 Rn 56) unter Heranziehung des auch erstinstanzlich berücksichtigten Bodenrichtwertes.

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