VG Berlin 29 K 5.17, Urteil vom 27.05.2017 Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc., § 2a Abs. 1a VermG

August 13, 2017

VG Berlin, 29 K 5.17, Urteil vom 27.05.2017

 Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. tritt gemäß § 2a Abs. 1a VermG nur an die Stelle derjenigen namentlich nicht bekannten Miterben oder Miterben unbekannten Aufenthalts, die am 29. September 1990 Mitglied der Erbengemeinschaft waren.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 

Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer anteiligen Entschädigungsberechtigung hinsichtlich des Vermögenswertes Kavalier Klub Hugo Samuel, Unter den Linden 61 in Berlin, als Mitglied der Erbengemeinschaft nach Hugo Samuel.

 

Das Unternehmen – ein Herren- und Damenkonfektionsgeschäft – wurde 1909 im Handelsregister eingetragen. Nach Angaben der Industrie- und Handelskammer zu Berlin vom 18. Mai 1938 war das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt noch vollkaufmännisch tätig; nach einer weiteren Mitteilung vom 18. Oktober 1939 wurde der Betrieb zum 31. Dezember 1938 eingestellt. Am 5. November 1939 teilte Hugo „Israel“ Samuel mit, die Firma sei erloschen. Dies wurde am 9. November 1939 im Handelsregister eingetragen.

 

Hugo Samuel wurde am 19. Oktober 1942 deportiert und ist seitdem verschollen. Er wurde zum Jahresende 1945 für tot erklärt. Ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts Charlottenburg vom 29. Oktober 1968 wurde er von der Tochter seiner Schwester Helene Rosenthal geb. Samuel, B…, zur Hälfte sowie den Kindern seines Bruders Siegmund Samuel R…, I… und J… S… zu je 1/6 beerbt. J… S… meldete mit Schreiben vom 15. Oktober 1990 vermögensrechtliche Ansprüche an und benannte als Erben nach Hugo Samuel R…, I… und sich selbst. Die im genannten Erbschein aufgeführten Miterben sind inzwischen ebenfalls verstorben; Erbscheine für die Erbfolge nach ihnen liegen nicht vor. Nach den sonst vorliegenden Unterlagen stellt sich die weitere Erbfolge wie folgt dar:

 

a) B… verstarb am 4. Februar 1998. Sie bedachte testamentarisch zu 40 % vom Testamentsvollstrecker auszuwählende jüdische Wohlfahrtsorganisationen sowie zu je 20 % ihren Schwager K…, ihren Neffen L… und ihre Schwägerin C….K… wurde ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 1. Juni 2015 von L… beerbt.

 

b) R…verstarb am 18. Februar 2011. Sie bedachte ihren Sohn R… und ihre Tochter E… zu gleichen Teilen. Testamentsvollstrecker ist nach der Bescheinigung des High Court of Justice vom 8. Juli 2011 R….

 

c) I…lebte nach Auskunft des israelischen Finanzministeriums vom 31. Januar 2008 zu diesem Zeitpunkt noch. Sie soll am 9. April 2008 verstorben sein; es gebe eine nachverstorbene Tochter.

 

d) J… S…verstarb am 10. Mai 1992 und wurde testamentarisch von seiner Ehefrau S… S… beerbt.

 

Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) gab im Bundesanzeiger vom 19. März 2009 ein Aufgebotsverfahren gemäß § 33 Abs. 7 VermG i.V.m. § 332a LAG bekannt. Am 30. April 2009 meldete sich Rechtsanwalt U… für die Witwe von J… S….

 

Die Klägerin präzisierte mit Schreiben vom 1. Juli 1994 ihre Globalanmeldung auf das hier in Rede stehende Unternehmen. Mit Bescheid vom 24. November 2015 lehnte das BADV den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, diese trete nur an die Stelle unbekannter unmittelbarer Erben eines jüdischen Geschädigten, nicht jedoch an die Stelle unbekannter Erben nach bekannten unmittelbaren Erben. In diesem Fall sei es Sache der Erbengemeinschaft, die Miterben zu ermitteln. Die Folge, dass der deutsche Fiskus vom Unrecht der Nationalsozialisten profitiere, trete damit nicht ein.

Die Klägerin erhob am 23. Dezember 2015 Klage. Auf Antrag der Beteiligten hat die Kammer mit Beschluss vom 29. März 2016 im Hinblick auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahren BVerwG 8 C 13.14 (Revision gegen das das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Juni 2013 – VG 1 K 1198/12 –, n.v.) das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Die Beklagte hat das Verfahren mit Schriftsatz vom 12. Januar 2017 wieder aufgegriffen.

Die Klägerin macht geltend, sie trete an die Stelle der nicht bekannten Erben nach I… sowie der nicht bekannten jüdischen Wohlfahrtsorganisationen als Miterbin nach B…. Die von der Beklagten behauptete Beschränkung auf unbekannte ursprüngliche Erben sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es diene vielmehr dem Zweck, die Feststellung der Berechtigung unbekannter Miterben nach einem jüdischen Geschädigten zu verhindern. Diese Auffassung hätte zudem das widersinnige Ergebnis zu Folge, dass die Klägerin zwar an die Stelle von I… träte, wenn diese noch lebte, aber unbekannten Aufenthaltes wäre, nicht jedoch, wenn sie verstorben sei und ihre Erben unbekannt seien.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 24. November 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Das o.g. Revisionsverfahrens sei unstreitig erledigt worden, nachdem sich herausgestellt habe, dass bereits die ursprüngliche Erbin unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei hingegen der Aufenthalt von I… nach der Auskunft des israelischen Finanzministeriums vom 31. Januar 2008 bekannt gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (3 Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die auch im Übrigen zulässige Klage ist als isolierte Anfechtungsklage zulässig. Das Gericht hat der Klägerin gemäß § 86 Abs. 3 VwGO diesen Antrag empfohlen, weil die zunächst angekündigte Verpflichtungsklage derzeit unbegründet wäre, denn die Klägerin kann angesichts der unklaren Erbfolge nicht belegen, in welchem Umfang sie an die Stelle von Miterben treten könnte. Die Kammer ist auch nicht in der Lage, Spruchreife herzustellen, da der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich nur durch Erbscheine geführt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2002 – BVerwG 7 B 94.02 –, juris Rn. 3, sowie Beschluss vom 28. Juni 2007 – BVerwG 8 B 21.07 –, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 87 = juris Rn. 6). Zwar benötigt die Klägerin selbst keinen Erbschein, doch bedarf es für die Feststellung des Umfanges, in dem sie gemäß § 2 Abs. 1a VermG an die Stelle von Miterben tritt, der durch Erbscheine zu unterlegenden Feststellung, in welchem Umfang Miterben berechtigt sind. Von Erbscheinen kann auch nicht nach § 31 Abs. 1c VermG i.V.m. § 181 Abs. 1 BEG abgesehen werden, da sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig ergibt, wer Erbe von B… und R… ist. Hinsichtlich der Erbfolge nach B… ist insbesondere zu klären, ob nach dem gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. anwendbaren englischen Erbrecht vom Testamentsvollstrecker auszuwählende jüdische Wohlfahrtsorganisationen Erben sein können, was nach deutschem Recht nicht möglich wäre (§ 2065 Abs. 2 BGB). Hinsichtlich der Erbfolge nach R… ist zu klären, ob die Bescheinigung des High Court of Justice vom 8. Juli 2011 zum Einen zugleich die Erbenstellung des Sohnes belegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1998 – BVerwG 8 B 118.98 –, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 40 = juris Rn. 13), zum Anderen, ob die Tochter entgegen dem Testament nicht Erbin geworden ist.

Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Ungeachtet der im Übrigen derzeit unklaren Erbfolge steht fest, dass die Klägerin nicht an die Stelle unbekannter Miterben oder von Miterben unbekannten Aufenthaltes tritt.

Dabei dürfte angesichts der Geschäftsaufgabe nach In-Kraft-Treten der Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben vom 12. November 1938 (RGBl. I, S. 1580) von einem verfolgungsbedingten Vermögensverlust i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG auszugehen sein. Die Klägerin kommt somit grundsätzlich als Mitberechtigte i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Satz 3, 2a Abs. 1a VermG in Betracht. Nach § 2a Abs. 1a Satz 1 und 3 VermG tritt die Klägerin an die Stelle der namentlich nicht bekannten Miterben sowie derjenigen namentlich bekannten Miterben, die an der Stellung des Antrags nach § 30 nicht mitgewirkt haben und deren Aufenthalt unbekannt ist. Nach Auffassung der Kammer bezieht sich dies aber lediglich auf die ursprünglichen Miterben, d.h. der Mitglieder der Erbengemeinschaft zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Vermögensgesetzes am 29. September 1990. Diese Miterben sind hier sämtlich nach Namen und Aufenthalt bekannt, so dass kein Raum für ein Eintreten der Klägerin besteht. Der hier vorliegende Fall, dass Nacherben der ursprünglichen Miterben – hier insbesondere die Erben nach I… – unbekannt sind, wird hingegen von § 2a Abs. 1a VermG nicht erfasst, so dass die Klägerin nicht an deren Stelle tritt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind mit dem Begriff des „Rechtsnachfolgers“ in § 2a VermG Nachfolgetatbestände angesprochen, die bis zum In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 eingetreten sind, namentlich die Rechtsnachfolge im Wege des Erbgangs. Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass der Vermögenswert mit dem Erbfall ebenso wie die übrigen zum Nachlass gehörenden Gegenstände auf den gesetzlich oder testamentarisch bestimmten Erben übergegangen wäre (vgl. § 1922 BGB), wenn er nicht dem Geschädigten durch Unrechtsmaßnahmen im Sinne des § 1 VermG entzogen worden wäre. Wegen dieses hypothetischen Vermögensübergangs setzt sich auch in der Person des Erben die Unrechtslage fort, die durch den Vermögensentzug geschaffen worden und nach dem Vermögensgesetz wieder gutzumachen ist. Das Vermögensgesetz erklärt darum den Erben für anspruchsberechtigt und lässt grundsätzlich statt in der Person des Geschädigten in seiner Person den Restitutionsanspruch entstehen (BVerwG, Urteile vom 8. Mai 2003 – BVerwG 7 C 63.02 –, Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 27 = juris Rn. 23, und vom 30. Juni 2005 – BVerwG 7 C 15.04 –, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 81 = juris Rn. 11). Das Gesetz setzt mithin bei der sich bis zum 29. September 1990 nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts entwickelt habenden Erbengemeinschaft an und modifiziert diese durch § 2a Abs. 1a VermG dahin gehend, dass in den Fällen des § 2a Abs. 1 VermG keine Restitution an unbekannte Erben erfolgen soll.

Der Klägerin ist zuzugeben, dass diese Auslegung dem Wortlaut des § 2a Abs. 1a VermG nicht ohne Weiteres zu entnehmen ist. Vielmehr kann sie – insbesondere angesichts der Verwendung der Gegenwartsform – durchaus so verstanden werden, dass die Rückübertragung, die an die Erbengemeinschaft in ihrer Zusammensetzung zum Entscheidungszeitpunkt erfolgen muss (BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 – BVerwG 8 C 5.03 –, BVerwGE 120, 246 = juris Rn. 33), an die bekannten Erben und – an Stelle der zu diesem Zeitpunkt unbekannten Erben – an die Klägerin zu erfolgen hat. Dagegen sprechen jedoch die Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck des Gesetzes.

  • 2a VermG wurde – zunächst ohne den hier maßgeblichen Abs. 1a – auf Anregung des Bundesrates durch Art 15 § 2 Nr. 2 des Registerverfahrensbe-schleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) eingefügt. Damit sollte zum Einen geklärt werden, dass die Erben als Gesamthandsgemeinschaft und nicht etwa nach Bruchteilen berechtigt sind, zum Andern sollte die Eintragung der Erbengemeinschaft als solche ermöglicht werden, um das zuständige Amt zur Regelung offene Vermögensfragen oder das Grundbuchamt der Aufgabe zu entheben, sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft zu ermitteln, was weder für das eine noch für das andere Amt vertretbar sei (BT-Drs. 12/5553 S. 179 ff., 201 f.). Diese Problemlösung wiederum war aber in Bezug auf die hiesige Klägerin problematisch, weshalb auf Empfehlung des Finanzausschusses des Bundestages durch Art. 10 Nr. 1 des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) Abs. 1a eingefügt wurde. Zur Begründung hieß es, § 2a Abs. 1 VermG diene lediglich der Vereinfachung, Beschleunigung und Effizienz des Restitutionsverfahrens, in dem die Rückübertragung an Erbengemeinschaften nicht mehr von der häufig sehr schwierigen, mit vertretbarem Aufwand kaum zu bewältigenden Ermittlung der unbekannten Miterben abhängig gemacht wird. Die Vorschrift beabsichtige hingegen keine Einschränkung der der Klägerin durch § 2 Abs. 1 Satz 2 VermG zugewiesenen Anspruchsberechtigung in Bezug auf unbeanspruchte jüdische Vermögenswerte in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG (BT-Drs. 12/7588 S. 21 f., 47).

Die Vorschrift des § 2a Abs. 1a VermG als Ausnahme vom Grundsatz des § 2a Abs. 1 VermG steht danach im Spannungsfeld zwischen dem Vereinfachungs- und Beschleunigungsgedanken einerseits und dem Grundsatz, dass erbenloses oder unbeanspruchtes jüdisches Vermögen nicht dem deutschen Fiskus zukommen soll, andererseits (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG). Der Fall unbeanspruchten Vermögens liegt beim nachträglichen Unbekanntwerden nicht vor, wenn ein Miterbe – wie hier J… – Ansprüche mit Wirkung für die gesamte Erbengemeinschaft wirksam angemeldet hat. Danach steht dieser Gedanke einer einfachen und schnellen Lösung nach § 2a Abs. 1 VermG nicht im Wege, indem ggf. die Mitberechtigung der unbekannten Erben nach I… festgestellt wird (vgl. Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach, VermG Stand November 2015, § 2a Rn. 4), da insoweit ein Erbrecht des deutschen Fiskus ausgeschlossen erscheint, denn die übrigen Miterben sind mit ihr verwandt und kommen daher im Falle fehlender Abkömmlinge als Erben in Betracht. Im Übrigen wäre das Fiskalerbrecht des israelischen Staates (vgl. dazu http://www.justice.gov.il/En/Guides/GuideSuccessionEstates/ Pages/SuccessionAccordingLaw.aspx) nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 4 VermG ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2004 – BVerwG 7 C 9.04 –, Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 29 = juris Rn. 7). Dagegen stünde die Forderung an die Beklagte, beim Versterben ursprünglich bekannter Miterben ermitteln zu müssen, ob sich die Erbfolge nach diesen feststellen lässt, im Widerspruch zum Vereinfachungs- und Beschleunigungsgedanken. Insbesondere Todesfälle kurz vor beabsichtigtem Bescheiderlass hätten eine weitere Verfahrensverzögerung zur Folge.

Die Frage, ob im Falle einer bestandskräftigen Berechtigtenfeststellung zu Gunsten teilweise unbekannter Miterben eine wider Erwarten eintretende deutsche Fiskalerbschaft noch an § 2 Abs. 1 Satz 4 VermG scheitern würde, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Klärung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision wird gemäß § 135 VwGO i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung der Auslegung von § 2a Abs. 1a VermG zugelassen.

 

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