VG Saarlouis Urteil vom 14.1.2014, 3 K 956/13
Auswahlermessen bei der Heranziehung von Gesamtschuldnern von Bestattungskosten
Leitsätze
Besteht hinsichtlich der in Rede stehenden Bestattungskosten zwischen den Erstattungspflichtigen eine Gesamtschuldnerschaft nach § 421 BGB, so kann die Behörde den Erstattungsbetrag nach ihrem Ermessen von jedem der Erstattungspflichtigen ganz oder zu einem Teil fordern. Bei der Auswahl des heranzuziehenden Gesamtschuldners darf sie allerdings nicht willkürlich verfahren, sondern sie muss ihr Ermessen an sachlichen Gesichtspunkten orientieren, was grundsätzlich zunächst die Erfassung des Kreises der Gesamtschuldner voraussetzt. Ist das geschehen, darf sie denjenigen (auch allein) in Anspruch nehmen, der ihr für eine Heranziehung geeignet erscheint. Die Erwägungen, die sie dazu bewogen haben, einen bestimmten Gesamtschuldner auszuwählen, braucht sie in dem Erstattungsbescheid grundsätzlich nicht schriftlich darzulegen. Soweit im Einzelfall besondere Gründe offenbar sind oder vorgebracht werden, die ein Absehen von der Heranziehung des ausgewählten Gesamtschuldners gebieten könnten, ist eine Begründung jedoch geboten (im Einzelfall: fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens).
Rechtsmittel-AZ: 1 A 194/14
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 25.03.2010 und der Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses vom 25.04.2013 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Vater der Klägerin, Herr …, verstarb am 8.12.2009, einem Dienstag, im Seniorenheim. Der Todesfall wurde der Beklagten am selben Tag von der Einrichtung mitgeteilt. Angehörige waren dem Seniorenheim nicht bekannt. Die Beklagte ermittelte – u.a. nach Rücksprache mit der Betreuerin des Verstorbenen – als Angehörige eine Tochter (T. M.) und einen Sohn (R. T.). In einem Telefonat mit der Beklagten teilte die Tochter T. mit, sich mit ihrem Bruder in Verbindung zu setzen und sich um die Bestattung zu kümmern. Nach Vorsprache des Sohnes R. im Seniorenheim teilte dieses der Beklagten mit, dass es noch weitere drei Geschwister (die Klägerin, Frau E. A. und Herr A. T.) gebe.
Die Klägerin teilte der Beklagten in einem Telefonat mit, sie habe ihren Vater nie gesehen und nie Kontakt mit ihm gehabt. Sie wolle die Bestattung nicht durchführen. Herr R. T. legte der Beklagten gegenüber ebenfalls telefonisch dar, nie Kontakt mit seinem Vater gehabt zu haben. Nach umfassender rechtlicher Aufklärung seitens der Beklagten teilte er jedoch mit, sich mit seinen anderen Geschwistern in Verbindung zu setzen und bis spätestens 14.12.2009 mitteilen zu wollen, ob die Bestattung durch die Geschwister durchgeführt werde.
Unabhängig hiervon wies die Beklagte die Angehörigen mit Schreiben vom 09.12.2009 jeweils auf ihre Bestattungspflicht als Tochter/Sohn sowie auf die bereits laufende Bestattungsfrist von sieben Tagen hin. In dem Schreiben wird ausgeführt: „Sollte bis zum 14.12.2009 kein Bestattungsauftrag von ihnen an einen Bestatter Ihrer Wahl erteilt sein, so muss ich diesen Umstand als aktive Willenserklärung werten, dass sie keinen Auftrag erteilen möchten und damit gegen die sich aus dem Bestattungsgesetz ergebende Verpflichtung verstoßen. Für diesen Fall sieht das Bestattungsgesetz vor, dass ich als Polizeibehörde die Bestattung ortspolizeilich auf ihre Kosten im Wege der Ersatzvornahme anordnen muss.“
Mit Faxschreiben vom 14.12.2009 teilte der Sohn R. der Beklagten mit, er habe sich mit den anderen Nachkommen nicht einigen können und sehe sich wirtschaftlich nicht in der Lage, die Kosten der Bestattung zu tragen.
Die Beklagte veranlasste sodann am 14.12.2009 die Bestattung.
Mit Bescheid der Beklagten vom 25.03.2010 wurde die Klägerin unter Bezugnahme auf § 26 Abs. 1 Nr. 3 Bestattungsgesetz (BestattG) zur Erstattung der Bestattungskosten in Höhe von 3.196,46 EUR herangezogen. Daneben wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200 EUR für die Ausführung der Ersatzvornahme gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 SPoLG festgesetzt. Ein Hinweis auf eine bestehende Gesamtschuldnerschaft erfolgte nicht. Der Bescheid wurde der Klägerin am 27.03.2010 zugestellt.
Am 12.04.2010 hat die Klägerin hiergegen mit Schriftsatz ihrer ehemaligen Prozessbevollmächtigten Widerspruch erhoben. Zur Begründung verweist sie darauf, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen habe. Sie habe zu dem Verstorbenen niemals Kontakt gehabt. Der Verstorbene habe auch keinen Unterhalt bezahlt. Sie habe zudem nicht die finanziellen Mittel, die Bestattungskosten zu bezahlen. Sie sei geringfügig beschäftigt und verdiene lediglich 250 EUR pro Monat. Im Übrigen könne sie allenfalls anteilig zu gleichen Quoten zusammen mit den übrigen bekannten Geschwistern in Anspruch genommen werden.
Mit Bescheiden der Beklagten vom 25.03.2013 wurden auch die übrigen ermittelten Angehörigen des Verstorbenen unter Bezugnahme auf § 26 Abs. 1 Nr. 3 BestattG zur Erstattung der Bestattungskosten in Höhe von jeweils 3.196,46 EUR und einer Verwaltungsgebühr in Höhe von je 200 EUR herangezogen. Ein Hinweis auf eine bestehende Gesamtschuldnerschaft ist in diesen Bescheiden ebenfalls nicht enthalten. Gegen diese Bescheide wurde jeweils Widerspruch eingelegt. Dem Widerspruch des Herrn A. T. wurde von der Beklagten am 22.04.2010 mit der Begründung abgeholfen, aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation sei er nicht in der Lage, die Bestattungskosten des Vaters zu tragen. Die Tochter E. A. nahm ihren Widerspruch am 26.04.2010 zurück. Über die Widersprüche der Tochter T. M. und des Sohnes R. T. ist bislang nach einer Auskunft der Beklagten vom 11.12.2013 noch nicht entschieden.
Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25.04.2013 ergangenem Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde ihren ehemaligen Prozessbevollmächtigten am 01.07.2013 zugestellt.
Am 25.07.2013 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Sie meint, es bestünde für sie keine Verpflichtung auf Übernahme der Bestattungskosten. Sie habe keinerlei soziale Bindungen zu ihrem Vater gehabt. Die Erbschaft habe sie ausgeschlagen. Sie sei finanziell nicht in der Lage, die Kosten zu übernehmen. Sie sei bei einer Reinigungsfirma geringfügig beschäftigt. Sie habe noch vier Stiefgeschwister, die ebenfalls zur Kostenübernahme hätten in Anspruch genommen werden müssen. Dies sei nach ihrer Kenntnis nicht geschehen, auch nicht quotenmäßig. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass ihre Halbschwester T. M. als einziges Kind soziale Bindungen zu dem Verstorbenen gehabt habe. Diese Halbschwester habe 10-15 Jahre mit dem Verstorbenen zusammen in einem Haushalt gelebt und wohl auch deshalb zugesagt, die Bestattung zu übernehmen.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25.3.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 25.04.2013 aufzuheben.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Heranziehung der Klägerin sei zu Recht erfolgt, wobei sie sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid beruft. Sie verweist zudem darauf, dass mit Bescheiden vom 25.03.2009 sämtliche fünf Halbgeschwister zu den Kosten der Bestattung herangezogen worden seien. In Fällen der hier vorliegenden Gesamtschuld sei sie als Gläubigerin grundsätzlich darin frei, die Leistung von sämtlichen Schuldnern ganz oder teilweise zu fordern. Da das Bestehen sozialer Bindungen nicht Voraussetzung für das Entstehen der Bestattungspflicht sei, könne hierin im Regelfall auch kein Kriterium zur Auswahl zwischen den Verpflichteten gesehen werden. Eine Bewertung der Art und Intensität der familiären Beziehungen zwischen den einzelnen Beteiligten stünde im Gegensatz zum ordnungspolitischen Charakter des § 26 BestattG. Es sei sachgerecht, dass solche Erwägungen erst im Rahmen des internen Ausgleichs der gesamtschuldnerisch haftenden Geschwister untereinander Berücksichtigung fänden. Die Klägerin müsse im Innenverhältnis unter den Schuldnern einen Ausgleich herbeiführen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt(die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.11.2013, Bl. 35 der Gerichtsakte; die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.11.2013, Bl. 36 der Gerichtsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 1, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2, 3 VwGO), ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin schon von daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin zu den Bestattungskosten vor. Die Beklagte hat jedoch bei der Heranziehung das ihr zustehende Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist in Bezug auf das Verlangen nach Erstattung der Bestattungskosten § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 BestattG. Nach § 26 Abs. 2 BestattG hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde – im vorliegenden Fall ist das nach den §§ 76 Abs. 3, 81 Abs. 1 SPolG die Beklagte – die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn dieser seiner Pflicht nicht nachkommt und kein anderer die Bestattung veranlasst.
Die Klägerin war bestattungspflichtige Angehörige ihres verstorbenen Vaters, kam ihrer Pflicht aber nicht nach, weshalb die Beklagte die Bestattung veranlasst hat. Dies rechtfertigt die Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung der ihr durch die Bestattung entstandenen Kosten gegen die Klägerin. Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwände, insbesondere ihr Vortrag, die Erbschaft ausgeschlagen und mit dem Vater keinen Kontakt gehabt zu haben, vermögen hieran nichts zu ändern. Dies hat der Rechtsausschuss in seinem Widerspruchsbescheid vom 25.04.2013 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OVG des Saarlandes(vgl. Urteil vom 27.12.2007 1 A 40/07-, juris) zutreffend dargelegt, worauf gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird.
Neben der Klägerin waren aber auch die übrigen Geschwister gemäß § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 BestattG bestattungspflichtig und – wie geschehen – heranzuziehen. Insoweit besteht hinsichtlich der in Rede stehenden Bestattungskosten zwischen den Erstattungspflichtigen eine Gesamtschuldnerschaft nach § 421 BGB(s. hierzu auch Hess. LSG, Urteil vom 06.10.2011 -L 9 SO 226/10-, juris).
Die Beklagte kann daher den Erstattungsbetrag nach ihrem Ermessen von jedem der Erstattungspflichtigen ganz oder zu einem Teil fordern. Bei der Auswahl des heranzuziehenden Gesamtschuldners darf sie allerdings nicht willkürlich verfahren, sondern sie muss ihr Ermessen an sachlichen Gesichtspunkten orientieren, was grundsätzlich zunächst die Erfassung des Kreises der Gesamtschuldner voraussetzt. Ist das geschehen, was hier der Fall ist, darf sie denjenigen (auch allein) in Anspruch nehmen, der ihr für eine Heranziehung geeignet erscheint. Die Erwägungen, die sie dazu bewogen haben, einen bestimmten Gesamtschuldner auszuwählen, braucht sie in dem Erstattungsbescheid grundsätzlich nicht schriftlich darzulegen(vgl. nur VG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.1995 – 11 K 252/92- (zum Beitragsrecht)). Soweit im Einzelfall besondere Gründe offenbar sind oder vorgebracht werden, die ein Absehen von der Heranziehung des ausgewählten Gesamtschuldners gebieten könnten, wird – wie z.B der VGH Baden-Württemberg ausführt – „freilich eine Begründung geboten sein“(vgl. Beschluss vom 02.08.1994 -2 S 1449/94-, juris; vgl. in diesem Zusammenhang auch: OVG NRW, Beschluss vom 20.05.2010 -19 A 4250/06-, juris und VG Chemnitz,, Beschluss vom 04.02.2013 -1 L 349/12- m.w.N., juris). So liegt der Fall hier. Vor dem Hintergrund des substantiierten Vortrags der Klägerin bezüglich ihrer mangelnden bzw. erheblich eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hätte die Beklagte im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung hierauf eingehen müssen(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.05.2010, a.a.O., wonach bei der Erstattung von Beerdigungskosten im Rahmen des Auswahlermessens die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist und dies bei gleichermaßen bestattungspflichtigen Angehörigen eine anteilige Heranziehung zur Kostenerstattung gebieten kann.), was bislang nicht geschehen ist. Solche Erwägungen waren vorliegend umso mehr veranlasst, als die Beklagte dem Widerspruch des ebenfalls herangezogenen Sohnes A. T. gerade wegen einer von ihm geltend gemachten fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unter dem 22.04.2010 abgeholfen hat(vgl. Bl. 72-76 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten). Mit Blick darauf, dass die Tochter T. M. sich anlässlich eines mit ihr geführten Telefonats am 08.12.2009 gegenüber der Beklagten bereit erklärt hatte, sich um die Bestattung zu kümmern(vgl. den entsprechenden Aktenvermerk des zuständigen Mitarbeiters der Beklagten vom 08.12.2009, Bl. 1 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten; vgl. dazu, dass dieser Erklärung wegen fehlender konkreter Bestattungshandlungen der Tochter in Bezug auf das Verlangen nach Erstattung der Bestattungskosten keine entscheidungserhebliche Relevanz zukommt die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 25.04.2013, auf die insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird.), wären auch Ausführungen dazu veranlasst gewesen, warum die Beklagte im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nicht diese Angehörige allein anstelle aller Geschwister herangezogen hat. Der Hinweis der Klägerin im Widerspruchsschreiben vom 16.07.2010(Bl. 52 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten), dass sie bestenfalls anteilig zu gleichen Quoten mit ihren Geschwistern heranzuziehen sei, hätte im vorliegenden Fall, bei dem schon aufgrund der Ermittlungen der Beklagten erkennbar war, dass die Kinder des Verstorbenen alle in zumindest angespannten finanziellen Verhältnissen leben(Vgl. Bl. 1 und 15 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten), auch zu Ausführungen der Beklagten darüber führen müssen, ob bei den gleichermaßen bestattungspflichtigen Angehörigen nicht eine anteilige Heranziehung geboten gewesen wäre(so ausdrücklich als Anforderung an eine ordnungsgemäße Ausübung des Auswahlermessens: OVG NRW, Beschluss vom 20.05.2010 -19 A 4250/06-, juris). Damit liegt ein im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO zu berücksichtigender Ermessensausfall vor. Ein Vorgehen nach § 114 Satz 2 VwGO kommt nicht in Betracht(vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Auflage 2013, § 114 Rdnr. 50).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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