Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Friedhofsgebühren für die Beerdigung seiner Mutter.
Am 15. Januar 2010 verstarb die Mutter des Klägers. Wegen vermuteter Überschuldung des Nachlasses schlug der Kläger die Erbschaft am 5. Februar 2010 vor dem Amtsgericht Warendorf – Nachlassgericht – aus.
Unter dem 20. Mai 2010 erteilte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 15. Januar 2010 bis zum 15. Januar 2040 eine Urkunde über den Erwerb eines Nutzungsrechts an dem Raseneinzelgrab seiner Mutter und erließ unter demselben Datum einen Gebührenbescheid für den Erwerb dieses Nutzungsrechts sowie die durchgeführte Beerdigung in Höhe von insgesamt 1.910,00 EUR.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 21. Juni 2010 Klage erhoben.
Er ist der Auffassung, dass er nicht der richtige Gebührenschuldner sei, da er die Erbschaft seiner Mutter ausgeschlagen habe. Die Beklagte hätte in Folge dessen allein die Schwester des Klägers, die rechtliche Erbin der Verstorbenen, in Anspruch nehmen dürfen.
Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 20. Mai 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der Kläger nach § 3 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung Gebührenschuldner sei. Mit der Beauftragung des Bestatters H. sei der Kläger seiner gesetzlichen Bestattungspflicht aus § 8 Abs. 1 Bestattungsgesetz NRW nachgekommen. Der Bestatter handele insoweit als sein Erfüllungsgehilfe. Aufgrund dieser Verpflichtung sei der Kläger auch Gebührenschuldner, da er sowohl Nutzungsberechtigter als auch die Person sei, in deren Auftrag der Friedhof genutzt werde. Auf die Frage, ob der Kläger Erbe der Verstorbenen sei, komme es nicht an. Dies sei allein im Zusammenhang mit § 1968 BGB von Bedeutung, soweit der Kläger zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen den Erben geltend machen wolle.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt (Bl. 61, 65 d. A.). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Berichterstatterin konnte im Einverständnis der Beteiligten in der Sache ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlagen für den Gebührenbescheid vom 20. Mai 2010 sind §§ 1, 2 I. Nr. 1 d), II. Nr. 2, IV. Nr. 1 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. N. und M. T. vom 21. April 2009 – Friedhof T. – (GebO).
Die Gebührenschuld des Klägers ergibt sich aus § 3 Satz 1 GebO. Danach ist zur Zahlung der Gebühren derjenige verpflichtet, der entweder Nutzungsberechtigter ist oder in dessen Auftrag der Friedhof und seine Einrichtungen genutzt werden. Der Kläger ist nach beiden Varianten als Gebührenschuldner anzusehen. Zum einen geht aus der vom Kläger selbst eingereichten Urkunde der Beklagten vom 20. Mai 2010 (Bl. 12 d. A.) hervor, dass der Kläger für die Zeit vom 15. Januar 2010 bis zum 15. Januar 2040 ein Nutzungsrecht an dem Raseneinzelgrab seiner Mutter erworben hat und damit Nutzungsberechtigter im Sinne der Satzungsbestimmung ist. Ferner ist der Kläger als Auftraggeber für die Bestattung gegenüber dem Bestatter H. aufgetreten. Von dieser Tatsache geht das Gericht aus: Zum einen hat der Bestatter ein entsprechendes Bestätigungsschreiben an die Beklagte versandt (Bl. 53 d. A.), zum anderen hat der Kläger auf den gerichtlichen Hinweis vom 12. Oktober 2010 (Bl. 55 d. A.) nicht reagiert bzw. der dort formulierten Annahme im Folgenden nicht widersprochen.
Selbst ein mündlicher Auftrag genügt, um ein Tätigwerden des Bestatters willentlich herbeizuführen. Eine nach der Friedhofssatzung die Gebührenpflicht auslösende Inanspruchnahme einer Leistung der Friedhofsverwaltung ist nämlich bereits dann anzunehmen, wenn die Bestattung des Verstorbenen mit Wissen und Wollen eines zur Bestattung verpflichteten Angehörigen erfolgt ist.
Davon getrennt zu betrachten ist die Frage der zivilrechtlichen Erbenstellung, woran sich die Pflicht zur Tragung der Beerdigungskosten knüpft (§ 1968 BGB). Zwar geht das Gesetz in § 1953 Abs. 1 BGB davon aus, dass der Ausschlagende so behandelt wird, als sei er nie Erbe gewesen, so dass ihn zivilrechtlich betrachtet keine Kostenpflichten treffen. Dieser Umstand hat jedoch keine Auswirkungen auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis zur Friedhofsverwaltung. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Bestattungsgesetz NRW (BestG NRW) ist der Kläger als volljähriges Kind der Verstorbenen bestattungspflichtig. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist er auch nachgekommen. Das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis entsteht dadurch allein mit der tätig werden Person; andere Bestattungspflichtige werden hingegen weder berechtigt noch verpflichtet. Insbesondere präjudizieren die Regelungen über die Bestattungspflicht nicht die in anderen Vorschriften – etwa § 1968 BGB – enthaltenen Regelungen über die Pflicht zur Tragung der Begräbniskosten. Dementsprechend sind die jeweiligen pflichtigen Personenkreise auch nicht deckungsgleich. Während § 8 Abs. 1 BestG NRW die Sorgepflicht für die Bestattung auf die engeren Angehörigen beschränkt, kommen als nach bürgerlichem Recht kostentragungspflichtige Personen sämtliche Erben in Betracht. Der Kläger kann der Gebührenpflicht daher nicht dadurch entgehen, dass er die Erbschaft ausschlägt, da dies die gebührenrechtlich allein relevante Inanspruchnahme nicht tangiert.
Er hat jedoch die Möglichkeit, in einem zivilgerichtlichen Verfahren Ersatzansprüche gegen den Erben geltend zu machen, da dieser nach § 1968 BGB zivilrechtlich zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.