OLH Hamm I-15 W 404/11 Veräußerung iSd § 5 ErbbauRG ist auch die Übertragung des Erbbaurechts im Wege vorweggenommener Erbfolge

August 14, 2017
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

 

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

 

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 116.666,00 Euro festgesetzt.

 

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

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