In der Sache hat das Rechtsmittel vorläufigen Erfolg. Der Senat musste den angefochtenen Feststellungsbeschluss aufheben, weil er in der Tenorierung der Feststellung des Erbrechts den inhaltlichen Anforderungen des § 352 FamFG nicht entspricht und darüber hinaus ohne hinreichende verfahrensrechtliche Grundlage ergangen ist.
Nach § 352 Abs. 1 FamFG hat das Nachlassgericht durch Beschluss die Entscheidung zu treffen, dass die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden. Der Feststellungsbeschluss hat damit – ähnlich wie der nach dem Verfahrensrecht des FGG anerkannte Vorbescheid – die verfahrensrechtliche Funktion, durch eine Zwischenentscheidung die abschließende Erteilung eines Erbscheins vorzubereiten und durch die gleichzeitig eröffnete Anfechtbarkeit der Entscheidung deren Überprüfung im Rechtsmittelweg zu eröffnen, um die Publizitätswirkung eines etwa unrichtigen Erbscheins zu vermeiden. Dementsprechend kann in dem Beschluss die Erbfolge nur so festgestellt werden, wie sie in einem später zu erteilenden Erbschein ausgewiesen werden könnte. Der Feststellungsbeschluss muss also so gefasst werden, dass er den Inhalt des auf seiner Grundlage zu erteilenden Erbscheins vollständig vorwegnimmt.
Diesen Anforderungen wird der Inhalt des angefochtenen Feststellungsbeschlusses hier nicht gerecht. Denn mit der Bezeichnung als gemeinschaftlicher Erbschein wird einerseits entsprechend der gebräuchlichen Begriffsbildung der Eindruck erweckt, der Erbschein solle sämtliche Erbquoten aller erbberechtigten Beteiligten erfassen. Im Gegensatz dazu weist der Beschluss für einen 1/6 Erbanteil lediglich die namentlich und quotenmäßig noch festzustellenden Abkömmlinge des am 07.03.1948 vorverstorbenen B als Erben aus. In einem Erbschein können aber nur bestimmte Personen als Berechtigte ausgewiesen werden, die den Erblasser tatsächlich beerbt haben. Insbesondere ist es ausgeschlossen, für einen quotenmäßig bestimmten Erbteil unbekannte, im Einzelnen noch zu ermittelnde Personen als Erben auszuweisen. Zweck des Erbscheins als Zeugnis über die Erbfolge ist es gerade, bestimmte Personen als Erben des Erblassers auszuweisen. Dazu gehört insbesondere die Feststellung, dass diese Personen den Erblasser überlebt haben (§ 1923 Abs. 1 BGB); hinsichtlich unbekannter Personen kann eine solche Feststellung gerade nicht getroffen werden. Die hier gewählte Formulierung hat die beabsichtigte Funktion einer Art Platzhalter für die künftig noch zu treffende Entscheidung, welche Personen ggf. anstelle des vorverstorbenen B in die gesetzliche Erbfolge nach dem Erblasser eingetreten sind. Insoweit wollte das Amtsgericht also eine abschließende Feststellung der Erbfolge noch nicht treffen, so dass in diesem Umfang folglich auch ein Feststellungsbeschluss nicht erlassen werden konnte.
Der Senat hat erwogen, ob der in diesem Punkt offenbar lediglich missglückt formulierte Beschluss umgedeutet werden kann in einen – verfahrensrechtlich durchaus möglichen – Feststellungsbeschluss für einen gemeinschaftlichen Teilerbschein, der sich nur auf 5/6 der Erbanteile erstreckt, also noch offen lässt, welche Personen für einen weiteren Anteil von 1/6 des Nachlasses als Erben berufen sind. Einer solchen Umdeutung steht indessen entgegen, dass der Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts aus einem weiteren Grund unzulässig ist. Nach § 2353 BGB darf das Nachlassgericht dem Erben einen Erbschein nur auf Antrag erteilen. Diese Antragstellung ist danach notwendige verfahrensrechtliche Voraussetzung des Erbscheinsverfahrens. Aus diesem Antragserfordernis wird die strenge Bindung des Nachlassgerichts an den verfahrenseinleitenden Antrag abgeleitet: Der Erbschein (und damit auch der Feststellungsbeschluss nach § 352 FamFG) darf nur so erteilt werden, wie er beantragt worden ist. Dementsprechend muss der Antrag so bestimmt sein, dass ihm das Nachlassgericht durch Erteilung eines inhaltlich entsprechenden Erbscheins stattgegeben kann. Daraus folgt insbesondere, dass die Erbquoten mehrerer Erben genau angegeben werden müssen (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 352, Rdnr. 40). Eine Ausnahmefall, für den die Zulässigkeit eines hinsichtlich der Erbquoten unbestimmten Antrags anerkannt worden ist, nämlich dass im Wege richterlicher Testamentsauslegung aus dem Wertverhältnis testamentarisch zugedachter Vermögensgegenstände die Erbquoten mehrerer eingesetzter Erben erst abgeleitet werden müssen (OLG Düsseldorf DNotZ 1978, 683), liegt hier nicht vor. Diesen Anforderungen wird hier der am 25.05.2011 zur Niederschrift der Rechtspflegerin des Amtsgerichts gestellte Antrag der Beteiligten zu 1) nicht gerecht, weil er ausdrücklich darauf gerichtet ist, die Quoten der einzelnen Erben aufgrund vorzulegender weiterer Urkunden von Amts wegen festzustellen. Der Senat übersieht in diesem Zusammenhang nicht die großen praktischen Schwierigkeiten eines Miterben, der in zulässiger Weise (§ 2357 BGB) einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen will, jedoch die Erbquoten, die abschließend erst nach weiteren Ermittlungen festgestellt werden können, noch nicht abschließend übersehen kann. Das FamFG sieht in diesem Zusammenhang in § 28 Abs. 2 ausdrücklich vor, dass das Gericht darauf hinzuwirken hat, dass sachdienliche Anträge gestellt werden. Wie diese Hinweispflicht im Einzelnen in einem Erbscheinsverfahren vergleichbarer Problemgestaltung auszuüben ist – ob also etwa ein bestimmter Hauptantrag mit der Möglichkeit späterer Hilfsanträge kombiniert wird oder – wie hier – erste Ermittlungen des Nachlassgerichts bereits auf einen zunächst noch nicht hinreichend konkretisierten Antrag aufgenommen werden – kann für die hier zu treffende Entscheidung dahingestellt bleiben. Mit dem strengen Antragserfordernis in § 2353 BGB steht jedenfalls nur eine solche Verfahrensweise in Einklang, die sicherstellt, dass die in einem Feststellungsbeschluss festgestellte Erbfolge von dem verfahrenseinleitenden Antrag gedeckt ist, also der noch zu erteilende Erbschein dem Willen des Antragstellers entspricht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss also zumindest durch einen etwa zu stellenden Hilfsantrag die inhaltliche Übereinstimmung zwischen dem zu erteilenden Erbschein und dem Antrag des Antragstellers herbeigeführt werden. Das Amtsgericht hat insbesondere nicht eine Konkretisierung des verfahrenseinleitenden Antrags entsprechend der beabsichtigten Feststellung der Erbfolge angeregt. Auch unabhängig davon hat die Beteiligte zu 1) keinerlei ergänzende Erklärung zu ihrem Antrag abgegeben. Die Verfahrensweise des Amtsgerichts läuft auf diese Weise auf eine vom Inhalt des Antrags unabhängige Feststellung der Erbfolge von Amts wegen hinaus, die mit dem Gesetz nicht in Einklang steht.
Ohne die erforderliche verfahrensrechtliche Grundlage kann der Senat daher keine abschließende Sachentscheidung treffen und sieht deshalb lediglich Anlass zu folgenden nicht bindenden Hinweisen:
Die Feststellung der Erbfolge hängt im Kern von der Frage ab, ob bei der gesetzlichen Erbfolge durch die väterlichen Verwandten des Erblassers neben dem Stamm seiner Tante N auch die Stämme zweier weiterer Onkel des Erblassers (F und B) zu berücksichtigen sind und dementsprechend die Summe der Erbquoten der Beteiligten zu 4) bis 8) als Abkömmlinge von N statt wie bisher angenommen von ½ auf 1/6 sinkt.
1) F und dessen Abkömmlinge
Nach § 2356 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Antragsteller die Richtigkeit der in Gemäßheit des § 2354 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Dieses Nachweiserfordernis betrifft in dem vorliegenden Zusammenhang die Verwandtschaftsverhältnisse, auf denen das von dem Antragsteller in Anspruch genommen gesetzliche Erbrecht beruht. Dieser Nachweis ist daher nach der genannten gesetzlichen Vorschrift in erster Linie durch Personenstandsurkunden zu führen, wobei die personenstandsrechtliche Beweiskraft der jeweiligen Urkunden sich exakt auf das maßgebliche Verwandtschaftsverhältnis erstrecken muss.
Der Senat vermag in diesem Ausgangspunkt nicht der Begründung der Entscheidung des Amtsgerichts zu folgen, die Abstammung des F von den gemeinsamen Großeltern G und I sei durch die Beweiskraft vorliegender Personenstandsurkunden bewiesen. Eine Geburtsurkunde, die die Abstammung des F von seinen Eltern G und I ausweist, kann nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht mehr beschafft werden, weil die Personenstandsbücher des ostpreußischen Standesamtes Muntowen infolge der Kriegsereignisse in Verlust geraten sind. Der vorgelegte Ahnenpass, der von dem Standesbeamten in Wanne-Eickel im März 1943 für Frau U ausgestellt worden ist, kann ebenfalls nicht als eine Personenstandsurkunde bewertet werden, deren Beweiskraft sich auf die dort wiedergegebenen Abstammungsverhältnisse erstreckt. Der aufgrund der nationalsozialistischen Rassegesetzgebung eingeführte Ahnenpass diente zum Nachweis der (arischen) Abstammung, der u.a. zum Zwecke der Eheschließung zu führen war und offenbar auch zu diesem Zweck von Frau U zur Vorbereitung ihrer am 16.10.1943 erfolgten Eheschließung beantragt worden ist. Das PStG in der Fassung vom 03.11.1937 enthält zu dem Ahnenpass keine eigenständige Regelung, insbesondere verhält sich die Vorschrift des § 60 PStG 1937 nicht über die Beweiskraft eines Ahnenpasses. Nr. 4 des RdErl. vom 26.01.1935 (abgedruckt bei Brandis/Maßfeller, PStG 1937, S. 215 ff.) stellt dazu klar, dass der Ahnenpass ausschließlich zum Nachweis der arischen Abstammung dient, nicht jedoch die Beibringung von Personenstandsurkunden in anderen Fällen ersetzt. Die Eintragungen im Ahnenpass entbehren auch der in §§ 15, 15a PStG (gemeint ist die Vorgängerregelung im PStG 1875) festgelegten Beweiskraft. Die Ausstellung des Ahnenpasses berührte nicht die örtliche Zuständigkeit des Standesbeamten für die Führung der Personenstandsregister. Wurde der Ahnenpass – wie hier – aufgrund vorgelegter Urkunden von einem anderen Standesbeamten ausgestellt, kann sich die Beweisregel des § 418 Abs. 1 ZPO lediglich darauf beziehen, dass dem die Beglaubigung vornehmenden Bediensteten Urkunden entsprechenden Inhalts vorlagen, nicht aber auch darauf, dass die Eintragung inhaltlich zutrifft. Da insofern das Zeugnis nicht auf der eigenen Wahrnehmung der ausstellenden Behörde beruht, greift gem. § 418 Abs. 3 ZPO mangels gesetzlicher Bestimmungen eine sich auf die Richtigkeit der bezeugten Tatsachen erstreckende Vermutungsregel nicht ein (vgl. OVG Münster, Beschl. vom 23.12.1993 – 25 A 960/91 – zitiert nach juris).
Nach § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB genügt die Angabe anderer Beweismittel, wenn Personenstandsurkunden, die nach § 2356 Abs. 1 S. 1 BGB in erster Linie zum Nachweis der verwandtschaftlichen Abstammung vorzulegen sind, nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten beschafft werden können. Die Vorschrift ermöglicht es danach, durch Auswertung anderer Beweismittel die Überzeugung von den für die Feststellung des Erbrechts erforderlichen Tatsachen zu gewinnen. Damit gehen indessen nicht etwa geringere Anforderungen an die positive Überzeugungsbildung des Gerichts einher. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Nachweis mit anderen Beweismitteln nur als geführt angesehen werden kann, wenn diese Beweismittel ähnliche klare und hinreichend verlässliche Folgerungen ermöglichen wie öffentliche Urkunden und insoweit ähnliche strenge Anforderungen zu stellen sind wie an den Nachweis der Errichtung und des Inhalts eines unauffindbaren Testaments (KG FGPrax 1995, 120 = FamRZ 1995, 837; Senat Beschl. v. 05.06.2003 – 15 W 149/03 -).
In diesem Rahmen können der vorgelegte Ahnenpass sowie weitere Beweismittel nach den Maßstäben freier Beweiswürdigung für die gerichtliche Überzeugungsbildung verwertet werden. Nach dem gegenwärtigen Sachstand sprechen folgende Gesichtspunkte dafür, den Nachweis der Abstammung des F von seinen Eltern G und I als geführt anzusehen: In dem Ahnenpass werden zunächst (Ziff. 1) C als Tochter des F, dieser wiederum (Ziff. 2) als Sohn von G und I ausgewiesen. Eine das Ergebnis nicht beeinträchtigende Ungenauigkeit liegt nur darin, dass der Vater des F in Ziff. 2 mit dem Vornamen Fritz, in Ziff. 4 hingegen mit dem Vornamen G bezeichnet worden ist. Nach dem Zusammenhang des Ahnenpasses kann indessen kein Zweifel daran bestehen, dass damit dieselbe Person bezeichnet werden sollte. Für die sachliche Richtigkeit der Angaben spricht maßgebend, dass nach Ziff. 1 des vorerwähnten RdErl. die Eintragungen in dem Ahnenpass nur aufgrund vorgelegter Auszüge aus Standes- bzw. Kirchenregistern bzw. Personenstandsurkunden bzw. später (Ziff. 2 des RdErl. v. 05.04.1937) aufgrund eines ordnungsgemäß beglaubigten anderen Ahnenpasses vorgenommen werden durften und diese Grundlage hier auch in dem Beglaubigungsvermerk des Standesbeamten vermerkt ist („Richtigkeit beglaubigt auf Grund von Urkunde“). Die erwähnte Ungenauigkeit bei der Wiedergabe des Vornamens des G gibt entgegen der Darstellung der Beschwerde keinen Grund zu durchgreifenden Zweifeln. Denn die Beteiligten zu 4) bis 8) stellen selbst nicht in Abrede, dass verwandtschaftliche Beziehungen zwischen ihrer Mutter bzw. Großmutter N2 und F und J bestanden haben. Dazu gehört die von den Beteiligten zu 2) und 9) hervorgehobene Eheschließung über Kreuz zwischen F und J einerseits sowie N und Q andererseits. Maßgebend kommt hinzu, dass die Beteiligten zu 4) und 5) in ihrem Schreiben an das Gericht vom 18.05.2011 Äußerungen ihrer Mutter N2 wiedergegeben haben, die sich auf Zweifel an der Ehelichkeit der Abstammung der Frau C beziehen. Solche intimen Kenntnisse kann N2 aber am ehesten gewonnen haben, wenn sie selbst F als ihren Bruder und J als ihre Schwägerin betrachtet und entsprechende verwandtschaftliche Beziehungen gepflegt hat. Die Geburt der C fällt im Übrigen in einen Zeitraum, als die Familienmitglieder noch in den ländlichen Verhältnissen Ostpreußens zusammenlebten. Nach der eigenen Darstellung der Beteiligten zu 4) bis 8) sind die Familienmitglieder erst durch die Kriegsereignisse zerstreut worden.
Eine Geburtsurkunde, die die am 10.11.1921 in Schniedau geborene U als Tochter von F und J ausweist, konnte ebenfalls nicht vorgelegt werden. U hat am 16.10.1943 die Ehe geschlossen. Die vorgelegte Familienbucheintragung (errichtet nach Maßgabe der §§ 10 ff. PStG 1937) enthält in ihrem ersten Teil die Beurkundung des Vorgangs der Eheschließung. Im zweiten Teil werden als Eltern der Ehefrau F sowie J (mit ihrem Geburtsnahmen) bezeichnet. Der Eintrag enthält den Vermerk: „Die Frau wies sich aus durch Geburtsurkunde.“ Die besondere Beweiskraft der Personenstandsurkunde bezieht sich nach § 60 S. 1 PStG 1937 allerdings nur auf die Eintragungen im ersten Teil des Familienbuches. Als weitere Ermittlungsmöglichkeit (§ 26 FamFG) sind in diesem Zusammenhang vorrangig die Sammelakten des Standesamtes Wanne-Eickel in Betracht zu ziehen. Denn die damals vorgelegte Geburtsurkunde müsste zumindest in der Form einer gefertigten Abschrift zu den standesamtlichen Sammelakten genommen worden sein. Sofern diese Sammelakten nicht ihrerseits durch Kriegswirren verloren gegangen sind, müssten diese archiviert zur Auswertung noch zur Verfügung stehen.
Sollten diese Ermittlungen zu keinem Ergebnis führen, kann das Nachlassgericht die weiteren Angaben in der Familienbucheintragung in freier Beweiswürdigung werten. Dabei kann die gerichtsbekannte peinliche Genauigkeit berücksichtigt werden, mit der deutsche Standesbeamte seit jeher ihre Obliegenheiten verwaltet haben (so bereits Senat JMBl. NW 1964, 134 für ein vergleichbare Fallgestaltung). Es kann deshalb ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Standesbeamten bei der Eheschließung eine Geburtsurkunde der C vorgelegen hat, zumal dies nach § 19 der 1. AusfVO zum PStG 1937 zwingende Voraussetzung für die Eheschließung war (vgl. Brandis/Maßfeller, a.a.O., S. 208). Eine Geburtsturkunde der U, in der beide Ehegatten als deren Eltern ausgewiesen wurden, konnte nach der damaligen Gesetzeslage nur ausgestellt werden, wenn U eheliches Kind beider Ehegatten war. Dem steht nicht entgegen, dass U am 10.11.1921 geboren worden war, während die Eheschließung ihrer Eltern erst nachfolgend am 06.04.1923 erfolgte. Denn nach § 1719 BGB damalige Fassung erlangte das vorehelich geborene Kind durch die nachfolgende Eheschließung seiner Eltern die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes beider Elternteile. Nach § 65 S. 2 PStG 1937 war in diesem Fall die Geburtsurkunde des Kindes wie bei allen anderen ehelichen Kindern, also so auszustellen, dass sich aus ihr lediglich die eheliche Geburt ergab, während nur aus dem Registereintrag die zunächst uneheliche Geburt und die durch Randvermerk beigeschriebene Legitimation durch nachfolgende Eheschließung der Eltern entnommen werden konnte. Hätte demgegenüber F dem Kind seiner Ehefrau und eines anderen Mannes lediglich seinen Namen erteilt (§ 1706 Abs. 2 S. 2 BGB damalige Fassung – jetzt § 1618 BGB – ), hätte es sich um eine nachträgliche Namensänderung gehandelt, die nach § 65 S. 3 PStG 1937 in der Geburtsurkunde des weiterhin unehelichen Kindes, die lediglich die Mutter als Elternteil ausweist, gesondert hätte vermerkt werden müssen (vgl. Brandis/Maßfeller, a.a.O., S. 552). Die Bezugnahme auf eine Geburtsurkunde, in der U als eheliches Kind beider Elternteile ausgewiesen worden ist, ist deshalb ein tragfähiges Indiz dafür, dass U durch Legitimation die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes ihrer Eltern F und J erlangt hat (Senat a.a.O.). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Beteiligte zu 4) zuletzt das konkrete Vorbringen des Beteiligten zu 9) nicht mehr in Abrede gestellt hat, dass sie persönlich Frau U u.a. aus Anlass ihres 80. Geburtstages besucht hat. Dazu hätte kaum Veranlassung bestanden, wenn nicht die Beteiligte zu 4) damals der Überzeugung gewesen wäre, dass zu Frau U ungeachtet ihrer vorehelichen Geburt eine verwandtschaftliche Beziehung besteht, die durch die Geschwister F und N2 der beiderseitigen Elterngeneration vermittelt wird.
Für den am 17.03.1924 geborenen H liegt eine Geburtsurkunde, die ihn als Kind des F und der J ausweist, ebenfalls nicht vor, wohl aber eine Heiratsurkunde vom 27.07.1955 über seine Eheschließung mit M2, in der als Eltern des Ehemannes F und J unter Angabe des Datums deren Eheschließung vom 06.04.1923 genannt werden. Auch insofern sind vorrangig die Sammelakten hier des Standesamtes X im Hinblick auf die damals vorgelegte Geburtsurkunde des H auszuwerten. Sollten solche Nachforschungen ohne Erfolg bleiben, kann die Heiratsurkunde im Rahmen der freien Beweiswürdigung verwertet werden; die Ausführungen zu U2 gelten insoweit entsprechend.
2) B
Der Senat kann ebenfalls nicht der Feststellung des Amtsgerichts folgen, durch Personenstandsurkunden sei bewiesen, dass der am 15.08.1904 in Schniedau geborene, am 07.03.1948 in M verstorbene B ein Sohn von G und I sei und dementsprechend auf seine noch festzustellenden Abkömmlinge 1/6 Erbanteil aus der väterlichen Linie entfallen. Eine Geburtsurkunde für B liegt nicht vor, sondern lediglich eine Sterbeurkunde des Standesamtes Lauenburg, die für die Abstammung des B – auch nicht mittelbar – eine Aussage enthält. Verwertbar ist aus dieser Urkunde allenfalls der Hinweis darauf, B sei mit K, wohnhaft in Schniedau/Kreis Sensburg, verheiratet gewesen. Dieser Hinweis kann dafür sprechen, dass es sich bei der Eheschließung von B und K um eine weitere Verbindung zwischen den Geschwistern der Familie y einerseits und der Familie x andererseits handelt. Dieser Hinweis lässt jedoch nach dem gegenwärtigen Sachstand einen überzeugenden Schluss darauf, dass es sich bei B um einen Sohn von G und I gehandelt hat, nach den oben dargestellten strengen Beweisanforderungen noch nicht zu. Vielmehr obliegt es zunächst den Abkömmlingen des B selbst, sich um weiteres Beweismaterial für die Abstammung ihres Vorfahren von G und I zu bemühen. Solange die Ermittlungen dazu noch nicht abgeschlossen sind, kann ein gemeinschaftlicher Gesamterbschein ohne Berücksichtigung der Abkömmlinge von B nicht erteilt werden, sondern allenfalls (gemeinschaftliche) Teilerbscheine, die einen 1/6 Erbanteil, der möglicherweise auf die Abkömmlinge des B entfällt, noch nicht umfassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Der vorläufige Erfolg des Rechtsmittels der Beteiligten zu 4) bis 8) reicht allein nicht aus, um unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten zu rechtfertigen.
Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO. Dabei hat der Senat das durch die Beschwerdebegründung umrissene Interesse der Beteiligten zu 4) bis 8) zugrunde gelegt, dass der auf den Stamm ihrer Vorfahr N2 entfallende Erbanteil nicht durch das Hinzutreten eines Erbanteils , der auf den Stamm des F entfällt, gemindert wird. Da das Amtsgericht zu einem Erbanteil des Stammes B keine abschließende Entscheidung getroffen hat und sich die Beschwerdebegründung hiergegen nicht wendet, hat der Senat für die Wertfestsetzung lediglich 1/6 Erbanteil zugrunde gelegt. Bezogen auf den in anderem Zusammenhang von dem Nachlassgericht bereits angesetzten Nachlasswert von 700.000,00 Euro ergibt sich der hier mit 116.666,00 Euro festgesetzt Wert.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.