Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 3 U 54/07 Lebtägliche Schenkung des späteren Erblassers: Auslegung einer Anrechnungsbestimmung bezüglich des „späteren Erbteils“

August 20, 2017

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 3 U 54/07

Lebtägliche Schenkung des späteren Erblassers: Auslegung einer Anrechnungsbestimmung bezüglich des „späteren Erbteils“

 

  1. Bei einer lebzeitigen Zuwendung ist die Formulierung „Anrechnung auf den Erbteil“ regelmäßig nicht als Anrechnungsbestimmung mit pflichtteilsrechtlicher Wirkung im Sinne des § 2315 BGB auszulegen (so auch OLG Düsseldorf, 26. November 1993, 7 U 287/92, FamRZ 1994, 1491) (Rn.28).
  2. Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung (z.B. in einem Testament) ist grundsätzlich unbeachtlich. Eine solche wäre nur unter den Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung oder mit Einwilligung des Pflichtteilsberechtigten in notarieller Form zulässig (Rn.34).

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. März 2007 verkünde Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, über den ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 46.144,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 41.158,97 Euro seit dem 22. November 2006 und auf weitere 4.985,11 Euro seit dem 17. Februar 2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

 

Die Klägerin ist das einzige Kind des am 13. September 2005 verstorbenen Rudolf K.. Dieser war in zweiter Ehe mit der Beklagten verheiratet. Die Beklagte ist aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute vom 29. September 2003 Alleinerbin nach ihrem Ehemann. Die Klägerin hingegen sollte sich nach Ziffer VI. des Testaments eine im Dezember 1993 von ihrem Vater erhaltene Zahlung von 100.000,00 DM auf ihren Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen.

 

Den genannten Betrag hatte Rudolf K. der Klägerin auf deren Bitten hin zur Unterstützung beim Kauf einer Eigentumswohnung zur Verfügung gestellt. Er hatte die Zahlung mit einem Schreiben vom 21. Dezember 1993 verbunden, in dem es u. a. heißt:

 

„Für den geplanten Bau eines Einfamilienhauses schenke ich Dir, unter Anrechnung auf Deinen späteren Erbanteil, einen Betrag in Höhe von 100.000,00 DM.“

 

Der Erblasser kam auf die Zahlung in einem Brief an die Klägerin vom 20. August 1997 noch einmal zurück. Hier schrieb er u. a.:

 

„Du hast mir schon manchmal Briefe zugemutet, bei denen ich mich gefragt habe, was mag wohl in Deinem Köpfchen vorgehen. Z. B. Du erhältst von mir 100.000,00 DM als Vorschuss auf Dein Erbteil. Einige Zeit später beanstandest Du, dass ich Dich nicht akzeptiere… Wenn mit der Überweisung keine Akzeptanz zum Ausdruck kommt, dann schicke das Geld doch einfach wieder zurück!“

 

Der Nachlasswert ist in Höhe von 295.340,98 Euro unstreitig, so dass sich ein Pflichtteilsanspruch der Klägerin ohne Berücksichtigung der genannten Zahlung mit einem ¼ hiervon auf 73.825,22 Euro errechnet. Die Beklagte zahlte hierauf 22.706,03 Euro. Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung des rechnerisch noch offen stehenden Restbetrages von 51.129,19 Euro begehrt.

 

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr ein Pflichtteilsanspruch ohne Anrechnung der – unstreitig geleisteten – Zahlung der 100.000,00 DM zustünde. Es sei keine Anrechnungsbestimmung getroffen worden.

 

Erstinstanzlich hat die Klägerin zuletzt beantragt,

 

die Beklagte zu verurteilen, an sie 51.129,19 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Die Beklagte hat beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, dass in dem Schreiben des Erblassers vom 21. Dezember 1993 eine eindeutige Anrechnungsbestimmung zu sehen sei.

Das Landgericht hat nach ausführlicher Anhörung der Klägerin nach § 141 ZPO der Klage in Höhe von 4.985,11 Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt, dass die Zahlung mit einer Anrechnungsbestimmung, und zwar auch mit einer solchen auf den Pflichtteilsanspruch, erfolgt sei. In diesem Sinne sei das Schreiben vom 21. Dezember 2003 gemeint gewesen und in diesem Sinne habe die Klägerin es auch verstanden. Da jedoch der Pflichtteilsanspruch der Klägerin aus einem fiktiven Nachlasswert, nämlich dem Wert des Nachlasses zuzüglich des indexierten Wertes der Schenkung, zu errechnen sei, errechne sich letztlich ein höherer Pflichtteilsanspruch der Klägerin. Von diesem den indexierten Wert der Schenkung wieder abgezogen, verbliebe ein noch nicht durch Zahlung ausgeglichener Restbetrag von 4.985,11 Euro. Die Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhalts und der Entscheidungsgründe sind dem angefochtenen Urteil zu entnehmen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch unter Einberechnung des ausgeurteilten Betrages in vollem Umfang weiter. Die Beklagte hat zunächst Anschlussberufung eingelegt, soweit der Klage stattgegeben worden ist, diese jedoch in der mündlichen Verhandlung wieder zurückgenommen.

Die Klägerin meint weiterhin, dass der Erblasser keine Anrechnungsbestimmung getroffen habe.

Sie verweist auf den Wortlaut des Schreibens vom 21. Dezember 1993. Es sei von einer „Anrechnung auf Deinen späteren Erbanteil“ die Rede. Dergleichen gebe es erbrechtlich nicht. Das Gesetz kenne nur eine Ausgleichung auf den Erbteil nach §§ 2050 ff. BGB. Diese Regelungen seien aber nicht einschlägig, weil sie der einzige Abkömmling des Erblassers gewesen sei, die §§ 2050 ff. BGB aber den Ausgleich zwischen mehreren Abkömmlingen beträfen. Eine Anrechnung auf den Pflichtteil nach § 2315 BGB sei jedenfalls nicht gemeint gewesen, weil der Erblasser eben keine Anrechnung auf den Pflichtteil, sondern auf den Erbteil erklärt habe. In der Berufungsbegründung meint die Klägerin, dass das Schreiben deshalb nicht einmal auslegungsbedürftig sei. Auch im späteren Brief vom 20. August 1997 habe der Erblasser nur auf einen „Vorschuss auf Dein Erbteil“ Bezug genommen. Allerdings komme es auf spätere Erklärungen des Erblassers ohnehin nicht an, weil eine Anrechnungsbestimmung nur vor oder spätestens bei der anzurechnenden Zahlung erfolgen könne.

Die Klägerin verweist weiter darauf, dass die Erklärung des Erblassers nach § 133 BGB aus der Sicht des Erklärungsempfängers – und nicht, wie die Klägerin rügt, mit dem Landgericht aus der Sicht des Erklärenden – auszulegen sei. Sie aber habe nicht von einer Anrechnung der Zahlung auf ihren Pflichtteil ausgehen müssen, weil sie nicht mit ihrer Enterbung habe rechnen müssen. Im Gegenteil nämlich habe der Erblasser ihr wiederholt deutlich gemacht, dass er sie als einzige Tochter zur Erbin einsetzen wolle. Zwischen Vater und Tochter hätte eine herzliche Verbundenheit bestanden. Das zeige sich etwa daran, dass ihr Vater ihr am 8. März 1993 eine Vollmacht erteilt habe, mit der sie habe regeln sollen, inwieweit ihm nach dem Tod eines Onkels Erbansprüche zustünden. Keinesfalls beabsichtigt gewesen wäre zum Zeitpunkt der Zahlung eine Alleinerbeneinsetzung der Beklagten. Zwischen dieser und dem Erblasser hätten seinerzeit große Spannungen wegen des Sohnes der Beklagten aus erster Ehe geherrscht. Der Erblasser sei in juristischen Fragen keinesfalls unbeschlagen gewesen.

Die Klägerin beantragt,

 

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 30. März 2007, Az.: 10 O 335/06, die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 46.144,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der ursprünglichen Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte geht von einer Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil aus. Auch sie verweist auf den Wortlaut des Schreibens, in dem nämlich eine „Anrechnung“ erklärt werde. Da damit keine Anrechnungsbestimmung im Sinne einer Ausgleichungspflicht nach §§ 2050 ff. BGB gemeint gewesen sein könne, habe der Erblasser erkennbar eine Anrechnungsbestimmung nach § 2315 Abs. 1 BGB treffen wollen. Jede andere Auslegung führte dazu, dass die Klägerin entgegen dem erklärten Willen des Erblassers den Betrag als anrechnungsfreie Schenkung erhalten habe. Die Beklagte verweist auf den Hintergrund der Zahlung. Der Erblasser habe der Klägerin ursprünglich ein Darlehen geben wollen, durch die Anrechnungsbestimmung aber einen Weg gefunden, auf dem er einerseits eine Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin umgehen, andererseits aber auch eine anrechnungsfreie Schenkung vermeiden könne. Der Erblasser habe die Klägerin nie als Erbin oder Miterbin testamentarisch eingesetzt gehabt, er habe zuletzt vielmehr seine Ehefrau, die Beklagte, im gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom 29. September 2003 zur Alleinerbin bestimmt. Ihre Ehe mit dem Erblasser sei sehr harmonisch gewesen. Belastet gewesen sei hingegen das Verhältnis des Erblassers zur Klägerin. Der Erblasser habe niemals beabsichtigt, sie zur alleinigen Erbin einzusetzen und ihr auch niemals erklärt, dass die Klägerin von ihm etwas erben werde. Stets habe er beabsichtigt, allein sie, die Beklagte, zur Erbin einzusetzen. Dies habe der Erblasser gegenüber mehreren Personen seines Vertrauens erklärt. Er habe sich diesen gegenüber auch dahin geäußert, dass er der Klägerin erklärt habe, sie müsse sich die Zahlung auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen. Im Schreiben vom 20. August 1997 habe er die Anrechnungsbestimmung noch einmal wiederholt. Auch der neuerliche Hinweis auf die Anrechnung habe die Klägerin seinerzeit nicht zur Rückzahlung des Betrages veranlasst.

II.

Die Berufung hat Erfolg.

Die Klägerin braucht sich auf ihren Pflichtteilsanspruch die Zahlung von Dezember 1993 nicht anrechnen zu lassen. Eine Anrechnungsbestimmung nach § 2315 Abs. 1 BGB ist nicht nachgewiesen.

Eine Anrechnungsbestimmung des § 2315 Abs. 1 BGB erfolgt durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung vor oder bei der Zuwendung. Sie kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen. Die Erklärung muss dem Pflichtteilsberechtigten nach allgemeiner Meinung zum Bewusstsein gekommen sein, womit gemeint ist, dass sie dem Erklärungsempfänger in ihrer Tragweite bewusst wurde und er deshalb in der Lage war, abwägen zu können, ob ihm die Zuwendung eine Verminderung seines späteren Pflichtteils wert ist. Beweisbelastet für eine derartige Anrechnungsbestimmung ist der Erbe (OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 1491; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 393; Soergel/Dieckmann, 13. Aufl. 2002, § 2315 Rn. 6; Staudinger/Haas, 13. Bearb. 1998, § 2315 Rn. 26 ff.; kritisch MüKo/ Maier, 4. Aufl. 2004, § 2315 Rn. 6 f.).

Ob das Schreiben vom 21. Dezember 1993 eine Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Das Schreiben ist entgegen der Auffassung der Klägerin auslegungsbedürftig, schon deshalb, weil, wie die Klägerin selbst sieht, eine „Anrechnung auf den Erbanteil“ gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Das Landgericht hat das Schreiben vom 21. Dezember 1993 als Anrechnungsbestimmung ausgelegt, die die Klägerin auch so verstanden habe. Diese im angefochtenen Urteil im Einzelnen begründete Auslegung erscheint dem Senat durchaus nahe liegend und gut nachvollziehbar. Wenn der Senat die Voraussetzungen einer Anrechnungsbestimmung gleichwohl verneint, so deshalb, weil nicht auszuräumende Zweifel verbleiben, die sich zum Nachteil der beweisbelasteten Beklagten auswirken.

In Rechtsprechung und Kommentarliteratur wird eine Formulierung wie „Anrechnung auf den Erbteil“ regelmäßig nicht als Anrechnungsbestimmung i. S. d. § 2315 BGB ausgelegt. Eine dahingehende Auslegung sei vielmehr nur ausnahmsweise zulässig. Die zitierte Formulierung könne ebenso gut nur als Ausdruck dafür gemeint sein, dass der Empfänger die Zuwendung gegenüber anderen Abkömmlingen des Erblassers nach den §§ 2050 ff. BGB zur Ausgleichung zu erbringen habe. Nur besondere Umstände könnten ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen, dass darüber hinaus unmittelbar eine pflichtteilsrechtliche Wirkung beabsichtigt gewesen und dies dem Empfänger auch bewusst geworden sei (OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1491; Staudinger/Haas, § 2315 Rn. 23; Soergel/Diekmann, § 2315 Rn. 6; Palandt/Edenhofer, 66. Aufl. 2007, § 2315 Rn. 3 a. E.; wohl auch MüKo/Lange, § 2315 Rn. 8 bei Anm. 28). Auch das OLG Karlsruhe hat in der von der Klägerin wiederholt zitierten Entscheidung (NJW-RR 1990, 393) eine ähnliche Formulierung nicht als Anrechnungsbestimmung im Sinne des § 2315 BGB auslegt, allerdings mit einer sich aus dem dortigen Sachverhalt ergebenden anderen Begründung; so war dort etwa schon ungewiss, auf welches Erbe sich die Anrechnung beziehen solle.

Vorliegend kann der Erblasser zwar kaum an eine Ausgleichungspflicht nach den §§ 2050 ff. BGB gedacht haben kann. Die Klägerin war sein einziger Abkömmling und weitere waren nicht zu erwarten. Unabhängig davon kann sich ein Erblasser jedoch auch um eine Ausgleichung zwischen Erben verschiedener Ordnung bemühen. Dergleichen kann auch hier dem Erblasser vorgeschwebt haben, ohne dass er an eine Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil dachte. Die von dem Erblasser getroffene „Anrechnungsbestimmung“ wird auch dann verständlich, wenn er von einer Miterbengemeinschaft von Ehefrau und Tochter ausging und bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft seitens der Klägerin die ihr zugeflossenen Zahlungen bei der Berechnung ihres Auseinandersetzungsguthabens berücksichtigt wissen wollte. Was der Erblasser tatsächlich anordnen wollte und wie die Klägerin ihn verstanden hat, lässt sich weder aus dem Wortlaut des Schreibens vom 21. Dezember 1993 noch aus den Begleitumständen mit letzter Sicherheit erschließen.

Der Wortlaut des Schreibens vom 21. Dezember 1993 lässt keinen eindeutigen Schluss zu. Wenn einerseits von einer „Anrechnung“ die Rede ist, so deutet dies auf eine Anrechnung nach § 2315 BGB, weil allein diese Norm eine erbrechtliche Anrechnung kennt. Andererseits soll die Anrechnung auf einen „Erbanteil“, nicht einen Pflichtteil erfolgen. Ob mit diesem Begriff jegliche erbrechtlichen Ansprüche oder nur das Erbrecht aus § 1925 BGB gemeint waren, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Der Streit zwischen den Parteien, wie weit der Erblasser juristische Kenntnisse besaß, hilft nicht weiter. Es bliebe in jedem Fall das ungelöste Spannungsverhältnis zwischen „Anrechnung“ und „Erbanteil“.

Die Begleitumstände der Zahlung und des Schreibens geben keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärung des Erblassers nach objektivem Empfängerhorizont als Anrechnungsbestimmung nach § 2315 BGB ausgelegt werden müsse. Es ist nichts dazu bekannt, weshalb die Klägerin sich im Jahre 1993 Gedanken über ihre Enterbung und damit über ihren Pflichtteil hätte machen sollen. Auf die von ihr behaupteten Erklärungen des Erblassers, aus denen sie auf eine erwartete Erbeinsetzung geschlossen haben will, kommt es nicht einmal an. Die Beklagte nämlich bestreitet zwar diese Erklärung, trägt ihrerseits aber keine Umstände vor, aufgrund derer die Klägerin damit hätte rechnen müssen, dass sie enterbt werde. Die Beklagte verweist zwar auf Spannungen zwischen Vater und Tochter. Dies allein musste die Klägerin, solche Spannungen einmal unterstellt, noch keine Enterbung erwarten lassen. Auch im Begleitschreiben zur Zahlung vom 21. Dezember 1993 findet sich hierzu kein Hinweis. Eher gegen ein derart tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen Vater und Tochter spricht die Erteilung der Vollmacht an die Klägerin in einer anderen Angelegenheit im Jahre 1993 und nicht zuletzt auch die Zuwendung der 100.000,00 DM selbst. Soweit die Beklagte behauptet, der Erblasser habe stets sie als alleinige Erbin einsetzen wollen, ist dem entgegenzuhalten, dass er dies erst im Jahre 2003, also 10 Jahre nach der umstrittenen Anrechnungsbestimmung, getan hat. Über frühere letztwillige Verfügungen des Erblassers ist nichts aktenkundig. Die Beklagte trägt auch nicht vor, wann der Erblasser die beabsichtigte Einsetzung ihrer Person als Alleinerbin jemals gegenüber der Klägerin klargestellt hätte.

Aus der Vorgeschichte der Zuwendung lässt sich ebenfalls nichts für die eine oder andere Auslegung entnehmen. Es ist unstreitig, dass die Klägerin ihren Vater um eine finanzielle Hilfe angegangen hatte, dieser aber zunächst nur ein Darlehen hat gewähren wollen. Erkennbar war die Verbindung von Zahlung und Anrechnungsbestimmung für den Erblasser ein Mittelweg, mit dem er der Klägerin einen Betrag zukommen lassen konnte, eine Schenkung vermeiden und sie gleichwohl von der Rückzahlungspflicht frei stellen konnte. Das hat die Klägerin auch so verstanden. In ihrer mündlichen Anhörung vor dem Landgericht am 16. Februar 2007 hat sie erklärt, sie habe gemeint, die Zahlung werde sich auf ihren Erbteil als Abschlag oder ähnlich auswirken. Damit bleibt aber unklar, wie die Anrechnung der Zahlung nun erfolgen sollte. Denkbar wäre eine Anrechnung auf den Pflichtteil nach § 2315 BGB. Denkbar wäre auch, dass sich die Klägerin bei der Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft zwischen ihr und der Beklagten in irgendeiner Form die Zahlung hätte anrechnen lassen müssen.

Nach allem enthält das Schreiben vom 21. Dezember 1993 eine Erklärung, deren Inhalt nach objektivem Empfängerhorizont auch unter Berücksichtigung der Begleitumstände nicht eindeutig festzustellen ist. Ebenso wenig ist festzustellen, dass die Klägerin das Schreiben als Anrechnungsbestimmung nach § 2315 BGB verstanden hat oder zumindest hätte verstehen müssen. Diese Unklarheiten müssen zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten gehen. Eine Beweiserhebung ist nicht vonnöten. Mit keinem der von ihr angebotenen Beweismittel ließe sich der Inhalt der Erklärung oder deren Verständnis durch die Klägerin zweifelsfrei feststellen. Die Beklagte verweist auf Erklärungen des Erblassers gegenüber Dritten, denen er erklärt habe, dass er sie zur Alleinerbin einsetzen wolle, und weiter, dass er gegenüber der Klägerin bei der Zahlung eine Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil getroffen habe. Abgesehen davon, dass nicht bekannt ist, wie zeitnah zu der Zuwendung diese Erklärungen erfolgt sind, ließe sich mit ihnen nie erweisen, dass der Erblasser gegenüber der Klägerin wirklich so deutlich geworden ist, wie er es später gegenüber Dritten darstellte.

Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung, die mit dem Schreiben vom 20. August 1997 getroffen worden sein könnte, ist grundsätzlich unbeachtlich. Zulässig wäre dies nur bei entsprechendem Vorbehalt, unter den Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung (§ 2333 BGB) oder mit Einwilligung des Pflichtteilsberechtigten in notarieller Form (Palandt/Edenhofer, § 2315 Rn. 3). Nichts hiervon ist vorliegend einschlägig. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zuwendung zur Disposition gestellt und der Klägerin anheimgestellt wurde, ob sie die Zuwendung „als Vorschuss auf Dein Erbteil“ behalten oder lieber wieder zurückzahlen wolle. Das Schreiben hat einen ganz anderen Hintergrund als den einer Klarstellung der Anrechnungsbestimmung. Der Erblasser beklagt sich darin, dass die Klägerin ihm vorwerfe, er akzeptiere sie nicht. Nur in diesem Zusammenhang verweist der Erblasser auf die Zahlung. Dass er hierbei den Vorwurf mangelnder Akzeptanz der Klägerin zurückweist, spricht eher dagegen, dass die Klägerin von ihrer Enterbung ausgehen musste. Unabhängig davon stellen sich bei der Auslegung dieses Schreibens dieselben Auslegungsfragen wie bei demjenigen vom 21. Dezember 1993. Die hierzu ausgeführten Gründe gegen eine eindeutige Auslegung als Anrechnungsbestimmung i. S. d. § 2315 BGB gelten auch hier.

Die Höhe des der Klägerin demnach in vollem Umfang zustehenden Pflichtteils ergibt sich aus § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB. Er besteht in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Der Nachlasswert betrug bereinigt 295.340,89 Euro. ¼ hiervon sind 73.835,22 Euro. Hierauf gezahlt wurden 22.706,03 Euro. Der Restbetrag von 51.129,19 Euro war Gegenstand der erstinstanzlichen Klage. Einen Teilbetrag in Höhe von 4.985,11 Euro hat das Landgericht bereits ausgeurteilt. Der in der Berufung noch streitige Betrag von 46.144,08 Euro war ihr ebenfalls zuzusprechen.

Der Zinsanspruch ist aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet. Wegen des Zinsbeginns war zu beachten, dass die Klägerin zunächst nur in Höhe von 46.144,08 Euro eine am 22. November 2006 zugestellte Klage erhoben hat. Ein Zustellungsnachweis für die Klagerweiterung im Schriftsatz vom 16. November fehlt. Der Zinsbeginn war insoweit mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung anzusetzen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 516 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

 

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